471/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 432/J betreffend
Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/40/EG - Innerstaatlicher Handlungsbedarf, wel-
che die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, am
22. Mai 2003 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die Kundmachung der Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung ist für Au-
gust 2003 zu erwarten.

Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:

Inhalt der Richtlinie 2002/40/EG ist die Energieverbrauchskennzeichnung für be-
stimmte Elektrobacköfen nach Energieeffizienzklassen. Die Richtlinie ist durch eine
aufgrund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 zu erlassende Verordnung
in Österreichisches Recht umzusetzen.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Es wurde sowohl ein Begutachtungsverfahren durchgeführt als auch die gemäß
Elektrotechnikgesetz 1992 vorgeschriebene Befassung des Elektrotechnischen Bei-
rats vorgenommen. Der Verordnungsentwurf ist als Anlage angeschlossen.


Antwort zu den Punkt 6 bis 8 der Anfrage:

Das Begutachtungsverfahren ergab keine wesentlichen Einwendungen; allfällige
Bemerkungen wurden durch Befassung des Elektrotechnischen Beirats berücksich-
tigt.


Verordnung   des   Bundesministers   für   Wirtschaft   und    Arbeit    über   Verbrauchsangaben    bei
Elektrobacköfen (Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung)

Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, und des § 32 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb 1984
UWG 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. l Nr. 136/2001, wird verordnet:

Zweck

§ 1.(1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl.
Nr. 568/1994.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002, AB). L 128/45 vom
15. Mai 2002, in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Elektrobacköfen, einschließlich Öfen, die Teil größerer Geräte
sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Öfen:

a) Öfen, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können,

b) Öfen, die nicht in den Geltungsbereich der in § 3 genannten Norm fallen,

c) tragbare Öfen, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Masse unter 18 kg liegt, soweit sie nicht für den Einbau
bestimmt sind.

(3) Der Energieverbrauch der Dampfgarfunktionen, ausgenommen der Heißdampf-Funktion, fällt nicht unter diese
Richtlinie.

Messverfahren

§ 3. (1) Die von dieser Verordnung geforderten Angaben, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind
nach der ÖVE/ÖNORM EN 50304:2002-01-01, (Anhang V) zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissions-
werten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln.

(2) Die Energieeffizienzklasse ist nach Anhang IV zu bestimmen.

Begriffe
§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.

Technische Dokumentation
§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat zu enthalten:

a) Name und Anschrift des Lieferanten,

b) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,

c) Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbeson-
dere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

d) Berichte über einschlägige Messungen, die nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Norm durchgeführt
wurden,

e) gegebenenfalls Betriebsanleitungen,

Etikett

§ 6. Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. l der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben
dem Anhang l zu entsprechen. Das Etikett ist an der Tür des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen. Bei
Öfen mit mehreren Backröhren erhalten alle Backröhren eine eigene Etikettierung, außer solche, die nicht in den Gel-
tungsbereich der in § 3 genannten Norm fallen.

Datenblatt

§ 7. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. l der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben
dem Anhang II zu entsprechen.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 8. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen
zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, z. B. durch einen Versandhandelskatalog, ein schriftliches
Angebot, E-Mail Kataloge, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, müssen dabei alle im Anhang
III aufgeführten Angaben bereitgestellt werden.

Übergangsbestimmung

§ 9. Bis zum 30. Juni 2003 ist die Anbringung von Etiketten gemäß § 6 und die Bereitstellung von Datenblättern
gemäß § 7 beim Anbieten und/oder Inverkehrbringen von Elektrobacköfen gemäß § 2 Abs. I nicht verpflichtend und
müssen gemäß § 8 zur Verfügung gestellte Informationen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen.


Inkrafttreten

§ 10. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte -Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr.
568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.



 


2. Anmerkungen zu den Angaben auf dem Etikett:

I.     Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

II.    Modellname/-kennzeichen:

III.   Energieeffizienzklasse der Backröhre(n) entsprechend Anhang IV. Die Spitze des Pfeils mit dem Kennzeichnungs-
buchstaben muss der Spitze des Pfeils mit Angabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse genau gegenüberstehen.

Der Pfeil mit dem Kennzeichnungsbuchstaben darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der Energieeffizienz-
klasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.

IV.  Unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzei-
chens darf das Umweltzeichen hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Modell ein Umweltzeichen der Euro-
päischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben
wurde.

Anstelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das österreichische Umweltzeichen angebracht werden,
wenn für das Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt wurde.

V.    Energieverbrauch in kWh für die Beheizungsart(en) (konventionell und/oder Um-/Heißluft) (der Geräte), ermittelt
bei Standardbeladung nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Norm.

VI.  Nutzbares Volumen der Backröhre in Liter, ermittelt gemäß der in § 3 genannten Norm.

VII. Die Größe des Gerätes wird wie folgt festgelegt:
klein:                12 l </-  Volumen < 35 l,
mittel:            35 l </- Volumen < 65 l,
groß:               65 l </- Volumen.
Der Pfeil für diese Angabe muss der entsprechenden Größenbezeichnung genau gegenüber stehen.

VIII. Gegebenenfalls Geräuschemissionen bei Standardbetrieb, ermittelt gemäß der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGB1. Nr.
621/1996.

3. Druckbild des Etiketts

Der Druck des Etiketts hat gemäß nachfolgendem Druckbild zu erfolgen.

Text und Pfeil für die Energieeffizienzklasse in Schwarz, Hintergrund des Etiketts weiß.

Für die Pfeile der Energieeffizienzklassen sind die folgenden Farben zu verwenden:

A    X0X0

B    70X0

C    30X0

D    00X0

E    03X0

F    07X0

G    0XX0

Umrandung der Pfeile      X070

Die Angabe der Farben erfolgt im CMYK-Farbsystem.

Beispiel: 07X0 bedeutet: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0% Schwarz.

Die Farben für die Umweltzeichen richten sich nach den dafür geltenden Angaben.

Die Farben der Europa-Flagge sind gelb (Sterne) und blau.



DAS DATENBLATT

Das Datenblatt muss die nachfolgend genannten Angaben enthalten. Die Angaben können in Form einer Tabelle für meh-
rere Modelle des gleichen Lieferanten in der angegebenen Reihenfolge gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt
werden.

1.     Warenzeichen des Lieferanten.

 2.    Modellname/-kennzeichen:

3.     Die Energieeffizienzklasse der Backröhre(n), ermittelt gemäß Anhang IV, wird nach einer Skala von A (sehr effi-
zient) bis G (weniger effizient) angegeben. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung
möglich, sofern deutlich wird, dass die Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient) reicht. Ferner ist an-
zugeben, für welche Beheizungsart die Energieeffizienzklasse bestimmt wird

4.     Umweltzeichen, sofern die Berechtigung zur Führung eines Umweltzeichens vorliegt (Anhang I, Punkt IV.). Erfolgt
die Angabe in Tabellenform, lautet die Spaltenüberschrift „Umweltzeichen", und das (die) Umweltzeichen wird
(werden) im entsprechenden Feld eingetragen.

5.     Energieverbrauch in kWh für die Beheizungsart(en) (konventionell und/oder Um-/Heißluft) (der Geräte), ermittelt
bei Standardbeladung nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Norm.

6.    Nutzbares Volumen der Backröhre in Liter, ermittelt gemäß der in § 3 genannten Norm.

7.     Die Größe des Gerätes, wobei Folgendes gilt:
klein:                12 l </- Volumen < 35 l,
mittel:            35 l </- Volumen < 65 l,
groß:              65 l </- Volumen..

8.    Garzeit bei Standardbeladung, ermittelt gemäß den Prüfverfahren der in § 3 genannten Norm.

9.    Gegebenenfalls Geräuschemissionen Bei Standardbetrieb, ermittelt gemäß der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGB1. Nr.
621/1996.

10.   Größe des größten Backblechs in cm2 als „Fläche" im Sinne der in § 3 genannten Norm.

Enthält das Datenblatt eine farbige oder schwarz-weiße Abbildung des Etiketts sind gegebenenfalls nur die zusätzlichen
Angaben nach 8. und 10. zu machen.

Anhang III

VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES

Die in § 8 genannten Versandhauskataloge, Mitteilungen, schriftlichen Angebote und die Werbung im Internet oder in
anderen elektronischen Medien, einschließlich Angebote für Einbauöfen für Einbauküchen müssen die nachstehenden
Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

1.    Handelszeichen des Lieferanten und Modellkennzeichen                          (Anhang II, Punkte l und 2),

2.   Energieeffizienzklasse                                                         (Anhang II, Punkt 3)

3.   Energieverbrauch                                                               (Anhang II, Punkt 5)

4.    Nutzbares Volumen                                                                                     (Anhang II, Punkt 6)

5.    Größe                                                                                                            (Anhang II, Punkt 7)

6.    gegebenenfalls Geräusch                                                                             (Anhang II, Punkt 9)

Enthält die dargebotene Information weitere Angaben, so ist die in Anhang II festgelegte Form und Reihenfolge zu be-
achten.


EINSTUFUNG

Die Energieeffizienzklasse einer Backröhre wird, auf Grund des Energieverbrauchs bei Standardbeladung wie er in An-
hang l Punkt 5 festgelegt ist, wie folgt bestimmt:

Tabelle l - Öfen mit kleiner Backröhre

Energieeffizienzklasse

 

Energieverbrauch E (kWh) bei Stan-
dardbeladung

 

A

 

E < 0,60

 

B

 

0,60 </- E <  0,80

 

C

 

0,80 </- E< 1,00

 

D

 

1,00 </- E < 1,20

 

E

 

1,20 </- E < 1,40

 

F

 

1,40 </- E < 1,60

 

G

 

1,60 </- E

 

Tabelle 2 - Öfen mit mittlerer Backröhre

Energieeffizienzklasse

 

Energieverbrauch E (kWh) bei Stan-
dardbeladung

 

A

 

E < 0,80

 

B

 

0,80 </- E < 1,00

 

C

 

1,00 </- E < 1,20

 

D

 

1,20 </- E < 1,40

 

E

 

1,40 </- E < 1,60

 

F

 

1,60 </- E < 1,80

 

G

 

1,80 </- E

 

Tabelle 3 - Öfen mit großer Backröhre

Energieeffizienzklasse

 

Energieverbrauch £ (kWh) bei Stan-
dardbeladung

 

A

 

E < 1,00

 

B

 

1,00 </- E < 1,20

 

C

 

1,20 </- E < 1,40

 

D

 

1,40 </- E < 1,60

 

E

 

1,60 </- E < 1,80

 

F

 

1,80 </- E < 2,00

 

G

 

2,00 </- E

 


Hier wird beim Abdruck im BGB1. die ÖVE/ÖNORM EN 50304:2002-01-01 im Volltext abgedruckt!