471/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der
schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 432/J betreffend
Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/40/EG - Innerstaatlicher Handlungsbedarf, wel-
che die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, am
22. Mai 2003 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Kundmachung der
Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung ist für Au-
gust 2003 zu erwarten.
Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:
Inhalt der Richtlinie 2002/40/EG
ist die Energieverbrauchskennzeichnung für be-
stimmte Elektrobacköfen nach Energieeffizienzklassen. Die Richtlinie ist durch
eine
aufgrund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 zu erlassende
Verordnung
in Österreichisches Recht umzusetzen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Es wurde sowohl ein
Begutachtungsverfahren durchgeführt als auch die gemäß
Elektrotechnikgesetz 1992 vorgeschriebene Befassung des Elektrotechnischen Bei-
rats vorgenommen. Der Verordnungsentwurf ist als Anlage angeschlossen.
Antwort zu den Punkt 6 bis 8 der Anfrage:
Das
Begutachtungsverfahren ergab keine wesentlichen Einwendungen; allfällige
Bemerkungen wurden durch Befassung des Elektrotechnischen Beirats berücksich-
tigt.
Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit über Verbrauchsangaben bei
Elektrobacköfen (Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung)
Aufgrund
des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, und des § 32 des Bundesgesetzes über
den unlauteren Wettbewerb 1984
UWG 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. l Nr. 136/2001, wird verordnet:
Zweck
§ 1.(1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der
Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl.
Nr. 568/1994.
(2) Durch
diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002,
AB). L 128/45 vom
15. Mai 2002, in österreichisches Recht umgesetzt.
Geltungsbereich
§ 2. (1)
Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Elektrobacköfen, einschließlich Öfen,
die Teil größerer Geräte
sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Öfen:
a) Öfen, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können,
b) Öfen, die nicht in den Geltungsbereich der in § 3 genannten Norm fallen,
c) tragbare Öfen,
die keine ortsfesten Geräte sind und deren Masse unter 18 kg liegt, soweit sie
nicht für den Einbau
bestimmt sind.
(3) Der
Energieverbrauch der Dampfgarfunktionen, ausgenommen der Heißdampf-Funktion,
fällt nicht unter diese
Richtlinie.
Messverfahren
§ 3. (1) Die
von dieser Verordnung geforderten Angaben, ausgenommen die Angaben zur
Geräuschemission, sind
nach der ÖVE/ÖNORM EN 50304:2002-01-01, (Anhang V) zu ermitteln. Werden
Angaben zu den Geräuschemissions-
werten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr.
621/1996, zu ermitteln.
(2) Die Energieeffizienzklasse ist nach Anhang IV zu bestimmen.
Begriffe
§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der
Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.
Technische
Dokumentation
§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der
Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat zu enthalten:
a) Name und Anschrift des Lieferanten,
b) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,
c) Angaben und
gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des
Modells, insbeson-
dere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch
auswirken,
d) Berichte über
einschlägige Messungen, die nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Norm
durchgeführt
wurden,
e) gegebenenfalls Betriebsanleitungen,
Etikett
§ 6. Inhalt,
Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. l der
Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben
dem Anhang l zu entsprechen. Das Etikett ist an der Tür des Geräts
deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen. Bei
Öfen mit mehreren Backröhren erhalten alle Backröhren eine eigene Etikettierung,
außer solche, die nicht in den Gel-
tungsbereich der in § 3 genannten Norm fallen.
Datenblatt
§ 7. Inhalt
und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. l der
Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben
dem Anhang II zu entsprechen.
Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes
§ 8. Wird
ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
beschriebenen Bedingungen
zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, z. B. durch einen
Versandhandelskatalog, ein schriftliches
Angebot, E-Mail Kataloge, Werbung im Internet oder in anderen
elektronischen Medien, müssen dabei alle im Anhang
III aufgeführten Angaben bereitgestellt werden.
Übergangsbestimmung
§ 9. Bis zum
30. Juni 2003 ist die Anbringung von Etiketten gemäß § 6 und die Bereitstellung
von Datenblättern
gemäß § 7 beim Anbieten und/oder Inverkehrbringen von Elektrobacköfen
gemäß § 2 Abs. I nicht verpflichtend und
müssen gemäß § 8 zur Verfügung gestellte Informationen den Bestimmungen
dieser Verordnung nicht entsprechen.
Inkrafttreten
§ 10. Mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte -Verbrauchsangabenverordnung, BGBl.
Nr.
568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.
|
2. Anmerkungen zu den Angaben auf dem
Etikett:
I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.
II. Modellname/-kennzeichen:
III. Energieeffizienzklasse
der Backröhre(n) entsprechend Anhang IV. Die Spitze des Pfeils mit dem
Kennzeichnungs-
buchstaben muss der Spitze des
Pfeils mit Angabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse genau gegenüberstehen.
Der Pfeil mit dem Kennzeichnungsbuchstaben darf nicht
kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der Energieeffizienz-
klasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.
IV. Unbeschadet eventueller Anforderungen
im Rahmen des Systems zur Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzei-
chens darf das Umweltzeichen hinzugefügt werden, wenn für das betreffende
Modell ein Umweltzeichen der Euro-
päischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen
Parlaments und des Rates vergeben
wurde.
Anstelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann
das österreichische Umweltzeichen angebracht werden,
wenn für das Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt
wurde.
V. Energieverbrauch in kWh für
die Beheizungsart(en) (konventionell und/oder Um-/Heißluft) (der Geräte),
ermittelt
bei Standardbeladung nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Norm.
VI. Nutzbares Volumen der Backröhre in Liter, ermittelt gemäß der in § 3 genannten Norm.
VII. Die Größe des Gerätes wird wie folgt festgelegt:
klein: 12
l </- Volumen < 35 l,
mittel:
35 l </- Volumen < 65 l,
groß:
65 l </- Volumen.
Der Pfeil für diese Angabe muss der
entsprechenden Größenbezeichnung genau gegenüber stehen.
VIII.
Gegebenenfalls Geräuschemissionen bei Standardbetrieb, ermittelt gemäß der
Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der
Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGB1. Nr.
621/1996.
3. Druckbild des Etiketts
Der Druck des Etiketts hat gemäß nachfolgendem Druckbild zu erfolgen.
Text und Pfeil für die Energieeffizienzklasse in Schwarz, Hintergrund des Etiketts weiß.
Für die Pfeile der Energieeffizienzklassen sind die folgenden Farben zu verwenden:
A X0X0
B 70X0
C 30X0
D 00X0
E 03X0
F 07X0
G 0XX0
Umrandung der Pfeile X070
Die Angabe der Farben erfolgt im CMYK-Farbsystem.
Beispiel: 07X0 bedeutet: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0% Schwarz.
Die Farben für die Umweltzeichen richten sich nach den dafür geltenden Angaben.
Die Farben der Europa-Flagge sind gelb (Sterne) und blau.
DAS DATENBLATT
Das Datenblatt muss die nachfolgend genannten
Angaben enthalten. Die Angaben können in Form einer Tabelle
für meh-
rere Modelle des gleichen
Lieferanten in der angegebenen Reihenfolge gemacht oder der Gerätebeschreibung
beigefügt
werden.
1. Warenzeichen des Lieferanten.
2. Modellname/-kennzeichen:
3. Die
Energieeffizienzklasse der Backröhre(n), ermittelt gemäß Anhang IV, wird nach
einer Skala von A (sehr effi-
zient) bis G (weniger effizient) angegeben. Wenn diese Angabe in
Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung
möglich, sofern deutlich wird, dass die Skala von A (sehr effizient) bis
G (weniger effizient) reicht. Ferner ist an-
zugeben, für welche Beheizungsart die Energieeffizienzklasse bestimmt
wird
4. Umweltzeichen, sofern
die Berechtigung zur Führung eines Umweltzeichens vorliegt (Anhang I, Punkt
IV.). Erfolgt
die Angabe in Tabellenform, lautet die Spaltenüberschrift
„Umweltzeichen", und das (die) Umweltzeichen wird
(werden) im entsprechenden Feld eingetragen.
5. Energieverbrauch in
kWh für die Beheizungsart(en) (konventionell und/oder Um-/Heißluft) (der
Geräte), ermittelt
bei Standardbeladung nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Norm.
6. Nutzbares Volumen der Backröhre in Liter, ermittelt gemäß der in § 3 genannten Norm.
7. Die Größe des
Gerätes, wobei Folgendes gilt:
klein: 12
l </- Volumen < 35 l,
mittel:
35 l </- Volumen < 65 l,
groß:
65 l </- Volumen..
8. Garzeit bei Standardbeladung, ermittelt gemäß den Prüfverfahren der in § 3 genannten Norm.
9. Gegebenenfalls
Geräuschemissionen Bei Standardbetrieb, ermittelt gemäß der Verordnung des
Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der
Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGB1. Nr.
621/1996.
10. Größe des größten Backblechs in cm2 als „Fläche" im Sinne der in § 3 genannten Norm.
Enthält das
Datenblatt eine farbige oder schwarz-weiße Abbildung des Etiketts sind
gegebenenfalls nur die zusätzlichen
Angaben nach 8. und 10. zu machen.
Anhang III
VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES
Die in § 8 genannten
Versandhauskataloge, Mitteilungen, schriftlichen Angebote und die Werbung im
Internet oder in
anderen elektronischen Medien, einschließlich Angebote für Einbauöfen für
Einbauküchen müssen die nachstehenden
Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:
1. Handelszeichen des Lieferanten und Modellkennzeichen (Anhang II, Punkte l und 2),
2. Energieeffizienzklasse (Anhang II, Punkt 3)
3. Energieverbrauch (Anhang II, Punkt 5)
4. Nutzbares Volumen (Anhang II, Punkt 6)
5. Größe (Anhang II, Punkt 7)
6. gegebenenfalls Geräusch (Anhang II, Punkt 9)
Enthält die
dargebotene Information weitere Angaben, so ist die in Anhang II festgelegte
Form und Reihenfolge zu be-
achten.
EINSTUFUNG
Die Energieeffizienzklasse einer Backröhre
wird, auf Grund des Energieverbrauchs bei Standardbeladung wie er
in An-
hang l Punkt 5 festgelegt ist, wie folgt bestimmt:
Tabelle l - Öfen mit kleiner Backröhre
Energieeffizienzklasse |
Energieverbrauch E
(kWh) bei Stan- |
A |
E < 0,60 |
B |
0,60 </- E < 0,80 |
C |
0,80 </- E< 1,00 |
D |
1,00 </- E < 1,20 |
E |
1,20 </- E < 1,40 |
F |
1,40 </- E < 1,60 |
G |
1,60 </- E |
Tabelle 2 - Öfen mit mittlerer Backröhre
Energieeffizienzklasse |
Energieverbrauch E
(kWh) bei Stan- |
A |
E < 0,80 |
B |
0,80 </- E < 1,00 |
C |
1,00 </- E < 1,20 |
D |
1,20 </- E < 1,40 |
E |
1,40 </- E < 1,60 |
F |
1,60 </- E < 1,80 |
G |
1,80 </- E |
Tabelle 3 - Öfen mit großer Backröhre
Energieeffizienzklasse |
Energieverbrauch £
(kWh) bei Stan- |
A |
E < 1,00 |
B |
1,00 </- E < 1,20 |
C |
1,20 </- E < 1,40 |
D |
1,40 </- E < 1,60 |
E |
1,60 </- E < 1,80 |
F |
1,80 </- E < 2,00 |
G |
2,00 </- E |
Hier wird beim Abdruck im BGB1. die ÖVE/ÖNORM EN 50304:2002-01-01 im Volltext abgedruckt!