472/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM
für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 434/J betreffend
Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/31/EG - Innerstaatlicher Handlungsbedarf, wel-
che die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, am
22. Mai 2003 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Der Entwurf einer
Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung wurde vorberei-
tet. Seiner Erlassung steht jedoch entgegen, dass die zur Ermittlung des
Energie-
verbrauchs von Raumklimageräten verbindlich anzuwendende europäische Norm
erst 2004 vorliegen wird. Da in Österreich aus verfassungsrechtlichen Gründen
eine
dynamische Verweisung auf in diesem Fall noch gar nicht vorliegende Normen
nicht
zulässig ist, muss die Publikation der Fundstelle der harmonisierten EN 14511
im
Amtsblatt der EU vor Erlassung der Verordnung erfolgt sein.
Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:
Inhalt der Richtlinie 2002/31/EG ist die
Energieverbrauchskennzeichnung für be-
stimmte Raumklimageräte nach Energieeffizienzklassen. Die Richtlinie ist durch
eine
aufgrund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 zu erlassende
Verordnung
in Österreichisches Recht umzusetzen.
Antwort zu den Punkten 5 bis 8 der Anfrage;
Das
Begutachtungsverfahren und die gemäß Elektrotechnikgesetz 1992 vorgesehe-
ne Befassung des Elektrotechnischen Beirats wurde durchgeführt und ergab keine
wesentlichen Einwendungen. Allfällige Bemerkungen wurden im Elektrotechnischen
Beirat diskutiert. Der Verordnungsentwurf
ist als Anlage angeschlossen.
Beilage
Entwurf
Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit über Verbrauchsangaben bei
Raumklimageräten (Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung)
Aufgrund
des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993,
und
des § 32 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG
1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt
geändert mit BGBl. I Nr. 136/2001 wird verordnet:
Zweck
§ 1. (l)
Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der
Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenver-
ordnung, BGBl. Nr. 568/1994.
(2) Durch
diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/3 l/EG der Kommission vom 22. März
2002,
ABl. L 86/26 vom 3. April 2002, in österreichisches Recht umgesetzt.
Geltungsbereich
§2. (l)
Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Raumklimageräte im Sinne der
Europäischen
Normen EN 255-1, EN 814-1 oder gemäß der in § 3 genannten Normen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Geräte:
a) Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können,
b) Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte,
c) Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 kW.
Messverfahren
§3. (1)
Die von dieser Verordnung geforderten Angaben, ausgenommen die Angaben zur Ge-
räuschemission, sind nach der ÖNORM xxxxxxx, (Anhang V) zu ermitteln.
Werden Angaben zu den
Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des
Bundesministers für wirt-
schaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen
von Haushaltsgeräten, BGBl.
Nr. 621/1996, zu ermitteln.
(2) Die
Energieeffizienzklasse und gegebenenfalls die Energieeffizienzklasse der
Heizfunktion der
Geräte ist nach Anhang IV zu bestimmen.
Begriffe
§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.
Technische Dokumentation
§ 5. Die
technische Dokumentation nach § 5 der
Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat
zu enthalten:
a) Name und Anschrift des Lieferanten,
b) eine
allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende
Beschreibung
des Modells,
c)
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten
Konstruktionsmerkmalen des
Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen
Energieverbrauch aus-
wirken,
d) Berichte über einschlägige
Messungen, die nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Norm
durchgeführt wurden,
e) gegebenenfalls Betriebsanleitungen,
f) wenn die Daten für eine
bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage
der Bauart und/oder durch Extrapolation von
anderen Kombinationen gewonnen wurden, müssen
die technischen Unterlagen Einzelheiten darüber sowie über Tests zur
Prüfung der Korrektheit
der Berechnungen enthalten (genaue Angaben zum mathematischen Modell für die
Berechnung
der Leistung von Split-Systemen und Messungen zum Nachweis der Korrektheit
dieses Mo-
dells).
Etikett
§ 6. Inhalt, Format und Farbe
des Etiketts nach § 4 Abs. l der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangaben-
Verordnung haben dem Anhang l zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der
Vorder- oder Oberseite des
Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen
Datenblatt
§ 7. Inhalt und Format des
Datenblatts nach § 4 Abs. l der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenver-
ordnung haben dem Anhang II zu entsprechen.
Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes
§ 8. Wird ein Gerät unter den
in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebe-
nen Bedingungen zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, z. B.
durch einen Versand-
handelskatalog, ein schriftliches Angebot, E-Mail Kataloge, Werbung im Internet
oder in anderen elekt-
ronischen Medien, müssen dabei alle im Anhang III aufgeführten Angaben
bereitgestellt werden.
Übergangsbestimmung
§ 9. Bis zum 30. Juni 2003 ist
die Anbringung von Etiketten gemäß § 6, und die Bereitstellung von
Datenblättern gemäß § 7 beim Anbieten und/oder Inverkehrbringen von
Raumklimageräten gemäß § 2
Abs. l nicht verpflichtend und müssen gemäß § 8 zur Verfügung gestellte
Informationen den Bestim-
mungen dieser Verordnung nicht entsprechen.
Inkrafttreten
§ 10. Mit
dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte
-Verbrauchsangabenverord-
nung, BGBl. Nr. 568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.
|
Etikett für Geräte, die Kühl- und Heizfunktion haben - Etikett 2
|
2. Anmerkungen zu den Angaben auf dem Etikett:
I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.
II. Modellname/-kennzeichen:
bei „Split-"
und „Multisplit-Geräten" das Modellkennzeichen der Innen- und der
Außengeräte der Kom-
bination, für welche die unten angegebenen Zahlen gelten.
III. Energieeffizienzklasse des
Modells oder der Kombination, bestimmt nach Anhang IV. Die Spitze
des Pfeils mit dem Kennzeichnungsbuchstaben muss der Spitze des Pfeils
mit Angabe der jeweiligen
Energieeffizienzklasse genau gegenüberstehen.
Der Pfeil mit dem Kennzeichnungsbuchstaben darf nicht
kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der
Energieeffizienzklasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß
sein.
IV. Unbeschadet eventueller
Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe des gemeinschaftli-
chen Umweltzeichens kann das Umweltzeichen hinzugefügt werden, wenn für
das betreffende Mo-
dell ein Umweltzeichen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1980/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben wurde.
Anstelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann
das österreichische Umweltzeichen ange-
bracht werden, wenn für das Gerät die Genehmigung zur Führung dieses
Zeichens erteilt wurde.
V. Näherungswert für den jährlichen
Energieverbrauch, berechnet bei Gesamtleistungsaufnahme gemäß
den in § 3 genannten Normen, multipliziert mit ca. 500 Betriebsstunden
jährlich im Kühlbetrieb bei
Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Nonnen
(Bedingungen Tl „mittel").
VI. Kühlleistung, definiert als
Kühlkapazität des Geräts in kW im Kühlbetrieb bei Volllast, ermittelt
nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen (Bedingungen T l
„mittel").
VII.
Energieeffizienzgröße des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast, ermittelt nach
den Prüfverfahren der
in § 3 genannten Normen (Bedingungen Tl „mittel").
VIII.Gerätetyp: nur Kühlung, oder Kühlung/Heizung. Der Pfeil muss der
jeweiligen Typenbezeichnung
genau gegenüberstehen.
IX.. Kühlungsart: Luftkühlung,
Wasserkühlung. Der Pfeil muss der jeweiligen Typenbezeichnung genau
gegen überstehen.
X. Nur bei Geraten mit
Heizfunktion (Etikett 2): Heizleistung, definiert als Heizkapazität des Geräts
in
kW im Heizbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in
§ 3 genannten Normen (Be-
dingungen T l + 7C).
XI. Nur bei Geräten mit Heizfunktion
(Etikett 2): Energieeffizienzklasse der Heizfunktion gemäß An-
hang IV auf einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger
effizient), ermittelt nach den Prüfver-
fahren der in § 3 genannten Normen (Bedingungen Tl + 7C). Ist
das Heizaggregat des Geräts mit ei-
nem Widerstand ausgestattet, gilt für den Leistungskoeffizient der Wert
1.
XII. Gegebenenfalls
Geräuschemissionen bei Standardbetrieb, ermittelt gemäß der Verordnung des Bun-
desministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung
der Geräuschemissionen von
Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996.
3. Druckbild des Etiketts
Der Druck des Etiketts hat gemäß nachfolgendem Druckbild zu erfolgen.
Text und Pfeil für die Energieeffizienzklasse in Schwarz, Hintergrund des Etiketts weiß.
Für die Pfeile der Energieeffizienzklassen sind die folgenden Farben zu verwenden:
A XOXO
B 70X0
C 30X0
D 00X0
E 03X0
F 07X0
G OXXO
Umrandung der Pfeile X070
Die Angabe der Farben erfolgt im CMYK-Farbsystem.
Beispiel: 07X0 bedeutet: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0% Schwarz.
Die Farben für die Umweltzeichen richten sich nach den dafür geltenden Angaben.
Die Farben der Europa-Flagge sind gelb (Sterne) und blau.
|
Anhang II
DAS DATENBLATT
Das Datenblatt
enthält die nachfolgend genannten Angaben. Die Angaben können in Form einer
Tabelle
für mehrere Modelle des gleichen Lieferanten in der angegebenen
Reihenfolge gemacht oder der Geräte-
beschreibung beigefügt werden.
1. Warenzeichen des Lieferanten.
2. Modellname/-kennzeichen:
bei „Split-,, und „Multisplit-Geräten" das
Modellkennzeichen der Innen- und der Außengeräte der
Kombination, für welche die unten angegebenen Zahlen gelten.
3. Die Energieeffizienzklasse
des Modells, ermittelt gemäß Anhang IV, wird nach einer Skala von A
(sehr effizient) bis G (weniger effizient) angegeben. Wenn diese Angabe
in Tabellenform erfolgt, ist
eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, dass die Skala
von A (sehr effizient) bis G
(weniger effizient) reicht.
4. Umweltzeichen, sofern
die Berechtigung zur Führung eines Umweltzeichens vorliegt (Anhang I,
Punkt IV.). Erfolgt die Angabe in Tabellenform, lautet die
Spaltenüberschrift „Umweltzeichen", und
das (die) Umweltzeichen wird (werden) im entsprechenden Feld
eingetragen.
5. Näherungswert für den
jährlichen Energieverbrauch auf der Grundlage von durchschnittlich 500
Betriebsstunden pro Jahr, ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3
genannten Normen (Bedingun-
gen Tl „mittel").
6. Die Kühlleistung, definiert
als Kühlkapazität des Geräts in kW im Kühlbetrieb bei Volllast, ermittelt
nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen (Bedingungen T l
,.mittel").
7. Energieeffizienzgröße
des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der
in § 3 genannten Normen (Bedingungen T l „mittel").
8. Gerätetyp: nur Kühlung oder Kühlung/Heizung.
9. Kühlungsart: Luftkühlung, Wasserkühlung.
10. Nur bei Geräten mit Heizfunktion:
Heizleistung, definiert als Heizkapazität des Geräts in kW im
Heizbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3
genannten Normen (Bedingun-
gen T l + 7C).
11. Nur bei Geräten mit Heizfunktion:
Energieeffizienzklasse der Heizfunktion gemäß Anhang IV auf
einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient), ermittelt nach
den Prüfverfahren der in
§ 3 genannten Normen (Bedingungen Tl + 7C). Ist das Heizaggregat des
Geräts mit einem Wider-
stand ausgestattet, gilt, für den Leistungskoeffizient der Wert l.
12. Gegebenenfalls Geräuschemissionen
bei Standardbetrieb, ermittelt gemäß der Verordnung des Bun-
desministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der
Geräuschemissionen von
Haushaltsgeräten, BGB1. Nr. 621/1996.
13. Lieferanten können zusätzlich die Angaben gemäß den Punkten 5 bis 8 für andere Testbedingungen
beifügen, sofern sie gemäß den in § 3 genannten Nonnen ermittelt wurden.
Enthält das
Datenblatt eine farbige oder schwarz-weiße Abbildung des Etiketts sind
gegebenenfalls nur
die zusätzlichen Angaben nach 13. zu machen.
Anhang III
VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES
Die in § 8 genannten
Versandhauskataloge, Mitteilungen, schriftlichen Angebote und die Werbung im
Internet oder in anderen elektronischen Medien müssen die gleichen Angaben wie
in Anhang II in der
dort angegebenen Reihenfolge enthalten.
|
|
|
Anhang V
Hier wird beim Abdruck im BGBl. die in § 3 genannte Norm im Volltext abgedruckt!