479/AB XXII GP
Eingelangt am 23.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 479/J-NR/2003 betreffend Benzin-Scooter, die die
Abgeordneten Eder und GenossInnen am 4. Juni 2003 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie
folgt zu beantworten:
Frage 1:
Wie sind Benzin-Scooter im Rahmen der StVO einzustufen?
Antwort:
Die
beschriebenen Benzin-Scooter sind laut Kraftfahrgesetz als Kraftfahrzeuge mit
einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h einzustufen. Im Sinne der
Straßenverkehrsordnung handelt es sich um Fahrzeuge, nicht aber um Fahrräder.
Fragen 2 und 3:
Ist es Benzin-Scootern erlaubt, Fahrradwege zu benützen?
Welche Teile des öffentlichen Verkehrsnetzes sind von Benzin-Scootern überhaupt zu benutzen?
Antwort:
Da
Benzin-Scooter als Kraftfahrzeuge und nicht als Fahrräder zu qualifizieren
sind, ist das
Benützen von Radfahranlagen nicht erlaubt. Benzin-Scooter haben daher
ausschließlich die
sonstige Fahrbahn als den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße zu
benutzen.
Frage 4:
Welche
technischen Normen gelten als Mindestvoraussetzungen, auch hinsichtlich der
Lärmbelästigung und des Abgasverhaltens für Benzin-Scooter?
Antwort:
Die
beschriebenen Benzin-Scooter sind gem. KFG 1967 als Kraftfahrzeuge mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h einzustufen. Diese
Kraftfahrzeuge sind gem.
§ 1 Abs. 2 KFG 1967 von den Bestimmungen der Abschnitte II bis IX dieses
Bundesgesetzes
ausgenommen. Somit finden die KFG-Bestimmungen zu Abgas und Geräusch für diese
Fahrzeuge keine Anwendung.
Sehr wohl Anwendung findet jedoch § 96 KFG 1967, in dem festgelegt wird, dass solche
Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn durch ihre
Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, dass durch ihr Betriebsgeräusch während ihrer
Verwendung kein übermäßiger Lärm verursacht werden kann.
Nähere Bestimmungen dazu finden sich im § 57 Abs. 7, wo mit der 47. Novelle zur KDV 1967
festgelegt wurde, dass der mit A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines
Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h 75 dB(A), gemessen
nach Anlage 1c, nicht überschreiten darf.
Dabei handelt es sich um das Vorbeifahrgeräusch, gemessen in einer Entfernung von 7,5 m. Diese
Bestimmung trat mit 1. Dezember 2001 in Kraft.
Ergänzend wäre
darüber hinaus festzuhalten, dass diese Art von Fahrzeugen unter die
Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61 /EWG fällt, da nur Fahrzeuge mit einer
bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h definitiv davon ausgenommen sind. Dies
bedeutet, dass
diese Fahrzeuge alle Einzelrichtlinien, auch zu den Abgas- und Lärmemissionen,
einhalten
müssten und nur noch dann in den Verkehr gebracht werden dürften, wenn sie auch
eine EU-
Betriebserlaubnis haben. Demzufolge hätte eine Einstufung als Motorfahrrad zu
erfolgen (mit allen
sich daraus ergebenden Konsequenzen wie z.B. Sturzhelmpflicht etc.)
Frage 5:
Halten Sie spezielle StVO-Bestimmungen für Benzin-Scooter für erforderlich?
Antwort:
Nein, ich halte die bestehenden Regelungen für ausreichend.