479/AB XXII GP

Eingelangt am 23.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 479/J-NR/2003 betreffend Benzin-Scooter, die die
Abgeordneten Eder und GenossInnen am 4. Juni 2003 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie
folgt zu beantworten:

Frage 1:

Wie sind Benzin-Scooter im Rahmen der StVO einzustufen?

Antwort:

Die beschriebenen Benzin-Scooter sind laut Kraftfahrgesetz als Kraftfahrzeuge mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h einzustufen. Im Sinne der
Straßenverkehrsordnung handelt es sich um Fahrzeuge, nicht aber um Fahrräder.

Fragen 2 und 3:

Ist es Benzin-Scootern erlaubt, Fahrradwege zu benützen?

Welche Teile des öffentlichen Verkehrsnetzes sind von Benzin-Scootern überhaupt zu benutzen?

Antwort:

Da Benzin-Scooter als Kraftfahrzeuge und nicht als Fahrräder zu qualifizieren sind, ist das
Benützen von Radfahranlagen nicht erlaubt. Benzin-Scooter haben daher ausschließlich die
sonstige Fahrbahn als den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße zu benutzen.

Frage 4:

Welche technischen Normen gelten als Mindestvoraussetzungen, auch hinsichtlich der
Lärmbelästigung und des Abgasverhaltens für Benzin-Scooter?


Antwort:

Die beschriebenen Benzin-Scooter sind gem. KFG 1967 als Kraftfahrzeuge mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h einzustufen. Diese Kraftfahrzeuge sind gem.
§ 1 Abs. 2 KFG 1967 von den Bestimmungen der Abschnitte II bis IX dieses Bundesgesetzes
ausgenommen. Somit finden die KFG-Bestimmungen zu Abgas und Geräusch für diese
Fahrzeuge keine Anwendung.

Sehr wohl Anwendung findet jedoch § 96 KFG 1967, in dem festgelegt wird, dass solche

Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn durch ihre

Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, dass durch ihr Betriebsgeräusch während ihrer

Verwendung kein übermäßiger Lärm verursacht werden kann.

Nähere Bestimmungen dazu finden sich im § 57 Abs. 7, wo mit der 47. Novelle zur KDV 1967

festgelegt wurde, dass der mit A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines

Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h 75 dB(A), gemessen

nach Anlage 1c, nicht überschreiten darf.

Dabei handelt es sich um das Vorbeifahrgeräusch, gemessen in einer Entfernung von 7,5 m. Diese

Bestimmung trat mit 1. Dezember 2001 in Kraft.

Ergänzend wäre darüber hinaus festzuhalten, dass diese Art von Fahrzeugen unter die
Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61 /EWG fällt, da nur Fahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h definitiv davon ausgenommen sind. Dies bedeutet, dass
diese Fahrzeuge alle Einzelrichtlinien, auch zu den Abgas- und Lärmemissionen, einhalten
müssten und nur noch dann in den Verkehr gebracht werden dürften, wenn sie auch eine EU-
Betriebserlaubnis haben. Demzufolge hätte eine Einstufung als Motorfahrrad zu erfolgen (mit allen
sich daraus ergebenden Konsequenzen wie z.B. Sturzhelmpflicht etc.)

Frage 5:

Halten Sie spezielle StVO-Bestimmungen für Benzin-Scooter für erforderlich?

Antwort:

Nein, ich halte die bestehenden Regelungen für ausreichend.