490/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Weinzinger,
Freundinnen und Freunde
haben am 23. Mai 2003 unter der Nr. 464/J an mich eine schriftliche parlamenta-
rische Anfrage betreffend Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Bundestierschutz-
gesetzes gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 3:
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind die folgenden:
•
MinR Dr. Karl IRRESBERGER (Vorsitz)
(Bundeskanzleramt)
• Dr. Gerald EBERHARD
(Bundeskanzleramt)
• Dr. Gabriele DAMOSER
(Bundesministerium für Gesundheit und Frauen)
• Obst. Erwin PENKER
(Bundesministerium für Inneres)
• Dr. Birgit DADATSCHEK
(Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft)
• Dr. Georg MAYER
(Bundesministerium
für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz)
• DDr. Holger HERBRÜGGEN
(Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung)
• Mag. Stefan HORVATH
(Amt der Burgenländischen Landesregierung)
• Mag. Michael KÜHN
(Verbindungsstelle der Bundesländer)
Es handelt sich teils um Angehörige des
rechtskundigen Dienstes, teils um Vertreter
der tierärztlichen Wissenschaft (Angehörige der Veterinärverwaltung), mit
unter-
schiedlicher Spezialisierung im Bereich des Tierschutzrechts.
Zu den Fragen 4 bis 10:
Eine Expertengruppe aus den zuständigen
Ministerien wird schnellstmöglich und mit
großem Engagement einen diskussionsfähigen ersten Entwurf für ein
Bundestierschutzgesetz vorlegen. Diese Gruppe wird in ihre Arbeit die Beiträge,
die
im Rahmen der parlamentarischen Enquete gemacht werden, einbeziehen. In der
Folge werden selbstverständlich Vertreter von Wissenschaft und NGO's eingeladen
und in die Diskussion miteinbezogen.
Bei der Erstellung des Gesetzesentwurfes
sollen auch die Erfahrungen der Länder,
in deren Kompetenz der Tierschutz ja bisher (abgesehen von bundesrechtlich
geregelten Teilgebieten wie Tiertransport und Tierversuchen) fällt,
berücksichtigt
werden.
Es ist geplant, im Herbst d. J. das
allgemeine Begutachtungsverfahren einzuleiten,
eine vier- bis sechswöchige Begutachtungsfrist einzuräumen und alle betroffenen
und interessierten Stellen und Organisationen, z.B. auch die
Tierschutzorganisationen und die in der Enquete-Kommission vertreten gewesenen
Organisationen, noch einmal einzubeziehen, sodaß noch in diesem Jahr die
Zuleitung einer Regierungsvorlage an den Nationalrat möglich ist.
Eine Aussage darüber, wann die
Beschlußfassung im Nationalrat erfolgen soll, fällt
nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.
Zu Fragen 11, 12, 13 und 14:
Nach dem Regierungsprogramm soll es ein
Bundestierschutzgesetz auf der Basis
der EU-Standards geben für die Heimtierhaltung, die Haltung von Nutztieren
sowie
die Haltung von Tieren in Zoos und Tierparks. Neben der Sicherstellung der
bundeseinheitlichen Umsetzung von EU-Recht werden im Regierungsprogramm die
Sicherung hoher Standards und die gleichzeitige Setzung von Maßnahmen für faire
Wettbewerbsbedingungen ausdrücklich genannt.
Zu Frage 15:
Derzeit sind (zufolge der von der
Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäi-
schen Union geführten Übersicht über den Stand der Vertragsverletzungsverfahren
gegen Österreich vom 30. Mai 2003) im Bereich des Tierschutzes sowie des
(eigent-
lich dem Artenschutz zuzurechnenden) Vogel- und Habitatschutzes folgende Ver-
tragsverletzungsverfahren anhängig:
Tierschutz:
2. Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens - begründete
Stellungnahme der EK:
VV. Nr. 02/0207 betreffend
Nichtmitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der
RL 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Lege-
hennen;
1. Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens - Mahnschreiben
der EK:
VV. Nr. 03/0329 betreffend
Nichtmitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der
RL 2001/88/EG zur Änderung der RL 91/630/EWG über Mindestanforderungen für
den Schutz von Schweinen;
VV. Nr. 03/0330 betreffend Nichtmitteilung von Maßnahmen
zur Umsetzung der
RL 2001/93/EG zur Änderung der RL 91/630/EWG über Mindestanforderungen für
den Schutz von Schweinen;
VV. Nr. 03/0653 betreffend Nichtmitteilung von
Umsetzungsmaßnahmen zur
RL 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richt-
linie 1999/74/EG.
Vogel- und Habitatschutz:
3. Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens -- Klage vor dem
EuGH:
C-209/02 betreffend Anwendung
der RL 79/409/EWG über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (Golfplatzprojekt in Weißenbach in der
Steiermark;
„Wörschacher Moor");
2. Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens - begründete
Stellungnahme der EK:
VV. Nr. 00/4674 betreffend RL
79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) - NÖ Jagd-
gesetz betreffend Greifvögel;
VV. Nr. 98/4440 betreffend Anwendung der RL 79/409/EWG
„Vogelschutzrichtlinie"
und 92/43/EWG „natürliche Lebensräume" - Gebiet „Feuchte Ebene - Leitha-
auen" in Niederösterreich;
1. Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens - begründete
Stellungnahme der EK:
W. Nr. 99/2115 betreffend
Umsetzung von Art. 4 der RL 79/409/EWG (Vogel-
schutzRL);
VV. Nr. 01/4159 betreffend mangelhafte Ausweisung des
„Important Bird Areas"
(IBA) „Lauteracher Ried" als besonderes Schutzgebiet nach Art. 4 der
Vogel-
schutzRL und Bedrohung des „Lauteracher Rieds" durch Straßenbauvorhaben
sowie diverse Tätigkeiten.