493/AB XX. GP
Eingelangt am 24.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Fleckl, Genossinnen und Genossen haben am
4. Juni 2003 unter der Nr. 485/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage
betreffend den "Jahresbericht 2002 der
Bundesheer-Beschwerdekommission" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Ja, dieser Fall ist seit dem Frühjahr 2002 bekannt.
Zu 2 und 2a:
Ja, der zuständige Disziplinarvorgesetzte
hat bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Strafan-
zeige gegen den beschwerdebezogenen Unteroffizier erstattet. Dieser wurde im
April d. J.
vom Landesgericht Klagenfurt in erster Instanz zu sieben Monaten bedingter
Freiheitsstrafe
verurteilt, wogegen er berufen hat. Das Strafverfahren ist damit noch nicht
abgeschlossen.
Zu 2b:
Entfällt.
Zu 3 und 3a:
Ja, der zuständige Disziplinarvorgesetzte
hat gegen den beschwerdebezogenen Unteroffizier
Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für Soldaten beim
Bundesministerium für
Landesverteidigung erstattet. Das daraufhin eingeleitete Disziplinarverfahren
ist derzeit
nach § 5 Abs. 3 Heeresdisziplinargesetz 2002 bis zum rechtskräftigen Abschluss
des
Strafverfahrens unterbrochen.
Zu 3b:
Entfällt.
Zu 4 und 4b:
Nein, die Disziplinarkommission für
Soldaten beim Bundesministerium für Landesver-
teidigung wird nach Abschluss des Strafverfahrens die Einholung eines
psychologischen
Gutachtens zu erwägen haben, sofern ein solches nicht bereits im
strafgerichtlichen
Verfahren erstellt wurde.
Zu 4a:
Entfällt.
Zu 5:
Nein, die
Disziplinarkommission für Soldaten verfügte gegen den beschwerdebezogenen
Unteroffizier die Dienstenthebung.
Zu 5a:
Entfällt.
Zu 6:
Die Ausbildung zum
Unteroffizier enthält eine Reihe entsprechender Ausbildungsinhalte,
wie beispielsweise „Führungsverhalten" - mit den Themenbereichen
Selbst- und Fremdbild,
Kritikgespräch und Rückmeldung sowie Konfliktbewältigung - oder
„Psychologie" mit
Inhalten wie Lernpsychologie, Angst- und Stressbewältigung sowie
Gruppendynamik. Ziel
dieser Ausbildung ist, die didaktisch-methodischen Fähigkeiten und das
situationsgerechte
Verhalten der angehenden Unteroffiziere so zu schulen, dass sie durch
überzeugendes und
glaubwürdiges Auftreten eine hohe Vorbildwirkung für die auszubildenden
Soldaten
entfalten können. Über die bloße Ausbildung hinaus werden an der
Heeresunterofflziers-
akademie aber auch eine Fülle von Fortbildungslehrgängen angeboten.
Zur konkreten
Kaderbetreuung, wie etwa zur Supervision, stehen im Führungsstab des
Bundesministeriums für Landesverteidigung ein „Wehrpädagogisches
Referat" und der
,,Heerespsychologische Dienst" zur Verfügung.
Zu 7 und 7b:
Nein, die
gegenständlichen Vorfälle wurden weder vom Beschwerdeführer noch von Dritten
an den
„Heerespsychologischen Dienst" herangetragen, der eigens für solche Fälle
ein
telephonisches, rund um die Uhr erreichbares
„Helpline-Service" eingerichtet hat.
Zu 7a:
Entfällt.
Zu 8 und 8b:
Der Beschwerdeführer hat nach den mir
vorliegenden Informationen keine Ansprüche
geltend gemacht, wobei der Ordnung halber darauf hingewiesen werden muss, dass
die
Vollziehung des Heeresversorgungsgesetzes nicht in die Zuständigkeit meines
Ressorts
fällt.
Zu 8a:
Entfällt.