493/AB XX. GP

Eingelangt am 24.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Landesverteidigung

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Fleckl, Genossinnen und Genossen haben am
4. Juni 2003 unter der Nr. 485/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend den "Jahresbericht 2002 der Bundesheer-Beschwerdekommission" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Ja, dieser Fall ist seit dem Frühjahr 2002 bekannt.

Zu 2 und 2a:

Ja, der zuständige Disziplinarvorgesetzte hat bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Strafan-
zeige gegen den beschwerdebezogenen Unteroffizier erstattet. Dieser wurde im April d. J.
vom Landesgericht Klagenfurt in erster Instanz zu sieben Monaten bedingter Freiheitsstrafe
verurteilt, wogegen er berufen hat. Das Strafverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen.

Zu 2b:
Entfällt.
Zu 3 und 3a:

Ja, der zuständige Disziplinarvorgesetzte hat gegen den beschwerdebezogenen Unteroffizier
Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für
Landesverteidigung erstattet. Das daraufhin eingeleitete Disziplinarverfahren ist derzeit
nach § 5 Abs. 3 Heeresdisziplinargesetz 2002 bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens unterbrochen.


Zu 3b:
Entfällt.
Zu 4 und 4b:

Nein, die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesver-
teidigung wird nach Abschluss des Strafverfahrens die Einholung eines psychologischen
Gutachtens zu erwägen haben, sofern ein solches nicht bereits im strafgerichtlichen
Verfahren erstellt wurde.

Zu 4a:
Entfällt.
Zu 5:

Nein, die Disziplinarkommission für Soldaten verfügte gegen den beschwerdebezogenen
Unteroffizier die Dienstenthebung.

Zu 5a:
Entfällt.
Zu 6:

Die Ausbildung zum Unteroffizier enthält eine Reihe entsprechender Ausbildungsinhalte,
wie beispielsweise „Führungsverhalten" - mit den Themenbereichen Selbst- und Fremdbild,
Kritikgespräch und Rückmeldung sowie Konfliktbewältigung - oder „Psychologie" mit
Inhalten wie Lernpsychologie, Angst- und Stressbewältigung sowie Gruppendynamik. Ziel
dieser Ausbildung ist, die didaktisch-methodischen Fähigkeiten und das situationsgerechte
Verhalten der angehenden Unteroffiziere so zu schulen, dass sie durch überzeugendes und
glaubwürdiges Auftreten eine hohe Vorbildwirkung für die auszubildenden Soldaten
entfalten können. Über die bloße Ausbildung hinaus werden an der Heeresunterofflziers-
akademie aber auch eine Fülle von Fortbildungslehrgängen angeboten.

Zur konkreten Kaderbetreuung, wie etwa zur Supervision, stehen im Führungsstab des
Bundesministeriums für Landesverteidigung ein „Wehrpädagogisches Referat" und der
,,Heerespsychologische Dienst" zur Verfügung.


Zu 7 und 7b:

Nein, die gegenständlichen Vorfälle wurden weder vom Beschwerdeführer noch von Dritten
an den „Heerespsychologischen Dienst" herangetragen, der eigens für solche Fälle ein
telephonisches, rund um die Uhr erreichbares „Helpline-Service" eingerichtet hat.

Zu 7a:
Entfällt.
Zu 8 und 8b:

Der Beschwerdeführer hat nach den mir vorliegenden Informationen keine Ansprüche
geltend gemacht, wobei der Ordnung halber darauf hingewiesen werden muss, dass die
Vollziehung des Heeresversorgungsgesetzes nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts
fällt.

Zu 8a:
Entfällt.