502/AB XXII. GP
Eingelangt am 25.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl.-lng.
Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen
und Kollegen vom 18. Juni 2003, Nr. 555/J, betreffend Eigentumsübertragung in
der SWW,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Die Frage der Eigentumsübertragung ist grundsätzlich
Angelegenheit des Eigentümers der
Anlage. Dieser ist seinen Organen (z.B. bei Gemeinden je nach Festlegungen der
entsprechenden Gemeindeordnung des Landes oder anderen rechtlichen
Bestimmungen)
sowie den entsprechenden Aufsichtsbehörden
(z.B. Gemeindeaufsichtsbehörde des Landes)
verantwortlich.
Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich mangels
Zuständigkeit zu einzelnen Entschei-
dungsabläufen innerhalb von Gemeinden nicht Stellung nehmen kann.
Zu Frage 5:
In §19 Umweltförderungsgesetz (UFG) sind
die möglichen Fördernehmer festgelegt. Die
Übertragung einer Förderung vom ursprünglichen Fördernehmer auf einen anderen
Fördernehmer ist gemäß Förderungsrichtlinien Siedlungswasserwirtschaft nicht
einseitig
durch den Fördernehmer möglich und würde zu einer Rückforderung der
Fördermittel inkl.
Zinseszinsen führen. Es besteht allerdings die Möglichkeit der Zustimmung zu
einer
Fördervertragsänderung, wenn Förderungsziele und Förderungszweck erhalten
bleiben und
sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Förderungsvertrag dem neuen Fördernehmer
übertragen, bzw. von diesem übernommen werden.
Zu Frage 6:
Förderungszweck im Bereich der Förderung
der kommunalen Abwasserentsorgung ist
neben der Umweltschutzzielsetzung die Erreichung einer zumutbaren
Gebührenbelastung
für die Haushalte. Diese Förderungsintentionen müssen als Voraussetzung für
eine Förder-
Vertragsänderung auch bei einer Eigentumsübertragung gewahrt bzw.
sichergestellt sein.
Alternativ besteht für den Fördernehmer selbstverständlich die Möglichkeit, auf
die Förde-
rung zu verzichten und bereits erhaltene Fördermittel verzinst zurückzuzahlen.
Zu Frage 7:
Gemäß § 16 (3) Z 4 Finanzausgleichsgesetz
sind die Gemeinden ermächtigt, durch
Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeinde-
einrichtungen und Anlagen bis zu einem Ausmaß des doppelten
Jahreserfordernisses für
Erhaltung und Betrieb sowie Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten
einzuheben. Die
möglichen Methoden der Berechnung der Abwassergebühren wird den Gemeinden in
den
jeweiligen einschlägigen Landesgesetzen vorgegeben.
Sofern von der Möglichkeit der
Gebührenvorschreibung durch die Gemeinde nicht Gebrauch
gemacht wird (z.B. bei einem privaten Betreiber), ist mit jedem Eigentümer der
zu entsorgen-
den Objekte ein eigener Vertrag abzuschließen.