505/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 562/J-NR/2003 betreffend Härtefonds,
Unterstützungsfonds und ähnliche Maßnahmen, die die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen
und Kollegen am 18. Juni 2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.1.:

A. Im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur werden eine Reihe
von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG) entwickelt, geplant
und zum Teil umgesetzt. Auf einige davon besteht kein Rechtsanspruch. Es sind dies:

a.       Fahrtkostenzuschüsse,

b.      Reisekostenzuschüsse,

c.       Sprachstipendien,

d.       Studienabschluss-Stipendien,

e.       Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern in der Studienabschlussphase,

f.         Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern während eines
Berufspraktikums,

g.       Leistungsstipendien,

h.       Förderungsstipendien,

i.        Studienunterstützungen und

j.    geförderte Studiendarlehen.


Die unter a. bis e. genannten Leistungen werden von der Studienbeihilfenbehörde administriert, die
unter f. genannte Leistung von der Österreichischen Hochschülerschaft und DANUBE-Europäische
Programme für Bildung, Forschung und technologische Entwicklung, die unter g. und h. genannten
Leistungen von den Bildungseinrichtungen, die unter i. und j. genannten Leistungen in Kooperation
mit der Studienbeihilfenbehörde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

B. Daneben gibt es im Ressortbereich weitere zwei Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht

und zwar:

a. außerordentliche Schülerunterstützungen (Härtefonds),
b. Schülerunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen.

Ad 1.2.:

A. Im Einzelnen existieren seit

a. 1996:   Fahrtkostenzuschüsse,

b. 1996:  Reisekostenzuschüsse,

c. 1999:   Sprachstipendien,

d. 1999:   Studienabschluss-Stipendien (seit 2001: ohne Rechtsanspruch),

e. 2001: Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern in der Studienab-
schlussphase,

f. 2001:        Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern während eines Berufs-
praktikums,

g. 1985:                  Leistungsstipendien (davor „Begabtenstipendien"),

h. 1988:                   Förderungsstipendien,

i.   1985:   Studienunterstützungen und

j.  2001:                    geförderte Studiendarlehen.

B. Die außerordentlichen Schülerunterstützungen sowie die Schülerunterstützungen zur Teilnahme
an Schulveranstaltungen gibt es seit dem Jahr 1983.

Ad 2.:

Die unter 1.1/A angeführten Leistungen werden auf der Grundlage des Studienförderungsgesetzes
(§§ 52, 52b, 56b, 56c, 57 bis 68 ) und dazu ergangener Verordnungen und Richtlinien vergeben.
Die außerordentlichen Schülerunterstützungen werden aufgrund des § 20a Schülerbeihilfengesetz


(SchBG) gewährt, die Schülerunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen beruhen auf
einem Erlass des Ressorts, wobei das SchBG als Berechnungsgrundlage herangezogen wird.

Ad 3.:

Die angeführten Förderungen nach dem StudFG werden nach den Grundsätzen der sozialen Bedürf-
tigkeit und des günstigen Studienfortgangs vergeben. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich
im Detail aus den zitierten Rechtsvorschriften.

Für die Gewährung einer außerordentlichen Schülerunterstützung ist soziale Bedürftigkeit Voraus-
setzung, für die Gewährung von Schülerunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen
muss neben sozialer Bedürftigkeit eine mindestens fünftägige Schulveranstaltung (ab 12 Tagen
doppelte Unterstützung), österreichische Staatsbürgerschaft oder sonstige Anspruchsberechtigung
nach § l a Z 2 bis 4 SchBG gegeben sein.

Ad 4. und 5.:

Die oben genannten Leistungen nach dem StudFG sind im Budgetkapitel 14 (VA-Ansatz 14108)
der jeweiligen Teilhefte des Bundesvoranschlages budgetiert. Da für die Zukunft die Inanspruch-
nahme der Förderungen nicht zu 100% vorausgesagt werden kann, stimmen die Erfolgszahlen mit
der Budgetierung nicht immer zu 100% überein. Generell waren die Förderungen ausreichend bud-
getiert, sodass Studierenden, die die Voraussetzungen erfüllten, die Förderungen auch ausbezahlt
werden konnten. Minderausgaben unter den einzelnen Budgetposten wurden bei Bedarf innerhalb
der Ansätze umgeschichtet.

Die beiden Schülerunterstützungen werden aus den Budgetmitteln für allgemeine pädagogische

Erfordernisse gewährt. Die Mittel richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen, da nicht genau

vorauszusehen ist, wie viele Ansuchen gestellt werden. Für Unterstützungen nicht verbrauchte

Budgetmittel bedecken weitere allgemeine pädagogische Erfordernisse. Die Budgetierung bzw. die

Zahlungen der Jahre 2000 bis 2002 stellt sich wie folgt dar:

Außerordentliche Schülerunterstützungen:

2000:                        Budgetierung: € 1.606.724                          Zahlungen:     697.078,58

2001:                        € 1.606.724                                                                      € 750.107,08

2002:                        € 1.607.000                                                 € 565.845,94


Schülerunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen:

2000:     Budgetierung: € 1.036.000      Zahlungen: € 1.580.719,62
2001:         € 1.035.806        € 1.344.625,30
2002:         € 1.035.806        € 1.213.072,46

Ad 6.:

A. Zahl der Bezieher/innen nach dem StudFG:
a.            Fahrtkostenzuschüsse:

Studienjahr 2000/2001: 8.807

Studienjahr 2001/2002: 9.927

1. Oktober 2002 bis 7. Juni 2003: 10.604
b.       Reisekostenzuschüsse:

Studienjahr 2000/2001: 1.079

Studienjahr 2001/2002: 1.194

l. Oktober 2002 bis 7. Juni 2003: l.092
c.       Sprachstipendien:

Studienjahr 2000/2001: 35

Studienjahr 2001/2002: 56

l. Oktober 2002 bis 7. Juni 2003: 21
c.       Studienabschluss-Stipendien:

9/2001 bis 12/2001: 37 (bereits ohne Rechtsanspruch)

2002: 292
e.       Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern in der Studienabschlussphase:

2002:14

f. Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern während eines Berufsprakti-
kums: 2002: 7

g. Leistungsstipendien:

Bereich Wissenschaft (Universitäten. Universitäten der Künste und Fachhochschulen ):

Es waren folgende Beträge für die Studienjahre vorgesehen:

2000/2001: ATS 15,420.000,00 (1.410 Studierende erhielten ein Leistungsstipendium)

2001/2002: ATS 15,230.000,00 (1.438 Studierende erhielten ein Leistungsstipendium)

2002/2003: € 3,471.709,00 (4.700 Studierende erhielten ein Leistungsstipendium - bedingt

durch eine gesetzliche Änderung, stieg auch die Zahl der Bezieher/innen).


Bereich Bildung (Pädagogische Akademien, Sozialakademien, etc):

2000: ATS 2,889.446,00 (288 Bezieher/innen), 2001: ATS 3,184.655,00 (318 Bezieher/innen)

und 2002: € 218.510,31 ( 312 Bezieher/innen)
h. Förderungsstipendien, werden an Studierende von Universitäten und Universitäten der Künste

vergeben: es wurden jeweils rund 75% der zur Verfügung gestellten Mittel ausgeschöpft.

Zur   Verfügung   standen   2000:   ATS   15,420.000,00   (529   Bezieher/innen),   2001:   ATS

15,230.000,00 (576 Bezieher/innen) und 2002: € 1,157.236,00(568 Bezieher/innen)
i.        Studienunterstützungen (2000: 80, 2001:101, 2002: 235)
j.    geförderte Studiendarlehen (2001: 691, 2002: 896)

B. Zahl der Bezieherinnen und Bezieher von Schülerunterstützungen:

Außerordentliche   Schülerunterstützungen:   durchschnittlich jährlich  etwa  350   Bezieher/innen

(Tendenz steigend)

Schülerunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen: durchschnittlich jährlich etwa

19.000 Bezieher/innen (zuletzt 2002: 19.563).

Ad 7.:

Da die Administration der Leistungen nach dem StudFG für einzelne Personen lediglich einen Teil
ihres Aufgabengebietes darstellt und sie überwiegend an den Universitäten und Stipendienstellen
eingesetzt sind, ist die Benennung einer Zahl der mit der Administration befassten Personen nicht
möglich. Auch bei den Schülerunterstützungen stellt diese Tätigkeit bei den damit beschäftigten
Personen nur einen Teil ihrer Aufgaben dar, sowohl bei den in der Zentralstelle tätigen Bediensteten
als auch bei den Sachbearbeiter/innen in jedem Landeschulrat, sodass auch hier keine exakten
Angaben gemacht werden können.

Ad 8.:

Die Kontrolle der Leistungen nach dem StudFG erfolgt durch die interne Revision und den
Rechnungshof. Die Gewährung der Schülerunterstützungen wird von der jeweils zuständigen
Abteilung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur kontrolliert.