505/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 562/J-NR/2003 betreffend Härtefonds,
Unterstützungsfonds und ähnliche Maßnahmen, die die Abgeordneten Karl
Öllinger, Kolleginnen
und Kollegen am 18. Juni 2003 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:
Ad 1.1.:
A. Im
Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur werden eine
Reihe
von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG)
entwickelt, geplant
und zum Teil umgesetzt. Auf einige davon besteht kein Rechtsanspruch. Es
sind dies:
a. Fahrtkostenzuschüsse,
b. Reisekostenzuschüsse,
c. Sprachstipendien,
d. Studienabschluss-Stipendien,
e. Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern in der Studienabschlussphase,
f. Kostenzuschüsse
für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern während eines
Berufspraktikums,
g. Leistungsstipendien,
h. Förderungsstipendien,
i. Studienunterstützungen und
j. geförderte Studiendarlehen.
Die unter a. bis e.
genannten Leistungen werden von der Studienbeihilfenbehörde administriert, die
unter f. genannte Leistung von der Österreichischen Hochschülerschaft und
DANUBE-Europäische
Programme für Bildung, Forschung und technologische Entwicklung, die unter g.
und h. genannten
Leistungen von den Bildungseinrichtungen, die unter i. und j. genannten
Leistungen in Kooperation
mit der Studienbeihilfenbehörde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur.
B. Daneben gibt es im Ressortbereich weitere zwei Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht
und zwar:
a. außerordentliche Schülerunterstützungen (Härtefonds),
b. Schülerunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen.
Ad 1.2.:
A. Im Einzelnen existieren seit
a. 1996: Fahrtkostenzuschüsse,
b. 1996: Reisekostenzuschüsse,
c. 1999: Sprachstipendien,
d. 1999: Studienabschluss-Stipendien (seit 2001: ohne Rechtsanspruch),
e. 2001:
Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern in der
Studienab-
schlussphase,
f. 2001: Kostenzuschüsse
für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern während eines Berufs-
praktikums,
g. 1985: Leistungsstipendien (davor „Begabtenstipendien"),
h. 1988: Förderungsstipendien,
i. 1985: Studienunterstützungen und
j. 2001: geförderte Studiendarlehen.
B. Die
außerordentlichen Schülerunterstützungen sowie die Schülerunterstützungen zur
Teilnahme
an Schulveranstaltungen gibt es seit dem Jahr 1983.
Ad 2.:
Die unter 1.1/A
angeführten Leistungen werden auf der Grundlage des Studienförderungsgesetzes
(§§ 52, 52b, 56b, 56c, 57 bis 68 ) und dazu ergangener Verordnungen und
Richtlinien vergeben.
Die außerordentlichen Schülerunterstützungen werden aufgrund des § 20a
Schülerbeihilfengesetz
(SchBG) gewährt, die
Schülerunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen beruhen auf
einem Erlass des Ressorts, wobei das SchBG als Berechnungsgrundlage
herangezogen wird.
Ad 3.:
Die angeführten
Förderungen nach dem StudFG werden nach den Grundsätzen der sozialen Bedürf-
tigkeit und des günstigen Studienfortgangs vergeben. Die näheren
Voraussetzungen ergeben sich
im Detail aus den zitierten Rechtsvorschriften.
Für die Gewährung einer
außerordentlichen Schülerunterstützung ist soziale Bedürftigkeit Voraus-
setzung, für die
Gewährung von Schülerunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen
muss neben sozialer Bedürftigkeit eine mindestens fünftägige Schulveranstaltung
(ab 12 Tagen
doppelte Unterstützung), österreichische
Staatsbürgerschaft oder sonstige Anspruchsberechtigung
nach § l a Z 2 bis 4 SchBG gegeben
sein.
Ad 4. und 5.:
Die oben genannten Leistungen nach dem
StudFG sind im Budgetkapitel 14 (VA-Ansatz 14108)
der jeweiligen Teilhefte des
Bundesvoranschlages budgetiert. Da für die Zukunft die Inanspruch-
nahme der Förderungen nicht zu 100% vorausgesagt werden kann, stimmen die
Erfolgszahlen mit
der Budgetierung nicht immer zu 100%
überein. Generell waren die Förderungen ausreichend bud-
getiert, sodass Studierenden, die die Voraussetzungen erfüllten, die
Förderungen auch ausbezahlt
werden konnten. Minderausgaben unter den
einzelnen Budgetposten wurden bei Bedarf innerhalb
der Ansätze umgeschichtet.
Die beiden Schülerunterstützungen werden aus den Budgetmitteln für allgemeine pädagogische
Erfordernisse gewährt. Die Mittel richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen, da nicht genau
vorauszusehen ist, wie viele Ansuchen gestellt werden. Für Unterstützungen nicht verbrauchte
Budgetmittel bedecken weitere allgemeine pädagogische Erfordernisse. Die Budgetierung bzw. die
Zahlungen der Jahre 2000 bis 2002 stellt sich wie folgt dar:
Außerordentliche Schülerunterstützungen:
2000: Budgetierung: € 1.606.724 Zahlungen: € 697.078,58
2001: € 1.606.724 € 750.107,08
2002: € 1.607.000 € 565.845,94
Schülerunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen:
2000: Budgetierung: €
1.036.000 Zahlungen:
€ 1.580.719,62
2001: € 1.035.806 €
1.344.625,30
2002: € 1.035.806 € 1.213.072,46
Ad 6.:
A. Zahl
der Bezieher/innen nach dem StudFG:
a. Fahrtkostenzuschüsse:
Studienjahr 2000/2001: 8.807
Studienjahr 2001/2002: 9.927
1. Oktober
2002 bis 7. Juni 2003: 10.604
b. Reisekostenzuschüsse:
Studienjahr 2000/2001: 1.079
Studienjahr 2001/2002: 1.194
l.
Oktober 2002 bis 7. Juni 2003: l.092
c. Sprachstipendien:
Studienjahr 2000/2001: 35
Studienjahr 2001/2002: 56
l.
Oktober 2002 bis 7. Juni 2003: 21
c. Studienabschluss-Stipendien:
9/2001 bis 12/2001: 37 (bereits ohne Rechtsanspruch)
2002: 292
e. Kostenzuschüsse
für die Kinderbetreuung von studierenden Eltern in der Studienabschlussphase:
2002:14
f. Kostenzuschüsse für die Kinderbetreuung von
studierenden Eltern während eines Berufsprakti-
kums: 2002: 7
g. Leistungsstipendien:
Bereich Wissenschaft (Universitäten. Universitäten der Künste und Fachhochschulen ):
Es waren folgende Beträge für die Studienjahre vorgesehen:
2000/2001: ATS 15,420.000,00 (1.410 Studierende erhielten ein Leistungsstipendium)
2001/2002: ATS 15,230.000,00 (1.438 Studierende erhielten ein Leistungsstipendium)
2002/2003: € 3,471.709,00 (4.700 Studierende erhielten ein Leistungsstipendium - bedingt
durch eine gesetzliche Änderung, stieg auch die Zahl der Bezieher/innen).
Bereich Bildung (Pädagogische Akademien, Sozialakademien, etc):
2000: ATS 2,889.446,00 (288 Bezieher/innen), 2001: ATS 3,184.655,00 (318 Bezieher/innen)
und 2002: €
218.510,31 ( 312 Bezieher/innen)
h. Förderungsstipendien, werden an Studierende von Universitäten und
Universitäten der Künste
vergeben: es wurden jeweils rund 75% der zur Verfügung gestellten Mittel ausgeschöpft.
Zur Verfügung standen 2000: ATS 15,420.000,00 (529 Bezieher/innen), 2001: ATS
15,230.000,00
(576 Bezieher/innen) und 2002: € 1,157.236,00(568 Bezieher/innen)
i. Studienunterstützungen (2000: 80,
2001:101, 2002: 235)
j. geförderte Studiendarlehen
(2001: 691, 2002: 896)
B. Zahl der Bezieherinnen und Bezieher von Schülerunterstützungen:
Außerordentliche Schülerunterstützungen: durchschnittlich jährlich etwa 350 Bezieher/innen
(Tendenz steigend)
Schülerunterstützungen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen: durchschnittlich jährlich etwa
19.000 Bezieher/innen (zuletzt 2002: 19.563).
Ad 7.:
Da die
Administration der Leistungen nach dem StudFG für einzelne Personen lediglich
einen Teil
ihres Aufgabengebietes darstellt und sie überwiegend an den
Universitäten und Stipendienstellen
eingesetzt sind, ist die Benennung einer Zahl der mit der Administration
befassten Personen nicht
möglich. Auch bei den Schülerunterstützungen stellt diese Tätigkeit bei
den damit beschäftigten
Personen nur einen Teil ihrer Aufgaben dar, sowohl bei den in der
Zentralstelle tätigen Bediensteten
als auch bei den Sachbearbeiter/innen in jedem Landeschulrat, sodass
auch hier keine exakten
Angaben gemacht werden können.
Ad 8.:
Die Kontrolle der
Leistungen nach dem StudFG erfolgt durch die interne Revision und den
Rechnungshof. Die Gewährung der Schülerunterstützungen wird von der
jeweils zuständigen
Abteilung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
kontrolliert.