516/AB XXII. GP
Eingelangt am 30.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann
Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 18. Juni 2003, Nr. 573/J, betreffend "Vollziehung Weingesetz",
beehre ich mich Folgen-
des mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Im Jahr 2001 wurden 18.533 und im Jahr 2002 wurden 15.322
Betriebe überprüft (zum
Vergleich: im Jahr 2000 wurden 13.869 Betriebe geprüft).
Zu Frage 2:
2001 237 Betriebe/1.573 Proben entnommen
2002 182 Betriebe/1.645 Proben entnommen*
*ln diesem Jahr wurden verstärkt Zollproben für Weinexport
in Drittländer und daher mehr
„Serien" durchgeführt.
Zu Frage 3:
Gemäß § 57
Weingesetz 1999 sind die von der Bundeskellerinspektion (BKI) entnommenen
Proben vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu untersuchen.
Zu Frage 4:
2001: |
242
Proben beanstandet |
Zu Frage 5:
2001: |
433 |
Verwaltungsstrafverfahren und |
|
3 |
gerichtliche Strafverfahren |
2002: |
191 |
Verwaltungsstrafverfahren und |
|
2 |
gerichtliche Strafverfahren |
Die deutliche Reduktion der Strafverfahren und der
beanstandeten Proben belegt die
erfolgreiche Beratungsstrategie der Bundeskellereiinspektion, wodurch Verfahren
vermieden
werden können.
Zu Frage 6:
2001 |
466 Verfahren
rechtskräftig abgeschlossen |
Zu Frage 7:
2001 |
ATS
603.402,-- |
Zu Frage 8:
Es
besteht keine zweckgebundene Verwendung, daher erfolgte die Vereinnahmung des
Bundes im allgemeinen Haushalt.
Zu Frage 9:
Die Anzahl der privaten Proben* betrug:
BA für Weinbau Eisenstadt |
HBLVA und BA Klosterneuburg |
||
2001 ............................ |
1.997 |
||
2002......... |
..................... 16.530 |
2002........................ |
2.217 |
* Die angegebenen Ziffern verstehen sich
ohne Proben für Forschung, Versuche, Produktion sowie
ohne Proben für Prüfnummern, Großversuche und EU-Datenbank.
Die sehr deutliche Probensteigerung bei
den Jahren 2001/2002 im Bereich des BA für
Weinbau Eisenstadt geht primär auf ressourcensparende (Personal- und
Sachkosten) und
kundenorientierte Analyseneinführungen (FTIR) zurück.
Zu Frage 10:
Die Einnahmen für private Proben betrugen:
BA für Weinbau Eisenstadt |
HBLVA und BA Klosterneuburg |
||
2001................... |
€27.917,- |
||
2002....... |
................ € 191.000.- |
2002................... |
€ 23.627.- |
Zu Frage 11:
BA für Weinbau Eisenstadt |
HBLVA und BA Klosterneuburg |
2001................................. 74 VBÄ* |
2001............................. 70 VBÄ |
(100% für Weinuntersuchung tätig) |
davon 0,74 Personenäquivalente |
2002............. |
.......................81 VBÄ |
Einsatz
für Probenuntersuchungen |
(100% |
für Weinuntersuchung tätig) |
davon
0,76 Personenäquivalente |
*Vollbeschäftigungsäquivalente
Zu Frage 12:
Bundesamt für Weinbau HBLVA und BA Klosterneuburg *)
2001..............
€ 2,327 Mio. 2001..............
€ 2,599 Mio.
2002.............. € 2,427 Mio. 2002.............. € 2,681 Mio.
*)
Anm.: nur zu rund 1% in der Probenuntersuchung
tätig
Zu Frage 13:
Bundesamt für Weinbau |
HBLA und BA Klosterneuburg |
keine |
Zu Frage 14:
Die Verpflichtung zur möglichst sparsamen
Ressourcenverwaltung trifft alle Dienststellen des
Bundes. In den gegenständlichen Fällen soll durch „intelligentes" Sparen
mit ähnlichen
Maßnahmen - wie bei der Bundeskellereiinspektion bereits weitgehend
verwirklicht (Jahres-
arbeitszeitmodell etc.) - eine weitere Kostenreduktion erreicht werden. Dieses
Kosten-
bewusstsein darf sich aber keinesfalls negativ auf die Qualität der
Kontrolltätigkeit auswirken.
Zu Frage 15:
Die Probenkosten bei den BKI-Proben
bewegen sich je nach Aufwand zwischen etwa € 40,--
und € 450,-.
Zu Frage 16:
Die amtliche Weinuntersuchung und -begutachtung
erfolgt im gesamten EU-Bereich durch
öffentliche Verwaltungseinrichtungen.
Beim internationalen Vergleich sind die verschiedenen
nationalen Weinrechtssysteme
grundsätzlich zu berücksichtigen. Das sogenannte „germanische" Weinrecht
ist nur in den
Ländern Österreich, Deutschland und Luxemburg realisiert. In Deutschland
obliegt die
Weinkontrolle jedoch im Unterschied zu Österreich den Bundesländern, wird
jedoch immer
durch staatliche Anstalten vollzogen.
In den romanischen Weinbauländern definiert sich der
Qualitätswein weitgehend durch seine
geographische Herkunft. Bei der Weinkontrolle übernehmen daher regionale,
halbstaatliche
Organisationen, die sogenannten „Interprofessionen", wichtige Aufgaben im
Vorfeld der
Vermarktung. Der Grundsatz der Selbstbestimmung findet auch Entsprechung in
einer
weitreichenden Selbstverwaltung des Wirtschaftssektors. Jedenfalls verbleibt
aber in allen
europäischen Systemen die Verantwortung für die Kontrolltätigkeit den
staatlichen Behörden.
Zu Fragen 17 und 18:
Nein.
Zu Frage 19:
Anzahl der Aufsichtsorgane (BKI):
2001 22
2002 18
Zu Frage 20:
Ja.
Zu Frage 21:
Nein. Die Weinkontrolle findet mit den bestehenden
Strafbestimmungen das Auslangen. Im
Übrigen liegt bei der Vollziehung des Weingesetzes zunehmend der Schwerpunkt in
der
Beratung und präventiven Kontrolle, also der Verhütung von Fehlern im Vorfeld
und wird in
dieser Form auch von den Marktteilnehmern bestens angenommen.
Zu Frage 22:
Ja. Strafbestimmungen hinsichtlich Verstöße gegen das
gemeinschaftliche Weinrecht
befinden sich einerseits im 4. Teil des Weingesetzes 1999 (gegliedert in
gerichtliche
Strafverfahren und Verwaltungsstrafverfahren) und andererseits in der
Weingesetz-
Durchsetzungsverordnung.
Zu den Fragen 23 und 24:
Österreich war Projektpartner des EU-Projektes
„EU-Weindatenbank zum Nachweis von
Verfälschungen" (koordiniert von JRC - Joint Research Center der EK in
ISPRA bei Mailand
mit den Themen Herstellung von authentischen Proben von Weinen, Durchführung
von
Grundanalysen, Vorbereitung für Isotopenanalysen). Dieses Projekt dient der
Weiter-
entwicklung der EU-Weindatenbank, die dem Nachweis von Herkunft, Authentizität,
aber
auch von unerlaubten Zusätzen und unerlaubten Verfahren dienen soll.