517/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf
die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und
Kollegen
vom 17. Juni 2003, Nr. 540/J, betreffend „Vollziehung Pflanzengutgesetz",
beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Einleitend ist anzumerken, dass durch die
Gründung der Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit (AGES) und die damit verbundene Konzentration der
vorhandenen
Ressourcen Synergieeffekte genutzt und damit bessere Kontrollmöglichkeiten und
ein
höheres Schutzniveau für Konsumenten erreicht werden.
Zu den Fragen 1 bis 3:
Sowohl die Überprüfung der Betriebe als
auch die Überprüfung von Erzeugern,
Handelsbetrieben und Importeuren sowie der Bauernhöfe erfolgt durch die
zuständigen
Landesorgane, nur im Rahmen von Vermehrungsmaterial von Obstpflanzen wurden die
vom
Baumschulbetrieb zur Zertifizierung angemeldeten Quartiere vom Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL), bzw. vom Bundesamt für
Ernährungssicherheit
(BAES) kontrolliert.
Zu Frage 4:
Anzahl
der Untersuchungen auf Befall durch Schadorganismen nach dem Pflanzgutgesetz
1997, BGBI. l 73/1997, im BFL (2001) bzw. BAES (2002):
2001: 97
2002: 22
Zu Frage 5:
Anzahl der untersuchten Proben vom BFL (2001) bzw. BAES (2002):
Jahr |
amtliche Proben |
private Proben |
2001 |
40 |
57 |
2002 |
2 |
20 |
Zu Frage 6:
Einnahmen
durch private Probenuntersuchungen nach dem Pflanzgutgesetz 1997 vom BFL
(2001) bzw. BAES (2002):
Jahr |
Einnahmen privat |
2001 |
2573,17 EUR |
2002 |
1775,91 EUR |
Zu Frage 7:
Im
Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet oder sonstige Sanktionen verhängt.
Zu Frage 8:
Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung sind keine Organmandate vorgesehen.
Zu Frage 9:
Im Bereich der unmittelbaren
Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine
Verwaltungsstrafverfahren verhängt.
Zu Frage 10:
Im Bereich der unmittelbaren
Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz verhängt.
Zu Frage 11:
Im Bereich der unmittelbaren
Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz eingestellt bzw. abgeschlossen.
Zu Frage 12:
Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung mussten im
genannten Zeitraum keine
Verfahren oder rechtskräftige Entscheidungen durch einen UVS eingestellt
werden.
Zu Frage 13:
Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung erfolgten im
genannten Zeitraum keine
rechtskräftigen Entscheidungen durch den VwGH.
Zu Frage 14:
Die Verwendung der Einnahmen aus
Straferkenntnissen entzieht sich der Kenntnis des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(BMLFUW).
Zu Frage 15:
Im
Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kam es im genannten Zeitraum zu
keinen
Anzeigen nach dem Strafgesetzbuch.
Zu Frage 16:
Die
Ergebnisse wurden für das Jahr 2001 im Jahresbericht des BFL veröffentlicht,
für das
Jahr 2002 wird derzeit der Jahresbericht der AGES erstellt.
Zu den Fragen 17 und 18:
Diese
Berichte liegen (für 2002 nach Fertigstellung) in der Bibliothek der AGES bzw.
des
BMLFUW auf und werden, soweit vorrätig, an Interessenten auf Anfrage
zugesendet.
Zu den Fragen 19 und 20:
Es werden weiterhin derartige Berichte erstellt werden.
Zu den Fragen 21, 22 und 24:
Zum 31.12.2001 betrug der Personalstand im
Bereich der Landwirtschaft (LWT) der AGES
544 Personen, davon 395 in Wien und 149 in Linz.
Mit
31.12.2002 waren im Bereich LWT der AGES 418,5 Personen beschäftigt, davon
333,4
in Wien und 85,1 in Linz. Personal für Verwaltung, EDV, Buchhaltung,
Personalwesen etc.
wird nicht mehr dem Fachbereich Landwirtschaft zugerechnet.
Zu Frage 23:
Die Personalausgaben betrugen in den Jahren 2001 und 2002 in Mio Euro:
LWT Wien:
2001: 13,620
01.01.2002 bis 31.05.2002: 5,919
01.06.2002 bis 31.12.2002:
11,900*
* Kosten entsprechend höher durch zusätzliche Zahlung des
Beitrages zum
Bundespensionsamt (Beamte)
LWT Linz:
2001: 4,604
01.01.2002 bis 31.05.2002: 1,918
01.06.2002 bis 31.12.2002: 4,100
Zu den Fragen 25 und 26:
Die AGES muss,
wie viele andere Institutionen des Bundes den Personaleinsatz optimieren.
Sinnvolle Reduktionen werden durch Synergieeffekte bei Standortzusammenlegungen
und
durch Reduktion der Verwaltung angestrebt. Die zur Erfüllung der Aufgaben
notwendigen
Planstellen werden nachbesetzt.
Zu Frage 27:
Aufgrund der Vielfalt der einzelnen
Untersuchungsparameter hängen die Gesamtkosten pro
bearbeiteter Probe von der Fragestellung ab und können daher nicht pauschal
angegeben
werden.
Zu Frage 28:
Die einschlägigen Richtlinien der EU sind im
Pflanzgutgesetz 1997 national umgesetzt. Dort
sind die zu kontrollierenden Pflanzen festgelegt. Eine Erweiterung des Umfanges
zu
kontrollierenden Warenguts ist derzeit nicht in Diskussion.
Zu Frage 29:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beantwortung der
vorliegenden Fragen nicht in
meinen Kompetenzbereich fällt; die Einrichtung bzw. der Aufbau der
Organisationsstrukturen
nationaler Dienststellen ist dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten und nicht
auf EU-Ebene
vorgegeben. Die einschlägigen Richtlinien der EU enthalten die Verpflichtung
für die
Mitgliedstaaten, die zuständigen amtlichen Stellen bekannt zu geben. Eine
Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft ist nicht vorgesehen.
Zu den Fragen 30 und 31:
Soweit bekannt, ist in den Niederlanden eine diesbezügliche
Untersuchungsanstalt aus der
öffentlichen Verwaltung ausgegliedert.
Zu Frage 32:
Zur Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997 waren im Rahmen
der unmittelbaren
Bundesverwaltung keine Aufsichtsorgane in den Bundesländern tätig. Da über die
Anzahl
der Aufsichtsorgane zur Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997 in der
mittelbaren Bundes-
verwaltung keine Meldepflicht besteht, liegen auch keine Daten darüber vor.
Zu Frage 33:
Vergleichbare Daten liegen dem BAES nicht vor.
Zu Frage 34:
Die Kontrollen erfolgen anlassbezogen. Die Durchführung
erfolgt je nach Sachmaterie in
mittelbarer oder unmittelbarer Bundesverwaltung.
Zu Frage 35:
Die Strafbestimmungen im Pflanzengutgesetz
erscheinen ausreichend (Höchststrafe von
7.267,- EUR, im Wiederholungsfalle bis zu 21.801,- EUR). Eine Einführung von
Mindeststrafen erscheint nicht nötig.
Zu Frage 36:
Eine diesbezügliche Novellierung erscheint nicht erforderlich.
Zu Frage 37:
Die Importkontrolle gemäß Pflanzgutgesetz
1997 werden in Verbindung mit den
Einfuhrkontrollen nach dem Pflanzenschutzgesetz durchgeführt.
Konkret beschränkt sich die Überprüfung
von Importen aus Drittstaaten auf die Kontrolle des
vorgeschriebenen Begleitdokuments, mit dem bestätigt wird, dass die Ware den
Anforde-
rungen des Pflanzgutgesetzes 1997 entspricht.
Bei Verdacht auf Anwesenheit von
Schadorganismen nach dem Pflanzgutgesetz 1997 ist
eine Probenziehung und -einsendung in das BAES vorgesehen.
Zu Frage 38:
Die Importkontrolle gemäß Pflanzgutgesetz
1997 werden in Verbindung mit den
Einfuhrkontrollen nach dem Pflanzenschutzgesetz durchgeführt. In den Jahren
2001 und
2002 fanden keine Probenziehungen statt.
Zu den Fragen 39 und 40:
Da den Bestimmungen des Pflanzgutgesetzes
1997 durch das BFL bzw. BAES als auch
durch die Länder nachgekommen wurde, waren weder Erlässe noch Weisungen
erforderlich.
Zu den Fragen 41 und 42:
Neben den durch gesetzlichen Auftrag
vorgesehenen Untersuchungen sollen auch
einnahmenseitige Maßnahmen gesetzt werden. Diese sollten jedoch unter strenger
Einhaltung von Faktoren wie Verhinderung von Quersubventionen privater Aufträge
und
unter Wahrung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität erfolgen.
Zu Frage 43:
Es sind alle einschlägigen EU-Richtlinien national umgesetzt worden.
Zu den Fragen 44 und 45:
Auf europäischer Ebene sind keine Änderungen geplant.
Zu Frage 46:
Die bestehenden nationalen
Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes erscheinen
ausreichend.
Zu den Fragen 47 und 48:
Nein.
Zu Frage 49:
Soweit bekannt, war Österreich im Rahmen
der Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997 an
internationalen bzw. EU-Überwachungs- und Kontrollprojekten nicht beteiligt.
Zu Frage 50:
Im Zuge der Einrichtung der AGES und des
BAES ergeben sich für die Vollziehung (z. B.
Überwachung, Untersuchungen) dieses Bundesgesetzes keinerlei Änderungen.
Zu den Fragen 51 und 52:
Es sind dem BMLFUW keine Probleme in der
Vollziehung (z. B. Mittelbare
Bundesverwaltung) bekannt geworden.
Zu Frage 53:
Das BAES mit seinen Standorten Wien und Linz.
Zu Frage 54:
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
(Stichtag 01.07.03) sind je nach Bedarf ca. 40
Mitarbeiterinnen zuständig bzw. beschäftigt.
Zu den Fragen 55 und 56:
Ansprechpartner für Angelegenheiten des
BAES ist grundsätzlich der Direktor des
Bundesamtes, Herr Dr. Bernhard Url. Die fachliche Zuständigkeit liegt bei den
jeweiligen
Instituts- bzw. Abteilungsleitungen. Die Namen der Mitarbeiterinnen können der
Homepage
der AG ES entnommen werden (www.ages.at).
Zu Frage 57:
Alle.
Zu Frage 58:
Prinzipiell trete ich für eine
Harmonisierung der Begriffe ein; Unterschiede sind jedoch
bedingt durch die auf EU-Ebene vorgesehene Terminologie.
Zu den Fragen 59 und 60:
Nein, für eine
derartige Übertragung besteht derzeit kein Anlass.