518/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 17. Juni 2003, Nr. 541/J, betreffend "Vollziehung Saatgutgesetz",
beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Einleitend ist anzumerken, dass durch die
Gründung der Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit (AGES) und die damit verbundene Konzentration der
vorhandenen
Ressourcen Synergieeffekte genutzt und damit bessere Kontrollmöglichkeiten und
ein
höheres Schutzniveau für Konsumenten erreicht werden.
Zu Frage 1:
Die Saatgutverkehrskontrolle wurde auf der
Grundlage des Saatgutgesetzes 1997 bis zum
In-Kraft-Treten des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002 regional aufgeteilt. Der
Bereich
OST umfasste die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und
Wien, der
Bereich WEST die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und
Vorarlberg.
Mit der Errichtung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit werden
die
Aufgaben durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit für Gesamtösterreich
wahr-
genommen.
2001
wurden 252 Betriebe und 2002 256 Betriebe kontrolliert.
Zu Frage 2:
2001 wurden im Rahmen der
Saatgutverkehrskontrolle in 252 Betrieben 1.462 Kontroll-
proben entnommen.
2002 wurden im Rahmen der
Saatgutverkehrskontrolle in 256 Betrieben 1.465 Kontroll-
proben entnommen.
Eine Aufschlüsselung nach Branchen kann
nicht erfolgen, da ein Großteil der Unternehmen
sowohl in der Saatguterzeugung, im Handel als auch im Import tätig sind.
Zu Frage 3:
Die Kontrolle im Rahmen der
Saatgutverkehrskontrolle beschränkt sich einerseits auf die in
der Saatgutverordnung (BGBI. II Nr. 299/1997) angeführten Kulturarten und
andererseits auf
Saatgut, welches in Verkehr gebracht wird. Eine Kontrolle in
landwirtschaftlichen Betrieben
wird nicht vorgenommen, da nach dem Saatgutgesetz 1997 idgF. keine
Zuständigkeit gege-
ben ist.
Zu den Fragen 4 und 5:
Einleitend ist darauf zu verweisen, dass
es im verfügbaren statistischen Material und in den
Tabellen zu Überschneidungen zwischen Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr kommen
kann.
2001/2002 wurden insgesamt 19.816/20.068 Proben untersucht, davon 14.017/13.542
hoheitlich und 5.799/6.526 privat.
AGES
- Landwirtschaft Wien
2001
Saatgutanerkennungen |
6.856 |
Zulassung von Saatgut (Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut): |
55 |
Saatgutverkehrskontrollen (mit Kontrolle
der Erhaltungszüchtung, sowie EU- |
1.136 |
Monitoringprojekte GVO |
832 |
OECD-ISTA Verfahren inkl. Vermehrungsgenehmigungen,
Standardmuster- |
994 |
Überprüfung Saatgutmischungen im Registrierungsverfahren |
390 |
Untersuchungen von Saatgutmischungen/Einzelkomponenten |
598 |
Kontrollanbauparzellen |
2.073 |
SUMME hoheitlicher Proben/Untersuchungen/Verfahren |
12.934 |
|
|
Privateinsendungen |
1.018 |
Methodenevaluierungen
und Versuche inkl. von Untersuchungen im Rahmen von |
3.300 |
SUMME privater Proben/Untersuchunaen/Verfahren |
4.318 |
|
|
SUMME TOTAL |
17.252 |
2002 |
Saatgutanerkennungen |
7.860 |
Zulassung von Saatgut (Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut): |
49 |
Saatgutverkehrskontrollen
(mit Kontrolle der Erhaltungszüchtung, sowie EU- |
1.118 |
Monitoringprojekte GVO |
536 |
OECD-ISTA Verfahren inkl.
Vermehrungsgenehmigungen,
Standardmusteraus- |
835 |
Überprüfung Saatgutmischungen im Registrierungsverfahren |
102 |
Untersuchungen von Saatgutmischungen/Einzelkomponenten |
210 |
Kontrollanbauparzellen |
1.630 |
SUMME hoheitlicher Proben/Untersuchungen/Verfahren |
12.340 |
Privateinsendungen |
2.129 |
Methodenevaluierungen
und Versuche inkl. von Untersuchungen im Rahmen von |
3.089 |
SUMME privater
Proben/Untersuchungen/Verfahren |
5.218 |
SUMME TOTAL |
17.558 |
AGES - Aqrarbiologie Saatgut:
2001:
Saatgutanerkennung und -kontrolle |
1.083 |
SUMME hoheitlicher Proben/Untersuchungen/Verfahren |
1.083 |
Privatuntersuchungen |
305 |
Forschung |
1.027 |
Sonstige |
149 |
SUMME privater
Proben/Untersuchungen/Verfahren |
1.481 |
SUMME TOTAL 2001 |
2.564 |
2002:
Saatgutanerkennung und -kontrolle |
1.202 |
SUMME hoheitlicher Proben/Untersuchunaen/Verfahren |
1.202 |
Privatuntersuchungen |
458 |
Forschung |
808 |
Sonstige |
42 |
SUMME privater Proben/Untersuchungen/Verfahren |
1.308 |
SUMME TOTAL 2001 |
2.510 |
Zu Frage 6:
Landwirtschaft Wien:
2001: Einnahmen:
ca. 25.071 € netto (auf Grund der Umstellung der Verrechnung entspricht
der angegebene Wert nur weitreichend den getätigten Leistungen).
2002: Einnahmen: 49.601 € netto.
Agrarbiologie Saatgut:
2001: 10.894,65 € (nur Privateinsendungen, Beträge von den Proben in diesem
Kalenderjahr).
2002:13.566,90 €.
Zu Frage 7:
Saatgutverkehrskontrolle Wirtschaftsjahr 2001:
Insgesamt entsprachen rund 16 % der Proben
(235 Fälle) nicht dem Saatgutgesetz 1997,
wobei es bei rund 12 % (180 Fälle) Beanstandungen und Anzeigen gab.
Saatgutverkehrskontrolle Wirtschaftsjahr 2002:
Insgesamt entsprachen rund 18 % (270 Fälle) nicht dem
Saatgutgesetz 1997, wobei es bei
rund 14 % (200 Fälle) Beanstandungen und Anzeigen gab. Eine Aufschlüsselung
nach Bun-
desländern liegt der AGES nicht vor, da die betroffenen Unternehmen
bundesländer-
übergreifend tätig sind.
Zu Frage 8:
Die Ausstellung von Organmandaten ist nicht vorgesehen.
Zu Frage 9:
Dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
(BMLFUW) ist folgende Anzahl von Verwaltungsstrafverfahren bekannt:
2001:
22
2002: 9
Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ist
nicht möglich, da die betroffenen
Unternehmen bundesländerübergreifend tätig sind.
Zu Frage 10:
Dem BMLFUW ist
folgende Anzahl von abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren
bekannt:
2001: 10
2002: 1
Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ist
nicht möglich, da die
betroffenen
Unternehmen bundesländerübergreifend tätig sind.
Zu Frage 11:
Dem BMLFUW liegen darüber keine abschließenden Daten vor.
Zu Frage 12:
Es
erfolgt keine Information an das Bundesamt für Ernährungssicherheit über den
Ausgang
der Verfahren beim UVS.
Zu Frage 13:
Dem BMLFUW ist keine bekannt.
Zu Frage 14:
Es wurden
2001: 7227,82 € verrechnet und für
2002: 5057,07 € veranschlagt, da das Wirtschaftsjahr noch nicht abgeschlossen ist.
Die Verwendung der Einnahmen aus
Straferkenntnissen entzieht sich der Kenntnis des
BMLFUW, da diese dem allgemeinen Bundeshaushalt zugeführt werden.
Zu Frage 15:
Keine.
Zu den Fragen 16 bis 20:
Die Ergebnisse werden im Jahresbericht des
BFL bzw. der AGES Landwirtschaft Wien und
Linz veröffentlicht, diese liegen in den AGES-Bibliotheken und der Bibliothek
des BMLFUW
auf. Zudem ist der Bericht des Institutes für Saatgut in der Homepage des
Institutes
http://www7.bfl.at/institut/saatgut/abrufbar.
Zu den Fragen 21, 22 und 24:
Zum
31.12.2001 betrug der Personalstand im Bereich der Landwirtschaft (LWT) der
AGES
544 Personen, davon 395 in Wien und 149 in Linz.
Mit 31.12.2002 waren im Bereich
Landwirtschaft der AGES 418,5 Personen beschäftigt,
davon 333,4 in Wien und 85,1 in Linz. Das Personal für Verwaltung, EDV,
Buchhaltung,
Personalwesen etc. wird nicht mehr dem Fachbereich Landwirtschaft zugerechnet.
Zu Frage 23:
Die Personalausgaben betrugen in den Jahren 2001 und 2002 in Mio Euro:
LWT Wien:
2001: 13,620
01.01.2002 bis 31.05.2002: 5,919
01.06.2002 bis 31.12.2002: 11,900*
* Kosten entsprechend höher durch
zusätzliche Zahlung des Beitrages zum
Bundespensionsamt (Beamte)
LWT Linz:
2001: 4,604
01.01.2002 bis 31.05.2002: 1,918
01.06.2002 bis 31.12.2002: 4,100
Zu den Fragen 25 und 26:
Die AGES muss, wie viele Institutionen des
Bundes, den Personaleinsatz optimieren.
Sinnvolle Reduktionen werden durch Synergieeffekte bei Standortzusammenlegungen
und
durch Reduktion der Verwaltung angestrebt. Das zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben
erforderliche Personal wird nachbesetzt.
Zu Frage 27:
Die Probenkosten sind ableitbar aus dem Saatgutgebührentarif.
Anbei eine Auswahl des Saatgutgebührentarifes für die am häufigsten auftretenden
Untersuchungen:
Untersuchung |
2001 |
2001 |
2002 |
2002 |
Vollanalyse Getreide |
24,66 |
44,37 |
26,77 |
45,70 |
Vollanalyse |
32,05 |
34,94 |
34,97 |
35,99 |
Vollanalyse Mais |
17,96 |
28,24 |
19,50 |
29,09 |
*1 Verordnung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, mit der der Saatgutgebührentarif geändert wird; BGBI II Nr.
39/2002
*2 Tarif der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
2002
*3 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, mit der der Saatgutgebührentarif geändert wird; BGBIII Nr. 221/2003
*4 Tarif der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH 2003
Zu Frage 28
Entsprechend den Entwicklungen im Bereich
Pflanzenzüchtung (z.B.: Gentechnik) und Saat-
guthandel sind Anpassungen in der stichprobenartigen Saatgutverkehrskontrolle
immer
wieder notwendig, insbesondere unter dem Augenmerk von Wahrung der Sicherheit
und der
Qualität der Ernährung, des Gesundheitsschutzes, des Schutzes der
Verbraucherinteressen
und des Versorgungsprinzips unter Handhabung eines modernen und zeitgerechten
Risk-
Assessment.
Zu den Fragen 29 bis 31:
Diese Fragen fallen nicht in den
Kompetenzbereich des BMLFUW. Die Einrichtung und der
Aufbau von Organisationsstrukturen auf nationaler Ebene sind auf EU-Ebene nicht
geregelt.
Zu Frage 32:
Zur Umsetzung des Saatgutgesetzes 1997
idgF. werden fachlich befähigte Personen der
AG ES (Standorte Wien und Linz, zuvor BFL und BAB) sowie anderer
öffentlich-rechtlicher
Stellen herangezogen. In den genannten Jahren standen 9 Betriebsmittelauf
Sichtsorgane zur
Verfügung, die bundesweit tätig waren.
Zu den Fragen 33 und 34:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beantwortung
der aufgeworfenen Fragen eines
aufwendigen Projektes bzw. einer aufwendigen Studie mit Berücksichtigung der
Rechts-
systeme der einzelnen Staaten bedarf. Eine derartige Studie liegt weder in
Österreich noch
auf EU-Ebene vor.
Es sei angemerkt, dass die
Kontrollmaßnahmen soweit es sich nicht um solche wie die EG-
Vergleichsprüfungen (siehe Antwort zu Frage 49) handelt, dem jeweiligen
Mitgliedstaat
vorbehalten und nicht auf EU-Ebene vorgegeben werden.
Zu den Fragen 35 und 36:
Eine
diesbezügliche Novellierung ist nicht erforderlich.
Zu
den Fragen 37 und 38:
Importe von Saatgut aus Drittstaaten
unterliegen dem Gleichstellungsregime der EU. Dies
bedeutet eine Einschränkung der Zulässigkeit von Importen auf bestimmte
Drittstaaten sowie
Kulturarten/ -gruppen. Importe aus Drittstaaten sind nur mit Einfuhranzeigen
unter Vorlage
internationaler Saatgutzertifikate (Eintragung der Sorte in einen der
Sortenkataloge der EU -
Mitgliedstaaten, insbesondere dem EU - Sortenkatalog, ISTA - Orange -
Zertifikat und OECD
- Sortenzertifikat) möglich. Die Einfuhranzeigen werden von der zuständigen
Saatgutaner-
kennungsbehörde (nunmehr Bundesamt für Ernährungssicherheit) ausgestellt, wenn
die
internationalen und nationalen Saatgutvorschriften (einschließlich
Saatgut-Gentechnik-
Verordnung) erfüllt sind. 2001 wurden 1.795 und 2002 2.015 Einfuhranzeigen
bearbeitet.
Gesonderte Probenziehungen und Kontrollen
werden in diesem Zusammenhang nicht
verlangt (nur Nämlichkeitskontrolle im Zuge der Einfuhranzeige). Im Rahmen der
Saatgut-
verkehrskontrolle werden Saatgutpartien aus Drittstaaten stichprobenartig nach
den gleichen
Voraussetzungen wie aus der EU nach Österreich verbrachte Saatgutpartien oder
in
Österreich erzeugtes Saatgut kontrolliert und miterfasst. Daher sind auch keine
gesonderten
statistischen Angaben dazu möglich. Im Zusammenhang mit der Vollziehung der
Saatgut-
Gentechnik-Verordnung wurde ein Probenplan mit einer höheren Checkrate bei
Importen
aus Ländern mit GVO-Anwendung umgesetzt.
Zu Frage 39:
In den einzelnen Jahren wurde jeweils ein
Kontroll- und Probenplan zwischen dem
BMLFUW, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und dem
Bundesamt
für Agrarbiologie koordiniert. Seit 1999
besteht im Rahmen des eingerichteten Geschäfts-
feldes „Agrokontroll" ein verbindlicher Kontrollrahmenplan mit definierter
Anzahl an Proben
und Vorgaben zu den zu untersuchenden Kriterien. Seitens der Agentur für Ernährungs-
sicherheit bzw. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit werden die bewährten
Kontroll-
pläne analog fortgeführt.
Zu Frage 40:
Ab 1. Juni 2002 wurden mit Einrichtung der
AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit) die bisher festgelegten Probenpläne fortgeführt und
unterliegen
einer Evaluierung gemäß Methoden der Risikoanalyse. Bei Saatgut liegen
saisonspezifische
Vorgaben vor (z.B.: 1. Juli 2002 bis
30.6.2003).
Zu den Fragen 41 und 42:
Neben den durch gesetzlichen Auftrag
vorgesehenen Untersuchungen sollen auch
einnahmenseitige Maßnahmen gesetzt werden. Diese sollten jedoch unter strenger
Einhaltung von Faktoren wie Verhinderung von Quersubventionen privater Aufträge
und
unter Wahrung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität erfolgen.
Zu Frage 43:
Keine.
Zu den Fragen 44 und 45:
Auf
Grund der bevorstehenden Änderung (mit 1. Jänner 2004) der EG-VO 2092/91 wurde
durch die AGES die BIO-Saatgut-Datenbank eingerichtet, siehe
www.lwvie.aaes.at/institut/saatgut/bio/BIOSOM02.pdf.
Zu Frage 46:
Die EG-rechtlichen Bestimmungen in diesem
Bereich sind an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die normierten Straftatbestände sind klar und die Strafdrohungen ausreichend.
Zu den Fragen 47 und 48:
Derzeit ist eine Novellierung des Saatgutgesetzes nicht vorgesehen.
Zu Frage 49:
Im
Rahmen der Harmonisierung der EU-Saatgutverkehrsrichtlinien erfolgen regelmäßig
in
den Mitgliedstaaten der EU sogen. Vergleichsprüfungen. An folgenden nahm das
Institut für
Saatgut, AGES, teil:
Kulturart / Thema |
Jahr |
Veranstalterland |
Elektrophorese |
2001 |
Frankreich |
Winterhybridraps |
2001 |
Großbritannien |
Winterweizen |
2001 |
Italien |
Gräser |
2001 |
Deutschland |
Gräser |
2002 |
Niederlande |
Pflanzkartoffel |
2002 |
Portugal |
Sommerhybridraps |
2002 |
Großbritannien |
Sojabohne |
2002 |
Italien |
Sonnenblume |
2002 |
Spanien |
Mais |
2002 |
Italien |
Saatgutuntersuchung |
2002 |
Österreich |
Ziel dieser EG-Vergleichsprüfungen ist die
Überprüfung der Qualität des im EG-Raum in
Verkehr gebrachten Saatgutes, insbesondere von Drittlandsproduktionen. Weiters
wird die
Harmonisierung von Methoden und Standards in der Saatgutnachkontrolle der
einzelnen
EG-Mitgliedstaaten und OECD-Mitgliedstaaten angestrebt.
Es erfolgte u.a. auch die Teilnahme
Österreichs an einem Ringversuch mit Winter- und
Sommergerste gemeinsam mit Frankreich, Deutschland, Dänemark und den Beitritts-
kandidaten Albanien, Bosnien-Herzegowina und Kroatien. Ziel des Ringversuches
ist die
Abgleichung der Erhebungen in der Registerprüfung (= Prüfung auf
Unterscheidbarkeit,
Homogenität und Beständigkeit von Pflanzensorten) im Zuge der Anwendung der
technischen Protokolle des CPVO (Common Plant Variety Office) sowie der
Umsetzung der
EG-Richtlinien zu den Gemeinsamen Sortenkatalogen.
Zu Frage 50:
Bei der Vollziehung des Saatgutgesetzes
1997 ergeben sich keine Änderungen durch die
Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
Zu den Fragen 51 und 52:
Nein.
Zu Frage 53:
Zuständig ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit den Standorten Wien und Linz.
Zu den Fragen 54 und 55:
Direkt mit der Umsetzung sind das
• Institut für Saatgut (Wien) mit 28 Mitarbeitern,
• Institut für Sortenwesen (Wien) mit 39
Mitarbeitern inkl. Feldversuchswesen exkl. KV-
Bedienstete,
• Institut für
Pflanzkartoffel und genetische Ressourcen (Linz) mit 9 Mitarbeitern,
und im Bereich
Landwirtschaft - Betriebsmittelmanagement das
• Zentrum für Kontrollorgane
(Linz) mit 21 Mitarbeitern
einbezogen.
Die genannten Mitarbeiter sind jeweils
teilweise mit dem Vollzug des Saatgutgesetzes 1997
befasst.
Zu Frage 56:
Ansprechpartner für Angelegenheiten des
Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist
grundsätzlich der Direktor des Bundesamtes. Die fachliche Zuständigkeit liegt
bei den
jeweiligen Instituts- bzw.
Abteilungsleitungen.
Zu Frage 57:
Mit Stichtag 1. Juni 2002 wurden alle
Mitarbeiter des Bundesamtes und Forschungszentrums
für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie übernommen.
Zu Frage 58:
Prinzipiell trete ich für eine
Harmonisierung der Begriffe ein; Unterschiede sind jedoch
bedingt durch die auf EU-Ebene vorgesehene Terminologie. Da unterschiedliche
Gefährdungsmomente durch die Verletzung einzelner Bestimmungen der
Betriebsmittel-
gesetze entstehen, kann in diesen Bereichen nicht von denselben oder ähnlichen
Tat-
beständen ausgegangen werden.
Zu den Fragen 59 und 60:
Nein, für eine derartige Übertragung
besteht derzeit kein Anlass.