519/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 17. Juni 2003, Nr. 542/J, betreffend "Vollziehung
Qualitätsklassengesetz, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Der einleitende Text der gegenständlichen
Anfrage bezieht sich in erster Linie auf die Ein-
richtung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit/Bundesamt für
Ernährungssi-
cherheit (AGES/BAES) und damit Kontrollen bzw. Probenziehungen nach dem
Lebensmittel-,
Veterinär- und Futtermittelrecht (agrarisches Betriebsmittelrecht). Die
Vollziehung des Quali-
tätsklassengesetzes obliegt jedoch gemäß § 21 Qualitätsklassengesetz, BGBI. Nr.
161/1967,
zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 110/2002, im Wesentlichen den
Bezirksverwaltungsbehör-
den. Diese Kompetenz wurde durch die Gründung der AGES/BAES nicht berührt.
Lediglich
die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle wurde dem BAES (BFL) übertragen
(§ 12
Qualitätsklassengesetz). Im Übrigen ist anzumerken, dass durch die Gründung der
Agentur
für Gesundheit und Ernährungssicherheit und die damit verbundene Konzentration
der vor-
handenen Ressourcen Synergieeffekte genutzt und damit bessere
Kontrollmöglichkeiten und
ein höheres Schutzniveau für Konsumenten erreicht werden.
Probenziehungen analog zum
Lebensmittelrecht sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Pro-
ben werden lediglich bei Speisekartoffeln (Verordnung BGBI. Nr. 76/1994) zur
Untersuchung
der Sortenreinheit und Sortenechtheit und bei gefrorenem und tiefgefrorenem
Geflügelfleisch
zur Untersuchung des Wassergehaltes gezogen. Diese Proben sind der AGES (BFL)
zur
Untersuchung zu übermitteln.
Zu den Fragen 1 bis 6, 33 und 34:
Bei den Kontrollen nach dem Qualitätsklassengesetz
werden sämtliche Feststellungen und
Qualitätsbeanstandungen unmittelbar vor Ort getroffen. Probenziehungen erfolgen
lediglich
bei Speisekartoffeln zur Untersuchung auf die Richtigkeit der Sortenbezeichnung
und Sor-
tenreinheit. Dazu darf auch auf die Ausführungen in der Beantwortung der
schriftlichen par-
lamentarischen Anfrage Nr. 2772/J, XXI. GP., verwiesen werden.
Kontrollen der Bundeskontrolleure gemäß § 21 Abs. 4 Qualitätsklassengesetz:
Bundesland |
2001 |
2002 |
Burgenland |
191 |
63 |
Kärnten |
146 |
105 |
Niederösterreich |
771 |
318 |
Oberösterreich |
808 |
316 |
Salzburg |
214 |
96 |
Steiermark |
571 |
422 |
Tirol |
388 |
289 |
Vorarlberg |
111 |
60 |
Wien |
901 |
153 |
Gesamt |
4.101 |
1.822 |
Probenziehungen
bei Speisekartoffeln zur Überprüfung der Sortenechtheit und -reinheit;
Anzahl Proben - Landeskontrolleure gemäß § 21 Qualitätsklassengesetz:
Bundesland |
2001 |
2002 |
Burgenland |
38 |
43 |
Kärnten |
36 |
35 |
Niederösterreich |
73 |
69 |
Oberösterreich |
43 |
51 |
Salzburg |
47 |
47 |
Steiermark |
48 |
57 |
Tirol |
8 |
0 |
Vorarlberg |
10 |
2 |
Wien |
51 |
37 |
Länder gesamt |
354 |
341 |
Anzahl
der amtlichen Proben - Bundeskontrolleure (Proben über gesamtes Bundesgebiet
verteilt):
|
BFL/BAES |
405 |
251 |
Anzahl der amtlichen Proben insgesamt:
759 |
Summe |
|
592 |
Zu den Fragen 7 bis 15 und 46:
Verstöße gegen Bestimmungen des
Qualitätsklassengesetzes werden den Bezirksverwal-
tungsbehörden angezeigt und können mit Verwaltungsstrafe bis zu einer Höhe von
EUR
21.800,-- geahndet werden. Dieser Strafrahmen erscheint ausreichend. Dazu darf
auch auf
die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2772/J, XXI.
GP., verwie-
sen werden.
Nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht
über die von den Bundeskontrolleuren an die Be-
zirksverwaltungsbehörden übermittelten Anzeigen.
Eine
Verständigungspflicht der Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen
auf
Grund der Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes anhängigen Strafverfahren
besteht
erst seit 2002 (Agrarrechtsänderungsgesetz 2002). Die seit diesem Zeitpunkt
anhängigen
Verfahren sind größtenteils noch nicht abgeschlossen, weshalb eine
Aufschlüsselung über
deren Ausgang derzeit nicht möglich ist.
Bundesland |
2001 |
2002 |
Burgenland |
3 |
1 |
Kärnten |
14 |
5 |
Niederösterreich |
33 |
16 |
Oberösterreich |
29 |
13 |
Salzburg |
15 |
3 |
Steiermark |
30 |
20 |
Tirol |
23 |
8 |
Vorarlberg |
12 |
1 |
Wien |
28 |
21 |
Gesamt |
187 |
102 |
Zu den Fragen 16 bis 20:
Jahresberichte werden erstellt und stehen
im Bundesministerium für Land- und Forstwirt-
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) zur Verfügung. Kurzfassungen
werden im
Rahmen des Tätigkeitsberichtes des BMLFUW veröffentlicht.
Zu den Fragen 21 bis 26:
Zu diesen Fragen darf auf die einleitenden
Ausführungen und hinsichtlich der personellen
Ausstattung der AGES auf die Beantwortung der schriftlichen Anfrage Nr. 541/J
verwiesen
werden.
Zu Frage 27:
Im Rahmen der Qualitätskontrolle fallen
Probenkosten nur bei der Untersuchung von Spei-
sekartoffeln an.
Die durchschnittlichen Kosten pro bearbeiteter Probe:
Jahr |
ATS |
EURO |
2001 |
318,-- |
23,11 |
2002 |
- |
24,50 |
Zu Frage 28:
Da die (Mindest)Kontrollfrequenzen bzw.
Probeziehungen bei Geflügelfleisch durch das Ge-
meinschaftsrecht vorgegeben sind, sind Änderungen bei den
Kontrollen/Probeziehungen
ohne Änderung der entsprechenden Rechtsbasis nicht vorgesehen.
Zu den Fragen 29 bis 31:
Dazu wird auf die Beantwortung der
schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3382/J,
XXI. GP., verwiesen.
Zu Frage 32:
Bundesland |
2001 |
2002 |
Burgenland |
16 |
16 |
Kärnten |
33 |
33 |
Niederösterreich |
63 |
63 |
Oberösterreich |
51 |
51 |
Salzburg |
23 |
23 |
Steiermark |
60 |
60 |
Tirol |
19 |
19 |
Vorarlberg |
13 |
13 |
Wien |
111 |
111 |
Gesamt |
389 |
389 |
Zu den Fragen 35 und 36:
Zur Beantwortung dieser Fragen darf auf
die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
Nr. 2772/J der XXI. GP verwiesen werden.
Zu Frage 37:
Bei Waren, die dem Qualitätsklassengesetz
unterliegen, wird jede Sendung vor Abfertigung
zum freien Verkehr in der Gemeinschaft einer Einfuhrkontrolle unterzogen. In
Österreich ste-
hen 23 Zollämter als Ein- und Ausfuhrstellen zur Verfügung. Die Kontrollen
werden von ge-
schulten Zollbeamten vorgenommen. Der überwiegende Teil der kontrollpflichtigen
Waren
wird über die Zollämter Nickelsdorf, Wien und Wels importiert. Rund 50 % der
kontrollierten
(und großteils auch verzollten) Sendungen sind allerdings für andere
Mitgliedstaaten (vor
allem DE) bestimmt.
Zu Frage 38:
Zollamt |
2001 |
2002 |
Berg |
145 |
166 |
Deutschkreutz |
200 |
119 |
Drasenhofen |
56 |
69 |
Feldkirch |
77 |
123 |
Graz |
72 |
39 |
Höchst |
0 |
5 |
Innsbruck |
2 |
8 |
Jennersdorf |
80 |
77 |
Karawankentun- |
130 |
95 |
Zollamt |
2001 |
2002 |
Kledering |
0 |
0 |
Kleinhaugsdorf |
11 |
2 |
Klingenbach |
558 |
531 |
Linz |
38 |
72 |
Nickelsdorf |
4.920 |
6.908 |
Salzburg |
26 |
26 |
Spielfeld |
57 |
122 |
Tisis (seit 2002) |
|
0 |
Villach |
0 |
101 |
Wels |
1513 |
1.022 |
Wien |
6.357 |
4.690 |
Wien-Flughafen |
459 |
376 |
Wolfurt |
2 |
14 |
Wullowitz |
11 |
25 |
Bundeskontrol- |
0 |
|
Summe |
14.714 |
14.490 |
Zu den Fragen 39 und 40:
Zur besseren Koordinierung werden jährliche
Besprechungen mit den Ländern und unter
Einbeziehung von AGES/BAES durchgeführt. 2003 wurde ein Erlass zur Kontrolle
der Eier-
kennzeichnung und Registrierung der Legehennenbetriebe (zur Verordnung BGBI. II
Nr.
276/2003) versandt.
Zu den Fragen 41 und 42:
Zu diesen Fragen darf auf die einleitenden Ausführungen verwiesen werden.
Zu den Fragen 43 bis 45:
Im Qualitätsklassenbereich bestehen die
Gemeinschaftsrechtsnormen als Verordnungen, die
keiner innerstaatlichen Umsetzung bedürfen.
Bei den Vermarktungsnormen für Eier sind
Änderungen geplant; auch die Vermarktungs-
normen für Obst und Gemüse werden wiederholt angepasst.
Zu den Fragen 47 und 48:
Eine Novelle zum Qualitätsklassengesetz ist derzeit nicht vorgesehen.
Zu Frage 49:
Österreich hat zuletzt bei
EU-Kontrollprojekten hinsichtlich der Durchführung der Klassifi-
zierung von Rindern und Schweinen mitgewirkt. Dadurch wird zu einer
EU-einheitlichen Vor-
gangsweise bei der Klassifizierung beigetragen.
Zu den Fragen 50 bis 52:
Dazu darf auf die Einleitung verwiesen
werden. Durch die Umstellung selbst sind keine
Probleme entstanden. Soweit aber das BAES Kontrollen anstelle der Länder
durchführt, ist
deren Verrechnung geplant.
Zu den Fragen 53 und 55:
Für die Qualitätskontrolle nach dem
Qualitätsklassengesetz ist das Bundesamt für Ernäh-
rungssicherheit (Standorte Wien und Linz) zuständig.
Zu Frage 54:
Sechs Dienstnehmer.
Zu Frage 56:
Ansprechpartner für Angelegenheiten des
Bundesamtes ist grundsätzlich der Direktor des
Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
Zu Frage 57:
Alle.
Zu den Fragen 58 bis 60:
Da das Qualitätsklassengesetz eine
eigenständige Funktion hat, ist eine Angleichung an das
Betriebsmittelrecht nicht zielführend. Darüber hinaus steht das Qualitätsklassengesetz
auch
in engem Konnex mit den jeweiligen Gemeinsamen Marktorganisationen.