520/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 17. Juni 2003, Nr. 543/J, betreffend „Vollziehung
Pflanzenschutzgesetz", beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend ist anzumerken, dass durch die
Gründung der Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit (AGES) und die damit verbundene Konzentration der
vorhandenen
Ressourcen Synergieeffekte genutzt und damit bessere Kontrollmöglichkeiten und
ein
höheres Schutzniveau für Konsumenten erreicht werden.
Zu den Fragen 1 bis 3:
Wie bereits in der Anfragebeantwortung
meines Vorgängers zur parlamentarischen Anfrage
Nr. 2777/J vom 12. September 2001 ausgeführt, fällt sowohl die Kontrolle von
Erzeugern,
Handelsbetrieben und Importeuren als auch die Kontrolle von Bauernhöfen in die
Kompetenz
der Länder. Diesbezügliche detaillierte Daten liegen dem Bundesministerium für
Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) nicht vor.
Zu Frage 4:
Die Anzahl der Untersuchungen auf Befall
durch Quarantäne-Schadorganismen nach dem
Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBI. Nr.
532/1995 i.d.g.F, durch das Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) - 2001 bzw. dem Bundesamt für
Ernährungssicherheit (BAES) - 2002 beläuft sich auf 2222 Untersuchungen im Jahr
2001
und 5264 Untersuchungen im Jahr 2002.
Zu Frage 5:
Anzahl der untersuchten Proben vom BFL (2001) bzw. BAES (2002):
Jahr |
amtliche Proben |
private Proben |
2001 |
1393 |
829 |
2002 |
1483 |
3781 |
Zu Frage 6:
Einnahmen durch private Probenuntersuchungen vom BFL (2001) bzw. BAES (2002):
Jahr |
Einnahmen privat |
2001 |
15079,50 EUR |
2002 |
76898,53 EUR |
Zu Frage 7:
Im
Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine
Strafen bzw. sonstige Sanktionen verhängt.
Inwieweit im Zuständigkeitsbereich des
Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen
Produkten) Strafen verhängt wurden, ist dem BMLFUW nicht bekannt. Da Strafen
bzw.
sonstige Sanktionen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht
verpflichtend
mitgeteilt werden müssen, liegen auch keine Daten hierüber vor.
Zu Frage 8:
Im Bereich der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes
1995 ist die Verhängung von
Organstrafmandaten nicht vorgesehen.
Zu Frage 9:
Im Bereich der unmittelbaren
Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der
mittelbaren Bundesverwaltung und im
Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen Produkten)
müssen
nicht verpflichtend mitgeteilt werden, weshalb darüber auch keine Daten
vorliegen.
Zu Frage 10:
Im Bereich der unmittelbaren
Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz eingeleitet.
Verwaltungsstrafverfahren in erster
Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung
und im Zuständigkeitsbereich des Zolls Import von bestimmten pflanzlichen
Produkten)
müssen nicht verpflichtend mitgeteilt werden, weshalb darüber auch keine Daten
vorliegen.
Zu Frage 11:
Im Bereich der unmittelbaren
Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz eingestellt oder abgeschlossen.
Verwaltungsstrafverfahren in erster
Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung
und im Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen
Produkten)
müssen nicht verpflichtend mitgeteilt werden, weshalb darüber auch keine Daten
vorliegen.
Zu Frage 12:
Für
den genannten Zeitraum wurden dem BMLFUW keine Einstellungen von Verfahren
durch einen UVS bekannt.
Zu Frage 13:
Für
den genannten Zeitraum wurden dem BMLFUW keine rechtskräftigen Entscheidungen
durch den VwGH bekannt.
Zu Frage 14:
Die
Verwendung der Einnahmen aus Straferkenntnissen entzieht sich der Kenntnis des
BMLFUW.
Zu Frage 15:
Im
Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kam es bis dato zu keinen
strafrechtlichen
Anzeigen.
Zu Frage 16:
Die
Ergebnisse wurden für das Jahr 2001 im Jahresbericht des BFL veröffentlicht,
für das
Jahr 2002 wird derzeit der Jahresbericht der AGES erstellt.
Zu den Fragen 17 und 18:
Diese
Berichte liegen (für 2002 nach Fertigstellung) in der Bibliothek der AGES bzw.
des
BMLFUW auf und werden, soweit vorrätig, an Interessenten auf Anfrage
zugesendet.
Zu den Fragen 19 und 20:
Es werden weiterhin derartige Berichte erstellt werden.
Zu den Fragen 21, 22 und 24:
Zum
31.12.2001 betrug der Personalstand im Bereich der Landwirtschaft (LWT) der
AGES
544 Personen, davon 395 in Wien und 149 in Linz.
Mit
31.12.2002 waren im Bereich LWT der AGES 418,5 Personen beschäftigt, davon
333,4
in Wien und 85,1 in Linz. Personal für Verwaltung, EDV, Buchhaltung,
Personalwesen etc.
wird nicht mehr dem Fachbereich Landwirtschaft zugerechnet.
Zu Frage 23:
Die
Personalausgaben betrugen in den Jahren 2001 und 2002 in Mio Euro:
LWT Wien:
2001: 13,620
01.01.2002 bis 31.05.2002: 5,919
01.06.2002 bis 31.12.2002: 11,900*
* Kosten entsprechend höher durch
zusätzliche Zahlung des Beitrages zum
Bundespensionsamt (Beamte)
LWT Linz:
2001: 4,604
01.01.2002 bis 31.05.2002: 1,918
01.06.2002 bis 31.12.2002: 4,100
Das Bundesamt und Forschungszentrum für
Wald ist ebenfalls für einen kleinen Teilbereich
des Vollzugs des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuständig. Den Ländern obliegen
ebenfalls
Vollzugsmaßnahmen.
Zu den Fragen 25 und 26:
Die AGES muss wie viele andere
Institutionen des Bundes den Personaleinsatz optimieren.
Sinnvolle Reduktionen werden durch Synergieeffekte bei Standortzusammenlegungen
und
durch Reduktion der Verwaltung angestrebt. Die zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben
erforderlichen Planstellen werden nachbesetzt.
Zu Frage 27:
Aufgrund der
Vielfalt der einzelnen Untersuchungsparameter hängen die Gesamtkosten pro
bearbeiteter Probe von der Fragestellung ab und können daher nicht pauschal
angegeben
werden.
Zu Frage 28:
Eine Erweiterung
bzw. Reduzierung von Kontrollen ist abhängig von EU-Vorgaben und hängt
weiters von Risiko-Analysen betreffend Auftreten oder Einschleppungsgefahr von
Quarantä-
neschadorganismen ab.
Zu den Fragen 29 und 31:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beantwortung der
vorliegenden Fragen nicht in
meinen Kompetenzbereich fallen; außerdem ist die Einrichtung bzw. der Aufbau
von
Organisationsstrukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat
vorbehalten
und nicht auf EU-Ebene vorgegeben.
Gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit g der Richtlinie 2000/29/EG
übermittelt die Kommission den
Mitgliedstaaten die Angaben über die amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten
(ohne nähere
Spezifikation), die für die Durchführung der phytosanitären Kontrolle zuständig
sind.
Nachfolgend eine Zusammenstellung der Ansprechstellen,
darunter auch nachgeordnete
Dienststellen, sofern solche der EK als Ansprechstellen bekanntgegeben wurden:
BELGIEN
Ministère des Classes Moyennes et de l'Agriculture
Service de la Protection des Végétaux
W.T.C. 3, 6ème étage
Boulevard Simon Bolivar, n° 3
B-1000 BRUXELLES
DÄNEMARK
Ministry of Food, Agriculture and Fisheries
The Danish Plant Directorate
Skovbrynet 20
DK - 2800 Kgs. LYNGBY
DEUTSCHLAND
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA)
Messeweg 11-12
D - 38104 BRAUNSCHWEIG
GRIECHENLAND
Ministry of Agriculture
Chief of Plant Protection
General Directorate of Plant Produce
Directorate of Plant Produce Protection
Division of Phytosanitary Control
Ippokratous str. 3-5
GR - ATHENS
SPANIEN
Subdireccion General de Sanidad Vegetal
Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentacion
Avenida Ciudad de Barcelona, 6 - 2a Planta
E - 28007 MADRID
FRANKREICH
Ministère de l'Agriculture et la Pêche
Sous Direction de la Protection des Végétaux
251, rue de Vaugirard
F - 75732 PARIS CEDEX 15
IRLAND
Department of Agriculture and Food
Agriculture House
Kildare Street
IRL - DUBLIN 2
Sowie für den Forstbereich:
Forest Service - Forest Protection Section
Department of the Marine and Natural Resources
Leeson Lane
IRL-DUBLIN 2
ITALIEN
Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (MiPAF)
Servizio Fitosanitario
Via XX Settembre 20
I - 00187 ROMA
LUXEMBURG
Ministère de l'Agriculture
Adm.
des Services Techniques de l'Agriculture
Service de la Protection des Végétaux
16, route d'Esch - BP 1904
L - 1019 LUXEMBOURG
NIEDERLANDE
Plantenziektenkundige Dienst
Fytosanitaire Ontwikkeling
Geertjesweg 15/Postbus 9102
NL - 6700 HC WAGENINGEN
PORTUGAL
Direcçao-Geral de Protecçao das Culturas
Quinta do Marquês
P - 2780 OEIRAS
FINNLAND
Plant Production Inspection Centre
Plant Protection Service
Vilhonvuorenkatu 11 .C
P.O. Box 42
FIN - 00501 Helsinki
SCHWEDEN
Jordbruks Verket
Swedish Board of Agriculture
Plant Protection Service
S-55182 Jönköping
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Department for Environment, Food and Rural Affairs
Central Science Laboratory,
Sand Hutton
UK - YORK Y041 1LZ
Sowie für den Forstbereich:
Forestry Commission
231 Corstorphine Road
UK - Edinburgh EH12 7AT
Zu Frage 30:
Hierüber liegen dem BMLFUW keine Daten vor.
Zu Frage 32:
Zur Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes
1995 in 1. Instanz waren im Rahmen der
unmittelbaren Bundesverwaltung keine Aufsichtsorgane in den Ländern tätig. Da
über die
Anzahl der Aufsichtsorgane zur Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in
der
mittelbaren Bundesverwaltung keine Meldepflicht besteht,
liegen auch keine Daten darüber
vor.
Zu Frage 33:
Vergleichbare Daten liegen dem BMLFUW nicht vor.
Zu Frage 34:
Importsendungen aus Drittländern werden - soweit es sich um
kontrollpflichtige Waren
gemäß den einschlägigen EG-Vorschriften handelt - unmittelbar bei der Einfuhr
in die EU (an
der Eintrittstelle) in unmittelbarer Bundesverwaltung einer Kontrolle durch den
amtlichen
Pflanzenschutzdienst zugeführt. Erforderlichenfalls werden im Rahmen dieser Kontrollen
auch labormäßige Untersuchungen durchgeführt. Eine Einfuhr ist nur möglich,
wenn die
Sendungen den EG-Bestimmungen entsprechen. Andernfalls wird die beanstandete
Sendung zurückgewiesen oder vernichtet.
Zu Frage 35:
Die Strafbestimmungen im Pflanzenschutzgesetz 1995
erscheinen ausreichend
(Höchststrafe von 36.340,- EUR). Eine Einführung von Mindeststrafen erscheint
nicht nötig.
Zu Frage 36:
Eine diesbezügliche Novellierung ist nicht erforderlich.
Zu Frage 37:
Jede Sendung mit Waren des Anhanges V B des
Pflanzenschutzgesetzes 1995 wird mittels
Dokumenten-, Nämlichkeits- und Gesundheitskontrolle (visuell) auf Befall durch
Quarantäne-
Schadorganismen kontrolliert. Bei Verdacht oder im Zuge eines
Schwerpunktprogramms
werden zusätzlich Laboruntersuchungen durchgeführt. Alle Kontrollen und
Laborunter-
suchungen sind amtlich.
Zu Frage 38:
Kontrolle
von Importsendungen aus Drittländern nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 an
österreichischen Eintrittstellen in die EU-Mitgliedstaaten:
2001 |
12.956
Importsendungen kontrolliert |
442 Probenziehungen |
2002 |
12.351
Importsendungen kontrolliert |
549 Probenziehungen |
Die Zahlen beziehen sich auf alle
Kontrollen, die an österreichischen Eintrittstellen
durchgeführt wurden, ungeachtet des Bestimmungslandes innerhalb der
Europäischen
Gemeinschaft. Eine Zuordnung auf die einzelnen Bundesländer ist nicht möglich.
Zu den Fragen 39 und 40:
Da
den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durch das BFL bzw. BAES, als
auch durch die Länder nachgekommen wurde, waren weder Verfügungen noch
Weisungen
erforderlich.
Zu den Fragen 41 und 42:
Neben den durch gesetzlichen Auftrag
vorgesehenen Untersuchungen sollen auch
einnahmenseitige Maßnahmen gesetzt werden. Diese sollten jedoch unter strenger
Einhaltung von Faktoren wie Verhinderung von Quersubventionen privater Aufträge
und
unter Wahrung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität erfolgen.
Zu Frage 43:
Die Umsetzung der Richtlinie 2002/89/EG
erfolgt durch das kürzlich beschlossene
Agrarrechtsänderungsgesetzes 2003, dessen Artikel 1 eine Novelle des
Pflanzenschutz-
gesetzes 1995 beinhaltet.
Zu den Fragen 44 und 45:
Änderungen bzgl. dieser Rechtsmaterie auf europäischer Ebene werden im Ständigen
Ausschuss für Pflanzenschutz in Brüssel
vorbereitet. Die jeweiligen Vertreter werden vom
BMLFUW beauftragt und vertreten entsprechend der konkreten Fragestellung die
österreichische
Position.
Zu Frage 46:
Die bestehenden nationalen
Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes erscheinen aus-
reichend.
Zu den Fragen 47 und 48:
Das kürzlich beschlossene Agrarrechtsänderungsgesetz
2003 wird in den nächsten Tagen in
Kraft treten. Der Inhalt ist den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen
des
Nationalrates, Nr. 117- XXII. GP zu
entnehmen.
Zu Frage 49:
Österreich war im Rahmen der Vollziehung
des Pflanzenschutzgesetzes 1995 an
internationalen bzw. EU-Überwachungs- und Kontrollprojekten nicht beteiligt.
Zu Frage 50:
Im Zuge der Einrichtung der AGES und des
BAES ergeben sich für die Vollziehung (z. B.
Überwachung, Untersuchungen) dieses Bundesgesetzes keinerlei Änderungen.
Zu den Fragen 51 und 52:
Es sind dem BMLFUW keine Probleme in der
Vollziehung (z. B. mittelbare Bundesver-
waltung) bekannt geworden.
Zu Frage 53:
Das BAES mit seinen Standorten Wien und Linz.
Zu Frage 54;
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
(Stichtag 01.07.03) sind je nach Bedarf ca. 40
Mitarbeiterinnen zuständig bzw. beschäftigt.
Zu den Fragen 55 und 56:
Ansprechpartner für Angelegenheiten des
BAES ist grundsätzlich der Direktor des
Bundesamtes, Herr Dr. Bernhard Url. Die fachliche Zuständigkeit liegt bei den
jeweiligen
Instituts- bzw. Abteilungsleitungen. Die Namen der Mitarbeiterinnen können der
Homepage
der AGES entnommen werden (www.ages.at).
Zu Frage 57:
Alle.
Zu Frage 58:
Prinzipiell trete ich für eine
Harmonisierung der Begriffe ein; Unterschiede sind jedoch
bedingt durch die auf EU-Ebene vorgesehene Terminologie.
Zu den Fragen 59 und 60:
Nein, für eine derartige Übertragung besteht derzeit kein Anlass.