520/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 17. Juni 2003, Nr. 543/J, betreffend „Vollziehung Pflanzenschutzgesetz", beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend ist anzumerken, dass durch die Gründung der Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit (AGES) und die damit verbundene Konzentration der vorhandenen
Ressourcen Synergieeffekte genutzt und damit bessere Kontrollmöglichkeiten und ein
höheres Schutzniveau für Konsumenten erreicht werden.

Zu den Fragen 1 bis 3:

Wie bereits in der Anfragebeantwortung meines Vorgängers zur parlamentarischen Anfrage
Nr. 2777/J vom 12. September 2001 ausgeführt, fällt sowohl die Kontrolle von Erzeugern,
Handelsbetrieben und Importeuren als auch die Kontrolle von Bauernhöfen in die Kompetenz
der Länder. Diesbezügliche detaillierte Daten liegen dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) nicht vor.


Zu Frage 4:

Die Anzahl der Untersuchungen auf Befall durch Quarantäne-Schadorganismen nach dem
Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBI. Nr. 532/1995 i.d.g.F, durch das Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) - 2001 bzw. dem Bundesamt für
Ernährungssicherheit (BAES) - 2002 beläuft sich auf 2222 Untersuchungen im Jahr 2001
und 5264 Untersuchungen im Jahr 2002.

Zu Frage 5:

Anzahl der untersuchten Proben vom BFL (2001) bzw. BAES (2002):

Jahr

 

amtliche Proben

 

private Proben

 

2001

 

1393

 

829

 

2002

 

1483

 

3781

 

Zu Frage 6:

Einnahmen durch private Probenuntersuchungen vom BFL (2001) bzw. BAES (2002):

Jahr

 

Einnahmen privat

 

2001

 

15079,50 EUR

 

2002

 

76898,53 EUR

 

Zu Frage 7:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine
Strafen bzw. sonstige Sanktionen verhängt.

Inwieweit im Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen
Produkten) Strafen verhängt wurden, ist dem BMLFUW nicht bekannt. Da Strafen bzw.
sonstige Sanktionen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verpflichtend
mitgeteilt werden müssen, liegen auch keine Daten hierüber vor.


Zu Frage 8:

Im Bereich der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ist die Verhängung von
Organstrafmandaten nicht vorgesehen.

Zu Frage 9:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und im
Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen Produkten) müssen
nicht verpflichtend mitgeteilt werden, weshalb darüber auch keine Daten vorliegen.

Zu Frage 10:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz eingeleitet.

Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung
und im Zuständigkeitsbereich des Zolls Import von bestimmten pflanzlichen Produkten)
müssen nicht verpflichtend mitgeteilt werden, weshalb darüber auch keine Daten vorliegen.

Zu Frage 11:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz eingestellt oder abgeschlossen.

Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung
und im Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen Produkten)
müssen nicht verpflichtend mitgeteilt werden, weshalb darüber auch keine Daten vorliegen.


Zu Frage 12:

Für den genannten Zeitraum wurden dem BMLFUW keine Einstellungen von Verfahren
durch einen UVS bekannt.

Zu Frage 13:

Für den genannten Zeitraum wurden dem BMLFUW keine rechtskräftigen Entscheidungen
durch den VwGH bekannt.

Zu Frage 14:

Die Verwendung der Einnahmen aus Straferkenntnissen entzieht sich der Kenntnis des
BMLFUW.

Zu Frage 15:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kam es bis dato zu keinen strafrechtlichen
Anzeigen.

Zu Frage 16:

Die Ergebnisse wurden für das Jahr 2001 im Jahresbericht des BFL veröffentlicht, für das
Jahr 2002 wird derzeit der Jahresbericht der AGES erstellt.

Zu den Fragen 17 und 18:

Diese Berichte liegen (für 2002 nach Fertigstellung) in der Bibliothek der AGES bzw. des
BMLFUW auf und werden, soweit vorrätig, an Interessenten auf Anfrage zugesendet.

Zu den Fragen 19 und 20:

Es werden weiterhin derartige Berichte erstellt werden.


Zu den Fragen 21, 22 und 24:

Zum 31.12.2001 betrug der Personalstand im Bereich der Landwirtschaft (LWT) der AGES
544 Personen, davon 395 in Wien und 149 in Linz.

Mit 31.12.2002 waren im Bereich LWT der AGES 418,5 Personen beschäftigt, davon 333,4
in Wien und 85,1 in Linz. Personal für Verwaltung, EDV, Buchhaltung, Personalwesen etc.
wird nicht mehr dem Fachbereich Landwirtschaft zugerechnet.

Zu Frage 23:
Die Personalausgaben betrugen in den Jahren 2001 und 2002 in Mio Euro:

LWT Wien:

2001:                        13,620
01.01.2002 bis 31.05.2002:                         5,919
01.06.2002 bis 31.12.2002:                         11,900*

* Kosten entsprechend höher durch zusätzliche Zahlung des Beitrages zum
Bundespensionsamt (Beamte)

LWT Linz:

2001:                        4,604
01.01.2002 bis 31.05.2002:                         1,918
01.06.2002 bis 31.12.2002:                         4,100

Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ist ebenfalls für einen kleinen Teilbereich
des Vollzugs des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuständig. Den Ländern obliegen ebenfalls
Vollzugsmaßnahmen.

Zu den Fragen 25 und 26:

Die AGES muss wie viele andere Institutionen des Bundes den Personaleinsatz optimieren.
Sinnvolle Reduktionen werden durch Synergieeffekte bei Standortzusammenlegungen und
durch Reduktion der Verwaltung angestrebt. Die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
erforderlichen Planstellen werden nachbesetzt.


Zu Frage 27:

Aufgrund der Vielfalt der einzelnen Untersuchungsparameter hängen die Gesamtkosten pro
bearbeiteter Probe von der Fragestellung ab und können daher nicht pauschal angegeben
werden.

Zu Frage 28:

Eine Erweiterung bzw. Reduzierung von Kontrollen ist abhängig von EU-Vorgaben und hängt
weiters von Risiko-Analysen betreffend Auftreten oder Einschleppungsgefahr von Quarantä-
neschadorganismen ab.

Zu den Fragen 29 und 31:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beantwortung der vorliegenden Fragen nicht in
meinen Kompetenzbereich fallen; außerdem ist die Einrichtung bzw. der Aufbau von
Organisationsstrukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten
und nicht auf EU-Ebene vorgegeben.

Gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit g der Richtlinie 2000/29/EG übermittelt die Kommission den
Mitgliedstaaten die Angaben über die amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten (ohne nähere
Spezifikation), die für die Durchführung der phytosanitären Kontrolle zuständig sind.

Nachfolgend eine Zusammenstellung der Ansprechstellen, darunter auch nachgeordnete
Dienststellen, sofern solche der EK als Ansprechstellen bekanntgegeben wurden:

BELGIEN

Ministère des Classes Moyennes et de l'Agriculture

Service de la Protection des Végétaux

W.T.C. 3, 6ème étage

Boulevard Simon Bolivar, n° 3

B-1000 BRUXELLES

DÄNEMARK

Ministry of Food, Agriculture and Fisheries

The Danish Plant Directorate

Skovbrynet 20

DK - 2800 Kgs. LYNGBY


DEUTSCHLAND

Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA)

Messeweg 11-12

D - 38104 BRAUNSCHWEIG

GRIECHENLAND

Ministry of Agriculture

Chief of Plant Protection

General Directorate of Plant Produce

Directorate of Plant Produce Protection

Division of Phytosanitary Control

Ippokratous str. 3-5

GR - ATHENS

SPANIEN

Subdireccion General de Sanidad Vegetal
Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentacion
Avenida Ciudad de Barcelona, 6 - 2a Planta
E - 28007 MADRID

FRANKREICH

Ministère de l'Agriculture et la Pêche

Sous Direction de la Protection des Végétaux

251, rue de Vaugirard

F - 75732 PARIS CEDEX 15

IRLAND

Department of Agriculture and Food

Agriculture House

Kildare Street

IRL - DUBLIN 2

Sowie für den Forstbereich:

Forest Service - Forest Protection Section

Department of the Marine and Natural Resources

Leeson Lane

IRL-DUBLIN 2

ITALIEN

Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (MiPAF)

Servizio Fitosanitario

Via XX Settembre 20

I - 00187 ROMA

LUXEMBURG

Ministère de l'Agriculture

Adm. des Services Techniques de l'Agriculture

Service de la Protection des Végétaux

16, route d'Esch - BP 1904

L - 1019 LUXEMBOURG


NIEDERLANDE
Plantenziektenkundige Dienst
Fytosanitaire Ontwikkeling
Geertjesweg 15/Postbus 9102
NL - 6700 HC WAGENINGEN

PORTUGAL

Direcçao-Geral de Protecçao das Culturas

Quinta do Marquês

P - 2780 OEIRAS

FINNLAND

Plant Production Inspection Centre

Plant Protection Service

Vilhonvuorenkatu 11 .C

P.O. Box 42

FIN - 00501 Helsinki

SCHWEDEN
Jordbruks Verket
Swedish Board of Agriculture
Plant Protection Service
S-55182 Jönköping

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Central Science Laboratory,

Sand Hutton

UK - YORK Y041 1LZ

Sowie für den Forstbereich:

Forestry Commission

231 Corstorphine Road

UK - Edinburgh EH12 7AT

Zu Frage 30:

Hierüber liegen dem BMLFUW keine Daten vor.

Zu Frage 32:

Zur Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in 1. Instanz waren im Rahmen der
unmittelbaren Bundesverwaltung keine Aufsichtsorgane in den Ländern tätig. Da über die
Anzahl der Aufsichtsorgane zur Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in der


mittelbaren Bundesverwaltung keine Meldepflicht besteht, liegen auch keine Daten darüber
vor.

Zu Frage 33:

Vergleichbare Daten liegen dem BMLFUW nicht vor.

Zu Frage 34:

Importsendungen aus Drittländern werden - soweit es sich um kontrollpflichtige Waren
gemäß den einschlägigen EG-Vorschriften handelt - unmittelbar bei der Einfuhr in die EU (an
der Eintrittstelle) in unmittelbarer Bundesverwaltung einer Kontrolle durch den amtlichen
Pflanzenschutzdienst zugeführt. Erforderlichenfalls werden im Rahmen dieser Kontrollen
auch labormäßige Untersuchungen durchgeführt. Eine Einfuhr ist nur möglich, wenn die
Sendungen den EG-Bestimmungen entsprechen. Andernfalls wird die beanstandete
Sendung zurückgewiesen oder vernichtet.

Zu Frage 35:

Die Strafbestimmungen im Pflanzenschutzgesetz 1995 erscheinen ausreichend
(Höchststrafe von 36.340,- EUR). Eine Einführung von Mindeststrafen erscheint nicht nötig.

Zu Frage 36:

Eine diesbezügliche Novellierung ist nicht erforderlich.

Zu Frage 37:

Jede Sendung mit Waren des Anhanges V B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 wird mittels
Dokumenten-, Nämlichkeits- und Gesundheitskontrolle (visuell) auf Befall durch Quarantäne-
Schadorganismen kontrolliert. Bei Verdacht oder im Zuge eines Schwerpunktprogramms
werden zusätzlich Laboruntersuchungen durchgeführt. Alle Kontrollen und Laborunter-
suchungen sind amtlich.


Zu Frage 38:

Kontrolle von Importsendungen aus Drittländern nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 an
österreichischen Eintrittstellen in die EU-Mitgliedstaaten:

2001

 

12.956 Importsendungen kontrolliert
(ausgenommen Holz)

 

442 Probenziehungen

 

2002

 

12.351 Importsendungen kontrolliert
(ausgenommen Holz)

 

549 Probenziehungen

 

Die Zahlen beziehen sich auf alle Kontrollen, die an österreichischen Eintrittstellen
durchgeführt wurden, ungeachtet des Bestimmungslandes innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft. Eine Zuordnung auf die einzelnen Bundesländer ist nicht möglich.

Zu den Fragen 39 und 40:

Da den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durch das BFL bzw. BAES, als
auch durch die Länder nachgekommen wurde, waren weder Verfügungen noch Weisungen
erforderlich.

Zu den Fragen 41 und 42:

Neben den durch gesetzlichen Auftrag vorgesehenen Untersuchungen sollen auch
einnahmenseitige Maßnahmen gesetzt werden. Diese sollten jedoch unter strenger
Einhaltung von Faktoren wie Verhinderung von Quersubventionen privater Aufträge und
unter Wahrung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität erfolgen.

Zu Frage 43:

Die Umsetzung der Richtlinie 2002/89/EG erfolgt durch das kürzlich beschlossene
Agrarrechtsänderungsgesetzes 2003, dessen Artikel 1 eine Novelle des Pflanzenschutz-
gesetzes 1995 beinhaltet.

Zu den Fragen 44 und 45:

Änderungen   bzgl.   dieser  Rechtsmaterie  auf  europäischer  Ebene  werden   im   Ständigen


Ausschuss für Pflanzenschutz in Brüssel vorbereitet. Die jeweiligen Vertreter werden vom
BMLFUW beauftragt und vertreten entsprechend der konkreten Fragestellung die österreichische
Position.

Zu Frage 46:

Die bestehenden nationalen Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes erscheinen aus-
reichend.

Zu den Fragen 47 und 48:

Das kürzlich beschlossene Agrarrechtsänderungsgesetz 2003 wird in den nächsten Tagen in
Kraft treten. Der Inhalt ist den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates, Nr. 117- XXII. GP zu entnehmen.

Zu Frage 49:

Österreich war im Rahmen der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 an
internationalen bzw. EU-Überwachungs- und Kontrollprojekten nicht beteiligt.

Zu Frage 50:

Im Zuge der Einrichtung der AGES und des BAES ergeben sich für die Vollziehung (z. B.
Überwachung, Untersuchungen) dieses Bundesgesetzes keinerlei Änderungen.

Zu den Fragen 51 und 52:

Es sind dem BMLFUW keine Probleme in der Vollziehung (z. B. mittelbare Bundesver-
waltung) bekannt geworden.

Zu Frage 53:

Das BAES mit seinen Standorten Wien und Linz.


Zu Frage 54;

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes (Stichtag 01.07.03) sind je nach Bedarf ca. 40
Mitarbeiterinnen zuständig bzw. beschäftigt.

Zu den Fragen 55 und 56:

Ansprechpartner für Angelegenheiten des BAES ist grundsätzlich der Direktor des
Bundesamtes, Herr Dr. Bernhard Url. Die fachliche Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen
Instituts- bzw. Abteilungsleitungen. Die Namen der Mitarbeiterinnen können der Homepage
der AGES entnommen werden (www.ages.at).

Zu Frage 57:

Alle.

Zu Frage 58:

Prinzipiell trete ich für eine Harmonisierung der Begriffe ein; Unterschiede sind jedoch
bedingt durch die auf EU-Ebene vorgesehene Terminologie.

Zu den Fragen 59 und 60:

Nein, für eine derartige Übertragung besteht derzeit kein Anlass.