529/AB XXII. GP

Eingelangt am 01.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann MAIER, PARNIGONI und GenossInnen
haben am 5. Juni 2003 unter der Nummer 499/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Büro für Interne Angelegenheiten (BIA - Aufgaben und Kompetenzen)"
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Abteilung IV/6, Interne Angelegenheiten, bildet
§ 7 Bundesministeriengesetz.

Zu den Fragen 2 bis 4:

Aufgabe des Büros für Interne Angelegenheiten ist insbesondere die Entgegennahme und
Überprüfung von Anschuldigungen und Beschwerden, die dem Bereich der Amtsdelikte (§§
302-313 StGB) zuzuordnen sind, sowie in weiteren Angelegenheiten nach Auftragserteilung
durch den Leiter der Sektion IV im Einzelfall.

Dabei werden durch den BIA-Grundsatzerlass i.d.g.F. die Kompetenzen (im Wortlaut) wie
folgt geregelt: „Dem Büro kommen somit insbesondere folgende Zuständigkeiten zu:
Sicherheitspolizeiliche und kriminalpolizeiliche Ermittlungen bei Amtsdelikten, sicherheits-


polizeiliche und kriminalpolizeiliche Ermittlungen nach Auftragserteilung durch den Leiter der
Sektion IV im Einzelfall, und Ermittlungen bei anderen gravierenden Dienstpflicht-
verletzungen nach Auftragserteilung durch den Leiter der Sektion IV im Einzelfall (z.B.
sexuelle Belästigung durch einen Vorgesetzten oder Kollegen)".

Zu Frage 5:

Die organisationsrechtliche Grundlage für den von der Abteilung IV/6 wahrzunehmenden
Aufgabenbereich bildet die Geschäftseinteilung des BM.I, die aufgrund von § 7 Abs. 8
Bundesministeriengesetz erlassen wurde. Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr
allgemeiner Gefahren nach § 21 SPG, und sie haben aufgrund von § 24 StPO allen
Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten untersucht
werden, nachzuforschen.

Zu den Fragen 6 und 7:

Das BIA ist keine „Kollegialbehörde" und kann somit auch nicht unter Art 20 Abs. 2 B-VG
subsumiert werden.

Zu Frage 8:

Der Sektion IV; SC Dr. PRUGGER

Zu den Fragen 9, 13, 14, 18, 19 und 22:

Grundsätzlich ja. In Erhebungs- und Ermittlungsfragen wurden und werden jedoch keine
Weisungen erteilt. Nach internationalem Vorbild und entsprechender Praxis ermittelt das BIA
in der Sache völlig weisungsfrei.

Zu Frage 10:

Die Kompetenzen eines Dienst- und Fachvorgesetzten.

Zu den Fragen 11 und 12:

Nein. Ich habe jedoch bei Gründung dieser wichtigen Organisationseinheit im Jänner 2001
dem Leiter und den Mitarbeitern des BIA persönlich die bis dato einzig durch mich oder
meine Mitarbeiter ergangene Vorgabe mitgeteilt: Dass nämlich ausschließlich nach den
gesetzlichen Vorgaben und ohne Ansehen von Rang und Namen in der Sache konsequent
aber fair zu ermitteln sei.


Zu den Fragen 15 bis 17:

Es ist ein jährlicher statistischer Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Zu Frage 20:

Die Berichte erfolgen gemäß den Vorgaben der Dienst- und Fachaufsicht und sind
zumindest Fallberichte.

Zu Frage 21:

Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 15.

Zu den Fragen 23 und 24:

Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des BIA gelten die gleichen Rechte und Pflichten,
auch das Tätigwerden im Ausland betreffend, wie für alle anderen sicherheits- und
kriminalpolizeilichen Mitarbeiter bzw. Organisationseinheiten des Ressorts. Im Übrigen
werden und wurden durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des BIA Personen im Ausland
nie observiert.

Zu den Fragen 25 und 37:

Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren nach § 21 SPG und sie
haben aufgrund von § 24 StPO allen Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht bloß auf
Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen. Das Gesetz sieht keine
Ausnahme für „Lebenspartnerinnen von Mitarbeiterinnen des BM.I" bzw. für „PolitikerInnen"
(letztere mit Ausnahme eventueller Immunität) vor.

Zu den Fragen 26 und 27:

Nein.

Zu Frage 28:

Dieser Fall wurde nicht durch das BIA erhoben. Im Übrigen verweise ich auf meine
Beantwortung der Anfrage 3931/J, XXI.GP, der Abg. Mag. MAIER, PARNIGONI und
GenossInnen.


Zu Frage 29:

Das BIA ermittelt Sachverhalte nach den gesetzlichen Vorgaben, dabei ist es völlig
irrelevant, ob jemand einer, und schon gar welcher Gewerkschaft bzw. Personalvertretung
angehört.

In einem Fall erlangte das BIA Kenntnis von strafrechtlich relevanten Verdachtslagen gegen
einen Beamten, es stellte sich im Zuge der Ermittlungen heraus, dass dieser auch
Personalvertreter im Innenministerium sein soll. Der Sachverhalt wurde weisungsfrei
erhoben und der zuständigen Staatsanwaltschaft mittels einer Strafanzeige angezeigt. Die
strafgerichtliche Hauptverhandlung erfolgt in Kürze.

Zu den Fragen 30, 33, 35, 39, 44 und 46:

Die Ermittlungen erfolgen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (Offizialprinzip des
Strafrechts) bzw. auf Auftrag der zuständigen Gerichte.

Zu den Fragen 31, 32 und 36:

Ja, auf Grundlage der StPO und des SPG.

Zu Frage 34:

Es wird ausschließlich aufgrund konkreter Verdachtsgründe erhoben. Ich ersuche um
Verständnis, wenn ich, da es sich um laufende strafgerichtliche Verfahren handelt, von einer
detaillierten Beantwortung Abstand nehme.

Zu Frage 38:

In einem Fall erlangte das BIA Kenntnis von strafrechtlich relevanten Verdachtslagen gegen
einen Politiker auf Landesebene; der Sachverhalt wurde weisungsfrei erhoben und der
zuständigen Staatsanwaltschaft mittels einer Strafanzeige angezeigt. Der Fort- und Ausgang
des Verfahrens fällt in den Kompetenzbereich des BMJ.

Zu den Fragen 40 bis 42:

Maßnahmen wie insbesondere Telefonüberwachungen erfolgen ausschließlich nach den
gesetzlichen Vorgaben, auf Anordnung durch die Ratskammer bzw. durch einen
Untersuchungsrichter bei Gefahr in Verzug. Auch diese Anordnung des Untersuchungs-
richters unterliegt einer obligatorischen und unverzüglichen Überprüfung durch das ange-
führte Richterkollegium.


Es widerspräche meinem Amtsverständnis, die Ermittlungsdienststellen meines Ressorts in
Befolgung ihrer gesetzlichen, von unabhängigen Richtern bzw. von den Staatsan-
waltschaften beauftragten Erhebungstätigkeit derartige Klassifizierungen oder gar
Differenzierungen vornehmen zu lassen.

Zu Frage 43:

In zwei Fällen erlangte das BIA Kenntnis von strafrechtlich relevanten Verdachtslagen
(jeweils § 302 StGB) gegen Polizeidirektoren und hat diese Sachverhalte weisungsfrei
erhoben. Beide Fälle wurden den zuständigen Gerichten zur rechtlichen Prüfung
weitergeleitet. Ein Verfahren wurde nach § 90 StPO zurückgelegt, das zweite war mit 1. Juni
2003 noch justizanhängig. Sowohl die Betroffenen als auch deren Vorgesetzte bzw. die
zuständigen Dienst-/Disziplinarbehörden wurden und werden über eine eventuelle
Einstellung/Zurücklegung umgehend informiert.

Zu Frage 45:

In einem Fall erlangte das BIA Kenntnis von strafrechtlich relevanten Verdachtslagen (§ 302
StGB) gegen einen Landesgendarmeriekommandanten und hat diesen Sachverhalt
weisungsfrei erhoben. Die Ermittlungen konnten die Haltlosigkeit der Vorwürfe nachweisen,
worauf die Ermittlungen eingestellt wurden. Sowohl der Betroffene als auch dessen
Vorgesetzter bzw. die zuständigen Dienst-/Disziplinarbehörden wurden umgehend
dahingehend informiert.

Zu den Fragen 47 und 48:

Ausgehend vom 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres waren 2001 beim BIA insgesamt 10

männliche sowie 2 weibliche MitarbeiterInnen beschäftigt. (Abgänge männlich/weiblich 2/0

im Kalenderjahr).

2002  waren   beim   BIA  insgesamt   16   männliche  sowie   3  weibliche   MitarbeiterInnen

beschäftigt.

(Abgänge männlich/weiblich 5/0 im Kalenderjahr).

Die Dienstzuteilungen erfolgten zum Großteil nur kurzfristig und anlassbezogen.

Zum Stichtag 1. Juni 2003 ergibt sich eine personelle Zusammensetzung des BIA von 17

männlichen sowie 3 weiblichen MitarbeiterInnen.


Zu Frage 49:

Die Planstellen der zum BIA dienstzugeteilten BeamtInnen verbleiben bei den jeweiligen
Kommanden. Wie bei anderen Organisationseinheiten können die nachgeordneten
Behörden im Anlassfall Ausgleichsmaßnahmen durchführen.

Zu Frage 50:

Im Jahr 2001 wurden beim Personalaufwand für das BIA insgesamt € 480.488,14 und im
Jahr 2002 € 638.664,80 aufgewendet.

Zu Frage 51:

neun Planstellen

Zu Frage 52:

1 A1/4, 6 E2a/1, 2 E2a/2, 5 E2a/3, 2 E2a/4,1 E2a/5, 2 E2b, 1 v3/3,

Zu Frage 53:

Für die beim BIA dienstversehenden MitarbeiterInnen werden keine „speziellen" Zulagen zur
Auszahlung gebracht. Den betroffenen Bediensteten werden die im Gehaltsgesetz für die
jeweilige Besoldungsgruppe vorgesehenen Zulagen und Nebengebühren angewiesen.

Zu Frage 54:

Die Anzahl der angeordneten Überstunden orientiert sich jeweils an der dienstlichen
Notwendigkeit und sind auch in unabdingbaren Fällen zur Verrechnung gelangt. Selbst-
verständlich werden diesbezüglich nachweisbare Aufzeichnungen über Art und Ausmaß der
Dienstverrichtungen geführt.

Zu Frage 55:

Im Jahr 2002 wurden an die MitarbeiterInnen des BIA (inklusive der dienstzugeteilten
MitarbeiterInnen) insgesamt 11.541 Überstunden ausbezahlt. An Freizeit wurden 540,38
Stunden ausgeglichen.

Zu den Fragen 56 und 57:

Eine öffentliche Ausschreibung war im Hinblick auf die Wertigkeiten der Arbeitsplätze
(gemäß AusG) nicht erforderlich. Die MitarbeiterInnenfunktionen des BIA wurden jedoch bei


internen Interessentinnensuchen gemäß § 6 B-GBG ausgeschrieben. BewerberInnen hatten
die Voraussetzungen:

1.    aufrechtes Dienstverhältnis zum BM.I

2.    Erfüllung der allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse hinsichtlich jener
Besoldungs- und Verwendungsgruppe, welcher die jeweilige Funktion zugeordnet ist.

3.    sehr   gute    Kenntnisse   der   im   Wirkungsbereich   zur   Anwendung    gelangenden
Rechtsvorschriften.

4.    Praktische    Erfahrungen    im    Bereich    der    Sicherheitsexekutive    und/oder    des
Kriminaldienstes.

5.    Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verwaltungsmanagements
zu erfüllen.

Zu Frage 58:

69, davon mussten (vorerst) 23 abgelehnt werden.

Zu Frage 59:

Von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wird ein überdurchschnittliches Maß an
persönlicher Integrität und ethischer Reife gefordert. Er/Sie hat eine ausgewogene, ruhige
und selbstsichere, gereifte Persönlichkeitsstruktur aufzuweisen, welche auch in Situationen
persönlicher Anfeindung bzw. Druckes zielsicher und konsequent der ordnungsgemäßen
und objektiven Aufgabenerfüllung verbunden bleibt. Die Mitarbeiter müssen die Bereitschaft
zur Ableistung von Mehrdienstleistungen sowie Dienstreisen im gesamten Bundesgebiet
mitbringen. Die Meldung zur Mitarbeit bei BIA erfolgt auf dem Prinzip der Freiwilligkeit.

Zu Frage 60:

Gemäß internationalem Vorbild wurde zur Leitung der Dienststelle eine externe Fachkraft
gewonnen. Der Leiter des BIA ist der einzige Mitarbeiter des BIA, welcher ursprünglich aus
dem Planstellenbereich des BMLV stammt.

Zu Frage 61:

Im Jahr 2001 wurden beim Sachaufwand für das BIA insgesamt € 82.245,68 und im Jahr

2002 € 78.068,78 aufgewendet.

2003 und 2004 sind keine gesonderten Sachaufwendungen für das BIA veranschlagt. Im
Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 63.


Zu Frage 62:

Mit Beschluss des Ministerrates vom 19. Juni 2002 wurde von der Bundesregierung die

Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung in den Zentralstellen der Ressorts bis 1. 1.

2004 beschlossen.

Im Oktober 2002 wurde das Projekt „Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung im

Bereich der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres" gestartet.

Das Projekt gliedert sich in 3 Phasen:

¨    Phase l „Planung": Oktober 2002 bis Dezember 2002

¨    Phase II „Umsetzung": Jänner 2003 bis Dezember 2003

¨    Phase III „Evaluierung und Qualitätssicherung": Jänner 2004 bis Juni 2004
(Start Echtbetrieb: 1.1. 2004)

Die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung in den einzelnen Ressorts ist an die
Vorgaben einer ressortübergreifenden Projektgruppe (Interministerielles Projektteam,
Federführung: BMF) gebunden und erfolgt bei allen Organisationseinheiten, inkl. dem Büro
für Interne Angelegenheiten (BIA), nach der gleichen Systematik.

Derzeit werden in allen Abteilungen der Zentralstelle des BM.I, inkl. dem BIA, die Leistungen
erhoben. Diese Leistungen werden hierarchisiert und systematisiert und dienen als Basis für
die weiteren Arbeiten zur Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung. Die Erfassung
und Zuordnung der Kosten zu den entsprechenden Leistungen erfolgt erst gegen Ende des
Jahres.

Zu Frage 63:

Für das BIA ist kein eigener Paragraph im BFG vorgesehen, alle Ausgaben werden bei den
VA-Ansätzen der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres beglichen.

Zu Frage 64:

Das BIA kann bei Bedarf Unterstützungsansuchen an alle Dienststellen des BM.I stellen. Für
allfällige Observationsaufgaben werden dazu insbesondere die hiefür geschaffenen
Fachorganisationseinheiten des Bundeskriminalamtes in Frage kommen.


Zu Frage 65:

Das   BIA  arbeitet  bei   Bedarf  mit  allen  Organisationseinheiten  des   BM.I   zusammen.
Unterstützung zuteil dabei wurde insbesondere durch das Bundeskriminalamt, das BVT, das
EKO COBRA sowie von diversen nachgeordneten Dienststellen vor Ort.
Rechtsgrundlagen: Art 20 Abs. 1 B-VG iVm § 4 SPG, BIA-Grundsatzerlass
Es sind dabei keine gesondert ausgeworfenen Kosten entstanden, da diese Leistungen im
originären Aufgabenbereich dieser angeführten Organisationseinheiten angefallen sind.

Zu Frage 66:

In sechs Fällen, davon wurde eine Meldung anonym vorgebracht; es waren 7 Bedienstete
des Ressorts betroffen.

Zu Frage 67:

Die Ermittlungen wurden in all jenen Fällen eingestellt, welche als abgeschlossen betrachtet
werden können. Dies sind mit Stichtag 1. Juni 2003 insgesamt 109 Fälle.

Zu Frage 68:

Ich verweise auf meine Beantwortung der nahezu wortidenten Budgetanfrage des
Abgeordneten Mag. MAIER vom 21. Mai 2003.

Zu Frage 69:

Nein.

Zu Frage 70:

Maßnahmen des Straf-, Zivil-, Organhaftungs-, Dienst- und/oder Disziplinarrechtes.

Zu Frage 71:

Ja, in drei Fällen wurden Verleumdungsanzeigen nach § 297 StGB bzw. Anzeige nach §
289 StGB, Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, bei den zuständigen
Gerichten eingebracht.

Zu Frage 72:

Das haben die zuständigen Strafgerichte zu entscheiden. In Hinblick auf die Zuständigkeit
der Justiz können dazu keine weiteren Angaben gemacht werden.


Zu den Fragen 73 und 74:

Im    Allgemeinen    sind     Mitarbeiterinnen    des     Exekutivdienstes,     gegen     die    ein
Disziplinarverfahren läuft, von Bewerbungsverfahren ausgeschlossen.

Die Bewerbungen werden jedoch jeweils im Einzelfall geprüft und der/die Bestgeeignete mit
der Funktion betraut.

Zu Frage 75:

In Ermangelung der Kenntnis von Motivlagen von Personen scheint mir eine seriöse
Beantwortung nicht möglich.

Zu den Fragen 76 und 77:

Da es sich, wie aus der Fragestellung ersichtlich, um laufende Verfahren handelt, ersuche
ich um Verständnis, wenn ich derzeit von einer weitergehenden inhaltlichen Beantwortung
Abstand nehme.

Zu Frage 78:

Über die gesetzlich geregelte Amtsverschwiegenheit bzw. die allgemeinen Pflichten des
Beamten nach BDG hinausgehend gibt es keine „Schweigegebote".

Zu Frage 79:

Dem BIA kommen keine dienstrechtlichen Kompetenzen zu. Maßnahmen im Sinne des
Personalvertretungsgesetzes werden von der zuständigen Personalstelle gesetzt.

Zu den Fragen 80 und 81:

Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 42.

Zu Frage 82:

In entsprechenden Anlassfällen wurden insgesamt 727 ZMR-Anfragen durchgeführt.

Zu den Fragen 83 und 84:

Für das BIA gibt es keine datenschutzrechtlichen Sonderregelungen.


Zu Frage 85:

ZMR, EKIS, APID, Grundbuch-, Firmenbuch- und Sozialversicherungsabfrage, Waffen-
register. Hinsichtlich der Registrierung der Datenanwendungen durch die Daten-
schutzkommission darf auf die Datenschutzkommission (bzw. das Datenverarbeitungs-
register) hingewiesen werden, wobei gemäß § 16 Abs. 2 DSG 2000 jedermann in das bei
der Datenschutzkommission eingerichtete Register (Datenverarbeitungsregister) Einsicht
nehmen kann.

Zu den Fragen 86 bis 92:

Sämtliche Zugriffe werden gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen dokumentiert
bzw. protokolliert. Ich habe im Übrigen in meiner Amtszeit die Datensicherheits- und
Datenschutzmechanismen (gegen eventuellen Missbrauch) maßgeblich ausgebaut und
verbessert, damit tatsächlich durchgeführte Datenverwendungsvorgänge, wie insbesondere
Zugriffe, Abfragen, Änderungen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im
notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. In diesem Sinne ist auch feststellbar
und nachvollziehbar, ob Abfragen hinsichtlich einer bestimmten Person, von wem und aus
welchem Anlass getätigt worden sind. Die Datenverwendungsvorgänge durch die
Bediensteten aller dazu berechtigten Organisationseinheiten meines Ressorts, damit auch
der Bediensteten des BIA, unterliegen dabei einer entsprechenden Kontrolle durch die
Datenschutzkommission sowie einer permanenten entsprechenden Dienst- und
Fachaufsicht.

Zu den Fragen 93 und 94:

Es gibt und gab keinen Daten-Austausch zwischen dem BIA und den Nachrichtendiensten
des Bundesheeres.

Zu den Fragen 95 und 96:

In keinem einzigen Fall.

Zu Frage 97:

Mag. KREUTNER ist einer von 113 Juristen des Ressorts, welche ehemals durch das
Bundesministerium für öffentliche Leistungen und Sport, jetzt durch das Bundeskanzleramt
nach den gesetzlichen Vorgaben als Organe in die Disziplinar(ober)kommissionen bestellt
worden sind.


Zu Frage 98:

Die Disziplinaroberkommission hat Disziplinarsachen zu verhandeln, der Dienststellenleiter
der BIA ist jedoch für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Ermittlungen zuständig. Es liegen
zwei vollkommen unterschiedliche Rechts- und Sachmaterien vor. Im Übrigen wird im
Disziplinarverfahren die Anklage durch den Disziplinaranwalt vertreten.
Selbst wenn sich einmal die anderweitig ausnahmsweise Situation ergeben sollte - was in
concreto bis dato noch nie der Fall gewesen ist-, dass im Anschluss an ein sicherheits- und
kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren durch die BIA, ein eventuelles Disziplinarverfahren
in zweiter Instanz auf ein Kommissions- oder Senatsmitglied trifft, welches bereits bei den
anfänglichen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Ermittlungen beteiligt gewesen ist, so hat
sich und wird sich dieses Kommissions- oder Senatsmitglied gemäß den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen für „befangen" erklären und am Verfahren nicht weiter
mitwirken.

Zu Frage 99:

Das Büro für Interne Angelegenheiten ist in diesem Bezug den gleichen Rechten und
Pflichten und damit Kontrollmechanismen unterworfen wie jede andere Organisationseinheit
der staatlichen Vollziehung.