529/AB XXII. GP
Eingelangt am 01.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Inneres
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Johann MAIER, PARNIGONI und GenossInnen
haben am 5. Juni 2003 unter der Nummer 499/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend „Büro für Interne Angelegenheiten (BIA - Aufgaben und
Kompetenzen)"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Rechtsgrundlage für die Einrichtung
der Abteilung IV/6, Interne Angelegenheiten, bildet
§ 7 Bundesministeriengesetz.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Aufgabe des Büros für Interne
Angelegenheiten ist insbesondere die Entgegennahme und
Überprüfung von Anschuldigungen und Beschwerden, die dem Bereich der
Amtsdelikte (§§
302-313 StGB) zuzuordnen sind, sowie in weiteren Angelegenheiten nach
Auftragserteilung
durch den Leiter der Sektion IV im Einzelfall.
Dabei werden durch den BIA-Grundsatzerlass
i.d.g.F. die Kompetenzen (im Wortlaut) wie
folgt geregelt: „Dem Büro kommen somit insbesondere folgende Zuständigkeiten
zu:
Sicherheitspolizeiliche und kriminalpolizeiliche Ermittlungen bei Amtsdelikten,
sicherheits-
polizeiliche und kriminalpolizeiliche
Ermittlungen nach Auftragserteilung durch den Leiter der
Sektion IV im Einzelfall, und Ermittlungen bei anderen gravierenden
Dienstpflicht-
verletzungen nach Auftragserteilung durch den Leiter der Sektion IV im
Einzelfall (z.B.
sexuelle Belästigung durch einen Vorgesetzten oder Kollegen)".
Zu Frage 5:
Die organisationsrechtliche Grundlage für
den von der Abteilung IV/6 wahrzunehmenden
Aufgabenbereich bildet die Geschäftseinteilung des BM.I, die aufgrund von § 7
Abs. 8
Bundesministeriengesetz erlassen wurde. Den Sicherheitsbehörden obliegt die
Abwehr
allgemeiner Gefahren nach § 21 SPG, und sie haben aufgrund von § 24 StPO allen
Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten
untersucht
werden, nachzuforschen.
Zu den Fragen 6 und 7:
Das BIA ist keine „Kollegialbehörde"
und kann somit auch nicht unter Art 20 Abs. 2 B-VG
subsumiert werden.
Zu Frage 8:
Der Sektion IV; SC Dr. PRUGGER
Zu den Fragen 9, 13, 14, 18, 19 und 22:
Grundsätzlich ja. In Erhebungs- und
Ermittlungsfragen wurden und werden jedoch keine
Weisungen erteilt. Nach internationalem Vorbild und entsprechender Praxis
ermittelt das BIA
in der Sache völlig weisungsfrei.
Zu Frage 10:
Die Kompetenzen eines Dienst- und
Fachvorgesetzten.
Zu den Fragen 11 und 12:
Nein. Ich habe jedoch bei Gründung dieser
wichtigen Organisationseinheit im Jänner 2001
dem Leiter und den Mitarbeitern des BIA persönlich die bis dato einzig durch
mich oder
meine Mitarbeiter ergangene Vorgabe mitgeteilt: Dass nämlich ausschließlich
nach den
gesetzlichen Vorgaben und ohne Ansehen von Rang und Namen in der Sache
konsequent
aber fair zu ermitteln sei.
Zu den Fragen 15 bis 17:
Es ist ein jährlicher statistischer
Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Zu Frage 20:
Die Berichte erfolgen gemäß den Vorgaben
der Dienst- und Fachaufsicht und sind
zumindest Fallberichte.
Zu Frage 21:
Ich verweise auf die Beantwortung der
Frage 15.
Zu den Fragen 23 und 24:
Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
des BIA gelten die gleichen Rechte und Pflichten,
auch das Tätigwerden im Ausland betreffend, wie für alle anderen sicherheits-
und
kriminalpolizeilichen Mitarbeiter bzw. Organisationseinheiten des Ressorts. Im
Übrigen
werden und wurden durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des BIA Personen im
Ausland
nie observiert.
Zu den Fragen 25 und 37:
Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr
allgemeiner Gefahren nach § 21 SPG und sie
haben aufgrund von § 24 StPO allen Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht
bloß auf
Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen. Das Gesetz sieht
keine
Ausnahme für „Lebenspartnerinnen von Mitarbeiterinnen des BM.I" bzw. für
„PolitikerInnen"
(letztere mit Ausnahme eventueller Immunität) vor.
Zu den Fragen 26 und 27:
Nein.
Zu Frage 28:
Dieser Fall wurde nicht durch das BIA
erhoben. Im Übrigen verweise ich auf meine
Beantwortung der Anfrage 3931/J, XXI.GP, der Abg. Mag. MAIER, PARNIGONI und
GenossInnen.
Zu Frage 29:
Das BIA ermittelt Sachverhalte nach den
gesetzlichen Vorgaben, dabei ist es völlig
irrelevant, ob jemand einer, und schon gar welcher Gewerkschaft bzw.
Personalvertretung
angehört.
In einem Fall erlangte das BIA Kenntnis
von strafrechtlich relevanten Verdachtslagen gegen
einen Beamten, es stellte sich im Zuge der Ermittlungen heraus, dass dieser
auch
Personalvertreter im Innenministerium sein soll. Der Sachverhalt wurde
weisungsfrei
erhoben und der zuständigen Staatsanwaltschaft mittels einer Strafanzeige
angezeigt. Die
strafgerichtliche Hauptverhandlung erfolgt in Kürze.
Zu den Fragen 30, 33, 35, 39, 44 und 46:
Die Ermittlungen erfolgen aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben (Offizialprinzip des
Strafrechts) bzw. auf Auftrag der zuständigen Gerichte.
Zu den Fragen 31, 32 und 36:
Ja, auf Grundlage der StPO und des SPG.
Zu Frage 34:
Es wird ausschließlich aufgrund konkreter
Verdachtsgründe erhoben. Ich ersuche um
Verständnis, wenn ich, da es sich um laufende strafgerichtliche Verfahren
handelt, von einer
detaillierten Beantwortung Abstand nehme.
Zu Frage 38:
In einem Fall erlangte das BIA Kenntnis
von strafrechtlich relevanten Verdachtslagen gegen
einen Politiker auf Landesebene; der Sachverhalt wurde weisungsfrei erhoben und
der
zuständigen Staatsanwaltschaft mittels einer Strafanzeige angezeigt. Der Fort-
und Ausgang
des Verfahrens fällt in den Kompetenzbereich des BMJ.
Zu den Fragen 40 bis 42:
Maßnahmen wie insbesondere
Telefonüberwachungen erfolgen ausschließlich nach den
gesetzlichen Vorgaben, auf Anordnung durch die Ratskammer bzw. durch einen
Untersuchungsrichter bei Gefahr in Verzug. Auch diese Anordnung des
Untersuchungs-
richters unterliegt einer obligatorischen und unverzüglichen Überprüfung durch
das ange-
führte Richterkollegium.
Es widerspräche meinem Amtsverständnis,
die Ermittlungsdienststellen meines Ressorts in
Befolgung ihrer gesetzlichen, von unabhängigen Richtern bzw. von den Staatsan-
waltschaften beauftragten Erhebungstätigkeit derartige Klassifizierungen oder
gar
Differenzierungen vornehmen zu lassen.
Zu Frage 43:
In zwei Fällen erlangte das BIA Kenntnis
von strafrechtlich relevanten Verdachtslagen
(jeweils § 302 StGB) gegen Polizeidirektoren und hat diese Sachverhalte
weisungsfrei
erhoben. Beide Fälle wurden den zuständigen Gerichten zur rechtlichen Prüfung
weitergeleitet. Ein Verfahren wurde nach § 90 StPO zurückgelegt, das zweite war
mit 1. Juni
2003 noch justizanhängig. Sowohl die Betroffenen als auch deren Vorgesetzte
bzw. die
zuständigen Dienst-/Disziplinarbehörden wurden und werden über eine eventuelle
Einstellung/Zurücklegung umgehend informiert.
Zu Frage 45:
In einem Fall erlangte das BIA Kenntnis
von strafrechtlich relevanten Verdachtslagen (§ 302
StGB) gegen einen Landesgendarmeriekommandanten und hat diesen Sachverhalt
weisungsfrei erhoben. Die Ermittlungen konnten die Haltlosigkeit der Vorwürfe
nachweisen,
worauf die Ermittlungen eingestellt wurden. Sowohl der Betroffene als auch
dessen
Vorgesetzter bzw. die zuständigen Dienst-/Disziplinarbehörden wurden umgehend
dahingehend informiert.
Zu den Fragen 47 und 48:
Ausgehend vom 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres waren 2001 beim BIA insgesamt 10
männliche sowie 2 weibliche MitarbeiterInnen beschäftigt. (Abgänge männlich/weiblich 2/0
im Kalenderjahr).
2002 waren beim BIA insgesamt 16 männliche sowie 3 weibliche MitarbeiterInnen
beschäftigt.
(Abgänge männlich/weiblich 5/0 im Kalenderjahr).
Die Dienstzuteilungen erfolgten zum Großteil nur kurzfristig und anlassbezogen.
Zum Stichtag 1. Juni 2003 ergibt sich eine personelle Zusammensetzung des BIA von 17
männlichen sowie 3 weiblichen MitarbeiterInnen.
Zu Frage 49:
Die Planstellen der zum BIA
dienstzugeteilten BeamtInnen verbleiben bei den jeweiligen
Kommanden. Wie bei anderen Organisationseinheiten können die nachgeordneten
Behörden im Anlassfall Ausgleichsmaßnahmen durchführen.
Zu Frage 50:
Im Jahr 2001 wurden beim Personalaufwand
für das BIA insgesamt € 480.488,14 und im
Jahr 2002 € 638.664,80 aufgewendet.
Zu Frage 51:
neun Planstellen
Zu Frage 52:
1 A1/4, 6 E2a/1, 2 E2a/2, 5 E2a/3, 2 E2a/4,1 E2a/5, 2 E2b, 1 v3/3,
Zu Frage 53:
Für die beim BIA dienstversehenden
MitarbeiterInnen werden keine „speziellen" Zulagen zur
Auszahlung gebracht. Den betroffenen Bediensteten werden die im Gehaltsgesetz
für die
jeweilige Besoldungsgruppe vorgesehenen Zulagen und Nebengebühren angewiesen.
Zu Frage 54:
Die Anzahl der angeordneten Überstunden
orientiert sich jeweils an der dienstlichen
Notwendigkeit und sind auch in unabdingbaren Fällen zur Verrechnung gelangt.
Selbst-
verständlich werden diesbezüglich nachweisbare Aufzeichnungen über Art und
Ausmaß der
Dienstverrichtungen geführt.
Zu Frage 55:
Im Jahr 2002 wurden an die
MitarbeiterInnen des BIA (inklusive der dienstzugeteilten
MitarbeiterInnen) insgesamt 11.541 Überstunden ausbezahlt. An Freizeit wurden
540,38
Stunden ausgeglichen.
Zu den Fragen 56 und 57:
Eine öffentliche Ausschreibung war im
Hinblick auf die Wertigkeiten der Arbeitsplätze
(gemäß AusG) nicht erforderlich. Die MitarbeiterInnenfunktionen des BIA wurden
jedoch bei
internen Interessentinnensuchen gemäß § 6
B-GBG ausgeschrieben. BewerberInnen hatten
die Voraussetzungen:
1. aufrechtes Dienstverhältnis zum BM.I
2. Erfüllung der allgemeinen und besonderen
Ernennungserfordernisse hinsichtlich jener
Besoldungs- und Verwendungsgruppe, welcher die jeweilige Funktion zugeordnet
ist.
3. sehr
gute
Kenntnisse der im Wirkungsbereich zur
Anwendung
gelangenden
Rechtsvorschriften.
4. Praktische Erfahrungen im Bereich der Sicherheitsexekutive und/oder des
Kriminaldienstes.
5. Kenntnisse und Fähigkeiten
auf dem Gebiet des Verwaltungsmanagements
zu erfüllen.
Zu Frage 58:
69, davon mussten (vorerst) 23 abgelehnt werden.
Zu Frage 59:
Von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
wird ein überdurchschnittliches Maß an
persönlicher Integrität und ethischer Reife gefordert. Er/Sie hat eine
ausgewogene, ruhige
und selbstsichere, gereifte Persönlichkeitsstruktur aufzuweisen, welche auch in
Situationen
persönlicher Anfeindung bzw. Druckes zielsicher und konsequent der
ordnungsgemäßen
und objektiven Aufgabenerfüllung verbunden bleibt. Die Mitarbeiter müssen die
Bereitschaft
zur Ableistung von Mehrdienstleistungen sowie Dienstreisen im gesamten
Bundesgebiet
mitbringen. Die Meldung zur Mitarbeit bei BIA erfolgt auf dem Prinzip der
Freiwilligkeit.
Zu Frage 60:
Gemäß internationalem Vorbild wurde zur
Leitung der Dienststelle eine externe Fachkraft
gewonnen. Der Leiter des BIA ist der einzige Mitarbeiter des BIA, welcher
ursprünglich aus
dem Planstellenbereich des BMLV stammt.
Zu Frage 61:
Im Jahr 2001 wurden beim Sachaufwand für das BIA insgesamt € 82.245,68 und im Jahr
2002 € 78.068,78 aufgewendet.
2003 und 2004 sind keine gesonderten
Sachaufwendungen für das BIA veranschlagt. Im
Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 63.
Zu Frage 62:
Mit Beschluss des Ministerrates vom 19. Juni 2002 wurde von der Bundesregierung die
Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung in den Zentralstellen der Ressorts bis 1. 1.
2004 beschlossen.
Im Oktober 2002 wurde das Projekt „Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung im
Bereich der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres" gestartet.
Das Projekt gliedert sich in 3 Phasen:
¨ Phase l „Planung": Oktober 2002 bis Dezember 2002
¨ Phase II „Umsetzung": Jänner 2003 bis Dezember 2003
¨ Phase III „Evaluierung und
Qualitätssicherung": Jänner 2004 bis Juni 2004
(Start Echtbetrieb: 1.1. 2004)
Die Ausgestaltung der Kosten- und
Leistungsrechnung in den einzelnen Ressorts ist an die
Vorgaben einer ressortübergreifenden Projektgruppe (Interministerielles
Projektteam,
Federführung: BMF) gebunden und erfolgt bei allen Organisationseinheiten, inkl.
dem Büro
für Interne Angelegenheiten (BIA), nach der gleichen Systematik.
Derzeit werden in allen Abteilungen der
Zentralstelle des BM.I, inkl. dem BIA, die Leistungen
erhoben. Diese Leistungen werden hierarchisiert und systematisiert und dienen
als Basis für
die weiteren Arbeiten zur Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung. Die
Erfassung
und Zuordnung der Kosten zu den entsprechenden Leistungen erfolgt erst gegen
Ende des
Jahres.
Zu Frage 63:
Für das BIA ist kein eigener Paragraph im
BFG vorgesehen, alle Ausgaben werden bei den
VA-Ansätzen der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres beglichen.
Zu Frage 64:
Das BIA kann bei Bedarf
Unterstützungsansuchen an alle Dienststellen des BM.I stellen. Für
allfällige Observationsaufgaben werden dazu insbesondere die hiefür
geschaffenen
Fachorganisationseinheiten des Bundeskriminalamtes in Frage kommen.
Zu Frage 65:
Das BIA arbeitet
bei Bedarf mit allen
Organisationseinheiten des BM.I
zusammen.
Unterstützung zuteil dabei wurde insbesondere durch das Bundeskriminalamt, das
BVT, das
EKO COBRA sowie von diversen nachgeordneten Dienststellen vor Ort.
Rechtsgrundlagen: Art 20 Abs. 1 B-VG iVm § 4 SPG, BIA-Grundsatzerlass
Es sind dabei keine gesondert ausgeworfenen Kosten entstanden, da diese
Leistungen im
originären Aufgabenbereich dieser angeführten Organisationseinheiten angefallen
sind.
Zu Frage 66:
In sechs Fällen, davon wurde eine Meldung
anonym vorgebracht; es waren 7 Bedienstete
des Ressorts betroffen.
Zu Frage 67:
Die Ermittlungen wurden in all jenen
Fällen eingestellt, welche als abgeschlossen betrachtet
werden können. Dies sind mit Stichtag 1. Juni 2003 insgesamt 109 Fälle.
Zu Frage 68:
Ich verweise auf meine Beantwortung der
nahezu wortidenten Budgetanfrage des
Abgeordneten Mag. MAIER vom 21. Mai 2003.
Zu Frage 69:
Nein.
Zu Frage 70:
Maßnahmen des Straf-, Zivil-, Organhaftungs-, Dienst- und/oder Disziplinarrechtes.
Zu Frage 71:
Ja, in drei Fällen wurden
Verleumdungsanzeigen nach § 297 StGB bzw. Anzeige nach §
289 StGB, Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, bei den
zuständigen
Gerichten eingebracht.
Zu Frage 72:
Das haben die zuständigen Strafgerichte zu
entscheiden. In Hinblick auf die Zuständigkeit
der Justiz können dazu keine weiteren Angaben gemacht werden.
Zu den Fragen 73 und 74:
Im Allgemeinen sind Mitarbeiterinnen des Exekutivdienstes, gegen die ein
Disziplinarverfahren läuft, von Bewerbungsverfahren ausgeschlossen.
Die Bewerbungen werden jedoch jeweils im
Einzelfall geprüft und der/die Bestgeeignete mit
der Funktion betraut.
Zu Frage 75:
In Ermangelung der Kenntnis von Motivlagen
von Personen scheint mir eine seriöse
Beantwortung nicht möglich.
Zu den Fragen 76 und 77:
Da es sich, wie aus der Fragestellung
ersichtlich, um laufende Verfahren handelt, ersuche
ich um Verständnis, wenn ich derzeit von einer weitergehenden inhaltlichen
Beantwortung
Abstand nehme.
Zu Frage 78:
Über die gesetzlich geregelte
Amtsverschwiegenheit bzw. die allgemeinen Pflichten des
Beamten nach BDG hinausgehend gibt es keine „Schweigegebote".
Zu Frage 79:
Dem BIA kommen keine dienstrechtlichen
Kompetenzen zu. Maßnahmen im Sinne des
Personalvertretungsgesetzes werden von der zuständigen Personalstelle gesetzt.
Zu den Fragen 80 und 81:
Ich verweise auf die Beantwortung der
Frage 42.
Zu Frage 82:
In entsprechenden Anlassfällen wurden
insgesamt 727 ZMR-Anfragen durchgeführt.
Zu den Fragen 83 und 84:
Für das BIA gibt es keine
datenschutzrechtlichen Sonderregelungen.
Zu Frage 85:
ZMR, EKIS, APID, Grundbuch-, Firmenbuch-
und Sozialversicherungsabfrage, Waffen-
register. Hinsichtlich der Registrierung der Datenanwendungen durch die Daten-
schutzkommission darf auf die Datenschutzkommission (bzw. das
Datenverarbeitungs-
register) hingewiesen werden, wobei gemäß § 16 Abs. 2 DSG 2000 jedermann in das
bei
der Datenschutzkommission eingerichtete Register (Datenverarbeitungsregister)
Einsicht
nehmen kann.
Zu den Fragen 86 bis 92:
Sämtliche Zugriffe werden gemäß den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen dokumentiert
bzw. protokolliert. Ich habe im Übrigen in meiner Amtszeit die
Datensicherheits- und
Datenschutzmechanismen (gegen eventuellen Missbrauch) maßgeblich ausgebaut und
verbessert, damit tatsächlich durchgeführte Datenverwendungsvorgänge, wie
insbesondere
Zugriffe, Abfragen, Änderungen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre
Zulässigkeit im
notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. In diesem Sinne ist auch
feststellbar
und nachvollziehbar, ob Abfragen hinsichtlich einer bestimmten Person, von wem
und aus
welchem Anlass getätigt worden sind. Die Datenverwendungsvorgänge durch die
Bediensteten aller dazu berechtigten Organisationseinheiten meines Ressorts,
damit auch
der Bediensteten des BIA, unterliegen dabei einer entsprechenden Kontrolle
durch die
Datenschutzkommission sowie einer permanenten entsprechenden Dienst- und
Fachaufsicht.
Zu den Fragen 93 und 94:
Es gibt und gab keinen Daten-Austausch
zwischen dem BIA und den Nachrichtendiensten
des Bundesheeres.
Zu den Fragen 95 und 96:
In keinem einzigen Fall.
Zu Frage 97:
Mag. KREUTNER ist einer von 113 Juristen
des Ressorts, welche ehemals durch das
Bundesministerium für öffentliche Leistungen und Sport, jetzt durch das
Bundeskanzleramt
nach den gesetzlichen Vorgaben als Organe in die Disziplinar(ober)kommissionen
bestellt
worden sind.
Zu Frage 98:
Die Disziplinaroberkommission hat
Disziplinarsachen zu verhandeln, der Dienststellenleiter
der BIA ist jedoch für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Ermittlungen
zuständig. Es liegen
zwei vollkommen unterschiedliche Rechts- und Sachmaterien vor. Im Übrigen wird
im
Disziplinarverfahren die Anklage durch den Disziplinaranwalt vertreten.
Selbst wenn sich einmal die anderweitig ausnahmsweise Situation ergeben sollte
- was in
concreto bis dato noch nie der Fall gewesen ist-, dass im Anschluss an ein
sicherheits- und
kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren durch die BIA, ein eventuelles
Disziplinarverfahren
in zweiter Instanz auf ein Kommissions- oder Senatsmitglied trifft, welches
bereits bei den
anfänglichen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Ermittlungen beteiligt
gewesen ist, so hat
sich und wird sich dieses Kommissions- oder Senatsmitglied gemäß den
einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen für „befangen" erklären und am Verfahren nicht
weiter
mitwirken.
Zu Frage 99:
Das Büro für Interne Angelegenheiten ist
in diesem Bezug den gleichen Rechten und
Pflichten und damit Kontrollmechanismen unterworfen wie jede andere
Organisationseinheit
der staatlichen Vollziehung.