532/AB XXII. GP
Eingelangt am 01.08.2003
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möglich.
BUNDESMINISTER
FÜR INNERES
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Johann Maier und GenossInnen haben am
4. Juni 2003 unter der Nr. 484/J, an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend „Videoüberwachung in
Österreich" gerichtet:
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1, 4, 5, 6 und 12:
Innerhalb des Vollzugsbereiches des
Bundesministeriums für Inneres ist eine Videoüber-
wachung zur Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten für
die
Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen aufgrund von § 54
Abs. 4 SPG
und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe bei einer Zusammenkunft zahlreicher
Menschen
aufgrund von § 54 Abs. 5 SPG zulässig. Bloße Bildübertragung erfolgt im Rahmen
der
Durchführung von Streifen- und Überwachungsdiensten nach § 5 Abs. 3 SPG.
Darüber hinaus erfolgen Videoüberwachungen
nach § 149d StPO über richterlichen Auftrag,
im Rahmen der Verkehrsüberwachung für die Verkehrsbehörden und die Sicherung
eigener
Objekte im Rahmen des Eigentumsrechts.
Zur Verkehrsüberwachung standen dem
Bundesministerium für Inneres mit Stichtag
30. Juni 2003 86 Videoanlagen in Zivilstreifenfahrzeugen zur
Geschwindigkeitsmessung und
10 Abstandsmesssysteme zur Verfügung. Je nach Anlassfall (z. B. Überwachung des
Urlauberreiseverkehrs) wird bedarfsbezogen eine entsprechende Anzahl von
mobilen Video-
kameras eingesetzt.
Im Bereich der Eigenobjektsicherung bzw.
Eingangsüberwachung stehen derzeit
bundesweit (alle Amtsgebäude, insbesondere Sicherheitsdirektionen,
Bundespolizei-
direktionen, Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden, Wachzimmer und
Gendarmerie-
posten) 1081 Videokameras im Einsatz.
Es wird um Verständnis ersucht, dass zum
konkreten Einsatz mobiler Geräte für
Maßnahmen nach § 54 Abs. 4 und 5 SPG sowie im Dienste der Strafjustiz, aus
sicherheits-
und kriminalpolizeilichen sowie einsatztaktischen Überlegungen keine näheren
Angaben
gemacht werden können.
Zu den Fragen 2 und 3:
Der Schutz vor Kriminalität an besonders
gefährdeten öffentlichen Orten soll durch
Evaluierung und Anpassung der Befugnisse der Sicherheitsexekutive zu
präventiven
Zwecken durch Einsatz von optischer Überwachung weiter verbessert werden.
Zu den Fragen 7, 8, 9 und 10:
Bei der Durchführung von
Videoüberwachungen zur Unterstützung des Streifendienstes wird
kein Bildmaterial aufgezeichnet.
Im Rahmen der Unterstützung der
Verkehrsüberwachung durch Videogeräte wird lediglich
im Fall einer Anzeige ein entsprechender Ausdruck der Behörde übergeben,
ansonsten
erfolgt die Löschung des Bildmaterials. Bei besonders schwerwiegenden Delikten
wird das
Bildmaterial der Behörde übermittelt.
Bei Videoüberwachung für
kriminalpolizeiliche Zwecke wird gemäß § 149g StPO
vorgegangen.
Bei Videoaufzeichnungen zur Abwehr
gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen
nach § 54 Abs. 4 erfolgt grundsätzlich die Löschung des Bildmaterials, außer es
dient als
zulässiges Beweismaterial in strafgerichtlichen Verfahren.
Bei Videoaufzeichnungen zur Vorbeugung
gefährlicher Angriffe bei einer Zusammenkunft
zahlreicher Menschen aufgrund von § 54 Abs. 5 SPG wird gemäß § 63 SPG
vorgegangen.
Zu Frage 11:
Nein.
Zu Frage 13:
Gemäß § 51 Abs. 2 SPG finden auf das
Verwenden personenbezogener Daten die
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 Anwendung, sofern nicht ausdrücklich
Anderes angeordnet ist. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß § 63 SPG.
Die Ermittlung personenbezogener Daten
nach § 54 Abs. 5 SPG zur Vorbeugung
gefährlicher Angriffe bei einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen ist zuvor
auf solche
Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller
Betroffener bekannt
wird.
Der Rechtsschutzbeauftragte ist nach § 62a
Abs. 8 SPG zur Erhebung einer Beschwerde an
die Datenschutzkommission nach § 90 SPG oder zur Information des Betroffenen
befugt,
wenn durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt
worden
sind.
Zu den Fragen 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24:
Diese Fragen betreffen nicht Gegenstände der von mir zu verantwortenden Vollziehung.
Zu Frage 16:
Keine. § 16 SPG bildet im Übrigen keine hinreichende Grundlage zur Videoüberwachung.
Zu den Fragen 25 und 26:
Die allfällige Übermittlung
personenbezogener Daten an ausländische Sicherheitsbehörden
und Sicherheitsorganisationen ist grundsätzlich nach Maßgabe des
Polizeikooperations-
gesetzes zulässig. Soweit nach nationalem
Recht eine Ermittlungsbefugnis besteht, ist nach
Maßgabe insbesondere der Rahmenbedingungen des 3. Abschnittes des Polizei-
kooperationsgesetzes eine Übermittlung zulässig.