532/AB XXII. GP

Eingelangt am 01.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am
4. Juni 2003 unter der Nr. 484/J, an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Videoüberwachung in Österreich" gerichtet:

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1, 4, 5, 6 und 12:

Innerhalb des Vollzugsbereiches des Bundesministeriums für Inneres ist eine Videoüber-
wachung zur Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten für die
Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen aufgrund von § 54 Abs. 4 SPG
und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe bei einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen
aufgrund von § 54 Abs. 5 SPG zulässig. Bloße Bildübertragung erfolgt im Rahmen der
Durchführung von Streifen- und Überwachungsdiensten nach § 5 Abs. 3 SPG.

Darüber hinaus erfolgen Videoüberwachungen nach § 149d StPO über richterlichen Auftrag,
im Rahmen der Verkehrsüberwachung für die Verkehrsbehörden und die Sicherung eigener
Objekte im Rahmen des Eigentumsrechts.


Zur Verkehrsüberwachung standen dem Bundesministerium für Inneres mit Stichtag
30. Juni 2003 86 Videoanlagen in Zivilstreifenfahrzeugen zur Geschwindigkeitsmessung und
10 Abstandsmesssysteme zur Verfügung. Je nach Anlassfall (z. B. Überwachung des
Urlauberreiseverkehrs) wird bedarfsbezogen eine entsprechende Anzahl von mobilen Video-
kameras eingesetzt.

Im Bereich der Eigenobjektsicherung bzw. Eingangsüberwachung stehen derzeit
bundesweit (alle Amtsgebäude, insbesondere Sicherheitsdirektionen, Bundespolizei-
direktionen, Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden, Wachzimmer und Gendarmerie-
posten) 1081 Videokameras im Einsatz.

Es wird um Verständnis ersucht, dass zum konkreten Einsatz mobiler Geräte für
Maßnahmen nach § 54 Abs. 4 und 5 SPG sowie im Dienste der Strafjustiz, aus sicherheits-
und kriminalpolizeilichen sowie einsatztaktischen Überlegungen keine näheren Angaben
gemacht werden können.

Zu den Fragen 2 und 3:

Der Schutz vor Kriminalität an besonders gefährdeten öffentlichen Orten soll durch
Evaluierung und Anpassung der Befugnisse der Sicherheitsexekutive zu präventiven
Zwecken durch Einsatz von optischer Überwachung weiter verbessert werden.

Zu den Fragen 7, 8, 9 und 10:

Bei der Durchführung von Videoüberwachungen zur Unterstützung des Streifendienstes wird
kein Bildmaterial aufgezeichnet.

Im Rahmen der Unterstützung der Verkehrsüberwachung durch Videogeräte wird lediglich
im Fall einer Anzeige ein entsprechender Ausdruck der Behörde übergeben, ansonsten
erfolgt die Löschung des Bildmaterials. Bei besonders schwerwiegenden Delikten wird das
Bildmaterial der Behörde übermittelt.

Bei Videoüberwachung für kriminalpolizeiliche Zwecke wird gemäß § 149g StPO
vorgegangen.


Bei Videoaufzeichnungen zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen
nach § 54 Abs. 4 erfolgt grundsätzlich die Löschung des Bildmaterials, außer es dient als
zulässiges Beweismaterial in strafgerichtlichen Verfahren.

Bei Videoaufzeichnungen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe bei einer Zusammenkunft
zahlreicher Menschen aufgrund von § 54 Abs. 5 SPG wird gemäß § 63 SPG vorgegangen.

Zu Frage 11:

Nein.

Zu Frage 13:

Gemäß § 51 Abs. 2 SPG finden auf das Verwenden personenbezogener Daten die
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 Anwendung, sofern nicht ausdrücklich
Anderes angeordnet ist. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß § 63 SPG.

Die Ermittlung personenbezogener Daten nach § 54 Abs. 5 SPG zur Vorbeugung
gefährlicher Angriffe bei einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen ist zuvor auf solche
Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt
wird.

Der Rechtsschutzbeauftragte ist nach § 62a Abs. 8 SPG zur Erhebung einer Beschwerde an
die Datenschutzkommission nach § 90 SPG oder zur Information des Betroffenen befugt,
wenn durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden
sind.

Zu den Fragen 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24:

Diese Fragen betreffen nicht Gegenstände der von mir zu verantwortenden Vollziehung.

Zu Frage 16:

Keine. § 16 SPG bildet im Übrigen keine hinreichende Grundlage zur Videoüberwachung.

Zu den Fragen 25 und 26:

Die allfällige Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Sicherheitsbehörden
und Sicherheitsorganisationen ist grundsätzlich nach Maßgabe des Polizeikooperations-


gesetzes zulässig. Soweit nach nationalem Recht eine Ermittlungsbefugnis besteht, ist nach
Maßgabe insbesondere der Rahmenbedingungen des 3. Abschnittes des Polizei-
kooperationsgesetzes eine Übermittlung zulässig.