535/AB XXII. GP

Eingelangt am 01.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde
haben am 4. Juni 2003 unter der Nr. 494/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend AKW Temelin - mangelndes Engagement der Bundesregierung
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Eingangs halte ich fest, daß sich die Bundesregierung in ihrem Arbeitsprogramm klar
und eindeutig zu einer Fortsetzung der aktiven österreichischen Nuklearpolitik be-
kennt. Diesbezüglich, aber auch hinsichtlich einiger Aspekte der ggstdl. Anfrage, ver-
weise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 467/J vom 23. Mai
2003 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-
schaft.

Zu den Fragen 1, 2, 11, 12, 13, 14, 15, 19, 20:

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 495/J durch
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so-
wie auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 496/J durch die Bun-
desministerin für auswärtige Angelegenheiten.

Zu den Fragen 3 bis 8:

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 495/J durch

den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.


Zu Frage 9:

22. Juli 2002 Schreiben an den tschechischen Ministerpräsidenten SPIDLA,
in dem ich ihm u.a. nochmals bilaterale Gespräche über Alter-
nativen zur kommerziellen Nutzung des AKW Temelin vor-
schlage.

7. August 2002     Antwortschreiben    des    tschechischen    Ministerpräsidenten
                        SPIDLA an mich, in dem er u.a. seine Bereitschaft zu einem
                        unverbindlichen Gedankenaustausch über die Nullvariante
                        bekundet.

18. August 2002: Durch die Hochwasserkatastrophe bedingtes Treffen mit dem
tschechischen Ministerpräsidenten SPIDLA in Berlin, bei dem
wir vereinbarten, auf das AKW Temelin zu einem geeigneten
Zeitpunkt gesondert zurückzukommen.

Zu Frage 10:

Die EU-Anti-Dumping-Verordnung findet auf verbotene Subventionen und Dumping-
Importe in der EU Anwendung. Da offensichtlich bislang keine tatbestandsmäßigen
Subventionen und Dumping-Fälle vorgelegen sind, wurden von der europäischen In-
dustrie auch keine Anti-Dumping-Verfahren bei der Europäischen Kommission einge-
leitet, so wie dies in der Anti-Dumping-Verordnung vorgesehen ist.

Zu Frage 16:

Die Mitglieder der Bundesregierung treten in sämtlichen Gremien, in denen das The-
ma angesprochen wird und in denen ihnen die Vertretung Österreichs zukommt, kon-
tinuierlich und ausdrücklich für das Prinzip einer nachhaltigen Energieerzeugung ein,
mit dem die Nuklearenergie nicht in Einklang zu bringen ist.

Zu Frage 17:

Die österreichische Bundesregierung hat maßgebliche Schritte gesetzt, um den An-
teil der erneuerbaren Energiequellen auszubauen. In Umsetzung der EU-Richtlinie
zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizi-
tätsbinnenmarkt wurde im Jahre 2002 das Ökostromgesetz vom Nationalrat be-
schlossen, welches mit BGBI. I Nr. 149/2002 kundgemacht wurde und am 1.1.2003
in Kraft getreten ist. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und
Umweltschutzes den Anteil der Erzeugung elektrischer Energie in Anlagen auf Basis
erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, daß im Jahr 2010 der in
der genannten EU-Richtlinie angegebene Zielwert von 78,1 % erreicht wird. Auf der
Grundlage des Ökostromgesetzes wurden mit BGBI. II Nr. 507/2002 Einspeisetarife
verordnet, die im europäischen Spitzenfeld liegen und einen beachtlichen Innovati-
onsschub für Ökoanlagen ausgelöst haben.

Gemäß § 13 Abs. 1 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (EIWOG),
BGBI. I Nr. 143/1998, i.d.F. BGBI. l Nr. 149/2002, sind bestimmte Stromlieferungs-
verträge, die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung
aus Drittstaaten zum Gegenstand haben, unzulässig. Letzteres ist in concreto der
Fall, wenn besagte Drittstaaten in § 13 Abs. 1 EIWOG genannten Kriterien erfüllen


und sohin im Sinne der erwähnten Bestimmung als bedenklich einzustufen sind. Ge-
mäß § 13 Abs. 2 EIWOG obliegt es der Energie-Control GmbH, „durch Verordnung
jene Drittstaaten zu benennen, auf die die Voraussetzung von Abs. 1 [§ 13 EIWOG]
zutreffen."

Die Elektrizitäts-Control GmbH, nunmehr Energie-Control GmbH, ist dieser Verpflich-
tung zuletzt mit der „Verordnung, mit der die Verordnung der Elektrizitäts- Control
GmbH betreffend Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten (Stromlie-
ferungsvertragsverordnung) geändert wird", kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung vom 28.6.2002, nachgekommen.

Zu Frage 18:

In dieser Frage ist ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden. Die Bundes-
regierung ist unverändert der Überzeugung, daß das in Rede stehende Regime so-
wohl Europa- als auch WTO-rechtlich zulässig ist.