535/AB XXII. GP
Eingelangt am 01.08.2003
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.
Glawischnig, Freundinnen und Freunde
haben am 4. Juni 2003 unter der Nr. 494/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend AKW Temelin - mangelndes Engagement der Bundesregierung
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Eingangs halte ich fest, daß sich die
Bundesregierung in ihrem Arbeitsprogramm klar
und eindeutig zu einer Fortsetzung der aktiven österreichischen Nuklearpolitik
be-
kennt. Diesbezüglich, aber auch hinsichtlich einiger Aspekte der ggstdl.
Anfrage, ver-
weise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 467/J vom 23. Mai
2003 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirt-
schaft.
Zu den Fragen 1, 2, 11, 12, 13, 14, 15, 19, 20:
Ich verweise auf die Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage Nr. 495/J durch
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
so-
wie auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 496/J durch die Bun-
desministerin für auswärtige Angelegenheiten.
Zu den Fragen 3 bis 8:
Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 495/J durch
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zu Frage 9:
22.
Juli 2002 Schreiben an den tschechischen
Ministerpräsidenten SPIDLA,
in dem ich ihm u.a. nochmals bilaterale Gespräche über Alter-
nativen zur kommerziellen Nutzung des AKW Temelin vor-
schlage.
7. August 2002 Antwortschreiben des tschechischen Ministerpräsidenten
SPIDLA
an mich, in dem er u.a. seine Bereitschaft zu einem
unverbindlichen
Gedankenaustausch über die Nullvariante
bekundet.
18.
August 2002: Durch die Hochwasserkatastrophe bedingtes Treffen mit dem
tschechischen Ministerpräsidenten SPIDLA in Berlin, bei dem
wir vereinbarten, auf das AKW Temelin zu einem geeigneten
Zeitpunkt gesondert zurückzukommen.
Zu Frage 10:
Die EU-Anti-Dumping-Verordnung findet auf
verbotene Subventionen und Dumping-
Importe in der EU Anwendung. Da offensichtlich bislang keine tatbestandsmäßigen
Subventionen und Dumping-Fälle vorgelegen sind, wurden von der europäischen In-
dustrie auch keine Anti-Dumping-Verfahren bei der Europäischen Kommission
einge-
leitet, so wie dies in der Anti-Dumping-Verordnung vorgesehen ist.
Zu Frage 16:
Die Mitglieder der Bundesregierung treten
in sämtlichen Gremien, in denen das The-
ma angesprochen wird und in denen ihnen die Vertretung Österreichs zukommt,
kon-
tinuierlich und ausdrücklich für das Prinzip einer nachhaltigen
Energieerzeugung ein,
mit dem die Nuklearenergie nicht in Einklang zu bringen ist.
Zu Frage 17:
Die österreichische Bundesregierung hat
maßgebliche Schritte gesetzt, um den An-
teil der erneuerbaren Energiequellen auszubauen. In Umsetzung der EU-Richtlinie
zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizi-
tätsbinnenmarkt wurde im Jahre 2002 das Ökostromgesetz vom Nationalrat be-
schlossen, welches mit BGBI. I Nr. 149/2002 kundgemacht wurde und am 1.1.2003
in Kraft getreten ist. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des
Klima- und
Umweltschutzes den Anteil der Erzeugung elektrischer Energie in Anlagen auf
Basis
erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, daß im Jahr 2010 der in
der genannten EU-Richtlinie angegebene Zielwert von 78,1 % erreicht wird. Auf
der
Grundlage des Ökostromgesetzes wurden mit BGBI. II Nr. 507/2002 Einspeisetarife
verordnet, die im europäischen Spitzenfeld liegen und einen beachtlichen
Innovati-
onsschub für Ökoanlagen ausgelöst haben.
Gemäß § 13 Abs. 1
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (EIWOG),
BGBI. I Nr. 143/1998, i.d.F. BGBI. l Nr. 149/2002, sind bestimmte
Stromlieferungs-
verträge, die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen
Bedarfsdeckung
aus Drittstaaten zum Gegenstand haben, unzulässig. Letzteres ist in concreto
der
Fall, wenn besagte Drittstaaten in § 13 Abs. 1 EIWOG genannten Kriterien
erfüllen
und sohin im Sinne der erwähnten
Bestimmung als bedenklich einzustufen sind. Ge-
mäß § 13 Abs. 2 EIWOG obliegt es der Energie-Control GmbH, „durch Verordnung
jene Drittstaaten zu benennen, auf die die Voraussetzung von Abs. 1 [§ 13
EIWOG]
zutreffen."
Die Elektrizitäts-Control GmbH, nunmehr
Energie-Control GmbH, ist dieser Verpflich-
tung zuletzt mit der „Verordnung, mit der die Verordnung der Elektrizitäts-
Control
GmbH betreffend Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten
(Stromlie-
ferungsvertragsverordnung) geändert wird", kundgemacht im Amtsblatt zur
Wiener
Zeitung vom 28.6.2002, nachgekommen.
Zu Frage 18:
In dieser Frage ist ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden. Die Bundes-
regierung ist unverändert der Überzeugung, daß das in Rede stehende Regime so-
wohl Europa- als auch WTO-rechtlich zulässig ist.