546/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Verkehr, Innovation
und Technologie
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 548/J-NR/2003 betreffend
Zustellgesetz und
Internationalisierung, die die
Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 17. Juni 2003
an mich gerichtet haben, beehre ich mich
wie folgt zu beantworten:
Zu Ihren Fragen
Welche
internationalen Vereinbarungen im Sinne von §11 Absatz 1 des Zustellgesetzes
bestehen
und welche Vorgaben für die Zustellung behördlicher Schriftstücke im Ausland
beinhalten diese?
Welchen Weg bzw.
welche Wege lässt bzw. ließe die „internationale Übung" im Sinne von §11
Absatz 1 des Zustellgesetzes für die Zustellung behördlicher Schriftstücke im
Ausland zu?
Gibt es für
annahmewillige Empfänger eine generelle Möglichkeit, behördliche Schriftstücke
im
Ausland zugestellt zu bekommen?
Stimmt es, dass
die Nichtzustellung von Rückscheinbriefen im Ausland auf die Absender
behördlicher österreichischer Schriftstücke zurückgeht?
Ist das üblicherweise
zugunsten des Ausschlusses der Zustellung im Ausland vorgebrachte
Argument der häufigen Versäumnis behördlicher Fristen im Falle internationaler
Zustellung
behördlicher Schriftstücke angesichts garantierter Zustellzeiten bzw.
Zustellzeiträume, wie sie
seitens international tätiger Zustellunternehmen längst selbstverständlich
sind, sowie nationaler
Höchstlaufzeitverpflichtungen von Postsendungen, wie sie zB auch in Österreich
existieren, noch
stichhaltig?
Inwieweit ist der offenbar generelle Ausschluss der
Zustellung von Rückscheinbriefen im Ausland
im Einklang mit §11 Absatz 1 des Zustellgesetzes, der klar vorgibt:
„Zustellungen im Ausland sind
(...) vorzunehmen."?
Kommt §12 Absatz
1 des Zustellgesetzes in der Praxis zur Anwendung, erfolgt also eine
Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden im Inland?
Wenn ja, wie erklären sie den entstehenden Widerspruch?
Hatten Sie die
faktische Nichtzustellbarkeit behördlicher Schriftstücke Österreichs im Ausland
angesichts der Internationalisierung des Berufs-, Bildungs- und Alltagslebens
noch für zeitgemäß?
Werden Sie Schritte im Sinne der im Ausland befindlichen,
annahmewilligen Bürgerinnen setzen,
und wenn ja, welche und bis wann?
Ist mit Änderungen im Sinne der im Ausland befindlichen,
annahmewilligen Bürgerinnen durch
Vorgaben Dritter, etwa der EU oder der UPU, zu rechnen, und wenn ja, mit
welchen und bis zu
welchem Zeitpunkt?
kann ich leider
keine Stellung nehmen, da diese sich ausschließlich auf das Zustellgesetz
beziehen; die Vollziehung des Zustellgesetzes fällt nicht in den
Kompetenzbereich des bmvit
sondern wird vom Bundeskanzleramt wahrgenommen.