549/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesminister für Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage vom 11. Juni 2003, Nr. 515/J,
der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Kollegen, betreffend Verkauf der
bundeseigenen Wohnungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Es ist richtig, dass der OGH entschieden hat, dass grundsätzlich eine
gemeinnützige Bauvereinigung zum Verkauf ihrer Wohnungen nicht
gezwungen sei, wenn sie aber ein Verkaufsanbot legt, hat dieses den
zwingenden Vorgaben des WGG zu entsprechen. Da die Rechtslage des WGG
vor der Wohnrechtsnovelle 2002 ein Kaufanbot unter Bedingungen nicht
vorgesehen hat, war dieses auch nicht gültig.
Nachdem der Gesetzgeber diesen für die Mieter nachteiligen Zustand durch
die Wohnrechtsnovelle 2002 geändert hat, wurden und werden die
Verkaufsverfahren auf Basis der neuen Rechtslage abgewickelt.
a) Die Gutachterkosten, die
nicht vom Bund getragen wurden, beliefen sich
auf rd. 5.000,- Euro.
b) Ein
Rechtsgutachten ist die Meinung eines Experten und kann aus
dem Umstand, dass eine oberstgerichtiiche Judikatur
letztlich zu einem
anderen Ergebnis kommt, wohl kein Schadenersatzanspruch resultieren.
c)
Abgesehen von der fehlenden Grundlage für einen
Schadenersatzanspruch
ist dem Bund tatsächlich auch gar kein
Schaden entstanden. Zu 2.:
Die Anwaltskosten
beliefen sich inklusive USt.
bei der BUWOG auf 9.655,22 €
bei der WAG auf
10.645,31
€
und bei der WBG auf 5.941,22 €
Die Prozesskosten (einschließlich
Anwaltskosten) beliefen sich inklusive USt.
bei der BUWOG auf 17.396,70
€
bei der WAG auf
17.940,38 €
bei der WBG auf
11.922,24 €
Zu 3.:
Wenn mit dem nicht
näher präzisierten Ausdruck "diese Aufgabe" der
Abverkauf der
Wohnungen gemeint ist, so halte ich fest, dass der
Wohnungsabverkauf selbstverständlich von den betroffenen Gesellschaften
selbst bewältigt worden ist.
Zu 4 :
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der zu
verkaufenden Wohnungen hat
das Bundesministerium für Finanzen keine
Gutachten in Auftrag gegeben.
Die Wohnungspreise
wurden von den Wohnbaugesellschaften selbst eruiert.
Gemäß der Vorgabe
meines Ressorts wurden die Wohnungen mit einem
entsprechenden Abschlag unter dem Marktwert den Mietern zum Kauf
angeboten.
zu 5.:
Den Beratungsauftrag erhielt Lehman
Brothers Bankhaus AG mit Sitz in
Frankfurt auf Grund einer EU-weiten öffentlichen Ausschreibung nach dem
Bundesvergabegesetz, bei der das
Unternehmen als Bestbieter hervorging.
zu 6.:
Lehman Brothers besitz reichhaltige
Erfahrungen im Bereich von Immo-
bilientransaktionen. So hat sich beispielsweise der italienische Staat bei der
Veräußerung des umfangreichen Immobilienbesitzes der Telecom Italia, der
Ferrovie Dello Stato (= nationale
italienische Eisenbahngesellschaft) und von
sieben italienischen Sozialversicherungsbehörden der Beratungsleistungen
von Lehman Brothers bedient. Lehman
Brothers waren auch in vielen
anderen Ländern als Berater bei
Liegenschaftstransaktionen tätig. Aus
Gründen der Verpflichtung zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und
der Bestimmungen der §§21 Abs. 5 und § 40
Bundesvergabegesetz ist es
mir leider nicht möglich, detailliertere Angaben zu machen, da bei Ver-
letzung dieser Bestimmungen unter Umständen
auch Schadenersatz-
verpflichtungen für die Republik
Österreich entstehen könnten.
Ich verweise hiezu
auch auf meine diesbezüglichen Ausführungen bei meiner
Beantwortung der schriftlichen Anfrage vom 10. Juli 2003. Nr. 695/J.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen,
dass sich Lehman Brothers - so
wie jeder international tätige Berater - für Österreich-spezifische Fragen des
Im Immobilienrechtes usw. nationaler
einschlägig tätiger Subunternehmer
bedient. Eine Tatsache, die in mehreren
schriftlichen Anfragen kritisiert
wurde.
zu 7.:
Das Anbot von Lehman
war das einzige, das eine
Mindestverwertungsgarantie enthielt. Lehman ist Spezialist für
sogenannte
Sekuritisationstransaktionen und hat diese Verwertungsvariante
alternativ
zum Verkauf der Geschäftsanteile des Bundes angeboten.
zu 8.:
Die Kommission
umfasste 11 Personen (2 Vorstände der betroffenen
Gesellschaften, 1 Immoblienexperte, der Leiter der Bundesbeschaffungs
Ges.m.b.H., je l Angehöriger meines Büros
und des Büros des Herrn
Staatssekretärs, 2 Abteilungsleiter des Bundesministeriums für Finanzen
l Rechtsanwalt und 2
Universitätsprofessoren). Die erwähnte Kommission
erteilte auf Grund der Bestimmungen
des Bundesvergabegesetzes dem
Bestbieter Lehman Brothers den
Zuschlag.
zu 9.:
Da die
Beratungsleistung EU-weit ausgeschrieben war, wurde mangels
Vorliegens einer Vermittlungstätigkeit vom Bundesministerium für
Finanzen
auch keine Provisionen bezahlt.
zu 10. und
11.:
Im jetzigen Stadium
des Verfahrens gibt es von Lehman keine Empfehlung
für potentielle
Käufer.
zu 12. und 13.:
Zum Zeitpunkt der
Anfragebeantwortung ist das Verwertungsermächti-
gungsgesetz noch
nicht in Kraft. Ihre Frage bezüglich des Verkaufs an in-
oder ausländische
Konsortien ist daher beim derzeitigen Stand des Verfah-
rens nicht beantwortbar.
zu 14. und
15.:
Ich darf wiederholt um
Verständnis ersuchen, dass es für den Bund nicht
sinnvoll wäre, vorweg
seine Erlösvorstellungen bekannt zu geben.
zu 16.:
Die aus dem Verkaufserlös mögliche
Verminderung des Schuldenstandes
und damit des Zinsenaufwandes des Staates
muss nennenswert den Verlust
der Dividendeneinnahmen wettmachen.
Da aber derzeit noch keine
Verkaufsverhandlungen geführt werden, kann ich diese Frage auch nicht
konkret beantworten.
zu 17. bis 20.:
Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich
diese Frage nicht beantworte,
da die BIG in den Zuständigkeitsbereich des Herrn Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit fällt.
zu 21. und 22.:
Die zum Verkauf
gelangenden Objekte werden entsprechend den erstellten
Schätzgutachten zu Marktwerten verkauft, ein Vermögensverlust tritt
daher
nicht ein.
zu 23.
und 24.:
Mir ist nicht ersichtlich, wieso der
Wechsel des Eigentümers an einer
Liegenschaft einen Einfluss auf den zukünftigen Wohnungsmarkt haben
soll? Wie jeder Markt richtet sich auch der Wohnungsmarkt nach Angebot
und Nachfrage, einen störenden Einfluss durch Liegenschaftstransaktionen
kann ich nicht erkennen.
zu
25.:
Wann und in welcher
Form der Gesetzgeber eine Änderung (Harmonisierung)
der
Wohnrechtsgesetze in Angriff nimmt, ist derzeit nicht absehbar und fällt
auch nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.