549/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesminister für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage vom 11. Juni 2003, Nr. 515/J,
der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Kollegen, betreffend Verkauf der
bundeseigenen Wohnungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Es  ist  richtig,  dass  der  OGH  entschieden  hat,   dass  grundsätzlich  eine

gemeinnützige    Bauvereinigung   zum    Verkauf   ihrer   Wohnungen    nicht

gezwungen   sei,   wenn   sie   aber  ein  Verkaufsanbot  legt,   hat   dieses   den

zwingenden Vorgaben des WGG zu entsprechen. Da die Rechtslage des WGG

vor der Wohnrechtsnovelle 2002 ein Kaufanbot unter Bedingungen nicht

vorgesehen hat, war dieses auch nicht gültig.

Nachdem der Gesetzgeber diesen für die Mieter nachteiligen Zustand durch

die   Wohnrechtsnovelle   2002   geändert   hat,   wurden   und   werden   die

Verkaufsverfahren auf Basis der neuen Rechtslage abgewickelt.


a)    Die Gutachterkosten, die nicht vom Bund getragen wurden, beliefen sich
auf rd. 5.000,- Euro.

b)   Ein Rechtsgutachten ist die Meinung eines Experten und kann aus

dem Umstand, dass eine oberstgerichtiiche Judikatur letztlich zu einem
anderen Ergebnis kommt, wohl kein Schadenersatzanspruch resultieren.

c)    Abgesehen von der fehlenden Grundlage für einen

Schadenersatzanspruch ist dem Bund tatsächlich auch gar kein
Schaden entstanden. Zu 2.:

Die Anwaltskosten beliefen sich inklusive USt.
bei der BUWOG auf                            9.655,22 €
bei der WAG auf                                           10.645,31 €
und bei der WBG auf                                                           5.941,22 €

Die Prozesskosten (einschließlich Anwaltskosten) beliefen sich inklusive USt.
bei der BUWOG auf                        17.396,70 €
bei der WAG auf                    17.940,38 €
bei der WBG auf                   11.922,24 €

Zu 3.:

Wenn mit dem nicht näher präzisierten Ausdruck "diese Aufgabe" der
Abverkauf der Wohnungen gemeint ist, so halte ich fest, dass der
Wohnungsabverkauf selbstverständlich von den betroffenen Gesellschaften
selbst bewältigt worden ist.

Zu 4 :

Zur Ermittlung des Verkehrswertes der zu verkaufenden Wohnungen hat

das Bundesministerium für Finanzen keine Gutachten in Auftrag gegeben.


Die Wohnungspreise wurden von den Wohnbaugesellschaften selbst eruiert.
Gemäß der Vorgabe meines Ressorts wurden die Wohnungen mit einem
entsprechenden Abschlag unter dem Marktwert den Mietern zum Kauf
angeboten.

zu 5.:

Den Beratungsauftrag erhielt Lehman Brothers Bankhaus AG mit Sitz in
Frankfurt auf Grund einer EU-weiten öffentlichen Ausschreibung nach dem
Bundesvergabegesetz, bei der das Unternehmen als Bestbieter hervorging.

zu 6.:

Lehman Brothers besitz reichhaltige Erfahrungen im Bereich von Immo-
bilientransaktionen. So hat sich beispielsweise der italienische Staat bei der
Veräußerung des umfangreichen Immobilienbesitzes der Telecom Italia, der
Ferrovie Dello Stato (= nationale italienische Eisenbahngesellschaft) und von
sieben italienischen Sozialversicherungsbehörden der Beratungsleistungen
von Lehman Brothers bedient. Lehman Brothers waren auch in vielen
anderen Ländern als Berater bei Liegenschaftstransaktionen tätig. Aus
Gründen der Verpflichtung zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und
der Bestimmungen der §§21 Abs. 5 und § 40 Bundesvergabegesetz ist es
mir leider nicht möglich, detailliertere Angaben zu machen, da bei Ver-
letzung dieser Bestimmungen unter Umständen auch Schadenersatz-
verpflichtungen für die Republik Österreich entstehen könnten.

Ich verweise hiezu auch auf meine diesbezüglichen Ausführungen bei meiner
Beantwortung der schriftlichen Anfrage vom 10. Juli 2003. Nr. 695/J.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass sich Lehman Brothers - so
wie jeder international tätige Berater - für Österreich-spezifische Fragen des
Im Immobilienrechtes usw. nationaler einschlägig tätiger Subunternehmer


bedient. Eine Tatsache, die in mehreren schriftlichen Anfragen kritisiert
wurde.

zu 7.:

Das Anbot von Lehman war das einzige, das eine
Mindestverwertungsgarantie enthielt. Lehman ist Spezialist für sogenannte
Sekuritisationstransaktionen und hat diese Verwertungsvariante alternativ
zum
Verkauf der Geschäftsanteile des Bundes angeboten.

zu 8.:

Die Kommission umfasste 11 Personen (2 Vorstände der betroffenen
Gesellschaften, 1 Immoblienexperte, der Leiter der Bundesbeschaffungs
Ges.m.b.H., je l Angehöriger meines Büros und des Büros des Herrn
Staatssekretärs, 2 Abteilungsleiter des Bundesministeriums für Finanzen
l Rechtsanwalt und 2 Universitätsprofessoren). Die erwähnte Kommission
erteilte auf Grund der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes dem
Bestbieter Lehman Brothers den Zuschlag.

zu 9.:

Da die Beratungsleistung EU-weit ausgeschrieben war, wurde mangels
Vorliegens einer Vermittlungstätigkeit vom Bundesministerium für Finanzen
auch keine Provisionen bezahlt.

zu 10. und 11.:

Im jetzigen Stadium des Verfahrens gibt es von Lehman keine Empfehlung

für potentielle Käufer.

zu 12. und 13.:

Zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung ist das Verwertungsermächti-
gungsgesetz noch nicht in Kraft. Ihre Frage bezüglich des Verkaufs an in-


oder ausländische Konsortien ist daher beim derzeitigen Stand des Verfah-
rens nicht beantwortbar.

zu 14. und 15.:

Ich darf wiederholt um Verständnis ersuchen, dass es für den Bund nicht

sinnvoll wäre, vorweg seine Erlösvorstellungen bekannt zu geben.

zu 16.:

Die aus dem Verkaufserlös mögliche Verminderung des Schuldenstandes
und damit des Zinsenaufwandes des Staates muss nennenswert den Verlust
der Dividendeneinnahmen wettmachen. Da aber derzeit noch keine
Verkaufsverhandlungen geführt werden, kann ich diese Frage auch nicht
konkret beantworten.

zu 17. bis 20.:

Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich diese Frage nicht beantworte,
da die BIG in den Zuständigkeitsbereich des Herrn Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit fällt.

zu 21. und 22.:

Die zum Verkauf gelangenden Objekte werden entsprechend den erstellten
Schätzgutachten zu Marktwerten verkauft, ein Vermögensverlust tritt daher
nicht ein.

zu 23. und 24.:

Mir ist nicht ersichtlich, wieso der Wechsel des Eigentümers an einer
Liegenschaft einen Einfluss auf den zukünftigen Wohnungsmarkt haben
soll? Wie jeder Markt richtet sich auch der Wohnungsmarkt nach Angebot
und Nachfrage, einen störenden Einfluss durch Liegenschaftstransaktionen
kann ich nicht erkennen.


zu 25.:

Wann und in welcher Form der Gesetzgeber eine Änderung (Harmonisierung)
der Wohnrechtsgesetze in Angriff nimmt, ist derzeit nicht absehbar und fällt
auch nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.