554/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 572/J des Abgeordneten Mag. Maier, Gradwohl und GenossInnen wie

folgt:

Fragen 1 bis 3:

Meinem Ressort liegen keine Daten vor, um über die Anzahl der
Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) in Österreich eine Aussage treffen zu
können. Auch eine Abschätzung ist nicht möglich. Dies ist vor allem darin begründet, dass
der Besitz einer Einzelwasserversorgungsanlage Privatangelegenheit jedes
einzelnen Bürgers ist. Ein Inverkehrbringen von Trinkwasser ist daher
grundsätzlich nicht anzunehmen. Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBI. Nr.
86/1975 i.d.g.F., und die Trinkwasserverordnung - TWV, BGBI. II Nr. 304/2001,
sind erst dann anzuwenden, wenn Trinkwasser in Verkehr gebracht wird.

Wird Wasser allerdings gemäß Lebensmittelgesetz 1975 in Verkehr gebracht,
müssen die Betreiber von Einzelwasserversorgungsanlagen im Rahmen ihrer
Eigenverantwortung das Wasser regelmäßig nach den Bestimmungen der
Trinkwasserverordnung untersuchen und die Versorgungsanlage überprüfen. Die
dabei erhobenen Befunde und Gutachten sind vom Betreiber der zuständigen
Behörde (Landeshauptmann) zur Verfügung zu stellen. Dem Landeshauptmann
als Vollzugs- und Kontrollorgan sind somit zumindest jene Betreiber von
Einzelwasserversorgungsanlagen bekannt, die „Wasser für den menschlichen
Gebrauch" gemäß Lebensmittelgesetz 1975 in Verkehr bringen. Es ist davon
auszugehen, dass die Ergebnisse der Untersuchungen in den zuständigen Stellen
der Länder aufliegen.

Fragen 4 und 5:

Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit
getrunken bzw. verwendet zu werden. In der Trinkwasserverordnung werden


daher an die Qualität, das Inverkehrbringen und die Überwachung von
Trinkwasser strenge Anforderungen gestellt. Für Wasserversorgungsanlagen
(auch Einzelwasserversorgungsanlagen) gibt es in der Trinkwasserverordnung klare
Regelungen. Im Rahmen ihrer Eigenverantwortung müssen die Betreiber von
Wasserversorgungsanlagen das Wasser regelmäßig untersuchen und die
Versorgungsanlage überprüfen. Die Verordnung enthält die aus gesundheitlichen
Gründen unverzichtbaren Mindestanforderungen an trinkbares und verwendbares
Wasser. Durch das Kapitel Trinkwasser im Österreichischen Lebensmittelbuch
(ÖLMB) werden über die Verordnung hinausgehende Qualitätskriterien im
Trinkwasserbereich definiert. Durch die umfassende Überwachung der
Trinkwasserversorgung - von der Quelle bis zur Abnahme durch den Verbraucher
- ist ein hohes Schutzniveau für die österreichische Wasserversorgung
gewährleistet.

Die Abgabe von Wasser aus dem eigenen Hausbrunnen für den privaten Haushalt
stellt kein Inverkehrbringen von Trinkwasser im Sinne des Lebensmittelgesetzes
dar. Die Abgabe und die Verwendung von Lebensmitteln im eigenen privaten
Haushalt unterliegen nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Es liegt in
der alleinigen Verantwortung des Hausbrunnenbesitzers, die Wasserqualität
seines Hausbrunnens überprüfen zu lassen. Allfällige über den Bereich des
Lebensmittelgesetzes hinausgehende Maßnahmen fallen nicht in den
Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.

Fragen 6 bis 8:

Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
(AGES) ist nach dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBI. I Nr.
63/2002, im Überwachungssystem eingebunden. Damit ist auch die
Risikobewertung nach international anerkannten wissenschaftlichen
Gesichtspunkten für die Sicherstellung einwandfreien Trinkwassers gegeben. Aus
gegebenem Anlass werden allerdings Schwerpunktaktionen durchgeführt. Die
Informationen aus den Ergebnissen derartiger Schwerpunktaktionen ermöglichen
eine zielgerichtete Überwachungstätigkeit durch die Behörde. Auf geogen oder
anthropogen bedingte Einflüsse kann so rascher reagiert werden.

Fragen 9 bis 14:

Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Hausbrunnenbesitzers, die
Wasserqualität seines Hausbrunnens überprüfen zu lassen. Allfällige über den
Bereich des Lebensmittelgesetzes 1975 hinausgehende Maßnahmen fallen nicht
in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und
Frauen.

Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes hat jedoch mein Ressort für
Interessierte unter dem Titel „Hausbrunnen & Quellen" einen Ratgeber für
Brunnenbesitzer und jene, die es werden wollen, veröffentlicht. Die Broschüre
enthält wertvolle und nützliche Tipps zum Bau und zur Sanierung von
Hausbrunnen, aber auch wertvolle Ratschläge zur Trinkwasseraufbereitung und
zur Sicherung der Qualität des Brunnenwassers.

Eine weitere Broschüre mit dem Titel „Unser Trink- und Grundwasser" wurde
gemeinsam mit dem Landwirtschafts- und Umweltressort herausgegeben. Sie
informiert über die Situation unseres Wassers und darüber, wie und durch wen
die Qualität des Trinkwassers bestimmt werden kann. Außerdem sind wertvolle


Tipps für den Wasserverbraucher enthalten und darüber hinaus Ratschläge, um
das Trinkwasser aktiv zu schützen.

Mit den Ländern wird im Rahmen der Konferenzen der leitenden Beamten der
Lebensmittelaufsicht laufend Kontakt gehalten, wobei auch und ein
Informationsaustausch bezüglich des Trinkwassers erfolgt.

Fragen 15 bis 19 und 28:

Im Hinblick auf das Ergebnis der Schwerpunktaktion im August 2001 betreffend
die Wasserqualität von Hausbrunnen bei Milch erzeugenden Betrieben wurde in
der Folge die Milchhygieneverordnung, BGBI. Nr. 897/1993 i.d.F. BGBI. II
Nr. 40/1998, durch die Verordnung BGBI. II Nr. 278/2002 dahingehend geändert,
dass die Eigenverantwortung des Landwirtes für die Überwachung und die
Instandhaltung seines Brunnens klargestellt wurde. Mit dem Verweis auf die
Trinkwasserverordnung wurde klargestellt, dass Räume, in denen die Tiere
gemolken werden oder in denen Milch gelagert, behandelt oder gekühlt wird,
gemäß Anhang A, Kapitel II A, Z 2 lit. d der Milchhygieneverordnung über eine
ausreichende Versorgung mit Trinkwasser verfügen müssen.

Nach der Verordnungsänderung im Jahre 2002 wird nun im Jahr 2003 wieder
eine Schwerpunktaktion hinsichtlich der Qualität von Trinkwasser bei
Milcherzeugerbetrieben durchgeführt.

Fragen 20 und 21:

Wie den Tabellen l bis 4 zu entnehmen ist, wurden im Jahr 2002 insgesamt 194
Proben gezogen. Davon wurden 50 Proben beanstandet. 20 Proben wurden
gemäß § 7 Abs. l lit. b Lebensmittelgesetz 1975 als verdorben, l Probe wurde
gemäß § 7 Abs. l lit. c Lebensmittelgesetz 1975 als falsch bezeichnet und 9
Proben wurden gemäß Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV,
BGBI. Nr. 72/1993 i.d.g.F., beanstandet. Die Aufschlüsselung auf Bundesländer
und Produkte ist den Tabellen l bis 4 zu entnehmen. Die Ergebnisse der
amtlichen Revisionen können auch auf der Homepage meines Ressorts unter
> Lebensmittel > Statistiken eingesehen werden.

Frage 22:

Die Beprobung von Trinkwasser erfolgt prinzipiell im Rahmen der Eigenkontrolle
gemäß der Trinkwasserverordnung. Darüber hinaus hat die Behörde
stichprobenartige Probennahmen, insbesondere bei Wasserversorgungsanlagen,
bei denen Risikofaktoren bekannt sind oder vermutet werden, durchzuführen. Für
das Jahr 2003 sieht der Probenplan die Ziehung von insgesamt 943 Proben vor.
Ergebnisse dieser Probenziehungen liegen derzeit noch nicht vor. Auf die
einzelnen Bundesländer ergibt sich eine Verteilung wie folgt (siehe Tabelle 5).

Fragen 23 bis 25:

Wasser, welches als Lebensmittel zu Ernährungs- oder Genusszwecken in
Verkehr gebracht wird, unterliegt dem Lebensmittelgesetz 1975. Gemäß § l Abs.
2 des Lebensmittelgesetzes 1975 ist unter Inverkehrbringen das Gewinnen,
Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten,
Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden
für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der
Gemeinschaftsversorgung geschieht.


Die Abgabe von Trinkwasser, z.B. im Rahmen einer Privatzimmervermietung,
unterliegt somit dem Lebensmittelgesetz 1975 bzw. der Trinkwasserverordnung.
Das Wasser muss im Rahmen der Eigenkontrolle untersucht werden.

Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen liegen keine Daten vor, um
über die Anzahl der betroffenen Einzelwasserversorgungsanlagenbetreiber
(Hausbrunnenbesitzer) Auskunft geben zu können. Für den Vollzug und die Kontrolle
ist der Landeshauptmann zuständig.

Meinem Ressort liegen auch keine Daten vor, um über die Anzahl der Kontrollen
von Hausbrunnen, deren Trinkwasser im Rahmen einer Beherbergung oder
Verköstigung den Gästen angeboten wurde, Auskunft geben zu können. Die
Beprobung von Trinkwasser erfolgt prinzipiell im Rahmen der Eigenkontrolle
gemäß der Trinkwasserverordnung. Für den Vollzug und die Kontrolle ist der
Landeshauptmann zuständig.

Fragen 26 und 27:

Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen liegen keine Daten vor, um
über die Anzahl der Kontrollen von Hausbrunnen, deren Trinkwasser im Rahmen
einer Beherbergung oder Verköstigung den Gästen angeboten wurde, Auskunft
geben zu können. Die Beprobung von Trinkwasser erfolgt prinzipiell im Rahmen
der Eigenkontrolle gemäß der Trinkwasserverordnung. Für den Vollzug und die
Kontrolle ist der Landeshauptmann zuständig

Frage 29:

Gemäß Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie)
sichert eine gute Wasserqualität die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser
und gemäß Erwägungsgrund 37 sollen die Mitgliedsstaaten die zur
Trinkwasserentnahme genutzten Gewässer ausweisen und die Einhaltung der
Bestimmungen der Richtlinie 80/778/EWG (Trinkwasserrichtlinie) geändert durch
die Richtlinie 98/83/EG sicherstellen.

Die Umsetzung der Richtlinie in österreichisches Recht erfolgt durch eine
Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959, für welches das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist. Die
Änderung sieht vor, dass gemäß § 30 Abs. l Z l alle Gewässer einschließlich des
Grundwassers im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen sind, dass die
Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann. Für Trinkwasser
sieht der Entwurf gemäß § 30 Abs. 2 lit. a Z l vor, dass insbesondere
Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten ist, dass es als Trinkwasser
verwendet werden kann. Gemäß § 30i Abs. l Z 4 sind unter „grundlegenden"
Maßnahmen jene Maßnahmen zu verstehen, die zur Erreichung der
Anforderungen für Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt
werden oder künftig genutzt werden sollen, (z.B. Schutz der Wasserqualität)
notwendig ist.

Diese Maßnahmen führen auch dazu, dass in der Zukunft die Wasserqualität in
Hausbrunnen angehoben wird. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wird
deshalb von meinem Ressort aktiv unterstützt.


Fragen 30 bis 32:

Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen liegen keine Daten vor, um
über die Auswirkungen des Hochwassers 2002 Auskunft geben zu können. Für
den Vollzug und die Kontrolle dieser Angelegenheiten ist der Landeshauptmann
zuständig.

Frage 33:

Seit Anfang des Jahres 2003 gibt es eine allgemeine Information zum
„Internationalen Jahr des Süßwassers 2003" auf der Homepage meines Ressorts,
in der auf den Beschluss der Vereinten Nationen und die Unersetzlichkeit von
Trinkwasser für das Leben hingewiesen wird. Der Information sind Links zu
Dokumenten und relevanten Homepages beigefügt. Weitere Aktivitäten, die über
das hohe Schutzniveau der österreichischen Wasserversorgung informieren, sind
geplant.