557/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ulrike LUNACEK, Freundinnen und
Freunde, haben am 18. Juni 2003 unter der Nummer 557/J-NR/2003 eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Entsendung von Botschafterinnen an mich
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Fragen 1 und 2:

Gemäß §§ 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufgaben und
Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBI. l Nr. 129/1999, haben sich für
die Leitung solcher Dienststellen bewerbende Personen die gemäß Z 1.16 der
Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBI. Nr. 333 in der geltenden
Fassung für den höheren auswärtigen Dienst normierten studienmäßigen
Anforderungen zu erfüllen und müssen überdies das für diesen Dienstbereich
gesetzlich vorgeschriebene kommissionelle Aufnahme-Auswahlverfahren erfolgreich
bestanden haben. Überdies müssen diese Bewerberinnen die für den höheren
auswärtigen Dienst vorgeschriebene Grundausbildung absolviert sowie auch die
Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Zu Frage 3:

Nein.


Zu Frage 4:

Die Kriterien sind gesetzlich festgelegt.
Zu Frage 5:

Es wird darauf hingewiesen, dass jede Leitungsfunktion nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7
des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes -
Statut, BGBI. l Nr. 129/1999, gemäß § 4 im Zusammenhalt mit § 5 des
Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBI. Nr. 85/1989 in der derzeit gültigen Fassung,
ausgeschrieben wird. Die Prüfung der Bewerbungen, die Feststellung der Eignung
und die Reihung der Bewerberinnen erfolgt durch die gesetzlich zuständige
Begutachtungskommission (§§ 7 und 8 leg. cit.). Gemäß der
Verfassungsbestimmung § 7 Abs. 6 leg. cit. sind die Mitglieder der
Begutachtungskommission in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Die Begutachtungskommission hat die Eignung des Mitarbeiters für die
ausgeschriebene Leitungsfunktion festgestellt, weshalb diesem Vorschlag folgend
der betreffende Besetzungs-Antrag in den Ministerrat eingebracht wurde, der
antragsgemäß beschlossen hat.

Zu Fragen 6 und 7:

Ein langjährig dem höheren auswärtigen Dienst in leitender Stellung angehöriger
Mitarbeiter wurde mit der Leitung der österreichischen Botschaft Bukarest betraut.
Entsprechende Versetzungen fanden auch in früheren Jahren statt.

Zu Fragen 8 und 9:

Ein langjährig dem höheren auswärtigen Dienst angehöriger Mitarbeiter wurde mit
der Leitung der österreichischen Botschaft Damaskus betraut. Auch frühere
Bundesregierungen sahen keinen Anlass zur beruflichen Diskriminierung von
Kabinetts-Mitarbeiterlnnen.