558/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 521/J betreffend
Fahrtechnikzentrum und Restaurant in Marchtrenk/OÖ, welche die Abgeordneten
Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen, am 12. Juni 2003 an mich richteten,
stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Am 2.10.2001 hat die Test & Training, Fahrtechnikzentren und Sicherheitstraining
Gesellschaft m.b.H. bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gemäß § 77 GewO
1994 die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb
eines "ÖAMTC-Fahrtechnikzentrums" beantragt.

Am 18.7.2002 wurde von derselben Einschreiterin beim Landeshauptmann von
Oberösterreich gemäß § 358 GewO 1994 die Feststellung beantragt, dass die Er-
richtung und der Betrieb des Fahrschulzentrums Marchtrenk nicht der Genehmigung
nach § 77 GewO 1994 bedarf.

Mit Schreiben vom 28.8.2002 hat die zuständige Abteilung Gewerbe für den Lan-
deshauptmann von Oberösterreich der Einschreiterin mitgeteilt, dass die geplante
Tätigkeit "ohne Zweifel als Unterricht im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 zu
qualifizieren und vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen" sei.


Weiters teilte die Behörde mit: "Soweit daran gedacht ist, den Kursteilnehmern auch
Mahlzeiten bzw. Getränke anzubieten, hat dies auf den "Unterrichtscharakter" der
Kurse und Schulungen keinen Einfluss. Diese Tätigkeiten werden daher gesondert
zu beurteilen sein".

Im Hinblick auf den Antrag der Einschreiterin gem. § 358 GewO auf Feststellung,
dass die Einrichtung und der Betrieb des Fahrschulzentrums Marchtrenk nicht der
Genehmigung nach § 77 GewO 1994 bedarf, führte die Behörde aus: "Feststel-
lungsverfahren der Oberbehörde über die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen
Vorschriften bzw. die Genehmigungspflicht einer Anlage sind nur dann durchzufüh-
ren, wenn diesbezügliche Zweifel bestehen (vergleiche § 348 Abs. 1 erster Satz Ge-
wO 1994). Da im Konkreten solche Zweifel aber nicht vorliegen, ist die Erlassung
eines Feststellungsbescheides nicht vorgesehen."

Mit Eingabe der Einschreiterin vom 18.11.2002 erfolgte sodann die Zurückziehung
des Genehmigungsansuchens.

Antwort zu Punkt 2 und 3 der Anfrage:

Diesbezüglich wird auf die in der Beantwortung der Frage 1 zitierten Ausführungen
der zuständigen Behörde verwiesen.