559/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Ulrike Lunacek, Kolleginnen und Kollegen
haben am 18. Juni 2003 unter der Nr. 556/J-NR/2003 an mich eine
schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Wahlkampfbriefe des Aussenministeriums an
Auslandsösterreicher gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Seit der Einführung des
Auslandsösterreicherinnen-Wahlrechtes sind zur
Erläuterung der umständlichen Prozeduren zur Stimmabgabe und als Aufruf zur
Wahlbeteiligung wiederholt Schreiben des Bundesministers oder der
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten an Auslandsösterreicherinnen
ergangen. Auch aufgrund dieser Bemühungen hat sich die Wahlbeteilung bei der
Nationalratswahl 2002 um rund 10% erhöht und ist der Prozentsatz der ungültigen
Wahlkarten aus dem Ausland um ein Viertel gefallen.
Die Schreiben des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten ergingen an
Auslandsösterreicherinnen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Wahlberechtigung.
Die tatsächlich wahlberechtigten Auslandsösterreicherinnen sind in den
inländischen Wählerevidenzen eingetragen, und ihr Datenmaterial steht
bekanntlich
gem. § 27 der NRWO idgF den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen
wahlwerbenden Parteien zur Verfügung. Die Volksanwaltschaft hat in ihrer den
Medien und den Antragstellern zugespielten Beurteilung diesen entscheidenden
Umstand übersehen.
Auslandsösterreicherinnen haben sich in
Hunderten Briefen für diese Schreiben und
das darin zum Ausdruck kommende Interesse an ihrer Wahlbeteiligung bedankt.
Zu Frage 1:
Die Schreiben sind im Zusammenhang mit der
Nationalratswahl ergangen, an der
Auslandsösterreicherinnen teilnehmen können; eine zusätzliche Rechtsgrundlage
war nicht erforderlich.
Zu Frage 2:
Die Kosten wurden aus den VA 1/20108/6300
und 1/20108/7280 bedeckt,
zusätzliche Personalkosten sind nicht angefallen.
Zu Frage 3:
Nein. Die Mitwirkung am Wahlrecht der
Auslandsösterreicherinnen fällt in die
sachliche Zuständigkeit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Zu Frage 4:
Diese auf Österreich bezogenen
Formulierungen sind Sachverhaltsdarstellungen, die
durch internationale Vergleiche belegbar sind. Wahlwerbung sieht, wie die
Antragsteller aus eigener Erfahrung wissen, inhaltlich ganz anders aus. Im
übrigen
haben sich auch diesmal zahlreiche AuslandsösterreicherInnen über die
Kompliziertheit des Wahlrechts beschwert, so beispielsweise auch der
Beschwerdeführer bei der Volksanwaltschaft, und deshalb auf eine
Wahlbeteiligung
verzichtet. Davon abgesehen kamen jedoch überwiegend zustimmende Reaktionen
auf die Schreiben, mit Dank für die Informationsinitiative und das damit
ausgedrückte
Interesse an den Auslandsösterreicherinnen.
Zu Frage 5:
Die Frage nach ernsthaften parlamentarischen
Verhandlungen betrifft keinen
Gegenstand der Vollziehung des Bundes. Auf die einschlägigen Informationen auf
der Homepage des Parlaments wird verwiesen.
Zu Fragen 6 und 7:
Reaktionen der Auslandsösterreicherinnen
auf die Schreiben waren überwiegend
positiv und zustimmend, sodass kein Anlass für derartige Schritte gegeben ist.
Zu Frage 8:
Die Adressen wurden nicht besorgt, sondern
liegen den österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland aufgrund von beantragten Amtshandlungen vor
und werden nicht an Dritte weitergegeben.
Zu Fragen 9 bis 11:
Es gibt keine Missbrauchsmöglichkeiten.
Wahlberechtigt sind nur
Auslandsösterreicherinnen, die gem. § 2 a des Wählerevidenzgesetzes 1973 mit
Hauptwohnsitz im Ausland in die Wählerevidenz eingetragen sind. Die
Wählerevidenz steht ebenso wie das auf ihrer Grundlage erstellte
Wählerverzeichnis
jedermann zur Einsicht offen. Die wahlwerbenden Gruppen können Abschriften
herstellen oder herstellen lassen. Es ist daher nicht richtig, daß das
maßgebende
Datenmaterial nur dem BMaA zur Verfügung steht.
Im übrigen ergibt sich aus der Erkenntnis
des VerfGH Slg. 13839/1994, dass eine
unzulässige Beeinflussung der Wähler nur dann vorliegt, wenn dabei die zum
Schutz
der Wahlfreiheit gezogenen Grenzen überschritten werden (so schon das
Erkenntnis
Slg. 47/1921). Zulässig ist hingegen eine Öffentlichkeitsarbeit mit bloßem
Informationscharakter, die in sachlicher und objektivierbarer Weise auf
Leistungen
der selbst nicht im Wahlkampf stehenden Bundesregierung hinweist und daher
keinen Eingriff in die Wahlfreiheit darstellt. Die österreichischen
Strukturindikatoren
gemäß der Lissabon-Strategie belegen beispielsweise, daß sich Österreich 2003
gegenüber dem Vorjahr um 3 Plätze verbessert hat und nun an 5. Stelle der EU-
Mitgliedstaaten liegt.
Zu Frage 12:
Das
BMaA ist keine wahlwerbende Partei und kann rein begrifflich daher schon aus
diesem Grund keine Wahlwerbung betreiben. Auch die Frage selbst geht deshalb zu
Recht von der Voraussetzung aus, dass Wahlwerbung von Parteien geführt
wird.
Die für die politische
Werbung bei wahlberechtigen
Auslandsösterreicherinnen
benötigten Adressen sind in der österreichischen Wählerevidenz enthalten, die
den
Parteien zur Verfügung steht. Für diesen Zweck ist daher die Einführung einer
gesetzlichen Meldepflicht im Ausland, ganz abgesehen von der Unüberprüfbarkeit
einer solchen Verpflichtung, nicht erforderlich.