562/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am
13. Juni 2003 unter der Nr. 533/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend US-Zugriff auf Fluggastdaten (Buchungssysteme) der Europäischen
Airlines - EU-Flugdatenaffäre gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:
Ja.

Zu den Fragen 2 und 3:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung in meinem Zuständig-
keitsbereich. Im übrigen gibt es meines Wissens keinen Text, der als „Vereinba-
rungsentwurf" bezeichnet werden könnte.

Zu den Fragen 4 und 5:

Das Ersuchen der US-Zoll-Administration um Übermittlung von Fluggastdaten richtet
sich an Fluggesellschaften und nicht an Regierungen. Es bestand daher kein Anlaß,
mich zu informieren.

Zu Frage 6:

Die Haltung der österreichischen Bundesregierung geht dahin, daß die Weitergabe

von Fluggastdaten nur im rechtlich zulässigen Ausmaß erfolgen darf.


Zu Frage 7:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung in meinem Zuständigkeitsbe-
reich. Die österreichische Datenschutzkommission ist - ungeachtet ihrer Einrichtung
beim Bundeskanzleramt - ein von Verfassungswegen unabhängiges Organ. Ich kann
daher über eine Stellungnahme der Datenschutzkommission keine Aussagen ma-
chen.

Zu den Fragen 8. 9 und 20:

Sowohl die EU- Datenschutz-Richtlinie 95/46 (Art. 7 lit. b) als auch das DSG 2000
(§ 8 Abs. 3 Z 4) enthalten die Bestimmung, daß die Weitergabe von Daten (auch ins
Ausland) zulässig ist, wenn dies zur Erfüllung eines mit dem Betroffenen abgeschlos-
senen Vertrages notwendig ist. Soweit Fluggesellschaften von US-CBP verpflichtet
wurden, PNR-Daten zu übermitteln, kann derzeit ein Beförderungsvertrag zwischen
Flugpassagier und Fluggesellschaft über einen Transport in die USA nicht erfüllt
werden kann, ohne daß bestimmte Daten an die USA (CBP) weitergegeben werden.
Darin könnte - unvorgreiflich der Rechtssprechung der unabhängigen Gerichte - in
diesen Bestimmungen der Richtlinie und des DSG 2000 eine Rechtsgrundlage für
die gegenständlichen Datenübermittlungen erblickt werden.

Zu Frage 10:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung.

Zu Frage 11:

Vertreter des Bundeskanzleramtes sind in die Verhandlungen zwischen USA und

EU-Kommission nicht eingebunden.

Zu den Fragen 12,13,14 und 15:

Die EU-Kommission verhandelt mit den USA (CBP) derzeit über die Frage, welche
Daten die USA von den Fluggesellschaften verlangen darf und wie diese Daten in
den USA hinsichtlich Verwendungszweck, Weitergabe an Dritte, Aufbewahrungs-
dauer, Auskunfts- Richtigstellungs- und Löschungsrecht behandelt werden müssen.

Zu den Fragen 16 und 17:

Diese Fragen richten sich an die Fluggesellschaften und bilden daher keinen Gegen-
stand der Vollziehung.

Zu den Fragen 18 und 19:

Das Ausmaß zulässiger Weitergabe ist Gegenstand der Verhandlungen zwischen

den USA und der EU-Kommission.


Zu den Fragen 21,22 und 23:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung.

Zu Frage 24:

Das kann Österreich einseitig nicht sicherstellen. Doch ist diese Frage Gegenstand

der laufenden Verhandlungen zwischen den USA und der EU-Kommission.

Zu den Fragen 25 und 26:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung.

Bei den österr. Fluggesellschaften ist - soweit mir bekannt - ein derartiges Ersuchen

von anderen Staaten bisher nicht eingegangen.