567/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 587/J betreffend
Karenzgeld, welche die Abgeordneten Silhavy und GenossInnen an mich richteten,
stelle ich zu folgenden Fragen fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

In der Karenzgeldstatistik werden alle Personen erfasst, die in dem betreffenden
Monat zumindest einen Tag einen Leistungsbezug hatten.

Im Dezember 2002 befanden sich 78.556 Personen in der für Geburten zw. 1.7.2000
bis 31.12.2001 gültigen Karenzgeldübergangsregelung.

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

Im Dezember 2002 bezogen 1.671 Personen Teilzeitkarenzgeld. Davon fallen 137
BezieherInnen in die für Geburten vor dem 1.7.2000 und 1.534 in die für Geburten
nach dem 1.7.2000 bis zum 31.12.2001 gültigen Gesetzeslage.


Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Im Dezember 2002 bezogen 2.004 Personen eine Teilzeitbeihilfe. Nachdem die
Teilzeitbeihilfe eine personenbezogene Leistung ist, sind diese BezieherInnen der
Karenzgeldübergangsregelung zuzuordnen.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Infolge der Möglichkeit 183 Tage des Karenzgeldes aufzusparen, kann bis zum
Ablauf des 7. Lebensjahres und darüber hinaus bis drei Monate nach Schuleintritt
des Kindes Karenzgeld in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass bei
Kindern, die am 31.12.2001 geboren sind, dieses aufgesparte Karenzgeld bis
einschließlich 02.07.2009 bezogen werden kann.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Bei Kindern, die am 31.12.2001 geboren sind und bei denen nur ein Elternteil das
Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, kann dieses bis zum
06.11.2006 bezogen werden. Nimmt auch der andere Elternteil das Karenzgeld bei
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, dann kann dieses bis zum 05.11.2007 bezogen
werden. Die Regelung über das Aufsparen von 183 Tages des Karenzgeldbezuges
können ebenfalls zum Tragen kommen, wobei aber 183 (Voll-) Tage (= 2x 183
Teilzeittage) abgezogen werden müssten.

Antwort zu Punkt 7 und 8 der Anfrage:

Bei Bezug eines Karenzgeldes auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung gem. § 12
KGG verdoppelt sich die (Rest-)Bezugsdauer, vermindert sich die Höhe des
Karenzgeldes auf die Hälfte, ist aber das Einkommen aus einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit unbeachtlich.


Bei einer Teilzeitbeschäftigung und Bezug der vollen Höhe des Karenzgeldes
verdoppelt sich die Bezugsdauer nicht und ist auch die Zuverdienstgrenze zu
beachten.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Der Anteil der Männer in Elternkarenz ist von 1,5% im Jahr 1999 auf 2,0% im Jahr
2001 angestiegen, jedoch 2002 wieder etwas zurückgegangen (1,9% - Karenz- plus
Kinderbetreuungsgeldbezieherlnnen)

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes sollte eine Familienleistung
geschaffen werden, unabhängig davon, ob der Kinderbetreuungsgeld beziehende
Elternteil im Erwerbsleben steht oder nicht. Insbesondere war dabei an Personen
gedacht, die (noch) nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen oder deren Einkommen
so gering ist, dass sie trotz Fortdauer ihrer Arbeit die Zuverdienstgrenze nicht
überschreiten. Es war daher nur konsequent, die Bestimmungen des
Mutterschutzgesetzes (MSchG) und des Väterkarenzgesetzes (VKG), die
ausschließlich auf die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie und deren


arbeitsrechtliche Absicherung abstellen, gänzlich vom Bezug des
Kinderbetreuungsgeldes als reine Familienleistung zu entkoppeln.

Gerade aber auch um unselbständig erwerbstätigen Frauen und Männern die
Möglichkeit zu bieten, den Anschluss an die Arbeitswelt trotz Wahrnehmung von
Kinderbetreuungspflichten nicht zu verlieren, wurde der arbeitsrechtliche Anspruch
auf Karenz weiterhin bis zum 2. Geburtstag des Kindes belassen. Die Vereinbarung
einer Karenzierung für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ist jedoch
jederzeit zulässig.

Die im Zusammenhang mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes stehenden
Änderungen im MSchG bzw. VKG standen vor allem unter dem Gesichtspunkt der
besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. So wurden weitere Maßnahmen
gesetzt, die die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit dem Betrieb fördern und somit
die Wiedereingliederung nach einer Karenz erleichtern sollen. Während einer Karenz
nach dem MSchG bzw. VKG kann eine geringfügige Beschäftigung und für
höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr eine Beschäftigung über der
Geringfügigkeitsgrenze vereinbart werden.

Antwort zu Punkt 11.a der Anfrage:

Nachdem der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die
Karenzgeldbezieherlnnen mit aufrechtem Dienstverhältnis zu den unselbständig
Beschäftigten zählt, hat die Bezugsverlängerung zu einer Zunahme der vom
Hauptverband ausgewiesenen unselbständig Beschäftigten geführt.


Antwort zu Punkt 11.b der Anfrage:

Diesbezügliche Auswertungen sind erst seit 2000 verfügbar:

Von allen Personen, die im Jahr 2000 ihre Karenzepisode beendeten, waren 7,3%

anschließend arbeitslos. Im Jahr 2001 bzw. 2002 waren es 7,4% respektive 4,3%.