570/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am
18. Juni 2003 unter der Nr. 558/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Videoüberwachung in Österreich gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 2 und 3:

Die Rechtslage im Zusammenhang mit Videoüberwachung ist derzeit Gegenstand von Untersuchungen im Rahmen der für Datenschutz zuständigen Abteilung des Bundeskanzleramtes.

Für die Frage, ob eine Gesetzesinitiative notwendig ist, sollte sinnvollerweise der Ab-
schluß der Arbeiten in der Arbeitsgruppe abgewartet werden.

Zu Frage 4:

Alle Bestimmungen des Datenschutzgesetzes über die Ermittlung, Verarbeitung (im engeren Sinn) und Übermittelung von personenbezogenen Daten.

Zu Frage 5:

Es gibt keine im Bereich des Bundeskanzleramtes zu vollziehenden Rechtsvorschrif-
ten über den Einsatz von Überwachungskameras durch Gebietskörperschaften.

Zu den Fragen 6 und 8:

Unter den Voraussetzungen des DSG 2000, d.h. nur wenn sie hiezu die Zustimmung
der Betroffenen haben oder ohne deren Zustimmung dann, wenn das Unternehmen
ein überwiegendes berechtigtes Interesse an diesen Videoaufzeichnungen dartun
kann. Die Informationspflichten des DSG 2000 sind hiebei jedenfalls einzuhalten.


Genehmigungen für Videoaufzeichnungen sind nach derzeitiger Rechtslage nicht
vorgesehen.

Zur Frage der Zahl der Anwendungen im Unternehmensbereich hat der Datenschutz-
rat eine Umfrage veranstaltet, deren Ergebnis im Abschlußbericht der Arbeitsgruppe
des Datenschutzrates zur Videoüberwachung voraussichtlich offengelegt werden
wird.

Zu Frage 7:

Das Recht der Berufsdetektive bildet keinen Gegenstand der Vollziehung.

Zu Frage 9:

Das Veranstaltungsrecht fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

Zu Frage 10:

Diese Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

Zu den Fragen 11 und 12:

Die Auskunft über die Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten der EU ist nicht Gegen-
stand der von mir zu verantwortenden Vollziehung. Zur Information kann jedoch auf
das „Arbeitsdokument zum Thema Verarbeitung personenbezogener Daten aus der
Videoüberwachung" der Art. 29 Datenschutzgruppe der EU, angenommen am
25. November 2002, hingewiesen werden.