576/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTER FÜR INNERES

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 18. Juni
2003 unter der Nummer 551/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Bürgerfreundliche Verwaltung contra Zentralisierungs-Tendenzen des Bundes" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Somit
erfolgt der Vollzug des Fremdengesetzes auf der Grundlage des Fremdengesetzes 1997
sowie auf den innerhalb der EU entwickelten Rechtsvorschriften, wobei hier vor allem die
„Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung
des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige", die unmittelbar anwendbares Recht in der
österreichischen Rechtsordnung ist, zum Tragen kommt.

Zu Frage 2:

Es gibt drei Arten von Aufenthaltstiteln: Die Aufenthaltserlaubnis und die
Niederlassungsbewilligung als befristete Aufenthaltstitel, sowie den Niederlassungsnachweis
als unbefristetes Aufenthaltsrecht.

• Die „Vignette" wird grundsätzlich nur mehr bei befristeten Aufenthaltstiteln
(Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung) ausgestellt. Die Ausstellung
erfolgt nicht zentral durch die Staatsdruckerei, sondern durch die zuständigen
Behörden.

   Demgegenüber   erfolgt   die   Erteilung   des   Niederlassungsnachweises   (der   das
unbefristete Aufenthaltrecht und das  Recht auf uneingeschränkten Zugang zum
gesamten Arbeitsmarkt dokumentiert) in Kartenform. Die Rechtsgrundlage hierzu
findet sich in der „Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur
einheitlichen   Gestaltung   des   Aufenthaltstitels   für   Drittstaatsangehörige".    Die
Produktion erfolgt zentral durch die österreichische Staatsdruckerei.
Das Erfordernis einer zentralen Herstellung der Karten ergibt sich zwangsläufig aus
genannter EU-Verordnung. Die Karte wird aus einem speziellen, gegen mechanische
Abnützungen extrem widerstandsfähigen und langlebigen Material hergestellt; die
Personalisierung erfolgt mittels Laserstrahl („Laserengraving").


Zu Frage 3:

Nein. One-Stop-Shop bedeutet, dass für mehrere Verfahrensschritte der Partei eine einzige
Behörde als Ansprechpartner dient.

Sowohl die Vignette, als auch der Niederlassungsnachweis werden von jener Behörde, bei
der auch der Antrag gestellt wird, ausgefolgt.

Zu Frage 4:

Nein. Bei Vignetten trifft dies nicht zu. Die Bearbeitungszeit für Niederlassungsnachweise
beträgt - bei elektronischer Anforderung - durchschnittlich zwei Wochen ab Antragstellung
bis zur Ausfolgung der Karte an den Antragsteller.

Nach Auskunft der österreichischen Staatsdruckerei - bei postalischer Anforderung - sind
Formulare mitunter unzureichend ausgefüllt bzw. schwer lesbar. Dadurch kann es in solchen
Fällen zu einer Produktionsdauer von acht Wochen kommen.

Zu Frage 5:

Die Kosten für die Ausstellung des Niederlassungsnachweises in Kartenform betragen € 114
exc
l. Antrags- und Beilagengebühr. Diese setzen sich aus € 76,-- für den unbefristeten
Aufenthaltstitel gemäß dem Gebührengesetz und aus € 38,
-- gemäß der
Bundesverwaltungsabgabenverordnung zusammen. Die Kosten der Karte betragen ca. €
13,
-- exklusive Porto- und variabler Bearbeitungskosten, die auch davon abhängen, ob die
Übermittlung des Personalisierungsdatenblattes in Papierform oder auf elektronischem Weg
erfolgt. Da die Karte nunmehr unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Reisepasses für
zehn Jahre ausgestellt wird und auch das Recht des freien Arbeitsmarktzuganges enthält
(gesondertes Dokument ist nicht mehr erforderlich), ist mit einer Kostenreduktion für Parteien
und Behörden zu rechnen. Die Karte behält ihre Gültigkeit und
muss nicht mehr - so wie
bislang bei den Vignetten - (kostenpflichtig) übertragen werden.

Zu Frage 6:

Anträge auf Verlängerung einer Niederlassungsbewilligung können - sofern die
Voraussetzungen bei der jeweiligen Behörde gegeben sind - auch weiterhin innerhalb eines
Tages erledigt werden.

Sobald die genannte EU-Verordnung auch auf die Ausstellung der Vignetten Anwendung
findet und daher zwingend auch Photos auf der Vignette angebracht sein müssen, wird auch
dies nur mehr mittels spezieller Druckverfahren durchgeführt werden können, was
zwangsläufig eine längere Bearbeitungsdauer bringen wird.

Zu den Fragen 7 bis 9 sowie 11 und 12:

Die Entscheidung, ob eine dezentralisierte oder zentrale Ausstellung des neuen
Reisepasses erfolgen wird
, kann frühestens Ende dieses Jahres getroffen werden. Die dafür
notwendigen Entscheidungsgrundlagen der Europäischen Union und der ICAO sind
frühestens zu diesem Zeitpunkt zu erwarten. Ich ersuche daher um Verständnis,
dass eine
seriöse Beantwortung dieser Fragen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist.

Zu Frage 10:

Vertreter der Länder und der Magistrate werden in den dafür eingerichteten Gremien vom
Bundesministerium für Inneres laufend über Gespräche mit der österreichischen
Staatsdruckerei informiert und können ihre Vorschläge und Vorstellungen einbringen.