577/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 18.
Juni 2003 unter der Nr. 565/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend „Härtefonds, Unterstützungsfonds und ähnliche Maßnahmen"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1.:
Ja, es sind dies:
• Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei
• Gendarmeriejubiläumsfonds 1949
Die Rechtspersönlichkeit des
Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei wurde mit
Verfügung vom 24. Dezember 1953 anerkannt; hinsichtlich des
Gendarmeriejubiläumsfonds 1949 besteht diese seit 25. Mai 1949.
Zu bemerken ist, dass es im Bereich des
Bundesministeriums für Inneres den Fonds
zur Integration von Flüchtlingen (FIF) gibt, dieser besteht seit 1960. Seine
rechtliche
Grundlage findet sich in einem Übereinkommen zwischen der Republik Österreich
und dem UNHCR; es handelt sich um einen selbständigen Fonds, sodass eine
direkte Ingerenz des Bundesministers auf das Handeln des Fonds nicht gegeben
ist
und daher diesbezüglich von einer weitergehenderen Beantwortung Abstand
genommen werden muss.
Zu Frage 2.:
Die gesetzliche Grundlage für die Fonds
bildet das Bundes-Stiftungs- und
Fondsgesetz.
Zu Frage 3.:
Gemäß § 3 der Verordnung BGBI. II Nr. 468/2001 sind
Geldstrafen und Geldbußen
nach § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zur Linderung von
Notfällen zu verwenden, in die Beamte aus dem Planstellenbereich der
Bundespolizei unverschuldet geraten sind.
Gemäß § 2 der Satzung des Gendarmeriejubiläumsfonds 1949
bezweckt der Fonds
die Unterstützung hilfsbedürftiger Gendarmerieangehöriger bzw. deren
Hinterbliebenen durch die Gewährung von Geldaushilfen und rückzahlbaren
Darlehen. Für Geldaushilfen dürfen nur Zinserträgnisse des Fondsvermögens sowie
Geldstrafen und Geldbußen, die nach den Bestimmungen des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes über Beamte aus dem Planstellenbereich der
Bundesgendarmerie verhängt worden sind und dem Gendarmeriejubiläumsfonds
1949 zufließen, herangezogen werden (§ 2 Absatz 5 der Satzung). Der das
Grundkapital des Fonds in Höhe von € 43.603,70 übersteigende Teil der
Fondsmittel
kann zur Gänze zur Gewährung von kurzfristigen, in der Regel längstens binnen
24
aufeinander folgenden Monatsraten rückzahlbaren Darlehen für den.
Begünstigtenkreis verwendet werden (§ 2 Absatz 7 und 8 der Satzung).
Zu Frage 4.:
Dem Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei wird kein eigenes
Budget, sondern es
werden jährlich Transferleistungen zur Verfügung gestellt.
Die Transfer- und Unterstützungsleistungen gliedern sich wie folgt:
Jahr |
Transferleistungen |
Unterstützungsleistungen |
2000: |
S 496.000,00 |
S 655.000,00 |
2001: |
€ 36.336,42 |
€ 49.780,84 |
2002: |
€ 36.336,38 |
€ 68.150,00 |
Das dem
Gendarmeriejubiläumsfonds 1949 jährlich zur Verfügung stehende Budget
setzt sich aus den laufenden Darlehensrückzahlungen, den dem
Gendarmeriejubiläumsfonds 1949 zufließenden Geldstrafen und Geldbußen gemäß
Punkt 3. sowie sonstigen Spenden und Zuwendungen von dritter Seite zusammen.
Bei den nachstehend angeführten Beträgen handelt es sich um gerundete Beträge.
Für das Jahr 2003 stehen die Zahlen noch nicht zur Verfügung.
2000: |
€
580.000,-- |
Zu Frage 5:
Die Unterstützungsleistungen des Wohlfahrtsfonds der
Bundespolizei überstiegen in
jedem Jahr die Transferleistungen (siehe Beantwortung der Frage 4).
Die Ausschüttung durch den Gendarmeriejubiläumsfonds 1949
erfolgt in
Abhängigkeit von entsprechenden Ansuchen um Gewährung von Geldaushilfen und
rückzahlbaren Darlehen. Die dadurch nicht verbrauchten Mittel sind gemäß § 2
Absatz 5 der Satzung alljährlich dem Fondskapital zuzuschlagen.
Ausgeschüttet wurden:
2000: Darlehen: 2001: |
€ 487.600,-- €
412.000,-- € 430.500,-- |
Darlehen: 2002: Darlehen: |
Zu Frage 6.:
Aus Mitteln des Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei haben
im Jahr 2000 43 Personen, |
Leistungen erhalten.
Aus Mitteln des Gendarmeriejubiläumsfonds 1949 haben
im Jahr 2000:
122 Personen Darlehen und
24 Personen Geldaushilfen,
im Jahr 2001:
78 Personen
Darlehen und
40 Personen Geldaushilfen und
im Jahr 2002:
76 Personen
Darlehen und
33 Personen Geldaushilfen
erhalten.
Zu Frage 7:
Zwei Bedienstete der
Bundespolizeidirektion Wien sind im Rahmen ihrer Tätigkeit,
jedoch nicht ausschließlich, mit der Administration des Wohlfahrtsfonds der
Bundespolizei befasst.
Hinsichtlich des Gendarmeriejubiläumsfonds
1949 werden die laufenden Geschäfte
vom Arbeitsausschuss des Kuratoriums, der sich aus vier Mitgliedern des
Kuratoriums zusammensetzt, besorgt. Die Kanzleigeschäfte werden vom Sekretär
des Fonds, die Buchführung von 2 Mitarbeiterinnen der Buchhaltung im Rahmen
ihrer Tätigkeit durchgeführt.
Zu Frage 8.:
Die Kontrolle des Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei erfolgt durch den
Rechnungshof.
Die Kontrolle des
Gendarmeriejubiläumsfonds 1949 erfolgt durch das aus acht
ehrenamtlichen Mitgliedern bestehende Kuratorium, durch die Buchhaltung durch
Vor- und Nachprüfung im Sinne der Bestimmungen der BHV, durch die
Fondsbehörde Bundesministerium für Inneres und durch den Rechnungshof.