587/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 682/J-NR/2003 betreffend Gefährdung
der
Verkehrssicherheit durch Umgehung der LKW-Gewichtslimite für Holztransporte,
die die
Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde am 10. Juli 2003 an mich
gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Was
war der Anlass für die von Ihnen im Parlament berichtete Befreiung von Holz-
/Rundholztransporten vom geltenden LKW-Gewichtslimit?
Antwort:
Es
erfolgte keine generelle Befreiung der Holztransporte vom geltenden
Gewichtslimit, sondern es
wurde lediglich die Möglichkeit eröffnet, Ausnahmebewilligungen für solche
Transporte zu erteilen.
Der
Anlass waren langjährige Forderungen der Holzwirtschaft, die besonderen
Umstände beim
Transport von Rundholz aus dem Wald entsprechend zu berücksichtigen. Einerseits
muss das
Holz rasch aus dem Wald herausgebracht werden, um Schädigungen zu vermeiden,
andererseits
sind die entsprechenden Forstwege aufgrund der Witterungseinflüsse nicht
ständig benutzbar.
Frage 2:
In
welcher Form ist die Befreiung im einzelnen erfolgt? Wir ersuchen um
Übermittlung des
Wortlauts des entsprechenden Vorstoßes Ihres Ressorts.
Antwort:
Aufgrund
der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen können die Landeshauptmänner Ausnahmen
unter anderem von den geltenden Gewichtsgrenzen zum Zwecke der Erprobung oder
für die
Beförderung unteilbarer Güter oder wenn andere besondere Gegebenheiten
vorliegen, unter
denen diese Fahrzeuge verwendet werden, erteilen.
Mit
einem Erlass an die
Landeshauptmänner vom 25. Mai 2000 wurde klargestellt, dass es
angesichts der beim Transport von Rundholz aus dem Wald gegebenen besonderen
Umstände
durchaus gerechtfertigt ist, diese Transporte unter den
Ausnahmebewilligungstatbestand "andere
besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden" zu
subsumieren.
Im
Übrigen ist dies auch vor diesem Erlass bereits häufig erfolgt, so wurden z.B.
stets
Ausnahmebewilligungen bei drohendem Borkenkäferbefall erteilt.
Fragen 3, 4 und 5:
Welche
Abklärungen hinsichtlich der Auswirkungen dieser Maßnahme auf die
Verkehrssicherheit
wurden a) von Ihrem Ressort, b) von anderen Stellen/Einrichtungen in Österreich
unternommen
und was waren im einzelnen die Ergebnisse?
Welche
Mehrkosten kommen auf Bund/ASFINAG, Länder und Gemeinden durch die Maßnahme
zu?
Welche
Abklärungen hinsichtlich der Mehrkosten durch diese Maßnahme für die
SteuerzahlerInnen bzw. sonstigen StraßenbenutzerInnen durch die stärkere
Straßenabnutzung
wurden a) von Ihrem Ressort, b) von anderen Stellen/Einrichtungen in Österreich
unternommen
und was waren im einzelnen die Ergebnisse?
Antwort:
Von meinem
Ressort wurden keinerlei Abklärungen im Hinblick auf Straßenabnutzungen
vorgenommen, da lediglich klargestellt worden ist, dass die Möglichkeit zur
Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen gegeben ist. im Zuge eines konkreten Verfahrens auf
Ausnahmegenehmigung hat der Landeshauptmann auch die Straßenverwaltungen zu
hören.
Frage 6:
Ist
diese Maßnahme ein Ergebnis der Arbeit der "LKW-Arbeitsgruppe", und
wenn nein, in welcher
Form wird dieses Thema Eingang in die Arbeit dieser Arbeitsgruppe finden?
Antwort:
Diese Maßnahme war kein Ergebnis der LKW-Arbeitsgruppe.
Dieses
Thema wird wohl nicht Eingang in diese Arbeitsgruppe finden, da die
Gesetzeslage
mittlerweile geändert worden ist und das Gewichtslimit von 44 t für Rundholztransporte aus dem
Wald im § 4 Abs. 7a KFG 1967 verankert worden ist.
Frage 7:
Würden
Sie Ihre diesbezügliche Bemerkung aus dem parlamentarischen Verkehrsausschuss
bestätigen, dass sie aus wirtschaftlichen Überlegungen voll zu dieser Maßnahme
stehen, Ihnen
also wirtschaftliche Aspekte einer Branche wichtiger als die Verkehrssicherheit
sind?
Antwort:
Durch
diese Maßnahme wurde die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Der
Landeshauptmann
hatte im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch Belange der
Verkehrssicherheit
mitzuprüfen und zu beurteilen.
Frage 8:
Wie
wird im einzelnen im Sinne der Verkehrssicherheit vorgegangen, falls ein
überladenes Kfz mit
entsprechender Ladung einer Kontrolle unterzogen wird?
Antwort:
Aufgrund
der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen wird die Verkehrssicherheit bei einer
Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der
gesetzlich
zulässigen Grenzwerte im Ausmaß von mehr als 2 % gefährdet. Wird eine solche
Überladung
festgestellt, so wird die Weiterfahrt unterbunden und die Überlast muss
abgeladen werden.
Frage 9:
Welchen
Einfluss hat die "Spezialbehandlung" von Holztransporten für die
Konkurrenzfähigkeit der
Schiene, die dank neuartiger Kombiverkehrsbehälter bei gerechten
Rahmenbedingungen
durchaus auch auf kürzeren Strecken gegeben wäre?
Antwort:
Die
Konkurrenzfähigkeit der Schiene sollte durch die „Spezialbehandlung" von
Holztransporten
nicht beeinträchtigt werden. Die seinerzeitige Ausnahmebewilligung war nur für den Transport von
Rundholz aus dem Wald zu einem nächst- bzw. nahegelegenen Verarbeitungsbetrieb
oder einem
Bahnterminal zu erteilen. Dabei durfte eine Strecke im Umkreis von 65 km auf
Straßen mit
öffentlichen Verkehr nicht überschritten werden. Der Wunsch nach einer solchen
Regelung im
Hinblick auf eine bessere Auslastung der Waggons kam auch von Seiten der ÖBB.
Frage 10:
Wann
werden Sie die Befreiung von Holztransporten vom geltenden LKW-Gewichtslimit
zurücknehmen?
Antwort:
Der Erlass betreffend die mögliche Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
für Rundholz-
transporte muss nicht
zurückgenommen werden, da er mittlerweile obsolet ist. Mit einem
Abänderungsantrag für die 2. Lesung zur 22. KFG-Novelle im Plenum des
Nationalrates wurde
mittlerweile für Rundholztransporte aus dem Wald bis zum nächstgelegenen
technisch geeigneten
Verladebahnhof oder
Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, das Gewichtslimit
auf 44 t erhöht.
Diese Regelung ist aber beschränkt auf Fahrzeugkombinationen mit zumindest 6
Achsen.