587/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 682/J-NR/2003 betreffend Gefährdung der
Verkehrssicherheit durch Umgehung der LKW-Gewichtslimite für Holztransporte, die die
Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde am 10. Juli 2003 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:

Was war der Anlass für die von Ihnen im Parlament berichtete Befreiung von Holz-
/Rundholztransporten vom geltenden LKW-Gewichtslimit?

Antwort:

Es erfolgte keine generelle Befreiung der Holztransporte vom geltenden Gewichtslimit, sondern es
wurde lediglich die Möglichkeit eröffnet, Ausnahmebewilligungen für solche Transporte zu erteilen.

Der Anlass waren langjährige Forderungen der Holzwirtschaft, die besonderen Umstände beim
Transport von Rundholz aus dem Wald entsprechend zu berücksichtigen. Einerseits muss das
Holz rasch aus dem Wald herausgebracht werden, um Schädigungen zu vermeiden, andererseits
sind die entsprechenden Forstwege aufgrund der Witterungseinflüsse nicht ständig benutzbar.

Frage 2:

In welcher Form ist die Befreiung im einzelnen erfolgt? Wir ersuchen um Übermittlung des
Wortlauts des entsprechenden Vorstoßes Ihres Ressorts.

Antwort:

Aufgrund der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen können die Landeshauptmänner Ausnahmen
unter anderem von den geltenden Gewichtsgrenzen zum Zwecke der Erprobung oder für die
Beförderung unteilbarer Güter oder wenn andere besondere Gegebenheiten vorliegen, unter
denen diese Fahrzeuge verwendet werden, erteilen.


Mit einem Erlass an die Landeshauptmänner vom 25. Mai 2000 wurde klargestellt, dass es
angesichts der beim Transport von Rundholz aus dem Wald gegebenen besonderen Umstände
durchaus gerechtfertigt ist, diese Transporte unter den Ausnahmebewilligungstatbestand
"andere
besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden" zu subsumieren.

Im Übrigen ist dies auch vor diesem Erlass bereits häufig erfolgt, so wurden z.B. stets
Ausnahmebewilligungen bei drohendem Borkenkäferbefall erteilt.

Fragen 3, 4 und 5:

Welche Abklärungen hinsichtlich der Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Verkehrssicherheit
wurden a) von Ihrem Ressort, b) von anderen Stellen/Einrichtungen in Österreich unternommen
und was waren im einzelnen die Ergebnisse?

Welche Mehrkosten kommen auf Bund/ASFINAG, Länder und Gemeinden durch die Maßnahme
zu?

Welche Abklärungen hinsichtlich der Mehrkosten durch diese Maßnahme für die
SteuerzahlerInnen bzw. sonstigen StraßenbenutzerInnen durch die stärkere Straßenabnutzung
wurden a) von Ihrem Ressort, b) von anderen Stellen/Einrichtungen in Österreich unternommen
und was waren im einzelnen die Ergebnisse?

Antwort:

Von meinem Ressort wurden keinerlei Abklärungen im Hinblick auf Straßenabnutzungen
vorgenommen, da lediglich klargestellt worden ist, dass die Möglichkeit zur Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen gegeben ist. im Zuge eines konkreten Verfahrens auf
Ausnahmegenehmigung hat der Landeshauptmann auch die Straßenverwaltungen zu hören.

Frage 6:

Ist diese Maßnahme ein Ergebnis der Arbeit der "LKW-Arbeitsgruppe", und wenn nein, in welcher
Form wird dieses Thema Eingang in die Arbeit dieser Arbeitsgruppe finden?

Antwort:

Diese Maßnahme war kein Ergebnis der LKW-Arbeitsgruppe.

Dieses Thema wird wohl nicht Eingang in diese Arbeitsgruppe finden, da die Gesetzeslage
mittlerweile geändert worden ist und das Gewichtslimit von 44
t für Rundholztransporte aus dem
Wald im § 4 Abs. 7a KFG 1967 verankert worden ist.


Frage 7:

Würden Sie Ihre diesbezügliche Bemerkung aus dem parlamentarischen Verkehrsausschuss
bestätigen, dass sie aus wirtschaftlichen Überlegungen voll zu dieser Maßnahme stehen, Ihnen
also wirtschaftliche Aspekte einer Branche wichtiger als die Verkehrssicherheit sind?

Antwort:

Durch diese Maßnahme wurde die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Der Landeshauptmann
hatte im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch Belange der Verkehrssicherheit
mitzuprüfen und zu beurteilen.

Frage 8:

Wie wird im einzelnen im Sinne der Verkehrssicherheit vorgegangen, falls ein überladenes Kfz mit
entsprechender Ladung einer Kontrolle unterzogen wird?

Antwort:

Aufgrund der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen wird die Verkehrssicherheit bei einer
Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der gesetzlich
zulässigen Grenzwerte im Ausmaß von mehr als 2 % gefährdet. Wird eine solche Überladung
festgestellt, so wird die Weiterfahrt unterbunden und die Überlast muss abgeladen werden.

Frage 9:

Welchen Einfluss hat die "Spezialbehandlung" von Holztransporten für die Konkurrenzfähigkeit der
Schiene, die dank neuartiger Kombiverkehrsbehälter bei gerechten Rahmenbedingungen
durchaus auch auf kürzeren Strecken gegeben wäre?

Antwort:

Die Konkurrenzfähigkeit der Schiene sollte durch die „Spezialbehandlung" von Holztransporten
nicht beeinträchtigt werden. Die seinerzeitige Ausnahmebewilligung war nur
für den Transport von
Rundholz aus dem Wald zu einem nächst- bzw. nahegelegenen Verarbeitungsbetrieb oder einem
Bahnterminal zu erteilen. Dabei durfte eine Strecke im Umkreis von 65 km auf Straßen mit
öffentlichen Verkehr nicht überschritten werden. Der Wunsch nach einer solchen Regelung im
Hinblick auf eine bessere Auslastung der Waggons kam auch von Seiten der ÖBB.

Frage 10:

Wann werden Sie die Befreiung von Holztransporten vom geltenden LKW-Gewichtslimit
zurücknehmen?

Antwort:

Der Erlass betreffend die mögliche Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Rundholz-
transporte muss nicht zurückgenommen werden, da er mittlerweile obsolet ist. Mit einem
Abänderungsantrag für die 2. Lesung zur 22. KFG-Novelle im Plenum des Nationalrates wurde
mittlerweile für Rundholztransporte aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten


Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, das Gewichtslimit
auf 44
t erhöht. Diese Regelung ist aber beschränkt auf Fahrzeugkombinationen mit zumindest 6
Achsen.