595/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Heidrun Silhavy und Genoss
Innen betreffend Kinderbetreuungsgeld
versus Karenzgeld, Nr. 589/J wie folgt:

Vorweg darf ich festhalten, dass für Fragen zum Karenzgeldgesetz (mit Ausnahme
der Karenz(urlaubs)geldregelungen der pragmatisierten Bundes- und
Landesbediensteten), welches auf Geburten bis 31.12.2001 Anwendung findet, das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig ist.

Soweit jedoch meinem Ressort Datenmaterial des Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit zur Verfügung steht, werden diese Fragen gerne beantwortet.

Zu Frage 1:

Ende Dezember 2002 bezogen 78.714 Personen Karenzgeld nach dem
Karenzgeldgesetz

Zu Frage 2:

Davon bezogen 1534 Personen Teilzeitkarenzgeld.

Zu Frage 3:

Ende Dezember 2002 bezogen 2004 Personen Teilzeitbeihilfe nach dem
Karenzgeldgesetz.

Zu Frage 4 bis 6

Ich verweise auf die Zuständigkeit des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Zu Frage 7:

Ich halte es für wünschenswert, dass sich Väter verstärkt in die Kinderbetreuung und
-erziehung einbringen.


Ich sehe die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit so zu gestalten, dass sie die
Zuverdienstgrenze nicht übersteigen und so das Kinderbetreuungsgeld
beanspruchen können, als Anreiz, sich vermehrt dem Kind zu widmen.

Zu Frage 8:
Satz
1:

Die Inanspruchnahme des Karenzgeldes/des Kinderbetreuungsgeldes entwickelt

sich 1999 bis 2002 wie folgt:

Dezember 1999   1339 Väter (Karenzgeld)

Dezember 2000   1453 Väter (Karenzgeld)

Dezember 2001   1612 Väter (Karenzgeld)

Dezember 2002   1833 Väter (Karenzgeld) und

  640 Väter (Kinderbetreuungsgeld)

Satz 2:

Mir ist keine Statistik zur Inanspruchnahme der arbeitsrechtlichen Karenzregelungen
bekannt.

Zu Frage 9:

Das Kinderbetreuungsgeld hat nicht nur die Funktion, während der Betreuungsphase
die Betreuungsarbeit der Eltern teilweise abzugelten sondern es soll auch ein Anreiz
geschaffen werden, sich nach einer bestimmten Zeit der Elternphase wieder
verstärkt der außerhäuslichen Erwerbstätigkeit zu widmen. Dabei dient das
Kinderbetreuungsgeld als Unterstützung externer Betreuungskosten.

Zu Frage 10:

Hiezu verweise ich auf die Zuständigkeit des Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit.

Zu Frage 11:

Geht man davon aus, dass im vorliegenden Fall das ganze Kalenderjahr von Jänner
bis Dezember KBG bezogen wurde, und das ganze Kalenderjahr jeweils monatlich
die Witwenpension in Höhe von € 984,8 (= Lohnsteuerbemessungsgrundlage)
zugeflossen ist, so besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld, da die Anspruchsvoraussetzung der Einhaltung der
Zuverdienstgrenze in Höhe von € 14.600 pro Kalenderjahr nicht vorliegt.

11 a) entfällt

11 b)

Bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze gemäß § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz
(KBGG) ist grundsätzlich von den steuerpflichtigen Einkünften gemäß


Einkommensteuergesetz 1988 auszugehen. Eine Witwenpension zählt gemäß EStG
1988 zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, daher ist bei der
Berechnung der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld diesbezüglich auch
die Berechnungsmethode gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 KBGG anzuwenden.

Laut § 8 Abs. 1 Z 1 KBGG ist die Summe der Bruttoeinkünfte während des Bezuges
von Kinderbetreuungsgeld um die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu
reduzieren (Lohnsteuerbemessungsgrundlage), dann ist der Betrag durch die Anzahl
der Kalendermonate, in denen Kinderbetreuungsgeld im betreffendne Kalenderjahr
ausbezahlt wurde, zu dividieren, um 30 % zu erhöhen und auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Der so ermittelte Betrag darf 14.600 € nicht übersteigen.

Wird bei der Überprüfung der Zuverdienstgrenze gemäß § 8 KBGG, welche im
Nachhinein erfolgt, festgestellt, dass die Zuverdienstgrenze überschritten wurde, so
liegt ein Rückforderungstatbestand vor.

Ob tatsächlich eine Rückforderung erfolgt, kann ebenfalls erst im Nachhinein
festgestellt werden, da unter Umständen die Härtefälle-Verordnung (BGBI.
II Nr.
405/2001) Anwendung findet.