595/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich
beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Heidrun Silhavy und GenossInnen betreffend
Kinderbetreuungsgeld
versus Karenzgeld, Nr. 589/J wie folgt:
Vorweg
darf ich festhalten, dass für Fragen zum Karenzgeldgesetz (mit Ausnahme
der Karenz(urlaubs)geldregelungen der pragmatisierten Bundes- und
Landesbediensteten), welches auf Geburten bis 31.12.2001 Anwendung findet, das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig ist.
Soweit
jedoch meinem Ressort Datenmaterial des Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit zur Verfügung steht, werden diese Fragen gerne beantwortet.
Zu Frage 1:
Ende
Dezember 2002 bezogen 78.714 Personen Karenzgeld nach dem
Karenzgeldgesetz
Zu Frage 2:
Davon bezogen 1534 Personen Teilzeitkarenzgeld.
Zu Frage 3:
Ende
Dezember 2002 bezogen 2004 Personen Teilzeitbeihilfe nach dem
Karenzgeldgesetz.
Zu Frage 4 bis 6
Ich verweise auf die Zuständigkeit des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Zu Frage 7:
Ich
halte es für wünschenswert, dass sich Väter verstärkt in die Kinderbetreuung
und
-erziehung einbringen.
Ich
sehe die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit so zu gestalten, dass sie die
Zuverdienstgrenze nicht übersteigen und so das Kinderbetreuungsgeld
beanspruchen können, als Anreiz, sich vermehrt dem Kind zu widmen.
Zu Frage 8:
Satz 1:
Die Inanspruchnahme des Karenzgeldes/des Kinderbetreuungsgeldes entwickelt
sich 1999 bis 2002 wie folgt:
Dezember 1999 1339 Väter (Karenzgeld)
Dezember 2000 1453 Väter (Karenzgeld)
Dezember 2001 1612 Väter (Karenzgeld)
Dezember 2002 1833 Väter (Karenzgeld) und
640 Väter (Kinderbetreuungsgeld)
Satz 2:
Mir
ist keine Statistik zur Inanspruchnahme der arbeitsrechtlichen Karenzregelungen
bekannt.
Zu Frage 9:
Das
Kinderbetreuungsgeld hat nicht nur die Funktion, während der Betreuungsphase
die Betreuungsarbeit der Eltern teilweise abzugelten sondern es soll auch ein
Anreiz
geschaffen werden, sich nach einer bestimmten Zeit der Elternphase wieder
verstärkt der außerhäuslichen Erwerbstätigkeit zu widmen. Dabei dient das
Kinderbetreuungsgeld als Unterstützung externer Betreuungskosten.
Zu Frage 10:
Hiezu
verweise ich auf die Zuständigkeit des Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit.
Zu Frage 11:
Geht
man davon aus, dass im vorliegenden Fall das ganze Kalenderjahr von Jänner
bis Dezember KBG bezogen wurde, und das ganze Kalenderjahr jeweils monatlich
die Witwenpension in Höhe von € 984,8 (= Lohnsteuerbemessungsgrundlage)
zugeflossen ist, so besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld, da die Anspruchsvoraussetzung der Einhaltung der
Zuverdienstgrenze in Höhe von € 14.600 pro Kalenderjahr nicht vorliegt.
11 a) entfällt
11 b)
Bei
der Berechnung der Zuverdienstgrenze gemäß § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz
(KBGG) ist grundsätzlich von den steuerpflichtigen Einkünften gemäß
Einkommensteuergesetz
1988 auszugehen. Eine Witwenpension zählt gemäß EStG
1988 zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, daher ist bei der
Berechnung der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld diesbezüglich auch
die Berechnungsmethode gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 KBGG anzuwenden.
Laut
§ 8 Abs. 1 Z 1 KBGG ist die Summe der Bruttoeinkünfte während des Bezuges
von Kinderbetreuungsgeld um die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu
reduzieren (Lohnsteuerbemessungsgrundlage), dann ist der Betrag durch die
Anzahl
der Kalendermonate, in denen Kinderbetreuungsgeld im betreffendne Kalenderjahr
ausbezahlt wurde, zu dividieren, um 30 % zu erhöhen und auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Der so ermittelte Betrag darf
14.600 € nicht übersteigen.
Wird
bei der Überprüfung der Zuverdienstgrenze gemäß § 8 KBGG, welche im
Nachhinein erfolgt, festgestellt, dass die
Zuverdienstgrenze überschritten wurde, so
liegt ein Rückforderungstatbestand vor.
Ob
tatsächlich eine Rückforderung erfolgt, kann ebenfalls erst im Nachhinein
festgestellt werden, da unter Umständen die Härtefälle-Verordnung (BGBI. II Nr.
405/2001) Anwendung findet.