600/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Die
an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Lapp
und GenossInnen betreffend Unterstützungsfonds für Menschen mit
Behinderungen, Nr. 667/J, beantworte ich wie Folgt:
Zu Frage 1:
Die
Einnahmen des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung beliefen
sich auf:
1998 € 4,564.000
1999 € 4,664.000
2000 € 4,766.000
2001 € 19,703.000
2002 € 45,664.000
2003 € 30,800.000 (laut Bundesvoranschlag)
Die aufgetretenen Schwankungen ergaben sich dadurch,
dass dem Unterstützungs-
fonds seit einigen
Jahren zusätzliche Aufgaben obliegen. Für diese Zwecke flössen
dem Fonds im Jahr 2001 für die Abgeltung der Unfallrentenbesteuerung und im
Jahr
2002
für die Abgeltung der Unfallrentenbesteuerung sowie für behinderte Menschen,
die Hochwasserschäden erlitten haben, weitere Mittel zu. Im Bundesvoranschlag
2003
sind entsprechende Mittel für die Abgeltung der Unfallrentenbesteuerung und
für die Gewährung von Zuwendungen an Angehörige pflegebedürftiger Personen
vorgesehen.
Zu Frage 2:
Gemäß
§ 22 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) können Zuwendungen aus dem
Fonds Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit
ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage
geraten sind.
Gemäß
§ 33 BBG können außerdem jenen Personen, denen auf Grund der seit
1.1.2001 geltenden Besteuerung ihrer Bezüge aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Mehrbelastungen
entstehen, Zuwendungen gewährt werden.
Gemäß
§ 36 BBG sind Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen
mit Behinderung auch bei Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen
zur Abgeltung der Belastung möglich, die sich nach dem Normverbrauchsabgabe-
gesetz 1991 ergibt.
Zu Frage 3:
Die Vergabekriterien sind teilweise
gesetzlich, teilweise durch vom Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erlassene
Richtlinien
determiniert. Es besteht ein hoher Grad an Selbstbindung.
Zu Frage 4:
Aus
dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können lediglich
Einzelpersonen Zuwendungen erhalten. Einrichtungen und Firmen sind von einer
Förderung ausgeschlossen.
gewährte Zuwendungen gemäß § 22 BBG
Jahr Anzahl
der Personen
1998 869
1999 903
2000 811
2001 986
2002 960
Für 2003 liegen noch keine endgültigen Daten vor.
Zuwendungen
gemäß § 33 BBG
(Abgeltung der Unfallrentenbesteuerung)
Es gab
2001 3.175
2002 43.479
2003 bisher 2.403
Verfahren.
Ca. 80 % der Ansuchen
konnten positiv erledigt werden.
bewilligte Zuwendungen gemäß § 36 BBG (Abgeltung der NoVA)
Jahr Anzahl
der Personen
1998 2.145
1999 2.406
2000 2.179
2001 2.397
2002 2.863
Für 2003 liegen noch
keine endgültigen Daten vor.
Zu Fragen 5 und 6:
Die
für insbesondere behinderungsbedingt erforderliche Maßnahmen mögliche
Maximalzuwendung gemäß § 22 BBG beträgt € 5.800. Eine Zuwendung gemäß § 33
BBG ist mittels Richtlinie mit € 3.600 nach oben begrenzt. Der Berechnung der
Belastung
durch die Normverbrauchsabgabe ist der Kaufpreis bis zu einem Betrag
von € 18.168 zuzüglich der Kosten für die wegen der Behinderung notwendige
Zusatzausstattung zu Grunde zu legen.
Bei
der Abgeltung der Unfallrentenbesteuerung ist die Mindesthöhe der Zuwendung
mittels Richtlinie mit € 500 festgesetzt. In den übrigen Bereichen ergibt sich
die
untere Grenze aus verwaltungsökonomischen Betrachtungen und aus der
Notwendigkeit der Unterstützung im konkreten Einzelfall.
Zu Fragen 7 und 8:
Die
Bildung von Rücklagen im technischen Sinn ist nicht vorgesehen. Allenfalls in
einem Kalenderjahr nicht zur Gänze verbrauchte Mittel werden für die Erfüllung
der
gesetzlichen Zweckbestimmungen im nächsten Jahr verwendet.
Zu Frage 9:
Leistungen
aus dem Unterstützungsfonds werden in der Regel vom Bundessozialamt
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Richtlinien gewährt, welches
den behinderten Menschen eine Mitteilung darüber zukommen lässt. Auf Wunsch der
Betroffenen wird die Entscheidung vom Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz überprüft.
Zu Frage 10:
Bis zu der
am 1.7.2001 in Kraft getretenen Novelle zum BBG (BGBI. l Nr. 60/2001)
erfolgte die Entscheidung über eine Förderungsvergabe in bestimmten Fällen
durch
ein Kuratorium. Mit der genannten Novelle wurde das Kuratorium zur Beschleuni-
gung des Verfahrensablaufs aufgelöst. Die Entscheidungen werden seither vom
Bundessozialamt bzw. vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz getroffen. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als
€ 1.817 ist die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
anzuhören.
Zu Fragen 11 und 12:
Zur
Unterstützung pflegender Angehöriger hat der Nationalrat eine am 1.1.2004 in
Kraft tretende Novelle zum Bundespflegegeldgesetz beschlossen, in deren Rahmen
die Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit
Behinderung an Angehörige schwer pflegebedürftiger Menschen vorgesehen ist. An
der Richtlinie über die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer
Zuwendung wird derzeit gearbeitet.