606/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für WIRTSCHAFT UND ARBEIT

 

Anfragebeantwortung

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 586/J betreffend
Auswirkungen der Umsetzung der Regierungsvorlage 80 der Beilagen, welche die
Abgeordneten Heidrun Silhavy, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juli 2003 an mich
richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

Die Regelungen der Öffnungszeiten in Österreich sind im Vergleich zu anderen Län-
dern äußerst restriktiv. Beispielsweise haben Frankreich, Schweden, Irland, Tsche-
chien und Ungarn gar keine Einschränkungen. In Großbritannien, Portugal und Dä-
nemark gibt es derartige Bestimmungen im Wesentlichen nur hinsichtlich des Sonn-
tags. In den übrigen Ländern gibt es entweder Regelungen auf regionaler oder lo-
kaler Ebene (zB. Schweiz, Slowakei, Spanien) oder jedenfalls liberalere Bestimmun-
gen (zB. Italien, Lichtenstein, Finnland, Niederlande, Slowenien).
Auch die Bundesrepublik Deutschland hat jüngst eine weitere Liberalisierung durch-
geführt.

Im Zuge der bevorstehenden EU-Erweiterung erschien eine Anpassung der Laden-
öffungszeiten zur Stärkung und Sicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich not-
wendig, zumal unsere Nachbarstaaten bereits liberalisierte Ladenöffnungsregelun-
gen vorgenommen haben.


Die Zielformulierungen "Schaffung von Arbeitsplätzen" und "Stärkung des Wirt-
schaftsstandortes Österreich" basieren auf der Annahme, dass von den Möglich-
keiten des
Öffungszeitengesetzes 2003 tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Die wö-
chentliche Normalarbeitszeit pro Arbeitnehmer von 38,5 Stunden ändert sich durch
eine Liberalisierung nicht, folglich können bei einer Ausnützung der Liberalisierung
mehr Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden. Auch für Teilzeit-
arbeitskräft bieten sich mehr flexiblere Möglichkeiten. Insbesondere ist auch auf die
positiven Erfahrungen in Schweden hinzuweisen. Befragungen zum Standort Öster-
reich ergaben stets Kritiken zu den strikten Regelungen über die Ladenöffnungszei-
ten. Mit der Liberalisierung konnte dieser Kritik Rechnung getragen werden.

Antwort zu den Punkten 3 bis 10 der Anfrage:

Folgende Daten der Statistik Österreich und Eurostat liegen vor:

Das Preisniveau (Österreichs 100) in den angefragten Staaten beträgt im Jahr 2001:

Deutschland: 104,0

Italien:           93,5

Slowenien:     67,9

Ungarn:         49,7

Slowakei:       42,9

Tschechien:   47,9

Schweiz:          144,4

Die Daten für 2002 werden im Dezember vorliegen.

Die detaillierten Antworten gehen aus der beiliegenden Tabelle (Preisniveauver-
gleich) hervor.

Angemerkt werden muss, dass es sich hier um die Daten eines ganzen Landes han-
delt und nicht um die spezifischen Daten, die für die jeweilige Grenzregion zu
Österreich relevant wären. So hat erfahrungsgemäß Südtirol ein anderes
Preisniveau als Süd-italien; gleiches gilt
für West- und Ostungarn.


Antwort zu den Punkten 11 und 12 der Anfrage:

Es liegen Studien vor, die eine diesbezügliche Analyse für bestimmte Bundesländer
im Hinblick auf bestimmte Zielländer beinhalten. Solche sind:

Burgenland  nach Westungarn:  Bundeswirtschaftskammer,  Sparte  Handel;  KMU
Forschung Austria, Umfrage von Oktober 2001 bis September 2002:

nach

 

Mio. €

 

Ungarn

 

20

 

Niederösterreich nach bestimmten Drittstaaten; Kaufkraftstromanalyse Niederöster-
reich 1997; OGM Österreichische Gesellschaft für Marketing, Wien; Medieninhaber
Wirtschaftskammer Niederösterreich;

nach

 

Mio. €

 

Deutschland

 

54

 

Italien

 

62

 

Slowenien

 

keine Daten

 

Kroatien

 

keine Daten

 

Ungarn

 

116

 

Slowakei

 

15

 

Tschechien

 

92

 

Schweiz

 

keine Daten

 

restliches Ausland

 

15

 

Kaufkraftabfluss Gesamt

 

354

 

Insgesamt entspricht dies einem Kaufkraftabfluss von Niederösterreich in die ge-
nannten Länder von 4, 6 % der Gesamtkaufkraft im Einzelhandel.

Wien nach Nachbarstaaten; Erhebung des Kaufkraftabflusses über die Grenzen zu
MOE Staaten; Regio Plan, Studie August 2000:


nach

 

Mio. €

 

Ungarn

 

22

 

Slowakei

 

1

 

Tschechien

 

11

 

Kaufkraftabfluss Gesamt

 

34

 

Vorarlberg nach Drittstaaten; Cima Studie 2002, Einzelhandelsstrukturuntersuchung
Vorarlberg:

nach

 

Mio. €

 

Deutschland

 

37

 

Schweiz

 

37

 

Versand/e-Commerce

 

30

 

andere Bundesländer u. restl. Ausland

 

29

 

Kaufkraftabfluss Gesamt

 

133

 

Insgesamt entspricht dies einem Kaufkraftabfluss von Vorarlberg in die genannten
Länder von 9,2 % der Gesamtkaufkraft im Einzelhandel.

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

ÖNACE 50 bis 52

 

1996

 

1998

 

2000

 

2002

 

unselbständig Vollzeitbeschäftigte
Lebensunterhaltskonzept

 

391.800

 

365.400

 

368.900 *

 

370.700

 

* Der Wert in der Beantwortung 2495/AB XXI. GP weicht von diesem ab, da es sich damals um einen vorläufigen
Wert gehandelt hat.


Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

ÖNACE 50 bis 52

 

1996

 

1998

 

2000

 

2002

 

unselbständig Teilzeitbeschäftigte
Lebensunterhaltskonzept

 

81.600

 

103.700

 

109.000*

 

116.000

 

* Der Wert in der Beantwortung 2495/AB XXI. GP weicht von diesem ab, da es sich damals um einen vorläufigen
Wert gehandelt hat.

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

ÖNACE 50 bis 52

 

1996

 

1998

 

2000

 

2002

 

Geringfügig Beschäftigte
(Jahresdurchschnitt)

 

28.547

 

36.560

 

41.642

 

43.199

 

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

per 1.1. im entsprechenden Jahr

 

1996

 

1998

 

2000

 

2002

 

Lehrlinge im Einzelhandel

 

14.672

 

13.500

 

13.330

 

13.645

 

Quelle: Lehrlingsstatistik, Wirtschaftskammern Österreichs, Statistik

Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:

per 1.1. im entsprechenden Jahr

 

1996

 

1998

 

2000

 

2002

 

Ausbildungsbetriebe im Handel

 

7.810

 

7.402

 

7.271

 

6.396

 

Quelle: Lehrlingsstatistik, Wirtschaftskammern Österreichs, Statistik

Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:

ÖNACE 52 Einzelhandel (ohne Handel mit Kfz und ohne Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern:

 

 

 

1996

 

1998

 

2000

 

2002

 

Anzahl der Unternehmen

 

keine
Erhebung

 

36.386

 

35.041

 

ca. 33.586*

 

Quellen: * Schätzung; Statistik Austria, Leistungs- und Strukturerhebung; KMU-Forschung Austria

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

Da es keine Erhebung betreffend Familienbetriebe gibt, wird das Ergebnis aus der
Gruppe Beschäftigtengrößenklasse 1 - 4 der Leistungs- und Strukturerhebung der
Statistik Austria entnommen.

ÖNACE 52 Einzelhandel (ohne Kfz und ohne Tankstellen); Reparatur von Ge-
brauchsgütern:

 

 

1996

 

1998

 

2000

 

2002

 

Anzahl der Unternehmen

 

keine
Erhebung

 

27.281

 

26.835

 

Erhebung
noch nicht
vorhanden

 

Quelle: Statistik Austria, Leistungs- und Strukturerhebung

Antwort zu den Punkten 20 und 21 der Anfrage:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verfügt diesbezüglich über keine
Daten.


Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:

Stand der von Krankenversicherungsträgern erfassten Betriebe nach
Größenstufen ÖNACE 50 bis 52 davon mit ... Beschäftigten

 

 

 

Jänner 1995

 

Jänner 2002

 

 

 

1

 

19.779

 

18.510

 

-6%

 

2

 

9.719

 

8.944

 

-8%

 

3

 

5.751

 

5.466

 

-5%

 

4

 

3.863

 

3.642

 

-6%

 

5

 

2.843

 

2.612

 

-8%

 

6-9

 

6.153

 

5.930

 

-4%

 

10 -14

 

3.143

 

3.057

 

-3%

 

15 -19

 

1.474

 

1.437

 

-3%

 

20 - 29

 

1.462

 

1.434

 

-2%

 

30 - 49

 

1.171

 

1.098

 

-6%

 

50 - 99

 

797

 

802

 

1 %

 

100 - 199

 

373

 

407

 

9%

 

200 - 299

 

106

 

123

 

16%

 

300 - 499

 

75

 

83

 

11 %

 

500 - 999

 

37

 

37

 

0%

 

Über 999

 

16

 

20

 

25%

 

Gesamtzahl aller
Betriebe

 

56.762

 

53.602

 

 

 

Quelle:   Hauptverband   der   Sozialversicherungsträger/Statistische   Daten   aus   der   Sozialversicherung
Beschäftigte in Österreich Jänner 1995 bzw. 2002

Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:

Eine getrennte Erhebung von Erlösen und Erträgen existiert nicht.

Gruppe   52   Einzelhandel   (ohne   Kfz   und   ohne   Tankstellen);   Reparatur   von

Gebrauchsgütern:

Für 2002 liegt noch keine Erhebung vor.


Gruppen Beschäftigten-
größenklassen

 

Erträge u. Erlöse in
1.000 S 1995

 

Erträge u. Erlöse in
1.000 €
2001

 

1 -4

 

73.141.848

 

6.147.640

 

5-9

 

52.160.609

 

4.195.850

 

10-19

 

43.895.250

 

3.599.730

 

20-49

 

35.830.922

 

2.810.730

 

50 - 99

 

25.790.514

 

1.627.160

 

100 - 249

 

26.450.514

 

2.011.720

 

250 - 499

 

23.408.653

 

1.222.290

 

500 - 999

 

40.132.950

 

2.459.450

 

1000 und mehr

 

117.989.671

 

13.415.640

 

Quelle: Statistik Austria, Leistungs- und Strukturerhebung

Antwort zu den Punkten 24 und 27 der Anfrage:

In der Praxis hat sich die bisherige Regelung als zu starr erwiesen. Deshalb soll die
bestehende gesetzliche Regelung ersatzlos fallen. Unberührt hiervon bleibt jedoch
weiter die Möglichkeit, durch Kollekti
vvertrag abfedernde Maßnahmen für allfällige
Nachteile der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu schaffen. Die bestehenden
Regelungen im Kollektivvertrag für Handelsangestellte bleiben aufrecht.

Antwort zu Punkt 25 der Anfrage:

Friseure

Hier stehen sowohl ein Kollektivvertrag für Angestellte (Rahmenkollektivvertrag für
Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, Information und Con-
sulting) als auch für Arbeiter und Arbeiterinnen in Geltung. Dazu ist zu bemerken,
dass der Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages, der für alle Bundesländer - aus-
genommen Steiermark - abgeschlossen wurde, am 16. Juli 2003 mittels Satzungser-
klärung des beim Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten Bun-


deseinigungsamtes mit Wirkung 1. August 2003 auch auf das Bundesland Steier-
mark erstreckt wurde.

Kosmetiksalons

Hier steht sowohl ein Kollektivvertrag für Angestellte (Rahmenkollektivvertrag für An-
gestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, Information und Consul-
ting) als auch für Arbeiter und Arbeiterinnen (Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseur-
gewerbe) in Geltung. Ergänzend ist auszuführen, dass ein Kollektivvertrag für die
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Steiermark, ein anderer für Oberöster-
reich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Burgenland abgeschlossen wurde.

Reisebüros

Hier steht ein Kollektivvertrag für Angestellte in Geltung.

Fotografen und Copy-Shops

Hier steht ein Kollektivvertrag für Angestellte (Rahmenkollektivvertrag für Angestellte
im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, Information und Consulting) in
Geltung.

Schuhservice

Diese Berufsgruppe gehört laut Auskunft der Wirtschaftskammer Österreich der
Bundesinnung der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher an.

Hier stehen sowohl ein Kollektivvertrag für Angestellte (Rahmenkollektivvertrag für
Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, Information und Con-
sulting) als auch einer für Arbeiter und Arbeiterinnen in Geltung.

Banken und Wechselstuben

Im Bereich Banken werden Kollektivverträge auf Arbeitgeberseite von freiwilligen Be-
rufsvereinigungen abgeschlossen. Es steht eine Reihe von Kollektivverträgen in Gel-
tung. Als repräsentative Beispiele wären der Kollektivvertrag für Angestellte der Ban-
ken und Bankiers (abgeschlossen zwischen dem Verband österreichischer Banken
und Bankiers und der Gewerkschaft der Privatangestellten) sowie der Kollektiv-


vertrag für die Angestellten der Sparkassen (abgeschlossen zwischen dem österrei-
chischen Sparkassenverband und der Gewerkschaft der Privatangestellten) heran-
zuziehen.

Antwort zu Punkt 26 der Anfrage:

Hinsichtlich der erwähnten Bereiche enthalten die Kollektivverträge für Angestellte
der Banken und Bankiers sowie für Angestellte der Sparkassen Regelungen betref-
fend Beschäftigung an Samstagen.

Bei den übrigen Kollektivverträgen wird darauf hingewiesen, dass diese unter-
schiedliche Modelle der Durchrechnung vorsehen, die in den meisten Fällen im Ver-
gleich zum Kollektivvertrag für Handelsangestellte lediglich eingeschränkte Durch-
rechnungsmöglichkeiten und somit weniger weitgehende Flexibilisierungsmöglich-
keiten bieten. Eine direkte Vergleichbarkeit ist demnach nicht gegeben. Im Rahmen
der Kollekti
vvertragsverhandlungen kann geprüft werden, inwieweit zusätzliche Aus-
gleichsmaßnahmen für betroffene Arbeitnehmer und Arbeiterinnen erforderlich sind.

Antwort zu Punkt 28 der Anfrage:

Derartige Schutzvorschriften sind bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen
Gründen kollektivvertraglich zu regeln. Sollen Arbeitnehmer/innen in diesem Zeit-
raum Überstunden leisten, dann dürfen sie nur dann zur Überstundenarbeit heran-
gezogen werden, wenn nicht berücksichtigungswürdige Interessen entgegenstehen.

Antwort zu Punkt 29 der Anfrage:

§ 97 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ermöglicht den Abschluss einer er-
zwingbaren Betriebsvereinbarung hinsichtlich der generellen Festsetzung des Be-


ginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Länge der Arbeitspausen
und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

Die beiden Kollektivverträge für Angestellte der Banken und Bankiers bzw. für Ange-
stellte der Sparkassen halten ausdrücklich fest, dass die generelle Arbeitszeitrege-
lung bei Beschäftigung an Samstag-Nachmittagen gem. § 97 Abs. 2 ArbVG zu ver-
einbaren ist.

Existiert keine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeitregelung, so besteht das
Weisungsrecht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin innerhalb der Grenzen, die durch
Gesetz, Kollektivvertrag oder einzelvertragliche Vereinbarung gezogen sind. Trifft
der/die Arbeitgeber/in generelle Arbeitszeitregelungen, ohne das Einvernehmen mit
dem Betriebsrat hergestellt zu haben, so hat der Betriebsrat die Möglichkeit, die
Schlichtungsstelle anzurufen. Dasselbe gilt, wenn der Betriebsrat Vorschläge für
eine Änderung der betrieblichen Arbeitszeitregelung macht und darüber keine Eini-
gung mit dem/der Betriebsinhaber/in zustande kommt. Auch der/die Betriebin-
haber/in kann im Streitfall die Schlichtungsstelle anrufen.

Antwort zu Punkt 30 der Anfrage:

Ein Arbeitszeitschutz ist für alle Arbeitnehmer jedenfalls durch die Arbeitszeitgrenzen
des Arbeitszeitgesetzes gegeben. Durch §§ 19c und 19 d Arbeitszeitgesetz ist
überdies sichergestellt, dass weder die Lage der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte
noch die Dauer einseitig vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin geändert
werden kann.

Antwort zu Punkt 31 der Anfrage:

Im Jahr 2002 wurden von der Arbeitsinspektion insgesamt 40.471 Inspektionen in
Betriebsstätten, auswärtigen Arbeitsstellen und Baustellen durchgeführt. Von diesen
entfielen 9.754 auf Handelbetriebe - das sind 24,1 % der gesamten Inspektionstätig-
keit. Weiters wurden im Jahr 2002 insgesamt 2.745 Erhebungen, Nachkontrollen


und Beratungen in Arbeitszeit- und Arbeitsruheangelegenheiten (ausgenommen
Lenker) durchgeführt; davon entfielen 660 auf Handelsbetriebe - das sind etwa
24 %.

Stellt man diese Zahlen dem Beschäftigungsverhältnis im Handel gegenüber, wird
deutlich, dass auf diese Wirtschaftsklasse auch in Arbeitszeit- und Arbeitsruheange-
legenheiten besonderes Augenmerk gelegt wird.

Antwort zu Punkt 32 der Anfrage:

Bezüglich der Einhaltung der Arbeitzeitbestimmungen kann mitgeteilt werden, dass
im Jahr 2002 in Arbeitszeitangelegenheiten in insgesamt 2998 Fällen Übertretungen
dieser Vorschriften festgestellt wurden: Auf Handelsbetriebe entfielen 842 Bean-
standungen (etwa 28,1 %). Davon betrafen 292 Übertretungen die Aufzeichnungs-
und Auskunftspflichten - das sind etwa 23,8 % der insgesamt 1.227 festgestellten
Übertretungen auf diesem Gebiet.

Antwort zu Punkt 33 der Anfrage:

Es wird derzeit an der Umsetzung des Anspruchs auf Teilzeit nach den Vorgaben
des Regierungsprogramms gearbeitet.

Beilage