609/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.08.2003
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BM für WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

Anfragebeantwortung

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 653/J betreffend
Eurofighter-Gegengeschäfte, welche die Abgeordneten Dr. Christian Puswald, Kolle-
ginnen und Kollegen am 9. Juli 2003 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und Eurofighter Jagdflugzeuge GmbH hat sich das Unterneh-
men verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Typenentscheidung bis zum Ablauf eines
Jahres nach Rechtswirksamkeit des Vertrages ein Gegengeschäftsvolumen von € 1
Mrd. mit österreichischen Unternehmen vereinbart zu haben.

Eurofighter Jagdflugzeuge GmbH hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-
beit bisher über 150 Projekte bekannt gegeben, die bereits unterschrieben oder
unterschriftsreif sind bzw. in Vorbereitung stehen. Die Gesamtsumme dieser
Projekte beläuft sich auf über € 1 Mrd. Mehr als die Hälfte dieses Betrages ist bereits
unterschrieben.


Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Arbeit bestrebt, bestmögliche Transparenz betreffend die Ab-
wicklung der Gegengeschäfte sicher zu stellen.

Aus Datenschutzgründen muss die Zustimmung der Unternehmen vorliegen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird nach Inkrafttreten des Budgetbe-
gleitgesetzes und somit der Rechtswirksamkeit des Gegengeschäftsvertrages Unter-
nehmen auf der Internetseite veröffentlichen, die Verträge abgeschlossen haben und
die Zustimmung dazu erteilt haben.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Die einzelnen Geschäfte müssen
- dem Prinzip der Sachlichkeit
- dem Prinzip der Zeitlichkeit
- dem Prinzip der Zusätzlichkeit
- dem Prinzip der inländischen Wertschöpfung

entsprechen, um als Gegengeschäfte anerkannt zu werden.

Der Prüfungsprozess ist im Vertrag mit Eurofighter Jagdflugzeuge GmbH so gere-
gelt, dass im Einzelfall der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Gegenge-
schäft und dem Ankauf von Abfangjägern darzustellen ist.