617/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen vom
30. Juni 2003, Nr. 578/J, betreffend Meldeverpflichtung nach der "Verpackungsverordnung -
Großabfallstellen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Pflichten der Selbsterfüller (Unternehmen, die die
Pflichten der Verpackungsverordnung selbst erfüllen und nicht an einem Sammel- und Ver-
wertungssystem teilnehmen) von jenen der Großanfallstellen unterscheiden. Im Falle der
Selbsterfüller handelt es sich um Pflichten hinsichtlich der von diesen Unternehmen in Ver-
kehr gesetzten (an eine andere Rechtsperson übergebenen) Verpackungen. Die Pflichten
der Großanfallstellen betreffen auschließlich die in Betriebsstätten anfallenden (also nicht
weiter gegebenen) Verpackungen. Setzt eine Großanfallstelle auch Verpackungen in Ver-
kehr, so gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Selbsterfüller bzw. Systemteilneh-
mer.

Zu Frage 1:

Derzeit sind 15 Großanfallstellen im Großanfallstellenregister des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingetragen. Die aktuell gültige


Liste mit Namen und Adresse ist auf der hompage des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft öffentlich einsehbar.

Kärnten: 3

Niederösterreich: 1

Oberösterreich: 2

Salzburg: 1

Steiermark: 4

Vorarlberg: 1

Wien: 3

Zu Frage 2:

Bereits zum Zeitpunkt des Antrages haben Großanfallstellen nicht nur den Nachweis zu
erbringen, dass die geforderte Mengenschwelle an Verpackungsabfällen nachvollziehbar
überschritten wird, sondern auch ein Abfallwirtschaftskonzept bzw. einen Maßnahmenplan
darzulegen, wie die Abfälle erfasst und verwertet werden.

Darüber hinaus haben Großanfallstellen gemäß § 8 Abs. 4 der Verpackungsverordnung
spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene
Kalenderjahr die angefallenen und nach Gebrauch verwerteten oder zur Verwertung
übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers
der Abfälle zu melden.

Zu Frage 3:

Eine Befreiung von der Meldepflicht sieht die Verpackungsverordnung nicht vor.

Zu Frage 4:

Die Überprüfung auf Eingang der Meldungen sowie des materiellen Inhalts der Meldung
erfolgt jährlich für jede Großanfallstelle.


Darüber hinaus wurden 4 Großanfallstellen im Jahr 1999 und 3 Großanfallstellen im Jahr
2000 einer Kontrolle vor Ort durch Sachverständige im Auftrag des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterzogen.

Zu Frage 5:

Komplementärmengenlizenzierungen sind jeweils bis spätestens 31. März für das vorange-
gangene Kalenderjahr zu erstatten und werden nicht vor Ablauf des Kalenderjahres getätigt.
Die Frage wird daher so verstanden, dass sie sich auf die Anzahl der Komplementärmen-
genlizenzierungen für das Kalenderjahr 2002 bezieht, die bis zum 31. März 2003 bei Syste-
men abgeschlossen wurden.

ARA System: 82 Unternehmen

Wien: 19

Niederösterreich: 18

Oberösterreich: 18

Tirol: 7

Vorarlberg: 3

Burgenland: 3

Steiermark: 8

Kärnten: 3

Ausland: 3

EVA GesmbH: 4 Unternehmen