627/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.09.2003
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BM FÜR
INNERES
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Parnigoni
und GenossInnen haben am 9. Juli 2003
unter der Nr. 655/J, an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „die
Besetzung des Gendarmeriepostenkommandos Mürzzuschlag " gerichtet:
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt
Zu Frage 1:
Für die Besetzung der Planstelle des Kommandanten des
Gendarmeriepostens
Mürzzuschlag fand eine Interessentinnensuche nach dem Bundes-Gleichbehandlungs-
gesetz statt.
Zu Frage 2:
Die Besetzung der Planstelle des Kommandanten des GP
Mürzzuschlag fiel nicht unter die
Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes.
Zu Frage 3:
Nein, eine Eignungsbewertung erfolgte
durch das Gendarmeriezentralkommando ge-
meinsam mit dem Zentralausschuss für die Bediensteten der Bundesgendarmerie
nach
Abwägung sämtlicher persönlicher und fachlicher Kriterien.
Zu Frage 4:
Das Landesgendarmeriekommando für
Steiermark war aufgrund einer externen (be-
hördenübergreifenden) Bewerbung nicht entscheidungsberechtigt und konnte für
zwei
Bewerber mangels Zuständigkeit auch keine Beurteilung abgeben. Deshalb ging die
Entscheidungsbefugnis in dieser Besetzungsangelegenheit auf das
Gendarmeriezentral-
kommando im Einvernehmen mit dem Zentralausschuss für die Bediensteten der
Bundes-
gendarmerie über.
Zu Frage 5:
Sowohl die Dienstgeber- als auch die Dienstnehmervertretung
sprachen sich nach Ab-
wägung sämtlicher persönlicher und fachlicher Kriterien für den jetzigen
Funktionsinhaber
aus.
Zu Frage 6:
Die Besetzung der Planstelle des Kommandanten des GP
Mürzzuschlag wurde gemäß § 16
des Bundesgesetzes über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder
und
die Verfügung über Wachkörper der Bundespolizei und Bundesgendarmerie im
Einver-
nehmen mit dem Landeshauptmann getroffen.
Zu Frage 7:
Ja, die Entscheidung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist mir bekannt.
Zu Frage 8:
Die maßgeblichen Sachverhalte für die Entscheidungsfindung
durch die Personalver-
tretungs-Aufsichtskommission wurden von mir zur Kenntnis genommen. Auf die
Gründe der
anlassbezogenen Entscheidung des Gendarmeriezentralkommandos hat dieser
Bescheid
allerdings keinen Einfluss.
Zu Frage 9:
Die Wiederholung des Planstellenbesetzungsverfahrens
aufgrund der Entscheidung der
Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist nicht vorgesehen.
Zu Frage 10:
Beabsichtigte Planstellenbesetzungen werden allen in Frage
kommenden Bediensteten zur
Kenntnis gebracht. Die daraufhin einlangenden Bewerbungen werden in das Be-
setzungsverfahren miteinbezogen und
gegenübergestellt. In diesem Fall ist außerdem
darauf hinzuweisen, dass einem Personalvertreter infolge der Ausübung seiner
Funktion
kein Nachteil erwachsen darf.
Zu Frage 11:
Die Vertretungsfunktion des stellvertretenden
Dienststellenleiters ist ausdrücklich in dessen
Arbeitsplatzbeschreibung festgelegt und wurde bei der Arbeitsplatzbewertung
entsprechend
berücksichtigt.
Zu Frage 12:
Jene Bewerber, die bei gegenständlichem
Besetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden
konnten, haben jederzeit die Möglichkeit, sich für andere zu besetzende
Führungsfunktionen
zu bewerben.