628/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR INNERES

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Fleckl, Genossinnen und Genossen haben
am 10.7. 2003 unter Nr. 672/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Schwertransportbegleitung in der Steiermark" gerichtet, der ein Bescheid
des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zugrunde liegt.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zur Frage 1:

Die Beantwortung dieser Frage liegt nicht im Vollzugsbereich des Bundesministers
für Inneres

Zur Frage 2:

Mit Erlass wurden die Bundespolizeidirektionen und Landesgendarmeriekommanden
darüber in Kenntnis gesetzt, dass ab 1. Jänner 2003 Sondertransporte nicht mehr
durch die Exekutive begleitet werden.

Zur Frage 3:

Ja. Die Begleitung von Sondertransporten hat den Zweck, andere
Verkehrsteilnehmer auf den Transport aufmerksam zu machen und diesen
verkehrstechnisch abzusichern.


Dazu Bedarf es keineswegs Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, da im
Regelfall keine Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erforderlich
ist. Darüber hinaus begleiten schon seit Jahren private Unternehmen derartige
Transporte professionell und problemlos.

Zur Frage 4:

Eine anlassbezogene und gesonderte Identifizierung sowie Kategorisierung der in
Rede stehenden Datengerüste würde die Durchsicht und Auswertung unzähliger
Aktenvorgänge erfordern; eine solche Vorgangsweise erscheint im Hinblick auf das
verfassungsgesetzlich normierte Effizienzgebot, die der Sicherheitsexekutive
zugewiesenen Kernaufgaben sowie im Sinne eines verwaltungsökonomischen und
verantwortungsbewussten Ressourceneinsatz unvertretbar.

Zur Frage 6:

Ja.

Zu den Fragen 5, 7 und 8:

Zwecks höchstmöglichster Gewährleistung der Verkehrssicherheit wurde mit den
Ämtern der Landesregierungen eine Vorgangsweise dahingehend vereinbart, dass
bei Begleitung von Sondertransporten durch Privatfirmen eine punktuelle
Unterstützung seitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dann
vorgesehen werden kann, wenn dies aufgrund exponierter Routenabschnitte oder -
stellen, wie z.B. Brücken, Tunnels, enge Ortsdurchfahrten, unübersichtliche und
kurvenreiche Straßenstellen, besonders unfallsträchtige Straßenabschnitte, geboten
erscheint. Bei dieser speziellen Unterstützung durch die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, die eine Maßnahme der Verkehrsbewachung darstellt, die strikt
von einer reinen Transportbegleitungstätigkeit zu unterscheiden ist, handelt es sich
nicht um eine artfremde Tätigkeit, weshalb diesbezüglich nicht an eine „Entlastung"
gedacht ist.