631/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR INNERES

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben
am 10. Juli 2003 unter der Nr. 685/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Amtshandlungen zur Bekämpfung des Drogenhandels, bei welchen es zu
pauschalen Kontrollen der Bevölkerungsgruppe der Afrikanerinnen gekommen sein soll
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Im Jahr 2001 wurden in der Steiermark 118 Personen wegen Drogenhandels
festgenommen. Dieser Personenkreis umfasste 77 österreichische Staatsangehörige, 25
Staatsangehörige aus Westafrika, fünf Staatsangehörige aus Bosnien, zwei
Staatsangehörige aus Ungarn, einen Staatsangehörigen aus Belgien, einen
Staatsangehörigen aus der Schweiz, einen Staatsangehörigen aus den Niederlanden, einen
Staatsangehörigen aus der Slowakei, einen Staatsangehörigen aus Kroatien, einen
Staatsangehörigen aus Mazedonien, einen Staatsangehörigen aus Serbien, einen
rumänischen Staatsangehörigen und einen polnischen Staatsangehörigen.

Im Jahr 2002 wurden in der Steiermark 169 Personen wegen Drogenhandels
festgenommen.   Dieser Personenkreis umfasste 82     österreichische Staatsangehörige, 65




Personen aus Westafrika, sechs Staatsangehörige aus Albanien, drei Staatsangehörige aus
der Türkei, vier Staatsangehörige aus Bosnien, zwei Staatsangehörige aus Deutschland,
zwei Staatsangehörige aus der Schweiz, einen Staatsangehörigen aus den Niederlanden,
einen Staatsangehörigen aus Slowenien, einen Staatsangehörigen aus England (GB), einen
Staatsangehörigen aus Tunesien und einen Staatsangehörigen aus Serbien.

Zu Frage 2:

Eine genaue Aussage kann nicht getroffen werden. Betroffene werden aber als
undokumentiert geführt.

Zu Frage 3:

Es wurde das Alter angenommen, das die Betroffenen gegenüber der Behörde angaben.
Bei Asylwerbern wurden die im Asylantrag angegebenen Daten herangezogen. Bei allen
Zweifelsfällen bezüglich des Lebensalters wurden die Verfahren vor den Jugendgerichten
geführt.

Zu Frage 4:

Alle Personen, die durch Beamte der Bundespolizeidirektion Graz bzw. durch die Drogen-
Sonderkommission wegen Drogenhandels festgenommen worden sind, wurden auch wegen
des Verdachts des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Mehr
als die Hälfte der Festnahmen erfolgte aufgrund eines vom Gericht erlassenen Haftbefehles.

Zu Frage 5:

Eine diesbezügliche Statistik wurde nur bei der Drogen-Sonderkommission geführt.
Trotzdem kann gesagt werden, dass ein Großteil der durch die Suchtmittelgruppen
festgenommenen Drogendealer bereits rechtskräftig zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt
worden sind. Von den 34 Festgenommenen der Drogen-Sonderkommission wurden bisher
insgesamt 20 Personen rechtskräftig verurteilt. Die restlichen 14 Festgenommenen befinden
sich noch in Untersuchungshaft. Es gab bisher keine einzige Haftentlassung ohne
rechtskräftige Verurteilung. Das Gericht verhängte pro Verurteilten durchschnittlich zwei
Jahre Haft.

Zu Frage 6:

Der offene aggressive Handel mit Heroin und Kokain an Örtlichkeiten im Stadtgebiet von
Graz nahm in den letzten acht Jahren stetig zu und entwickelte sich zu einem
sicherheitspolitischen Problem. Durch die steigende Zahl der Drogenkonsumenten, wobei


nicht selten schon Zwölfjährige in den fatalen Kreislauf der Drogenabhängigkeit gerieten,
sowie durch den dramatischen Anstieg der Drogentoten war ein dringender
Handlungsbedarf gegeben. Die Bevölkerung, Vertreter der Medien, sowie der Sekundär-
und Tertiärprävention übten Kritik am Verhalten der Sicherheitsbehörden und forderten ein
entschiedenes Vorgehen gegen diese Zustände.

Seit 1998 wurden bisher 121 schwarzafrikanische Dealer festgenommen und diese bereits
zu langjährigen Haftstrafen verurteilt oder sie befinden sich noch in Untersuchungshaft. In
Präzisierung des gesetzlichen Auftrages wurde die Drogen-Sonderkommission mit der
Vorgabe gegründet, gegen den beschriebenen aggressiven Drogenhandel vorzugehen und
gleichzeitig die übrigen Suchtmittelgruppen zu entlasten. Dadurch wurde es möglich, dass
die Bundespolizeidirektion Graz, sowie die Kriminalabteilung Steiermark erfolgreich gegen
andere Tätergruppen vorgehen konnte.

Die Gesetzeslage erfordert eine subtile Beweisführung. Die Art des Suchtgiftes,
insbesondere aber die gehandelte oder konsumierte Menge muss ganz präzise ermittelt
werden, damit zwischen einem Vergehens- und einem Verbrechenstatbestand nach dem
Suchtmittelgesetz unterschieden werden kann. Die Polizei ermittelt grundsätzlich dual, das
heißt, sämtliche Mitteilungen und Wahrnehmungen werden zunächst von der
Sicherheitswache entgegengenommen, an die Kriminalpolizei weitergeleitet, die dann die
Ermittlungen mit zeitlicher Verzögerung und großem administrativen Aufwand aufnehmen
muss. Ein unmittelbares Einschreiten der uniformierten Polizei wurde nicht angestrebt, da
ein solches unweigerlich die ungewollte Ausübung des Gewaltmonopols provoziert hätte,
ohne im Verhältnis dazu in der Lage gewesen zu sein, die Tatbestandelemente
gerichtsrelevant herauszuarbeiten.

In Graz wurden gemischte Teams gebildet, bestehend aus Beamten der Sicherheitswache
und jenen des Kriminaldienstes, wodurch im Gegensatz zu vorher die einlangenden
Erkenntnisse sofort aufgearbeitet werden konnten. Durch kriminaltaktische Maßnahmen,
sowie belastende Aussagen der Konsumenten konnte bisher regelmäßig ein gerichtlicher
Haftbefehl erwirkt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die restriktive Auslegung der
Gerichte, insbesondere aber auch des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zu
erwähnen. Demnach müssen sich an ganz bestimmten Orten trotz mehrerer, dokumentierter
Hinweise aus der Bevölkerung sowie dort vorgenommener Verhaftungen nicht nur
begründet abstrakt, sondern im Zeitpunkt der Amtshandlung ganz konkret mit beträchtlicher
Strafe bedrohte Handlungen ereignen.


Zu Frage 7:

Personendurchsuchungen werden nur dann durchgeführt, wenn aufgrund bestimmter
Tatsachen angenommen werden kann, dass ein Zusammenhang mit einem gegen Leben,
Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteter gefährlicher Angriff nach dem
Suchtmittelgesetz vorliegt. Dabei haben die Beamten die verschiedenen gesetzlichen
Vorgaben bzw. die Bestimmungen der Menschenrechtskommission einzuhalten.

Zu Frage 8:

Sämtliche Beschwerden werden üblicherweise zunächst im Innenverhältnis einmalig einer
sorgfältigen Überprüfung unterzogen. Die Beteiligten werden aufgefordert, Stellungnahmen
abzugeben, bei Vorliegen von Dienstpflichtsverletzungen werden disziplinäre Maßnahmen
gesetzt. Strafrechtlich relevante Sachverhalte werden zur strafrechtlichen Beurteilung an die
Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Bei Einbringung einer Maßnahmen- oder
Richtlinienbeschwerde wird die Vorgehensweise der Sicherheitsexekutive einer Prüfung
durch den Unabhängigen Verwaltungssenat unterzogen.

Zu Frage 9:

Während der Tätigkeit der Drogen-Sonderkommission waren insgesamt drei
Beschwerdefälle zu bearbeiten. Diese geringe Anzahl von Beschwerden zeigt, dass die
Vorgehensweise der Sicherheitsexekutive im überwiegenden Maße akzeptiert und nicht als
rassistisch anerkannt worden ist.

Es wurden folgende Maßnahmen gegen den Vorwurf der Rassendiskriminierung getroffen:

-      Spezielle Schulung und Anweisung der Exekutive

-        Periodisches Abhalten von Pressekonferenzen
-           Öffentliche Podiumsdiskussion beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz

-        Kontaktaufnahme mit Beschwerdeführern

-        Regelmäßige Treffen mit Ausländervertretungen

-        Regelmäßige Teilnahme an Vereinssitzungen des neu gegründeten Vereins „Africans for

       Austria"

Zu den Fragen 10 und 11:

Im Jahr 2001 wurde ein Albaner wegen § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz und ein
Nigerianer wegen § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz in das jeweilige Herkunftsland
abgeschoben.


Im Jahr 2002 wurden zwei Mazedonier wegen § 28 Abs. 2 und 4 Suchtmittelgesetz, ein
Kroate wegen § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz, ein Slowake wegen § 27 Abs. 1 und 2, §
28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz und ein Jugoslawe wegen § 28 Abs. 1 und 3
Suchtmittelgesetz in das jeweilige Herkunftsland abgeschoben.