631/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.09.2003
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möglich.
BM FÜR
INNERES
Anfragebeantwortung
Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag.
Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben
am 10. Juli 2003 unter der Nr. 685/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend Amtshandlungen zur Bekämpfung des Drogenhandels, bei welchen es zu
pauschalen Kontrollen der Bevölkerungsgruppe der Afrikanerinnen gekommen sein
soll
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Im Jahr 2001 wurden in der Steiermark 118 Personen wegen
Drogenhandels
festgenommen. Dieser Personenkreis umfasste 77 österreichische
Staatsangehörige, 25
Staatsangehörige aus Westafrika, fünf Staatsangehörige aus Bosnien, zwei
Staatsangehörige aus Ungarn, einen Staatsangehörigen aus Belgien, einen
Staatsangehörigen aus der Schweiz, einen Staatsangehörigen aus den
Niederlanden, einen
Staatsangehörigen aus der Slowakei, einen Staatsangehörigen aus Kroatien, einen
Staatsangehörigen aus Mazedonien, einen Staatsangehörigen aus Serbien, einen
rumänischen Staatsangehörigen und einen polnischen Staatsangehörigen.
Im Jahr 2002 wurden in der Steiermark 169 Personen wegen
Drogenhandels
festgenommen. Dieser
Personenkreis umfasste 82 österreichische Staatsangehörige, 65
Personen aus Westafrika, sechs
Staatsangehörige aus Albanien, drei Staatsangehörige aus
der Türkei, vier Staatsangehörige aus Bosnien, zwei Staatsangehörige aus
Deutschland,
zwei Staatsangehörige aus der Schweiz, einen Staatsangehörigen aus den
Niederlanden,
einen Staatsangehörigen aus Slowenien, einen Staatsangehörigen aus England
(GB), einen
Staatsangehörigen aus Tunesien und einen Staatsangehörigen aus Serbien.
Zu Frage 2:
Eine genaue Aussage kann nicht getroffen
werden. Betroffene werden aber als
undokumentiert geführt.
Zu Frage 3:
Es wurde das Alter angenommen, das die
Betroffenen gegenüber der Behörde angaben.
Bei Asylwerbern wurden die im Asylantrag angegebenen Daten herangezogen. Bei
allen
Zweifelsfällen bezüglich des Lebensalters wurden die Verfahren vor den
Jugendgerichten
geführt.
Zu Frage 4:
Alle Personen, die durch Beamte der
Bundespolizeidirektion Graz bzw. durch die Drogen-
Sonderkommission wegen Drogenhandels festgenommen worden sind, wurden auch
wegen
des Verdachts des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.
Mehr
als die Hälfte der Festnahmen erfolgte aufgrund eines vom Gericht erlassenen
Haftbefehles.
Zu Frage 5:
Eine diesbezügliche Statistik wurde nur bei der
Drogen-Sonderkommission geführt.
Trotzdem kann gesagt werden, dass ein Großteil der durch die Suchtmittelgruppen
festgenommenen Drogendealer bereits rechtskräftig zu mehrjährigen Haftstrafen
verurteilt
worden sind. Von den 34 Festgenommenen der Drogen-Sonderkommission wurden
bisher
insgesamt 20 Personen rechtskräftig verurteilt. Die restlichen 14
Festgenommenen befinden
sich noch in Untersuchungshaft. Es gab bisher keine einzige Haftentlassung ohne
rechtskräftige Verurteilung. Das Gericht verhängte pro Verurteilten
durchschnittlich zwei
Jahre Haft.
Zu Frage 6:
Der offene aggressive Handel mit Heroin und Kokain an
Örtlichkeiten im Stadtgebiet von
Graz nahm in den letzten acht Jahren stetig zu und entwickelte sich zu einem
sicherheitspolitischen Problem. Durch die steigende Zahl der Drogenkonsumenten,
wobei
nicht selten schon Zwölfjährige in den
fatalen Kreislauf der Drogenabhängigkeit gerieten,
sowie durch den dramatischen Anstieg der Drogentoten war ein dringender
Handlungsbedarf gegeben. Die Bevölkerung, Vertreter der Medien, sowie der
Sekundär-
und Tertiärprävention übten Kritik am Verhalten der Sicherheitsbehörden und
forderten ein
entschiedenes Vorgehen gegen diese Zustände.
Seit 1998 wurden bisher 121
schwarzafrikanische Dealer festgenommen und diese bereits
zu langjährigen Haftstrafen verurteilt oder sie befinden sich noch in
Untersuchungshaft. In
Präzisierung des gesetzlichen Auftrages wurde die Drogen-Sonderkommission mit
der
Vorgabe gegründet, gegen den beschriebenen aggressiven Drogenhandel vorzugehen
und
gleichzeitig die übrigen Suchtmittelgruppen zu entlasten. Dadurch wurde es
möglich, dass
die Bundespolizeidirektion Graz, sowie die Kriminalabteilung Steiermark
erfolgreich gegen
andere Tätergruppen vorgehen konnte.
Die Gesetzeslage erfordert eine subtile Beweisführung. Die
Art des Suchtgiftes,
insbesondere aber die gehandelte oder konsumierte Menge muss ganz präzise
ermittelt
werden, damit zwischen einem Vergehens- und einem Verbrechenstatbestand nach
dem
Suchtmittelgesetz unterschieden werden kann. Die Polizei ermittelt
grundsätzlich dual, das
heißt, sämtliche Mitteilungen und Wahrnehmungen werden zunächst von der
Sicherheitswache entgegengenommen, an die Kriminalpolizei weitergeleitet, die dann
die
Ermittlungen mit zeitlicher Verzögerung und großem administrativen Aufwand
aufnehmen
muss. Ein unmittelbares Einschreiten der uniformierten Polizei wurde nicht
angestrebt, da
ein solches unweigerlich die ungewollte Ausübung des Gewaltmonopols provoziert
hätte,
ohne im Verhältnis dazu in der Lage gewesen zu sein, die Tatbestandelemente
gerichtsrelevant herauszuarbeiten.
In Graz wurden gemischte Teams gebildet, bestehend aus
Beamten der Sicherheitswache
und jenen des Kriminaldienstes, wodurch im Gegensatz zu vorher die einlangenden
Erkenntnisse sofort aufgearbeitet werden konnten. Durch kriminaltaktische
Maßnahmen,
sowie belastende Aussagen der Konsumenten konnte bisher regelmäßig ein
gerichtlicher
Haftbefehl erwirkt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die restriktive
Auslegung der
Gerichte, insbesondere aber auch des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark
zu
erwähnen. Demnach müssen sich an ganz bestimmten Orten trotz mehrerer,
dokumentierter
Hinweise aus der Bevölkerung sowie dort vorgenommener Verhaftungen nicht nur
begründet abstrakt, sondern im Zeitpunkt der Amtshandlung ganz konkret mit
beträchtlicher
Strafe bedrohte Handlungen ereignen.
Zu Frage 7:
Personendurchsuchungen werden nur dann
durchgeführt, wenn aufgrund bestimmter
Tatsachen angenommen werden kann, dass ein Zusammenhang mit einem gegen Leben,
Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteter gefährlicher Angriff nach dem
Suchtmittelgesetz vorliegt. Dabei haben die Beamten die verschiedenen
gesetzlichen
Vorgaben bzw. die Bestimmungen der Menschenrechtskommission einzuhalten.
Zu Frage 8:
Sämtliche Beschwerden werden üblicherweise zunächst im
Innenverhältnis einmalig einer
sorgfältigen Überprüfung unterzogen. Die Beteiligten werden aufgefordert,
Stellungnahmen
abzugeben, bei Vorliegen von Dienstpflichtsverletzungen werden disziplinäre
Maßnahmen
gesetzt. Strafrechtlich relevante Sachverhalte werden zur strafrechtlichen
Beurteilung an die
Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Bei Einbringung einer Maßnahmen- oder
Richtlinienbeschwerde wird die Vorgehensweise der Sicherheitsexekutive einer
Prüfung
durch den Unabhängigen Verwaltungssenat unterzogen.
Zu Frage 9:
Während der Tätigkeit der Drogen-Sonderkommission waren
insgesamt drei
Beschwerdefälle zu bearbeiten. Diese geringe Anzahl von Beschwerden zeigt, dass
die
Vorgehensweise der Sicherheitsexekutive im überwiegenden Maße akzeptiert und
nicht als
rassistisch anerkannt worden ist.
Es wurden folgende Maßnahmen gegen den Vorwurf der Rassendiskriminierung getroffen:
- Spezielle Schulung und Anweisung der Exekutive
- Periodisches
Abhalten von Pressekonferenzen
- Öffentliche
Podiumsdiskussion beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz
- Kontaktaufnahme mit Beschwerdeführern
- Regelmäßige Treffen mit Ausländervertretungen
- Regelmäßige Teilnahme an Vereinssitzungen des neu gegründeten Vereins „Africans for
Austria"
Zu den Fragen 10 und 11:
Im Jahr 2001 wurde ein Albaner wegen § 28
Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz und ein
Nigerianer wegen § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz in das jeweilige Herkunftsland
abgeschoben.
Im
Jahr 2002 wurden zwei Mazedonier wegen § 28 Abs. 2 und 4 Suchtmittelgesetz, ein
Kroate wegen § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz, ein Slowake wegen § 27 Abs. 1
und 2, §
28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz und ein Jugoslawe wegen § 28 Abs. 1 und 3
Suchtmittelgesetz in das jeweilige Herkunftsland abgeschoben.