639/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen, haben am 8. Juli 2003
unter der Nummer 623/J-NR/2003 eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Anti-Korruptions-Konvention der UNO bzw. OECD an mich gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Verhandlungen über eine UN-Antikorruptionskonvention haben im Jänner 2002
begonnen; die sechste Verhandlungsrunde wurde am 8. August 2003
abgeschlossen. Die voraussichtlich letzte Verhandlungsrunde ist für September d.J.
geplant.

Der Konventionsentwurf umfasst derzeit 85 Artikel und beruht u.a. auf einem
österreichisch-niederländischen Vorschlag. Während der bisher insgesamt 13
Wochen dauernden Verhandlungen wurden über 240 formelle
(Änderungs)Vorschläge eingebracht (daneben gab es nahezu ebenso viele
informelle Vorschläge). Zusätzlich wurden in drei verschiedenen Gemeinsamen
Standpunkten der EU konkrete Positionen zu zahlreichen Bestimmungen des
Konventionsentwurfes festgelegt.


Die österreichische Delegation, die bis zu 16 Personen umfasste und aus Vertretern
der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Justiz, für Inneres und
des Bundeskanzleramtes bestand, hat unter Leitung des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten besonders aktiv an den Verhandlungen teilgenommen.
Dabei wurde auch zu den meisten der eingebrachten Vorschläge Stellung
genommen bzw. wurden, falls erforderlich, Einwände erhoben. Bei den
Stellungnahmen bzw. Einwänden der österreichischen Delegation ging es
insbesondere um die Durchsetzung der österreichischen Vorstellungen in den
Bereichen Prävention (Verhinderung von Korruption), praktikable Regelung der
Rückführung ins Ausland verbrachter Korruptionsgelder und Schaffung eines
effizienten Umsetzungs- und Überprüfungsmechanismus für die Konvention. In allen
diesen Bereichen konnten sich die österreichischen Vorstellungen weitgehend
durchsetzen.

Zu Frage 2:

Auf Grund der derzeit geltenden österreichischen Gesetzeslage (§ 307 StGB) trat
Österreich zunächst gemeinsam mit anderen EU-Staaten für eine Ausnahme der
Bestechung von inländischen Abgeordneten von der Kriminalisierung ein. Nach der
endgültigen innerstaatlichen Abklärung dieser Frage wurde diese Position vor der
letzten Verhandlungsrunde aufgegeben. Nach den nun vorliegenden Texten wird
auch die Bestechung inländischer Abgeordneter unter Strafe zu stellen sein.

Zu Frage 3:

Diesbezüglich wird auf die Antwort des Bundesministeriums für Justiz zur
Parlamentarischen Anfrage Nr. 622/J-NR/2003 verwiesen. OECD-Angelegenheiten
zählen nicht zum Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten.