641/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.09.2003
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen
vom 10. Juli 2003, Nr. 689/J, betreffend Umsetzung Natura 2000, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:

Einleitend ist anzumerken, dass die Umsetzung der beiden EU-Naturschutz-Richtlinien, der
RL 92/43/EG und der RL 79/409/EWG, und die mit diesen verbundene Einrichtung des Natu-
ra 2000-Gebietsnetzwerkes gemäß Art 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollzug in der Kom-
petenz der Länder liegt. Aufgrund dieser Vorgabe ist auch die Einrichtung des Natura 2000-
Netzwerkes den Ländern vorbehalten. Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirt-
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) liegen nur die von den Bundesländern
übermittelten Informationen vor.

Zu den Fragen 1 und 5:

Dem BMLFUW liegt ein Schreiben der Verbindungsstelle der Bundesländer vom 4. Novem-
ber 2002, die aktuelle österreichische Gebietsliste betreffend, vor (Beilage 1). Demnach wur-
den gemäss RL 79/409 und 92/43 insgesamt 210 Gebiete nominiert. Die einzelnen Bundes-


länder sind durch den Gebietscode identifizierbar:

AT11 für Burgenland, AT12 Niederösterreich, AT13 Wien, AT21 Kärnten, AT22 Steiermark,

AT31 Oberösterreich, AT 32 Salzburg, AT33 Tirol und AT34 für Vorarlberg.

Detailliertere Daten liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft nicht vor.

Zu Frage 2:

Für die kontinentale Region kann Österreich noch bis zum September 2003 Gebiete nach-
nominieren. Für die alpine Region sind keine Fristen für Nachnominierungen bekannt.

Zu den Fragen 3 und 4:

Die Habitate und Arten der alpinen Region, für die Österreich noch nicht genügend Gebiete
ausgewiesen hat, wurden von der Europäischen Kommission übermittelt (siehe Beilagen 2
und 3). Darüber hinaus sind dem BMLFUW keine konkreten Forderungen bekannt.

Zu Frage 6:

Die Naturschutzbudgets der einzelnen Bundesländer sind dem BMLFUW nicht bekannt.

Zu Frage 7:

Die Pläne zur Nachnominierung in einzelnen Bundesländern sind dem BMLFUW nicht be-
kannt.

Zu Frage 8:

Die Beurteilung der Vollständigkeit der Gebietsmeldungen obliegt nicht dem BMLFUW, son-
dern der Europäischen Kommission. Die Habitate und Arten der alpinen Region, für die
Österreich noch nicht genügend Gebiete ausgewiesen hat, wurden von der Europäischen
Kommission übermittelt (siehe Beilagen 2 und 3).


Zu den Fragen 9 und 10:

Diesbezügliche Unterlagen liegen dem BMLFUW nicht vor.

Beilagen 1 - 3