647/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Krainer und GenossInnen haben am 10. Juli 2003 unter der Nummer
710/J-NR/2003 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „das Pressefoyer vom
1.4.2003 und die Niederlassungsverordnung 2003" eingebracht.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Vorbemerkungen:

Weil sich seit 1993 viele Rechtsänderungen ergeben haben, ist es sinnvoll zu Beginn einen Überblick
über die in Geltung gestandenen Gesetze und deren historische Entwicklung zu gewinnen.

Eine „Quotenregelung" hat bis zum Jahr 1993 im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(Höchstzahlenregelung) bestanden.

Aufenthaltsgesetz:

Mit 1.7.1993 ist das Aufenthaltsgesetz BGBL. Nr. 466/1992 idF BGBI. 838/1992 und 502/1993 in Kraft

getreten.


Eine eigene Quote für die Familienzusammenführung hat zwar nicht bestanden, aber es erfolgten

Erteilungen von Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 3 AufG zum Zweck der Familienzusammenführung

im Rahmen dieser Anzahl.

Mit Novelle BGBI. Nr. 351/1995 wurde die Möglichkeit geschaffen eine eigene Quote für den

Familiennachzug festzulegen.

Des Weiteren wurde die Möglichkeit geschaffen, in Österreich geborene Kinder von Fremden und

Angehörige von Österreichern von der Anrechnung auf die Quote auszunehmen.

Auch bei Fristversäumung im Zuge der Antragstellung für einen weiteren Aufenthaltstitels wurde ein

weiteres Aufenthaltsrecht gewährt. Auch für diese Fälle waren daher keine Quotenplätze mehr

notwendig, beziehungsweise war eine Quotenbefreiung auf Verordnungsebene nicht mehr erforderlich.

Diese Ermächtigungen wurden erstmals mit BGBI. Nr. 408/1995 für das Jahr 1996 in Anspruch
genommen.

Mit Verordnung BGBI. Nr. 395/1995 (ermöglicht durch BGBI. Nr. 351/1995) wurde erstmals ein Katalog
von Zwecken geschaffen, für die Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können.
Die zu erteilenden Zwecke waren:

    Unselbständige Erwerbstätigkeit

    Selbständige Erwerbstätigkeit

    Familiengemeinschaft mit Fremden

    Familiengemeinschaft mit Österreichern

    Studium

    Schulausbildung

    Pension

    Privater Aufenthalt

Fremdengesetz 1997:


Durch das Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden, BGBI. l 1997/75

wurde eine neue fremdenrechtliche Regelung geschaffen.

Das Prinzip der Quotenregelung wurde grundsätzlich aufrechterhalten.

Es wurden aber neue Personengruppen quotenfrei gestellt.

Hinsichtlich der Angehörigen von Österreichern wurden die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes

(nunmehr aber im Gesetzesrang übernommen).

Familienangehörige Erwerbstätiger bezogen ihre Quotenplätze von nun an aus der Erwerbstätigenquote

und nicht aus der Familienquote.

Auch Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder von denjenigen, die den Bestimmungen des

Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht unterliegen, sowie von Studenten, Schülern,

Rotationsarbeitskräfte, Künstlern, Bediensteten ausländischer Informationsmedien, die ebenfalls

quotenfrei blieben, wurden von der Quote ausgenommen.

Hinsichtlich der Sonderquoten muss ausgeführt werden, dass es sich eben um besondere Quoten

handelt, die dazu dienten, Regelungen für Fälle zu finden, die vor dieser Regelung keiner Erledigung

zugeführt werden konnten.

Auch im Inland geborenen Kindern konnten nun quotenfreie Niederlassungsbewilligungen ausgestellt

werden.

„Bosniergesetz":

Mit Verordnungen BGBI. Nr. 299/1996 und BGBI. II Nr. 215/1997 wurde Staatsangehörigen von

Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die aufgrund der bewaffneten

Konflikte in deren Heimat diese verlassen mussten und anderweitig keinen Schutz fanden, letztmalig ein

vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt.

Mit BGBI. l Nr. 85/1998 wurde mittels Bundesgesetz die Möglichkeit geschaffen, diesen Fremden

weitere quotenfreie Niederlassungsbewilligungen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, zu

erteilen.


Novelle des FrG 1997 mit 1.1.2003:

Mit in Krafttreten 1.1.2003 erfolgt erneut eine Novelle des Fremdengesetzes.

Das System der Quotenregelung wurde dahingehend umgestellt, dass bei Bewilligungen Angehörige

von Schlüsselkräften immer in die Schlüsselkraftquote fallen und werden Plätze (auch für zukünftige

Familienzusammenführungsfälle) nicht bei der Familienquote abgebucht (selbst wenn die Eheschließung

erst nach dem Zuzug der Schlüsselkraft selbst erfolgt ist).

Es besteht nunmehr auch die Möglichkeit Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen

quotenfrei zu erteilen. Bis zum 30.6.2003 wurde diese Möglichkeit im Übrigen für 413 Fälle in Anspruch

genommen.

Zusammenfassung:

Es muss daher festgehalten werden, dass Vergleiche von Quotenverordnungen des

Aufenthaltsgesetzes mit Quotenverordnungen des Fremdengesetzes unzulässig sind, da zahlreiche

(s.o.) Änderungen der Rechtslage unmittelbare Auswirkungen auf die Quotengestaltung und

insbesondere auch durch die Quotenbefreiung auch auf die Höhe entfalteten und entfalten, weshalb die

diesbezüglichen Fragestellungen nicht beantwortet werden können.

Die historische Entwicklung des Quotensystems seit dem Jahr 1993, das undifferenziert eine Höhe von

20.000 Bewilligungen vorsah, stand der Regelung für das Jahr 2002 mit der Anzahl von 25.284 für diese

Zwecke erteilten Erstniederlassungsbewilligungen, sowie 7.231 Erstaufenthaltserlaubnissen (mit

Niederlassungscharakter) gegenüber, weshalb mit insgesamt 32.515 Titel die Zahl für 2002 weit höher

ist, als die Zahl für das Jahr 1993.

Auch eine Vorschau für das Jahr 2003 zeigt, dass bis Ende Juni 17.269 Titel erteilt worden sind. Diese
Zahl hochgerechnet auf das ganze Jahr ergibt eine rechnerische Anzahl von 34.538 erteilten, der
Berechnung zugrundezulegenden, Bewilligungen.


Exemplarisch wird bemerkt, dass über die Quote für Familienzusammenführung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3
FrG 1997 für das Jahr 2002 hinaus folgende Erst-Aufenthaltstitel erteilt wurden (die früher unter die
Familienquote gefallen sind und quotenpflichtig waren):

    550 Bewilligungen für Angehörige von Personen mit jeglichen Aufenthaltszweck

    368 Bewilligungen für Angehörige von Führungs- und Spezialkräften

    634 Bewilligungen Privat-quotenfrei

    161 Bewilligungen für Familiengemeinschaft mit Studenten

    19 Bewilligungen für Familiengemeinschaft mit Schüler

    106 Bewilligungen für Familiengemeinschaft mit Rotationskraft

Es wurden aus diesen Zwecken daher insgesamt 1.838 Bewilligungen erteilt.

Zusammen mit der Quote für das Jahr 2002 (5.490 Bewilligungen) standen daher für annähernd

vergleichbare Zwecke insgesamt 7.348 Bewilligungen zur Verfügung

Zu den Fragen, zur Mitwirkung des Herrn Bundeskanzlers an der Beschlussfassung der
Bundesregierung wird festgehalten, dass Ministerratsbeschlüsse einstimmig erfolgen.

Zu Frage 1:

Eine Quotenregelung besteht seit dem Jahr 1993.

Zu Frage 2:

Mit Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz

wurde festgelegt, dass vom 1.7.1993 bis zum 30. Juni 1994 insgesamt höchstens 20.000 Bewilligungen

erteilt werden durften. In dieser Quote waren alle zu erteilenden Bewilligungen erfasst.

Eine eigene Quote für die Familienzusammenführung hat zwar nicht bestanden, aber es erfolgten

Erteilungen von Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 3 AufG zum Zweck der Familienzusammenführung

im Rahmen dieser Anzahl.


Zur Frage 3:

Mit der Verordnung BGBI. Nr. 72/1994 wurde festgelegt, dass im Jahr 1994 höchstens 14 900
Bewilligungen erteilt werden dürfen. Diese Verordnung hat im Übrigen die §§1
- 3 der Verordnung
BGBI. Nr. 402/1993, welche bis 30.6.1994 in Kraft gewesen wäre, formell außer Kraft gesetzt.
Darüber hinaus durften für Kinder, die in Österreich geboren wurden, im Interesse der Familieneinheit
der in Österreichs Wirtschaft bereits integrierten Fremden bevorzugt zusätzlich 11 400 Bewilligungen
erteilt werden (Diese Fälle sind im übrigen nach der geltenden Rechtslage quotenfrei).
Eine eigene Quote für die Familienzusammenführung hat zwar nicht bestanden, aber es erfolgten
Erteilungen von Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 3 AufG zum Zweck der Familienzusammenführung
im Rahmen dieser Anzahl.

Zu Frage 4:

Mit Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für

1995, BGBI. Nr. 1023/1994, wurde festgelegt, dass höchstens 17 000 Bewilligungen erteilt werden

durften.

Davon konnten im Jahr 1995 10.200 Quotenplätze für den Familiennachzug vergeben werden.

Darüber hinaus durften für Kinder, die in Österreich geboren wurden, im Interesse der Familieneinheit

der in Österreichs Wirtschaft bereits integrierten Fremden bevorzugt 11 400 Bewilligungen erteilt

werden.

Zu den Fragen 5 und 6:

Für die Jahre 1996 und 1997 wurden mit Verordnungen BGBI. Nr. 854/1995 und BGBI. Nr. 707/1996 die
Grundlagen für die erteilenden Quotenplätze (auch für die Familienquote) geschaffen.


Zu den Fragen 7-9:

Unbeschadet der Veränderungen des Fremdengesetzes 1997 seit dem Inkrafttreten mit 1.1.1998
können zu Vergleichszwecken aus meiner Sicht nur die Quoten zur Familienzusammenführung gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 Fremdengesetz herangezogen werden.

Die Sonderquote für minderjährige unverheiratete Kinder von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem
1.1.1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben (aufgrund der Rechtsgrundlage des § 113 Abs.
10 FrG), galt nur im Rahmen der Niederlassungsverordnungen für die Jahre 1998,1999 und 2000.
Diese Kinder mussten das 14. Lebensjahr vollendet haben und es musste erwiesen sein, dass der
Nachzug bisher bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes
nicht zur Verfügung stand.

Bemerkt wird, dass die Heranziehung von Sonderquoten für einen Vergleich nicht zielführend scheint,
weil dann auch Sonderlösungen, die per Gesetz oder Verordnungen eingeführt wurden (BosnierG,
Kosovo-VO) in den Vergleich miteinbezogen werden m
üssten.

Dies gilt insbesondere auch für quotenfreie Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen, die
seit der Novelle, die mit 1.1.2003 in Kraft trat, erteilt werden können, aber auch für die erteilten
Bewilligungen, die gemäß der 1/12-Regelung in den Jahren 2001 und 2003 erteilt worden sind.
Da in der Anfrage nicht präzisiert wurde, welche „Sonderquote" genau gemeint ist, wird für die
Beantwortung die einzig gesetzlich (befristet) vorgesehene Sonderquote gemäß § 113 Abs. 10
Fremdengesetz herangezogen.


 

 

Jahr 1998

 

Jahr 1999

 

Jahr 2000

 

Jahr 2001

 

Jahr 2002

 

Jahr 2003

 

Quote für
Familienzusam-
menführung gemäß
§18 Abs. 1 Z
3 FrG

 

4.550

5.210

 

5.000

 

5.490

 

5.490

 

5.490

 

Sonderquote gemäß
§113 Abs. 10
FrG

 

550

 

550

 

360

 

Keine Rechts-
grundlage

 

Keine Rechts-
grundlage

 

Keine Rechts-
grundlage

 

Quote für
Familienzusam-
menführung gemäß
§
18 Abs. 1 Z 3 FrG
ohne Wien

 

2.950

 

3.410

 

3.100

 

3.440

 

3.440

 

3.440

 

Sonderquote gemäß
§ 113 Abs. 10
FrG
ohne Wien

 

380

 

380

 

320

 

Keine Rechts-
grundlage

 

Keine Rechts-
grundlage

 

Keine Rechts-
grundlage

 

Insgesamt ohne
Wien

 

3.330

 

3.790

 

3.420

 

3.440

 

3.440

 

3.340

 

Quote für
Familienzusam-
menführung gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 FrG
Wien

 

1600

 

1800

 

1900

 

2050

 

2050

 

2050

 

Sonderquote gemäß
§ 113 Abs. 10 FrG
Wien

 

170

 

170

 

40

 

Keine Rechts-
grundlage

 

Keine Rechts-
grundlage

 

Keine Rechts-
grundlage

 

Insgesamt Wien

 

1770

 

1970

 

1940

 

2050

 

2050

 

2050

 

Aus meiner Sicht ist wohl nur ein Vergleich unter Herausnahme der Sonderquote zulässig.

Dann zeigt sich aber, dass im Jahr 2003 insgesamt 5.490 Quotenplätze zur Verfügung stehen, in den

Jahren 1998 bis 2000 die Quote gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 FrG (mit 4.550, 5.210 und 5.000) niederer war.

Zur Frage 10:

Die zitierte Aussage von Herrn Bundeskanzler Dr. Schüssel deckt sich daher mit den aus dem Vollzug
und unter Berücksichtigung der Änderungen der Rechtslage gemachten Erfahrungen.