647/AB XXII. GP
Eingelangt am 04.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Krainer und GenossInnen haben am 10. Juli 2003 unter
der Nummer
710/J-NR/2003 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„das Pressefoyer vom
1.4.2003 und die Niederlassungsverordnung
2003" eingebracht.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Vorbemerkungen:
Weil
sich seit 1993 viele Rechtsänderungen ergeben haben, ist es sinnvoll zu Beginn
einen Überblick
über die in Geltung gestandenen Gesetze und deren historische Entwicklung zu
gewinnen.
Eine
„Quotenregelung" hat bis zum Jahr 1993 im Rahmen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(Höchstzahlenregelung) bestanden.
Aufenthaltsgesetz:
Mit 1.7.1993 ist das Aufenthaltsgesetz BGBL. Nr. 466/1992 idF BGBI. 838/1992 und 502/1993 in Kraft
getreten.
Eine eigene Quote für die Familienzusammenführung hat zwar nicht bestanden, aber es erfolgten
Erteilungen von Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 3 AufG zum Zweck der Familienzusammenführung
im Rahmen dieser Anzahl.
Mit Novelle BGBI. Nr. 351/1995 wurde die Möglichkeit geschaffen eine eigene Quote für den
Familiennachzug festzulegen.
Des Weiteren wurde die Möglichkeit geschaffen, in Österreich geborene Kinder von Fremden und
Angehörige von Österreichern von der Anrechnung auf die Quote auszunehmen.
Auch bei Fristversäumung im Zuge der Antragstellung für einen weiteren Aufenthaltstitels wurde ein
weiteres Aufenthaltsrecht gewährt. Auch für diese Fälle waren daher keine Quotenplätze mehr
notwendig, beziehungsweise war eine Quotenbefreiung auf Verordnungsebene nicht mehr erforderlich.
Diese
Ermächtigungen wurden erstmals mit BGBI. Nr. 408/1995 für das Jahr 1996 in
Anspruch
genommen.
Mit
Verordnung BGBI. Nr. 395/1995 (ermöglicht durch BGBI. Nr. 351/1995) wurde
erstmals ein Katalog
von Zwecken geschaffen, für die Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können.
Die zu erteilenden Zwecke waren:
• Unselbständige Erwerbstätigkeit
• Selbständige Erwerbstätigkeit
• Familiengemeinschaft mit Fremden
• Familiengemeinschaft mit Österreichern
• Studium
• Schulausbildung
• Pension
• Privater Aufenthalt
Fremdengesetz 1997:
Durch das Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden, BGBI. l 1997/75
wurde eine neue fremdenrechtliche Regelung geschaffen.
Das Prinzip der Quotenregelung wurde grundsätzlich aufrechterhalten.
Es wurden aber neue Personengruppen quotenfrei gestellt.
Hinsichtlich der Angehörigen von Österreichern wurden die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes
(nunmehr aber im Gesetzesrang übernommen).
Familienangehörige Erwerbstätiger bezogen ihre Quotenplätze von nun an aus der Erwerbstätigenquote
und nicht aus der Familienquote.
Auch Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder von denjenigen, die den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht unterliegen, sowie von Studenten, Schülern,
Rotationsarbeitskräfte, Künstlern, Bediensteten ausländischer Informationsmedien, die ebenfalls
quotenfrei blieben, wurden von der Quote ausgenommen.
Hinsichtlich der Sonderquoten muss ausgeführt werden, dass es sich eben um besondere Quoten
handelt, die dazu dienten, Regelungen für Fälle zu finden, die vor dieser Regelung keiner Erledigung
zugeführt werden konnten.
Auch im Inland geborenen Kindern konnten nun quotenfreie Niederlassungsbewilligungen ausgestellt
werden.
„Bosniergesetz":
Mit Verordnungen BGBI. Nr. 299/1996 und BGBI. II Nr. 215/1997 wurde Staatsangehörigen von
Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die aufgrund der bewaffneten
Konflikte in deren Heimat diese verlassen mussten und anderweitig keinen Schutz fanden, letztmalig ein
vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt.
Mit BGBI. l Nr. 85/1998 wurde mittels Bundesgesetz die Möglichkeit geschaffen, diesen Fremden
weitere quotenfreie Niederlassungsbewilligungen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, zu
erteilen.
Novelle des FrG 1997 mit 1.1.2003:
Mit in Krafttreten 1.1.2003 erfolgt erneut eine Novelle des Fremdengesetzes.
Das System der Quotenregelung wurde dahingehend umgestellt, dass bei Bewilligungen Angehörige
von Schlüsselkräften immer in die Schlüsselkraftquote fallen und werden Plätze (auch für zukünftige
Familienzusammenführungsfälle) nicht bei der Familienquote abgebucht (selbst wenn die Eheschließung
erst nach dem Zuzug der Schlüsselkraft selbst erfolgt ist).
Es besteht nunmehr auch die Möglichkeit Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen
quotenfrei zu erteilen. Bis zum 30.6.2003 wurde diese Möglichkeit im Übrigen für 413 Fälle in Anspruch
genommen.
Zusammenfassung:
Es muss daher festgehalten werden, dass Vergleiche von Quotenverordnungen des
Aufenthaltsgesetzes mit Quotenverordnungen des Fremdengesetzes unzulässig sind, da zahlreiche
(s.o.) Änderungen der Rechtslage unmittelbare Auswirkungen auf die Quotengestaltung und
insbesondere auch durch die Quotenbefreiung auch auf die Höhe entfalteten und entfalten, weshalb die
diesbezüglichen Fragestellungen nicht beantwortet werden können.
Die historische Entwicklung des Quotensystems seit dem Jahr 1993, das undifferenziert eine Höhe von
20.000 Bewilligungen vorsah, stand der Regelung für das Jahr 2002 mit der Anzahl von 25.284 für diese
Zwecke erteilten Erstniederlassungsbewilligungen, sowie 7.231 Erstaufenthaltserlaubnissen (mit
Niederlassungscharakter) gegenüber, weshalb mit insgesamt 32.515 Titel die Zahl für 2002 weit höher
ist, als die Zahl für das Jahr 1993.
Auch
eine Vorschau für das Jahr 2003 zeigt, dass bis Ende Juni 17.269 Titel erteilt
worden sind. Diese
Zahl hochgerechnet auf das ganze Jahr ergibt eine rechnerische Anzahl von
34.538 erteilten, der
Berechnung zugrundezulegenden, Bewilligungen.
Exemplarisch
wird bemerkt, dass über die Quote für Familienzusammenführung gemäß § 18 Abs. 1
Z 3
FrG 1997 für das Jahr 2002 hinaus folgende Erst-Aufenthaltstitel erteilt wurden
(die früher unter die
Familienquote gefallen sind und quotenpflichtig waren):
• 550 Bewilligungen für Angehörige von Personen mit jeglichen Aufenthaltszweck
• 368 Bewilligungen für Angehörige von Führungs- und Spezialkräften
• 634 Bewilligungen Privat-quotenfrei
• 161 Bewilligungen für Familiengemeinschaft mit Studenten
• 19 Bewilligungen für Familiengemeinschaft mit Schüler
• 106 Bewilligungen für Familiengemeinschaft mit Rotationskraft
Es wurden aus diesen Zwecken daher insgesamt 1.838 Bewilligungen erteilt.
Zusammen mit der Quote für das Jahr 2002 (5.490 Bewilligungen) standen daher für annähernd
vergleichbare Zwecke insgesamt 7.348 Bewilligungen zur Verfügung
Zu
den Fragen, zur Mitwirkung des Herrn Bundeskanzlers an der Beschlussfassung der
Bundesregierung wird festgehalten, dass Ministerratsbeschlüsse einstimmig
erfolgen.
Zu Frage 1:
Eine Quotenregelung besteht seit dem Jahr 1993.
Zu Frage 2:
Mit Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz
wurde festgelegt, dass vom 1.7.1993 bis zum 30. Juni 1994 insgesamt höchstens 20.000 Bewilligungen
erteilt werden durften. In dieser Quote waren alle zu erteilenden Bewilligungen erfasst.
Eine eigene Quote für die Familienzusammenführung hat zwar nicht bestanden, aber es erfolgten
Erteilungen von Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 3 AufG zum Zweck der Familienzusammenführung
im Rahmen dieser Anzahl.
Zur Frage 3:
Mit
der Verordnung BGBI. Nr. 72/1994 wurde festgelegt, dass im Jahr 1994 höchstens
14 900
Bewilligungen erteilt werden dürfen. Diese Verordnung hat im Übrigen die §§1 - 3 der
Verordnung
BGBI. Nr. 402/1993, welche bis 30.6.1994 in Kraft gewesen wäre, formell außer
Kraft gesetzt.
Darüber hinaus durften für Kinder, die in Österreich geboren wurden, im
Interesse der Familieneinheit
der in Österreichs Wirtschaft bereits integrierten Fremden bevorzugt zusätzlich
11 400 Bewilligungen
erteilt werden (Diese Fälle sind im übrigen nach der geltenden Rechtslage quotenfrei).
Eine eigene Quote für die Familienzusammenführung hat zwar nicht bestanden,
aber es erfolgten
Erteilungen von Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 3 AufG zum Zweck der
Familienzusammenführung
im Rahmen dieser Anzahl.
Zu Frage 4:
Mit Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für
1995, BGBI. Nr. 1023/1994, wurde festgelegt, dass höchstens 17 000 Bewilligungen erteilt werden
durften.
Davon konnten im Jahr 1995 10.200 Quotenplätze für den Familiennachzug vergeben werden.
Darüber hinaus durften für Kinder, die in Österreich geboren wurden, im Interesse der Familieneinheit
der in Österreichs Wirtschaft bereits integrierten Fremden bevorzugt 11 400 Bewilligungen erteilt
werden.
Zu den Fragen 5 und 6:
Für
die Jahre 1996 und 1997 wurden mit Verordnungen BGBI. Nr. 854/1995 und BGBI.
Nr. 707/1996 die
Grundlagen für die erteilenden Quotenplätze (auch für die Familienquote)
geschaffen.
Zu den Fragen 7-9:
Unbeschadet
der Veränderungen des Fremdengesetzes 1997 seit dem Inkrafttreten mit 1.1.1998
können zu Vergleichszwecken aus meiner Sicht nur die Quoten zur
Familienzusammenführung gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 Fremdengesetz herangezogen werden.
Die
Sonderquote für minderjährige unverheiratete Kinder von Drittstaatsangehörigen,
die sich vor dem
1.1.1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben (aufgrund der
Rechtsgrundlage des § 113 Abs.
10 FrG), galt nur im Rahmen der Niederlassungsverordnungen für die Jahre
1998,1999 und 2000.
Diese Kinder mussten das 14. Lebensjahr vollendet haben und es musste erwiesen
sein, dass der
Nachzug bisher bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung nach § 2
des Aufenthaltsgesetzes
nicht zur Verfügung stand.
Bemerkt
wird, dass die Heranziehung von Sonderquoten für einen Vergleich nicht
zielführend scheint,
weil dann auch Sonderlösungen, die per Gesetz oder Verordnungen eingeführt
wurden (BosnierG,
Kosovo-VO) in den Vergleich miteinbezogen werden müssten.
Dies
gilt insbesondere auch für quotenfreie Niederlassungsbewilligungen aus
humanitären Gründen, die
seit der Novelle, die mit 1.1.2003 in Kraft trat, erteilt werden können, aber
auch für die erteilten
Bewilligungen, die gemäß der 1/12-Regelung in den Jahren 2001 und 2003 erteilt
worden sind.
Da in der Anfrage nicht präzisiert wurde, welche „Sonderquote" genau
gemeint ist, wird für die
Beantwortung die einzig gesetzlich (befristet) vorgesehene Sonderquote gemäß §
113 Abs. 10
Fremdengesetz herangezogen.
|
Jahr 1998 |
Jahr 1999 |
Jahr 2000 |
Jahr 2001 |
Jahr 2002 |
Jahr 2003 |
Quote für |
4.550 |
5.210 |
5.000 |
5.490 |
5.490 |
5.490 |
Sonderquote gemäß |
550 |
550 |
360 |
Keine Rechts- |
Keine Rechts- |
Keine Rechts- |
Quote für |
2.950 |
3.410 |
3.100 |
3.440 |
3.440 |
3.440 |
Sonderquote gemäß |
380 |
380 |
320 |
Keine Rechts- |
Keine Rechts- |
Keine Rechts- |
Insgesamt ohne |
3.330 |
3.790 |
3.420 |
3.440 |
3.440 |
3.340 |
Quote für |
1600 |
1800 |
1900 |
2050 |
2050 |
2050 |
Sonderquote gemäß |
170 |
170 |
40 |
Keine Rechts- |
Keine Rechts- |
Keine Rechts- |
Insgesamt Wien |
1770 |
1970 |
1940 |
2050 |
2050 |
2050 |
Aus meiner Sicht ist wohl nur ein Vergleich unter Herausnahme der Sonderquote zulässig.
Dann zeigt sich aber, dass im Jahr 2003 insgesamt 5.490 Quotenplätze zur Verfügung stehen, in den
Jahren 1998 bis 2000 die Quote gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 FrG (mit 4.550, 5.210 und 5.000) niederer war.
Zur Frage 10:
Die
zitierte Aussage von Herrn Bundeskanzler Dr. Schüssel deckt sich daher mit den
aus dem Vollzug
und unter Berücksichtigung der Änderungen der Rechtslage gemachten Erfahrungen.