651/AB XXII. GP
Eingelangt am 04.09.2003
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möglich.
BM FÜR
SOZIALE SICHERHEIT, GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Anfragebeantwortung
Ich
beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
611/J
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und
Freunde , wie folgt:
Frage 1:
Eine
der Aufgaben des Konsumentenschutzes ist es, die Bewerbung gesundheitsbe-
zogener Angaben auf irreführende Werbeaussagen zu überprüfen und Verstöße
rechtlich zu verfolgen.
Kenntnis
von Verstößen erlangt das BMSG einerseits durch direkte Konsumentenbe-
schwerden, anderseits durch Anregungen von Verbraucherschutzverbänden.
Aufgrund
des EuGH Urteils vom 23. Jänner 2003 entfällt die im österreichischen Le-
bensmittelrecht die Vorab-Kontrolle gem § 9 Abs 1 und 3 LMG für
gesundheitsbezo-
gene Angaben in der Werbung, das bedeutet, dass nunmehr mit gesundheitsbezoge-
nen Angaben geworben werden darf, soweit diese nicht zur Irreführung geeignet
sind.
Die Vorab-Kontrolle ermöglichte eine weitgehende Marktkontrolle, die in dieser
Weise
nicht mehr gegeben sein wird.
Der
EuGH erachtete dieses generelle Verbot als zu weitgehend und nicht richtlinien-
konform (RL 79/112). Ein eigenes Verfahren verlangte jenen Unternehmen, die
den-
noch gesundheitsbezogen werben wollten, eine Kontrolle in einem eigenen
Verfahren
durch das Bundesministerium für Gesundheit ab.
Es
ist zu betonen, dass krankheitsbezogene Angaben weiterhin verboten bleiben,
unabhängig von einer Irreführungseignung, gesundheitsbezogene Angaben - wie
oben ausgeführt - jedoch nur dann verboten sind , wenn sie konkret zur
Irreführung
geeignet sind.
Seit
1992 gibt es ein Klagsprojekt mit dem VKI, um die Rechtsdurchsetzung bei
Verbraucherproblemen sicherzustellen.
Seit 1.1.2001 ist der VKI auch mit UWG-Klagsbefugnis
ausgestattet.
Spezieller Klagsschwerpunkt liegt in der Verfolgung irreführender
gesundheitsbezo-
gener
Angaben.
Darüber
hinaus ist festzustellen, dass die Klagskompetenz des VKI auf irreführende
Werbung beschränkt ist. Die Rechtsverfolgung von Gesetzesverstößen, etwa gegen
das AMG, ohne, dass ein Irreführungstatbestand erfüllt ist, kann daher vom BMSG
nicht mit Verbandsklage verfolgt werden.
Für
den Handlungsspielraum des Konsumentenschutzressorts bedeutet das, dass
nunmehr auf genaue Marktkontrolle zu setzen ist und „schwarze Schafe"
verstärkt
mit den Mitteln des UWG bekämpft werden müssen. Wie schon bisher ermöglicht
insbesondere § 2 UWG die Verfolgung irreführender Werbepraktiken, unabhängig
davon, ob der Unternehmer die Eignung zur Irreführung kannte. Kannte er sie,
oder
musste er sie kennen, kann er darüber hinaus auf Schadenersatz in Anspruch ge-
nommen werden.
Es
ist mir überdies 2003 gelungen, das Klagsbudget für den VKI aufzustocken, damit
gerade im Bereich des UWG die Rechtsdurchsetzung sichergestellt wird.
Anlässlich
eines konkreten, zur Irreführung geeigneten Falles, beauftragt das BMSG
den Verein für Konsumenteninformation, gegen das Unternehmen mittels Abmah-
nung vorzugehen, wobei das belangte Unternehmen für die inkriminierte Handlung
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (dzt 7000 Euro) abzugeben hat. Bei
Be-
darf macht das BMSG von der Möglichkeit Gebrauch, den VKI mit Klags- führung zu
beauftragen.
Frage 2:
Die
von Ihnen angesprochene Presseaussendung vom 14.5.2003 enthält primär all-
gemeine Angaben zum Thema Risikofaktor Übersäuerung, dessen mögliche Behe-
bung und weitere Maßnahmen des Gesundheitsstaatssekretärs im Rahmen von
Forschungsarbeiten.