651/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR SOZIALE SICHERHEIT, GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

 

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 611/J
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde ,
wie folgt:

Frage 1:

Eine der Aufgaben des Konsumentenschutzes ist es, die Bewerbung gesundheitsbe-
zogener Angaben auf irreführende Werbeaussagen zu überprüfen und Verstöße
rechtlich zu verfolgen.

Kenntnis von Verstößen erlangt das BMSG einerseits durch direkte Konsumentenbe-
schwerden, anderseits durch Anregungen von Verbraucherschutzverbänden.

Aufgrund des EuGH Urteils vom 23. Jänner 2003 entfällt die im österreichischen Le-
bensmittelrecht die Vorab-Kontrolle gem § 9 Abs 1 und 3 LMG für gesundheitsbezo-
gene Angaben in der Werbung, das bedeutet, dass nunmehr mit gesundheitsbezoge-
nen Angaben geworben werden darf, soweit diese nicht zur Irreführung geeignet sind.
Die Vorab-Kontrolle ermöglichte eine weitgehende Marktkontrolle, die in dieser Weise
nicht mehr gegeben sein wird.

Der EuGH erachtete dieses generelle Verbot als zu weitgehend und nicht richtlinien-
konform (RL 79/112). Ein eigenes Verfahren verlangte jenen Unternehmen, die den-
noch gesundheitsbezogen werben wollten, eine Kontrolle in einem eigenen Verfahren
durch das Bundesministerium für Gesundheit ab.

Es ist zu betonen, dass krankheitsbezogene Angaben weiterhin verboten bleiben,
unabhängig von einer Irreführungseignung, gesundheitsbezogene Angaben - wie
oben ausgeführt - jedoch nur dann verboten sind , wenn sie konkret zur Irreführung
geeignet sind.


Seit 1992 gibt es ein Klagsprojekt mit dem VKI, um die Rechtsdurchsetzung bei
Verbraucherproblemen sicherzustellen.

Seit 1.1.2001 ist der VKI auch mit UWG-Klagsbefugnis ausgestattet.
Spezieller Klagsschwerpunkt liegt in der Verfolgung irreführender gesundheitsbezo-
gener Angaben.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Klagskompetenz des VKI auf irreführende
Werbung beschränkt ist. Die Rechtsverfolgung von Gesetzesverstößen, etwa gegen
das AMG, ohne, dass ein Irreführungstatbestand erfüllt ist, kann daher vom BMSG
nicht mit Verbandsklage verfolgt werden.

Für den Handlungsspielraum des Konsumentenschutzressorts bedeutet das, dass
nunmehr auf genaue Marktkontrolle zu setzen ist und „schwarze Schafe" verstärkt
mit den Mitteln des
UWG bekämpft werden müssen. Wie schon bisher ermöglicht
insbesondere § 2 UWG die Verfolgung irreführender Werbepraktiken, unabhängig
davon, ob der Unternehmer die Eignung zur Irreführung kannte. Kannte er sie, oder
musste er sie kennen, kann er darüber hinaus auf Schadenersatz in Anspruch ge-
nommen werden.

Es ist mir überdies 2003 gelungen, das Klagsbudget für den VKI aufzustocken, damit
gerade im Bereich des UWG die Rechtsdurchsetzung sichergestellt wird.

Anlässlich eines konkreten, zur Irreführung geeigneten Falles, beauftragt das BMSG
den Verein für Konsumenteninformation, gegen das Unternehmen mittels Abmah-
nung vorzugehen, wobei das belangte Unternehmen für die inkriminierte Handlung
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (dzt 7000 Euro) abzugeben hat. Bei Be-
darf macht das BMSG von der Möglichkeit Gebrauch, den VKI mit Klags- führung zu
beauftragen.

Frage 2:

Die von Ihnen angesprochene Presseaussendung vom 14.5.2003 enthält primär all-
gemeine Angaben zum Thema Risikofaktor Übersäuerung, dessen mögliche Behe-
bung und weitere Maßnahmen des Gesundheitsstaatssekretärs im Rahmen von
Forschungsarbeiten.