660/AB XXII. GP
Eingelangt am 05.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM FÜR
JUSTIZ
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Melitta Trunk, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „ausschließliche Anwendung
des
§ 207b StGB gegen homosexuelle Männer" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Aus den aus Anlass dieser Anfrage
eingeholten Berichten der Staatsanwaltschaften
ergibt sich Nachstehendes:
Zu 1 bis 6 (§ 207b Absatz 1 StGB):
Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften wurden im ersten
Halbjahr 2003 keine gerichtlichen Verfahren wegen § 207b
Abs. 1 StGB als dem
alleinigen oder führenden Delikt eingeleitet.
Zum Stichtag 21. Juli 2003 befand sich
keine Person wegen § 207b Abs. 1 StGB als
alleinigem oder führendem Delikt in Straf- oder Untersuchungshaft
beziehungsweise
im Maßnahmenvollzug.
Zu 7 bis 12 (§ 207b Absatz 2 StGB):
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien wurden im ersten Halbjahr 2003 zwei
Verfahren wegen § 207b Abs. 2 StGB als alleinigem oder
führendem Delikt einge-
leitet. Ein Verfahren betraf einen 33-jährigen, unbescholtenen, männlichen Ver-
dächtigen, dessen Partnerinnen 13 bzw. 15 Jahre alt waren.
Das weitere Verfahren wurde gegen eine
unbescholtene, weibliche Verdächtige im
Alter von 32 Jahren eingeleitet, deren Partnerinnen gleichfalls 13 bzw. 15
Jahre alt
waren.
Beim Landesgericht Wels wurde ein
Verfahren gegen einen männlichen, 41-jährigen
Verdächtigen eingeleitet, dessen männlicher Partner 14 Jahre alt war. Weil eine
Strafregisterauskunft nicht eingeholt und die Anzeige aus Beweisgründen zurück-
gelegt wurde, können zu allfälligen Vorstrafen des Verdächtigen keine Angaben
ge-
macht werden.
Schließlich wurde auch beim Landesgericht
Steyr
ein Verfahren gegen einen männ-
lichen, unbescholtenen Verdächtigen im Alter von 38 Jahren eingeleitet, dessen
Partnerin 14 Jahre alt war. Er wurde zu einer - bedingt nachgesehenen -
Freiheits-
strafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Insgesamt wurden daher vier Verfahren
wegen § 207b Abs. 2 StGB eingeleitet. Drei
Verfahren betrafen männliche Personen, eines eine weibliche Person. In einem
Fall
erfolgte ein rechtskräftiger Schuldspruch einer männlichen Person mit
Partnerin.
Nach den Berichten der
staatsanwaltschaftlichen Behörden gab es wegen des
Tatbestandes des § 207b Abs. 2 StGB keine Haftfälle. Auch befand sich nach den
Erhebungen der Strafvollzugsbehörden zum Stichtag 21. Juli 2003 keine Person in
Strafhaft, Untersuchungshaft oder im Maßnahmenvollzug.
Zu 13 bis 18 (S 207b Abs. 3 StGB):
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien wurden zwei Verfahren wegen § 207b
Abs. 3 StGB eingeleitet. Ein Verfahren wurde gegen einen im
Deliktszeitraum 45 bis
49-jährigen unbescholtenen Mann geführt, der im Verdacht stand, seinen
männlichen, 15-jährigen Partnern Geldbeträge zwischen 500 S und 2.500 S für
sexuelle Handlungen bezahlt zu haben. Die Partner stammten aus desolaten
Verhältnissen und hätten - nach den Erhebungsergebnissen - die geschlechtlichen
Handlungen unentgeltlich nicht vorgenommen.
Ein weiteres Verfahren betraf einen 43-jährigen,
unbescholtenen Mann, der im
Verdacht stand, einem 15-jährigen Mädchen für sexuelle Handlungen 300 Euro
bezahlt zu haben.
Beim Landesqericht Krems ist derzeit ein Verfahren
gegen einen männlichen
Verdächtigen anhängig. Die Erhebungen haben erst begonnen.
Beim Landesgericht Klaqenfurt ist
ein Verfahren gegen einen nicht einschlägig
vorbestraften Mann im Alter von 30 Jahren anhängig, dessen männlicher Partner
15
Jahre alt war. Er soll seinem jugendlichen Partner wiederholt Geldbeträge
bezahlt
haben. Der Verdächtige befand sich in diesem Verfahren in Untersuchungshaft.
Eine
Hauptverhandlung hat noch nicht stattgefunden.
Beim Landesgericht Leoben wurde ein Verfahren gegen
zwei unbescholtene Männer
im Alter von 36 und 45 Jahren eingeleitet, deren Partnerinnen 15 bzw. 16 Jahre
alt
waren. Sexuelle Handlungen sollen als Gegenleistung für die Beförderung mit
einem
Kraftfahrzeug begehrt worden sein. Die Beschuldigten wurden rechtskräftig
freige-
sprochen.
Nach den Berichten der Staatsanwaltschaften wurden daher
insgesamt im ersten
Halbjahr 2003 fünf Verfahren gegen sechs männliche Personen wegen § 207b
Abs. 3 StGB eingeleitet. Über eine Person wurde die Untersuchungshaft verhängt,
zwei Beschuldigte wurden freigesprochen. Ein Schuldspruch erfolgte in keinem
Fall.
Nach Erhebungen der Vollzugsbehörden befand sich zum
Stichtag 21. Juli 2003
eine Person wegen § 207b Abs. 3 StGB in der Justizanstalt Eisenstadt in Unter-
suchungshaft. In Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug befand sich keine Person.