663/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.09.2003
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Am 19.11.2014 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung

 

 

 

BM FÜR JUSTIZ

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Stand des Strafvollzugs der im
WEB l Strafverfahren verurteilten Personen" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Die Strafgefangenen N.N., DDr. Dieter R, , Georg G., Dipl.VW Helmut Sch. und Herbert N. verbüßen die über sie verhängten Freiheitsstrafen in der Justizanstalt Sonnberg, der Strafgefangene Dr. Hans Jürgen G. verbüßt die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Suben.

Die fünf zuerst genannten Strafgefangenen haben teils selbst, teils durch ihre Verteidiger um Klassifizierung in die Justizanstalt Sonnberg angesucht. Da keine wichtigen Gründe dagegen gesprochen haben, wurde den Ansuchen im Rahmen der Klassifizierung entsprochen.

Der Strafgefangene Dr. G. hat kein solches Ansuchen gestellt. Er wurde in die seinem Wohnsitz geografisch am nächsten gelegene Justizanstalt Suben klassifiziert.

Allen genannten Insassen wird im Rahmen des gelockerten Strafvollzuges gemäß § 126 Abs. 3 StVG die Lockerung des Freigangs gewährt.


Zu 4 und 5:

Name

 

im gelockerten
Vollzug seit

 

Freigang bewilligt

 

Freigang
angetreten am

 

N.N.

 

25.9.2002

 

28.9.2002

 

7.10.2002

 

DDr. Dieter R.

 

30.10.2002

 

9.10.2002

 

4.11.2002

 

Georg G.

 

25.9.2002

 

29.7.2002

 

2.11.2002

 

Dipl.VW Helmut Sch.

 

27.9.2002

 

29.7.2002

 

7.10.2002

 

Herbert N.

 

11.9.2002

 

11.9.2002

 

16.9.2002

 

Dr. Hans Jürgen G.

 

11.12.2002

 

11.12.2002

 

2.1.2003

 

Der Freigang wurde bei N.N., Georg G. und Dipl.VW Sch. durch die arbeitgebende Firma, bei DDr. R. durch seinen Verteidiger und bei Dr. G. durch diesen beantragt. Bei Herbert N. hat die Anstalt die Arbeitsstelle beschafft und in allen Fällen der Anstaltsleiter den Freigang bewilligt.

Die Freigänge gründen sich auf § 126 StVG. Die Anhaltung im gelockerten Vollzug ist bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzung ein subjektives Recht des Strafgefangenen. Das Verfahren, mit dem über die Freigänge in der Justizanstalt Sonnberg entschieden wurde, war, wie eine im Juli 2003 stattgefundene Inspektion ergeben hat, mangelhaft. Insbesondere entsprechen die Unternehmen, zu denen die Strafgefangenen G. und Sch. auf Freigang gingen, nicht den Vorgaben des Bundesministeriums für Justiz und dem Sinn und Zweck des § 20 StVG. Das Bundesministerium für Justiz hat mittlerweile entsprechende aufsichtsbehördliche Maßnahmen ergriffen.

Den Strafgefangenen wurden Freigänge als kaufmännische Angestellte (N.N., DDr. R., G., Dipl. VW Sch., N.) und als Ordinationshilfe (Dr. G.) bewilligt:

Die Strafgefangenen weisen folgende Qualifikationen auf:

N.N.                                Jurist

DDr. R.                            Wirtschaftsprüfer

G.                                   Steuerberater

Dipl.VW Sch.                   Steuerberater


N.                                    Kaufmännischer     Angestellter,      Immobilienkaufmann,

Bilanzbuchhalter

Dr. G.                               Jurist,  hat im Jahr 1995 eine Ausbildung (als Fem-
studium) zum Lebens- und Sozialberater begonnen.

Nach dem mir vorliegenden Bericht wurden die Insassen über die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Zeitpunkt der Rückkehr in die Anstalt (kürzester Weg) belehrt. Weiters wurden sie darauf hingewiesen, dass sie während des Freiganges keine Mohnprodukte oder codeinhältige Medikamente zu sich nehmen und keinen Alkohol und Suchtgifte konsumieren dürfen.

Die Einhaltung der Auflagen wird durch Strafvollzugsbedienstete unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen kontrolliert und zwar in der Weise, dass die Insassen an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht werden oder beim Arbeitgeber der Freigänger angerufen und die Anwesenheit der Freigänger festgestellt wird. Weiters führen die Auftraggeber eine Stundenliste. Bei der Rückkehr in die Justizanstalt können Hamproben abgenommen bzw. Alkoholtests vorgenommen werden.

Bislang ist nicht bekannt, dass gegen Auflagen verstoßen worden wäre. Die oben erwähnte Inspektion der Justizanstalt Sonnberg hat allerdings ergeben, dass der Strafgefangene G. bisher lediglich telefonisch, nie aber vor Ort kontrolliert worden war. Dieser Umstand wurde ausdrücklich moniert und der Anstalt aufgetragen, die diesbezüglichen Vorschriften zu beachten.

Zu 6:

Die Republik Österreich erzielte im ersten Halbjahr 2003 folgende Erlöse:

N.N.                                   monatlich zwischen      2.700 Euro und 3.300 Euro

DDr. R.                               monatlich zwischen      2.700 Euro und 3.700 Euro

G.                                      monatlich zwischen      4.100 Euro und 5.500 Euro

Dipl.VW Sch.                      monatlich zwischen      3.000 Euro und 3.400 Euro

N.                                      monatlich                    200 Euro

Dr. G.                                 monatlich                    550 Euro


Zu 7:

Auf Grund der in Frage 5 bereits erwähnten Verfahrensmängel entspricht in diesen Fällen die Vorgangsweise nicht den Usancen.

Zu 8:

Bei Antritt des Freiganges befanden sich in Haft:

N.N.                                                                 3 Jahre, 8 Monate und 18 Tage

DDr. R.                                                            1 Monat, 2 Tage

G.                                                                    4 Monate, 29 Tage

Dipl. VW Sch.                                                  2 Monate, 8 Tage

N.                                                                    1 Monat, 22 Tage

Dr. G.                                                              5 Monate, 4 Tage

Zu 9 und 10:

Lockerungen nach § 126 StVG können nicht nur im gelockerten Vollzug, sondern nach § 144 Abs. 2 StVG auch im Entlassungsvollzug gewährt werden. Mit Stichtag 1.12.2002 waren 673 Strafgefangene von insgesamt 5.233 und am 1.6.2003 653 von 4.994 in der zentralen EDV-Anwendung des Strafvollzugs eingetragen, die sich entweder im gelockerten oder im Entlassungsvollzug befanden.

Gemäß § 126 Abs. 1 StVG sind Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am Besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden. Nach § 144 Abs. 2 StVG können im Entlassungsvollzug ein oder mehrere Lockerungen nach § 126 StVG gewährt werden.

Zu 11 und 12:

Wie bereits dargestellt, ist es richtig, dass die Strafgefangenen als Freigänger arbeiten. Zum Vorwurf, ein Steuerberater, der eigentlich im Gefängnis wäre, würde in Wien sogar Bekannte zum Tennisspielen einladen, kann mangels Konkretisierung der Anschuldigung, um welchen Strafgefangenen es sich handelt und wann und wo dieser Tennis gespielt haben soll, keine Stellung genommen werden. Der Strafgefangene G. - auf den sich dieses Gerücht beziehen soll - wurde bereits vor einigen Monaten mit diesem Vorwurf konfrontiert, hat ihn allerdings vehement bestritten. Ein Beweis, dass diese Behauptungen richtig wären, konnte bis heute nicht erbracht werden.

Zu 13:

Wie bereits dargestellt, wird der Freigang lediglich für die Dauer der Anreise zur Arbeitsstätte, die Arbeitszeit und die Rückreise zur Justizanstalt gewährt. Keinesfalls ist es zulässig, im Rahmen von Freigängen Konzertbesuche vorzunehmen und Tennisspiele mit Bekannten zu absolvieren. Die Auswahl der Berufssparte, in welcher die Freigänger arbeiten, ergibt sich aus deren Ausbildung und Fähigkeit sowie dem Angebot der verfügbaren und im Sinne der §§ 20 und 56 StVG geeigneten Arbeitsplätze.

Zu 14:

Das Strafende sowie die Stichtage für die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergeben sich wie folgt für:

 

Name

 

Strafende

 

bedingte Entlassung
gemäß § 46 Abs. 1
StGB

 

bedingte Entlassung
gemäß § 46 Abs. 2
StGB

 

N.N.

 

5.3.2008

 

10.8.2003

 

10.2.2005

 

DDr. R.

 

2.10.2008

 

2.10.2005

 

2.10.2006

 

G.

 

3.7.2008

 

3.7.2005

 

3.7.2006

 

Dipl.VW Sch.

 

29.7.2008

 

29.7.2005

 

29.7.2006

 

N.

 

24.7.2010

 

24.7.2006

 

24.11.2007

 

Dr. G.

 

30.3.2009

 

30.9.2004

 

30.3.2006

 

Zu 15 und 16:

Derzeit ist dem Bundesministerium für Justiz nicht bekannt, dass von einem der genannten Strafgefangenen Anträge auf bedingte Entlassung gestellt worden wären. Die Entscheidung über derartige Anträge auf bedingte Entlassung obliegt der unabhängigen Rechtsprechung.

Zu 17 und 18:

DDr. Dietrich R. ist mir seit den 60er Jahren persönlich bekannt.

Zu 19:

Die Entscheidung  auf Übernahme  in  den gelockerten Vollzug  und  über die Gewährung von Freigängen wird vom Anstaltsleiter getroffen.

Zu 20 bis 23:

Nein.