669/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Franz Riepl, Ulrike Königsberger-Ludwig,
Gabriele Heinisch-Hosek und Genoss
Innen haben am 8. Juli 2003 unter der Nummer
592/J-NR/2003 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die
Einstellung von Lehrlingen im BMAA gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 9:

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom
16. Februar 1989 betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im
Höheren, Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten, BGBI. Nr. 120/1989, sowie gemäß dem Bundesgesetz über
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBI. l Nr. 129/1999,
dürfen in den auswärtigen Dienst nur Personen aufgenommen werden, deren
persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen angestrebte Verwendung im
auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festgestellt wurde
(sog. Prealable-System).

Diese Pflicht zur Ablegung eines kommissionellen Auswahlverfahrens gilt nicht nur
für Bewerberinnen für
den höheren und den gehobenen auswärtigen Dienst, sondern
auch für Interessentinnen für eine Verwendung im Fachdienst bzw. im qualifizierten


mittleren Dienst des Außenministeriums, also auch in jenem Bereich, der für den
Einsatz von Lehrlingen in Betracht kommt.

Wenn KandidatInnen das erwähnte Auswahlverfahren erfolgreich bestehen, werden
sie für den qualifizierten mittleren Dienst als geeignet angesehen und als
Vertragsbedienstete in den Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten aufgenommen. In der Folge absolvieren sie die gemäß § 67
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBI. Nr. 86/1948 i.d.g.F., für ihre Entlohnungs-
gruppe vorgesehene dienstliche Ausbildung.

Für eine Aufnahme von Personen in den auswärtigen Dienst ohne Auswahlverfahren
gibt es im Hinblick auf das im vorzitierten Statut-Gesetz zwingend vorgeschriebene
Prealable-System rechtlich keine Möglichkeit, weshalb das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten keine Lehrlinge ausbildet und auch über keine
diesbezüglichen Planstellen verfügt.

Im Zusammenhang mit den im auswärtigen Dienst geltenden Prinzipien der Mobilität
und Rotation (regelmäßige Versetzung bzw. Dienstzuteilung der Bediensteten des
Außenministeriums zu einer anderen Dienststelle im In- oder Ausland gemäß § 15
Statut - Gesetz) kommt es beim Personal des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten zu einer relativ hohen Fluktuation. Das Ressort führt daher trotz der
Personaleinsparungen im Bundesdienst immer wieder Auswahlverfahren für alle
oben erwähnten Verwendungsbereiche zum Zwecke der Neuaufnahme von Personal
durch, wobei sich selbstverständlich auch SchulabgängerInnen an den
Aufnahmeverfahren für den gehobenen auswärtigen Dienst (MaturantInnenlaufbahn)
sowie für den mittleren und für den Fachdienst beteiligen können.