682/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN

 

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 626/J vom 8. Juli 2003 der
Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter und Kollegen, betreffend
Rückforderungen der Telekom Austria an den Bund, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass - wie auch aus den folgenden
Ausführungen hervorgeht - die vorliegenden Forderungen der Telekom
Austria AG vom Bundesministerium für Finanzen als ungerechtfertigt - weil
nicht auf gesetzlicher Basis beruhend - angesehen werden.

Zu 1. bis 6.:

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 und vom 21. Februar 2003 hat die
Telekom Austria AG (im Folgenden Telekom) Forderungen in Höhe von
250 Mio. € gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen geltend gemacht.
Die Forderungen der Telekom ergeben sich aus einer von der Rechtsansicht
des Bundesministeriums für Finanzen und der bisherigen einvernehmlichen
Praxis abweichenden Auslegung des § 17 Poststrukturgesetz (PTSG).


Zu 7.:

Andere Regierungsmitglieder wurden nicht informiert, da die Angelegenheit von

den dafür zuständigen Dienststellen meines Ressorts behandelt wird.

Zu 8.:

Die unter diesem Anfragepunkt erfolgte Darstellung entspricht nicht den
Tatsachen. Die Frage ist daher eindeutig mit nein zu beantworten. Sowohl mit
mir als auch auf Beamtenebene erfolgten konsensual geführte Gespräche.

Zu 9.:

Das Abkommen bezieht sich auf die Forderung auf Ersatz von nach Ansicht
der Telekom zu viel geleisteter Lohnnebenkosten für die der Telekom zur
Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten und auf Ersatz der Kosten für
die Durchführung der Pensionsverrechnung für Beamte des Ruhestandes, die
der Telekom zugewiesen waren.

Der Inhalt des Abkommens ist folgender:

a)  Die Telekom nimmt bis 31. Dezember 2003 die Überweisung der laufenden
Pensionsdeckungsbeiträge wieder auf,

b) die bislang durch Aufrechnung bezahlten Pensionsdeckungsbeiträge werden
dem Bund überwiesen,

c)  die Überweisungsbeträge nach § 311 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
(ASVG) werden bis zum 31. Dezember 2003 weiter vom Bund gezahlt,

d)  das Bundesministerium für Finanzen nimmt die Arbeit an der Novellierung
des PTSG unverzüglich auf. Als Termin für die Umsetzung wird der
1. Jänner 2004 in Aussicht genommen. Im Mittelpunkt der Novellierung
wird die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen
stehen, wobei insbesondere die ökonomischen Verhältnisse eines
privatwirtschaftlich geführten Unternehmens berücksichtigt werden.


e) Ab 1. Jänner 2004 wird im Falle einer einvernehmlichen Lösung die
 
Pensionsverrechnung durch das Bundespensionsamt in Zusammenarbeit
 mit der Bundesrechenzentrum (BRZ)-GmbH durchgeführt. Die Mitarbeiter
 des Pensionsamtes der Telekom (6 Mitarbeiter) werden vollständig in den
 Dienststand des Bundes übernommen.

Das Abkommen ist mit 31. Dezember 2003 befristet. Nach Ablauf der
Gültigkeit des Stillhalteabkommens wird - soferne keine einvernehmliche
Lösung erfolgt - die Telekom ihre Forderung weiter betreiben. In diesem Fall
wären rechtliche Schritte von beiden Seiten nicht ausgeschlossen.

Zu 10.:

Die angesprochene im Budgetbegleitgesetz 2003 enthaltene Novelle zu § 17
Abs. 6 und Abs. 7 PTSG dient ausschließlich der Klarstellung, weil vom
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ursprünglich eine
ungenaue legistische Formulierung verwendet wurde. Der Rechtsstandpunkt
des Bundesministeriums für Finanzen ist auch ohne diese Novelle ausreichend
rechtlich fundiert.

Zu 11.:

Da die Betriebsübergangsrichtlinie (EU-RL 2001/23/EG) die Übernahme auch
der Beamten durch das Nachfolgeunternehmen vorschreibt und Art. 87 EG-V
eine auch nur teilweise Übernahme der Personalkosten von Mitarbeitern des
Nachfolgeunternehmens verbietet, kann in der refundierungspflichtigen
Beamtenzuweisung keine "unzulässige Einlagenrückgewähr" bzw. keine
"verdeckte Gewinnausschüttung" im Sinne der Kapitalrichtlinie gelegen sein,
dem der Gesetzgeber durch Entlastung der Telekom von Lohnnebenkosten
begegnen wollte. Für eine derartige Interpretation bieten weder das Gesetz
noch die Materialien einen Anhaltspunkt und steht auch die gebotene
gesamtwirtschaftliche Betrachtung der Ausgliederung der Telekom, welcher im
Gegenzug zur Refundierungspflicht bewährte Arbeitskräfte überlassen wurden,


entgegen. Darüber hinaus wurde die Telekom von Verbindlichkeiten in
Millionen- Höhe entlastet.

Zu 12.:

Nein; wie bereits unter Pkt. 11 ausgeführt, besteht der Ausgleich für die
genannten Mehraufwendungen in der Überlassung von bewährten
Arbeitskräften und in der erfolgten Entlastung von Verbindlichkeiten.

Zu 13.:

Diese Fragen können vom Bundesministerium für Finanzen mangels
vorliegendem Datenmaterial nicht beantwortet werden. Die Mehraufwendungen
können nur von den angesprochenen Unternehmungen selbst eruiert werden.

Zu 14. und 15.:

Nach dem geltenden Bundeshaushaltsrecht kann nur für zu erwartende,
feststehende Ausgaben budgetmäßig Vorsorge getroffen werden. Da es sich bei
den Forderungen der Telekom um solche handelt, die erst bei einem -
allerdings nicht zu erwartenden - Unterliegen des Bundes im Rechtsstreit zum
Tragen kommen könnten, kann nach den derzeit geltenden budgetrechtlichen
Vorschriften keine Vorsorge getroffen werden. Im Übrigen verweise ich auf
meine Beantwortung der Frage 9.

Zu 16 und 17.:

Die Telekom hat weiters Forderungen nach Ersatz der Aufwendungen, die ihr
im Zuge des Vollzuges des § 17 Abs. 8 PTSG (Berechnung und Zahlbarstellung
der Pensionen der Beamten des Ruhestandes, die der Telekom zur
Dienstleistung
zugeteilt waren, deren Angehörigen und Hinterbliebenen)
entstanden sind, in Höhe von 17 Mio. € gestellt. Eine budgetmäßige Vorsorge
wurde nicht getroffen, weil der diesbezüglichen Forderung jegliche gesetzliche
Grundlage fehlt.


Die Österreichische Post AG und die Postbus AG haben bisher derartige
Forderungen nicht erhoben, weil man in diesen Unternehmen offensichtlich
keine diesbezüglichen rechtlichen Ansatzpunkte bzw. Möglichkeiten sieht.

Zu 18.:                 
Die refundierungspflichtige Beamtenzuweisung stellt keine "unzulässige
Einlagenrückgewähr" bzw. keine "verdeckte Gewinnausschüttung" im Sinne
der Kapitalrichtlinie dar, der mit einem Ausgleich des dadurch bedingten
Mehraufwandes begegnet werden müsste, da wie bereits unter Punkt 11
dargelegt, die Betriebsübergangsrichtlinie (EU-RL 2001/23/EG) auch die
Übernahme der Beamten durch das Nachfolgeunternehmen gebietet. Auch
steht dieser Annahme die gebotene gesamtwirtschaftliche Betrachtung der
Ausglie
derungen entgegen, weil im Gegenzug zur Refundierungspfiicht
jeden
falls bewährte Arbeitskräfte den ausgegliederten Unternehmungen
überlassen und diese teilweise von Verbindlichkeiten in nicht unbeträchtlicher
Höhe entlastet wurden.

Nach Ansicht des Bundesministeriurns für Finanzen muss daher nicht mit
entsprechenden Forderungen a
nderer Unternehmen gerechnet werden.

Zu 19. und 20.:

Bisher wurden von anderen Unternehmen, in denen Bundesbeamte tätig sind,

keine Forderungen gestellt.