685/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.657/J-NR/2003 betreffend Bestellung von
Bezirks- und Landesschulinspektoren in Kärnten, die die Abgeordneten Mag. Melitta
TRUNK, Kolleginnen und Kollegen am 11. Juli 2003 an mich richteten, wird wie folgt be-
antwortet:

 

Ad. 1.:

Die Landesschulräte können gem. Art. 81a Abs. 3 lit. c B-VG Verordnungen über
„Objektivierungsverfahren" mit Beschluss des Kollegiums erlassen. Wenn keine solche
Verordnung erlassen wurde, kommen ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen zur
Anwendung. Da Landesschulräten gem. Art. 81a Abs. 4 B-VG in jenen Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Kollegien fallen, keine Weisungen ge
m. Art. 20 Abs. l B-VG
erteilt werden können, liegt die Entscheidung über die Beschlussfassung einer Verordnung
ausschließlich beim Kollegium des Landesschulrates. Dies ist auch der Inhalt des Schreibens,
des für den Pflichtschulbereich zuständigen Abteilungsleiters an die Kleine Zeitung,

Ad. 2.:

Neben den allgemeinen Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes und den §§ 225 bis
227 im besonderen Teil finden die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts
Anwendung. Diese werden von den Landesschulräten und somit auch vom Landesschulrat für
Kärnten selbstverständlich berücksichtigt. Sollte ein Verfahrensfehler aufgetreten sein, wird
der Akt durch die zuständigen Beamten des Ministeriums an den jeweiligen Landesschulrat
zurückverwiesen, da er nicht entscheidungsreif ist. Dies ist in Kärnten seit 1999 nur einmal
erfolgt.

Ad. 3.:

Die Ausschreibungen erfolgen durch die zuständige Abteilung des Ministeriums mit einem
für alle Bundesländer bei der jeweiligen Funktion gleichlautenden Text. Die Texte für die
Ausschreibungen sind als Beilage l angeschlossen, aus welchen ersichtlich ist, dass alle
erforderlichen Rechtsnormen eingehalten wurden.


Ein „Amtsvortrag" ist rechtlich nicht zwingend vorgesehen, wer welche Anträge in einer nicht
öffentlichen Sitzung eines Kollegialorgans der Bundesverfassung stellt, unterliegt der
Amtsverschwiegenheit. Ebenso kann aus Gründen des Datenschutzes nicht bekannt gegeben
werden, welche Qualifikationen und Kompetenzen von den einzelnen Bewerbern vorgelegt
wurden und daher die Grundlage der Entscheidung bilden. Dies ergeht ausschließlich als
Bescheid an jene Bewerber, die keine Berücksichtigung finden konnten.

Bereits zu Beginn meiner Arbeit habe ich gegenüber den zuständigen Beamten des
Ministeriums festgehalten, dass mir nur jene Verfahren zur Entscheidung vorzulegen sind, die
tatsächlich entscheidungsreif sind, d.h. bei welchen alle dienst- und verfahrensrechtlichen
Bestimmungen richtig umgesetzt wurden.

Aufgrund der Gewaltenteilung kommen der Verwaltung Aussagen zu gerichtlichen Verfahren
und zur Entscheidungsfindung durch diese nicht zu.