685/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.09.2003
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möglich.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr.657/J-NR/2003 betreffend Bestellung von
Bezirks- und Landesschulinspektoren in Kärnten, die die Abgeordneten Mag.
Melitta
TRUNK, Kolleginnen und Kollegen am 11. Juli 2003 an mich richteten, wird wie
folgt be-
antwortet:
Ad. 1.:
Die Landesschulräte können gem. Art.
81a Abs. 3 lit. c B-VG
Verordnungen über
„Objektivierungsverfahren"
mit Beschluss des Kollegiums erlassen. Wenn keine solche
Verordnung erlassen wurde, kommen
ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen zur
Anwendung. Da Landesschulräten gem.
Art. 81a Abs. 4 B-VG in jenen Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Kollegien
fallen, keine Weisungen gem. Art. 20
Abs. l B-VG
erteilt werden können, liegt die Entscheidung über die Beschlussfassung einer
Verordnung
ausschließlich
beim Kollegium
des Landesschulrates. Dies ist auch der Inhalt des Schreibens,
des für den Pflichtschulbereich zuständigen Abteilungsleiters an die Kleine
Zeitung,
Ad. 2.:
Neben den allgemeinen Bestimmungen des
Beamtendienstrechtsgesetzes und den §§ 225 bis
227
im besonderen Teil finden die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts
Anwendung.
Diese werden von den Landesschulräten und somit auch vom Landesschulrat für
Kärnten
selbstverständlich berücksichtigt. Sollte ein Verfahrensfehler aufgetreten
sein, wird
der
Akt durch die zuständigen Beamten des Ministeriums an den jeweiligen
Landesschulrat
zurückverwiesen, da er nicht entscheidungsreif ist. Dies ist in Kärnten seit
1999 nur einmal
erfolgt.
Ad. 3.:
Die Ausschreibungen
erfolgen durch die zuständige Abteilung des Ministeriums mit einem
für
alle Bundesländer bei der jeweiligen Funktion gleichlautenden Text. Die Texte
für die
Ausschreibungen sind
als Beilage l angeschlossen, aus welchen ersichtlich ist, dass alle
erforderlichen Rechtsnormen eingehalten
wurden.
Ein
„Amtsvortrag" ist rechtlich nicht zwingend vorgesehen, wer welche Anträge
in einer nicht
öffentlichen
Sitzung eines Kollegialorgans der Bundesverfassung stellt, unterliegt der
Amtsverschwiegenheit.
Ebenso kann aus Gründen des Datenschutzes nicht bekannt gegeben
werden,
welche Qualifikationen und Kompetenzen von den einzelnen Bewerbern vorgelegt
wurden
und daher die Grundlage der Entscheidung bilden. Dies ergeht ausschließlich als
Bescheid
an jene Bewerber, die keine Berücksichtigung finden konnten.
Bereits zu Beginn meiner Arbeit habe
ich gegenüber den zuständigen Beamten des
Ministeriums
festgehalten, dass mir nur jene Verfahren zur Entscheidung vorzulegen sind, die
tatsächlich
entscheidungsreif sind, d.h. bei welchen alle dienst- und verfahrensrechtlichen
Bestimmungen
richtig umgesetzt wurden.
Aufgrund der Gewaltenteilung kommen
der Verwaltung Aussagen zu gerichtlichen Verfahren
und
zur Entscheidungsfindung durch diese nicht zu.
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