701/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR FINANZEN

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 664/J vom 10. Juli 2003 der
Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen, betreffend Punzierungsgesetz
2000 - Daten und Erfahrungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die Daten des Jahres 2001 nicht
als repräsentativ angesehen und nicht zur Evaluierung des derzeitigen Systems
herangezogen werden können, weil in diesem Jahr noch bis 31. März das alte
Punzierungsgesetz in Kraft war. Außerdem waren die Kontrollbeamten aus
Gründen des Kundendienstes in den ersten Monaten hauptsächlich informativ
und erst in weiterer Folge kontrollierend tätig.

Zu 1. und 2.:

Nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen hat sich das System

bewährt, weil - ohne festgestellter Verschlechterung der Qualität der


kontrollierten Gegenstände - die angestrebte Verwaltungsvereinfachung und
damit deutliche Einsparungseffekte erzielt worden sind.

Auf Grund der vorliegenden Kontrollergebnisse kann auch angenommen
werden, dass die Verringerung der Anzahl der Kontrollen keine Auswirkung auf
die Qualität der im Handel befindlichen Edelmetallgegenstände hat. Die
Systemumstellung hat auch dazu geführt, dass Konsumenten und Gewerbe-
treibende für die Prüfungen und Punzierungen, die von privaten Firmen
durchgeführt werden, privatwirtschaftlich kalkulierte Preise zu entrichten
haben.

Zu 3.:

Durch die  Neuregelung ist den Exporteuren kein Nachteil erwachsen.  Bei

Exporten   in   Vertragsländer   des   Übereinkommens   über   die   Prüfung   und

Bezeichnung von Edelmetallgegenständen ist eine entsprechende Punzierung

möglich.

Zu 4.:

Am 31. März 2001 waren 5607 Händler, 907 Erzeuger und 353 Künstler beim

Hauptpunzierungs  und Probieramt gemeldet.

Derzeit sind 4279 Händler, 800 Erzeuger und 346 Künstler an 9729
Standorten beim Bundesministerium für Finanzen registriert.

Zu 5.:

Damals unterstanden alle Bediensteten dem Hauptpunzierungs- und
Probieramt. Die Anzahl der an den einzelnen Standorten beschäftigen
Bediensteten stellt sich wie folgt dar:

 

Hauptpunzierungs-                und
   Probieramt

 

5

 

Punzierungsamt Linz

 

4

 

 


Zentrallabor

 

3

 

Punzierungsamt Graz

 

4

 

Punzierungsamt Wien I

 

22

 

Punzierungsstelle Salzburg

 

3

 

Punzierungsamt Wien II

 

4

 

Punzierungsamt Innsbruck

 

2

 

Zu 6.:

Die Anzahl der Punzierungen stellt sich wie folgt dar:

 

 

Stückzahl

 

Punzierungsamt Wien I

 

558.014

 

Punzierungsamt Wien II

 

231.640

 

Punzierungsamt Linz

 

320.979

 

Punzierungsamt Graz

 

211.449

 

Punzierungsstelle
Salzburg

 

154.754

 

Punzierungsamt
Innsbruck

 

70.284

 

Zu 7. und 8.:

Zum Punzieren eingereichte Edelmetallgegenstände, die nach der damaligen
Rechtslage einen Mangel aufwiesen, wurden mit Behebungsauftrag der Partei
retourniert. Bei nicht behebbaren Mängeln durften sie nicht als "Edelmetall-
gegenstände' verkauft werden. Folgende Stückzahlen wurden so beanstandet:

 

 

Stückzahl

 

Punzierungsamt Wien I

 

3.033

 

Punzierungsamt Wien II

 

1.138

 

Punzierungsamt Linz

 

3.141

 

Punzierungsamt Graz

 

1.634

 

Punzierungsstelle
Salzburg

 

1.608

 

Punzierungsamt
Innsbruck

 

311

 


Im Zuge von Nachschauen wurden Gesetzesübertretungen bestraft. Die Straf-
summe betrug dabei umgerechnet 11.565,90 €.

Zu 9.:

Die Einnahmen (umgerechnet in Euro), die sich aus Punzierungsgebühren,

Strafen und sonstigen Einnahmen zusammensetzen, beliefen sich auf:

 

 

Euro

 

Zentrallabor

 

23.131,04

 

Punzierungsamt Wien I

 

735.963,51

 

Punzierungsamt Wien II

 

342.023,81

 

Punzierungsamt Linz

 

351.476,09

 

Punzierungsamt Graz

 

233.035,06

 

Punzierungsstätte
Salzburg

 

150.528,91

 

Punzierungsamt
Innsbruck

 

91.558,08

 

Summe

 

1,927.716,50

 

 

Zu 10.:

Die   Einnahmen   und   Ausgaben   (Schillingbeträge   umgerechnet   in   Euro)

betrugen:

Einnahmen: ...................... ...............................................       1,927.716,50 €

Ausgaben: Personalkosten l,467.895,20 €

Sachaufwand    362.304,40 €

gesamt............................................................      1.830.199,60 €

Überschuss ... .... .............. ................................................           97.516,90 €


Zu den Fragen 11 und 12:

Großbritannien, Irland, Portugal, Frankreich, Spanien und die Niederlande
haben obligatorische Punzierungssysteme, bei denen die Prüfung und Punzie-
rung von einer staatlichen oder einer anderen unabhängigen Prüfstelle
vorgenommen wird. Fakultative Punzierung, d.h. grundsätzlich Eigen-
punzierung mit der Möglichkeit zur freiwilligen Drittparteikontrolle haben die
Mitgliedstaaten Schweden, Belgien, Finnland, Dänemark und Italien. Ein
System der reinen Eigenpunzierung haben Deutschland, Griechenland,
Luxemburg und Österreich.

Zu 13 :

Die Frage bezieht sich offenbar auf das EuGH-Urteil "Houtwipper", welches
besagt, dass EU-Mitgliedstaaten mit obligatorischen Punzierungssystemen
verlangen dürfen, dass aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte, nicht von
unabhängiger Stelle geprüfte Edelmetallgegenstände nach dem Import
nochmals von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert werden müssen.
Auch Österreich hat sich in der Vergangenheit immer auf dieses Urteil und
damit auf das Recht zur neuerlichen Kontrolle importierter Edelmetall-
gegenstände berufen. Die Einführung der Eigenpunzierung in Österreich
ändert daher nichts an der Tatsache, dass es einem EU-Mitgliedstaat möglich
sein muss, sein innerstaatliches Prüfsystem auch bei importierten Gegen-
ständen zur Anwendung zu bringen.

Zu 14.:

Die Verhandlungen zum 1993 erstmals vorgelegten Richtlinienvorschlag
betreffend Arbeiten aus Edelmetallen sind bisher ergebnislos verlaufen Die
italienische Präsidentschaft hat die Verhandlungen wieder aufgenommen. Eine
erste im Juli stattgefundene Sitzung der Ratsarbeitgruppe hat allerdings keine
großen Veränderungen in den Haltungen der einzelnen Mitgliedstaaten gezeigt.
Seitens der Staaten mit obligatorischen Punzierungssystemen, insbesondere
Großbritannien, Irland und Portugal, wird die in Anhang
III des Richtlinien-


Entwurfes vorgesehene Eigenpunzierung durch den Hersteller weiterhin
abgelehnt. Einige Staaten mit obligatorischen Punzierungssystemen, z.B.
Frankreich, Spanien und Niederlande, haben derzeit Prüfvorbehalte eingelegt.
Nach den bisherigen Erfahrungen ist ihrerseits mit keiner uneingeschränkten
Zustimmung zu rechnen. Im Gegensatz dazu wurde von Deutschland, das ein
System der Eigenpunzierung hat, die Richtlinie bisher abgelehnt, weil durch
die derzeitige Ausgestaltung des Systems der Eigenpunzierung gemäß Anhang
III des Entwurfes eine zu große Belastung für die kleinen Handwerksbetriebe
befürchtet wird.

Auch Österreich hat sich vorbehalten, den Entwurf, insbesondere auf Grund
der kürzlich vorgenommenen Änderungen des innerstaatlichen Punzierungs-
systems, nochmals genau zu überprüfen, sowohl was die möglichen größeren
Belastungen der kleinen Betriebe durch die in der Richtlinie vorgesehene
Ausgestaltung des Systems der Eigenpunzierung als auch die Wieder-
einführung einer Drittparteikontrolle betrifft. Die italienische Präsidentschaft
hat für Herbst die Vorlage eines neuen Kompromissvorschlages angekündigt,
der zunächst abgewartet werden muss.

Zu 15.:

Am 1. April 2001 waren 1403 Verantwortlichkeitspunzen (damals Namens-
punzen) beim Hauptpunzierungs- und Probieramt (HPPA) registriert. 2001
wurden 46 gelöscht und 204 neu registriert, 2002 wurden 152 gelöscht und
154 neu registriert.

Zu16.:

Für die Registrierung wird keine eigene Gebühr eingehoben.

Zu 17.:

Die Standortkontrollen stellen sich wie folgt dar:


Finanzlandesdirektion (FLD)

 

2001

 

2002

 

Wien,        Niederösterreich       und
Burgenland

 

1.678

 

3486

 

Oberösterreich

 

323

 

1215

 

Salzburg

 

198

 

645

 

Steiermark

 

185

 

775

 

Kärnten

 

145

 

280

 

Tirol

 

203

 

312

 

Vorarlberg

 

94

 

115

 

 

Zu 18.:

Trotz Bemühungen der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und des
Bundesministeriums für Finanzen, die Gewerbetreibenden über die Einzel-
heiten der Gesetzesänderung umfassend zu informieren, waren viele Gewerbe-
treibende nur unzureichend (und zwar zu folgenden Prozent-Anteilen)
unterrichtet:

 

 

 

2001

 

2002

 

FLD

 

gut

 

schlecht

 

gar
nicht

 

gut

 

schlecht

 

gar
nicht

 

Wien, NÖ und
Bgld.

 

20

 

70

 

10

 

30

 

60

 

10

 

Oberösterreich

 

10

 

60

 

20

 

30

 

60

 

10

 

Salzburg

 

40

 

40

 

20

 

50

 

40

 

10

 

Steiermark

 

20

 

70

 

10

 

30

 

60

 

10

 

Kärnten

 

15

 

70

 

15

 

25

 

65

 

10

 

Tirol

 

50

 

35

 

15

 

50

 

40

 

10

 

Vorarlberg

 

30

 

50

 

20

 

50

 

40

 

10

 

Dadurch wurde in folgenden Fällen verwarnt, wobei darauf hinzuweisen ist,
dass mangels Aufzeichnungen die folgenden Zahlen Schätzwerte der
Punzierungskontrollorgane sind:


FLD

 

2001

 

2002

 

Wien,        Niederösterreich       und
Burgenland

 

500

 

200

 

Oberösterreich

 

30

 

160

 

Salzburg

 

60

 

170

 

Steiermark

 

90

 

260

 

Kärnten

 

60

 

120

 

Tirol

 

100

 

120

 

Vorarlberg

 

40

 

60

 

In folgenden schweren Fällen wurde gestraft:

FLD

 

2001

 

2002

 

Wien,        Niederösterreich       und
Burgenland

 

7

 

58

 

Oberösterreich

 

5

 

13

 

 

Salzburg

 

0

 

23

 

Steiermark

 

1

 

16

 

Kärnten

 

0

 

3

 

Tirol

 

0

 

3

 

Vorarlberg

 

0

 

0

 

Zu 19.:

Eine Entziehung der Berechtigung zur Prüfung und Punzierung ist gemäß § 23
Abs. 2 Punzierungsgesetz nur dann möglich, wenn ein Täter bereits zweimal
wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. l Punzierungsgesetz bestraft worden ist. In
der kurzen Zeitspanne seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage ist ein solcher
Fall noch nicht vorgekommen, auch weil es sich bei den in Frage kommenden
Übertretungen um äußerst schwere, auch unter dem Aspekt des Betrugs zu
sehende Delikte (z.B. Punzenfälschungen) handelt.

Zu 20.:

Im benannten Zeitraum wurden 83.500 Stücke überprüft.


Zu 21.:

Diese Überprüfungen erbrachten folgendes Ergebnis:

 

 

Stückzahl

 

Feingehaltsangabe falsch

 

54

 

 Feingehalt         lag         unter         dem
Mindestfeingehalt

 

33

 

Feingehaltsangabe fehlte

 

293

 

Unechte Teile waren nicht erkennbar

 

 

27

 

Verantwortlichkeitspunze fehlte

 

537

 

Prüfausrüstung     fehlte     oder     war
mangelhaft

 

357

 

 

Keine     Abfuhr     der     Punzierungs-
kontrollgebühr

 

800

 

Formale Fehler

 

1174

 

Prüfaufzeichnungen fehlten

 

67

 

Zu 22.:

Von     den     Punzierungskontrollorganen     wurden     folgende     Proben     zur

Feingehaltsüberprüfung gezogen:

FLD

 

2001

 

2002

 

Wien,         Niederösterreich        und
Burgenland

 

201

 

935

 

Oberösterreich

 

200

 

1078

 

Salzburg

 

30

 

103

 

Steiermark

 

85

 

365

 

Kärnten

 

40

 

135

 

Tirol

 

29

 

86

 

Vorarlberg

 

15

 

37

 


Im Folgenden wird die Anzahl der Proben aufgelistet, die von den Punzierungs-
kontrollorganen an das Edelmetallkontrolllabor weitergeleitet bzw. im Zuge von
Kontrollen der Münze Österreich AG (MÖAG) vom Edelmetallkontrolllabor
selbst gezogen worden sind:

FLD

 

2001

 

2002

 

Wien,         Niederösterreich        und
Burgenland

 

20

 

57

 

Überösterreich

 

27

 

107

 

Salzburg

 

0

 

56

 

Steiermark

 

10

 

20

 

Kärnten

 

5

 

10

 

Tirol

 

5

 

7

 

Vorarlberg

 

0

 

4

 

MÖAG

 

14

 

13

 

 

Zu 23.:

Für fehlerhafte  Edelmetallgegenstände  (dargestellt unter Punkt 21)  wurden

Verbesserungsaufträge erteilt und Strafen ausgesprochen.

Als   Folge   der   Nachschauen   wurde   in   89   Fällen   die   Betriebsprüfung,   in
11 Fällen die Zollfahndung und in einem Fall die Polizei eingeschaltet.

Zu 24..

Die Anzahl der Strafverfügungen und die Summe der Strafen stellt sich wie

folgt dar:

FLD

 

2001

 

2002

 

 

 

Anzahl

 

Summe (€)

 

Anzahl

 

Summe (€)

 

Wien,       Niederöster-
reich u. Burgenland

 

7

 

1.526

 

58

 

7.326

 

Oberösterreich

 

 

5

 

270

 

13

 

937

 

Salzburg

 

0

 

0

 

23

 

2000

 


Steiermark

 

1

50

 

16

 

1980

 

Kärnten

 

0

 

0

 

3

 

340

 

 

Tirol

0

 

0

 

3

 

850

 

Vorarlberg

 

0

 

0

 

0

 

0

 

 

 

Zu 25. und 26.:

Von den Finanzlandesdirektionen wurde folgende Anzahl an Verwaltungsstraf-
verfahren an andere Behörden abgetreten:

 

FLD

 

2001

 

2002                                     

 

Wien,      Niederösterreich
und Burgenland

 

 

 

7x      Bundespolizeidirek-
tion (BPD) Wien                 

 

 

Oberösterreich

 

 

 

1x      Bezirkshauptmann-
schaft (BH) Linz Land

 

 

Salzburg

 

 

 

2x BPD Salzburg

 

 

Steiermark

 

1x BH Fürstenfeld
1x BH Feldbach

 

3x Magistrat (MAG) Graz 
1x BPD Graz
1x BPD Wien

 

 

Kärnten

 

 

 

 

 

 

Tirol

 

 

 

1x BPD Innsbruck

 

 

 

Vorarlberg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dem Bundesministerium für Finanzen war es leider nicht möglich, von den
genannten Behörden Auskünfte über die verhängten Strafen zu erhalten.

Zu 27.:

Die Einnahmen durch die Punzierungskontrollgebühren stellen sich wie folgt

dar:

Hauptzollämter

 

2001

 

2002

 

Wien = FLD Wien, NÖ u. Bgld.

 

 

363.552,37

 

781.598,42

 

Klagenfurt = FLD Kärnten

 

 

13.955,64

 

35.583,41

 


Linz = FLD OÖ

 

114.136,90

 

240.400,64

 

Salzburg = FLD Salzburg

 

15.605,91

 

72.882,28

 

Graz = FLD Steiermark

 

70.888,30

 

134.672,41

 

Innsbruck = FLD Tirol

 

27.099,37

 

59.064,71

 

 

Feldkirch = FLD Vorarlberg

 

6.546,59

 

18.288,83

 

 

BUNDESSUMME

 

611.785,08

 

1.342.490,70

 

Zu 28. und 29.:

Sowohl 2001 als auch 2002 wurden keine Edelmetallgegenstände nach dem
Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetall-
gegenständen zur Punzierung eingereicht, damit wurden auch keine Feinge-
haltsprüfungen durchgeführt.

Zu 30.:

Es wurden folgende Feingehaltsprüfungen durchgeführt, wobei darauf
hinzuweisen ist, dass die Münze Österreich AG (MÖAG) nach dem
Punzierungsgesetz verpflichtet ist, Gegenproben ihrer Edelmetall-Legierungen
beim Edelmetallkontrolllabor durchführen zu lassen:

 

 

2001

 

2002

 

Private

 

259

 

211

 

Gewerbetreibende

 

292

 

676

 

MÖAG

 

351

 

561

 

Zu 31.:

Sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende gelten gemäß § l der

PunzierungsgebührenVerordnung folgende Kostensätze:


 

 

Euro

 

1..

 

Für Strichproben pro Stück

 

10,90

 

2

 

Für Untersuchungen mittels Röntgenfluores-
zenz-Spektrometer pro Stück

 

11,99

 

3.

 

Für chemische Untersuchungen von Gold
pro Stück

 

27.98

 

4.

 

Für chemische Untersuchungen von Silber
pro Stück

 

17,44

 

5.

 

Für chemische Untersuchungen von Platin
pro Stück

 

35,25

 

Zu 32.:

Durch   das   Edelmetallkontrolllabor  wurden   folgende   Einnahmen   (in   Euro)

erzielt:

 

 

2001

 

2002

 

Private

 

2.823

 

2.300

 

Gewerbetreibende

 

8.360

 

16.758

 

MÖAG (Standard)

 

7.021

 

10.798

 

MÖAG          (unvermutete
Kontrolle)

 

328

 

445

 

Zu 33.:

Soweit bekannt, lassen Großbritannien und Irland Strichproben nur zu
Voruntersuchungen zu. Die eigentliche Prüfung erfolgt mittels chemischer oder
physikalisch-chemischer Methoden. Über andere Staaten liegen keine
zuverlässigen Informationen vor.

Zu 34.:

Dem Bundesministerium für Finanzen sind nur die Gebühren in Frankreich

bekannt, die (Angaben in Euro/Gramm) in folgender Höhe anfallen:


Platin

 

0,81

 

Gold    (Feingehalt    750    und
höher)

 

0,42

 

Gold            (für            niedrigere
Feingehalte)

 

0,33

 

Silber

 

0,02

 

Zu 35.:

Soweit bekannt, haben von den EU-Beitrittskadidaten Tschechien, Slowakei,
Ungarn, Polen, Malta, Lettland, Litauen und Zypern obligatorische, Slowenien
und Estland fakultative Punzierungssysteme.

Zu 36.:

Durch die drastische Reduktion des für die Punzierung tätigen Personals
waren zweifellos Kosteneinsparungen zu erwarten, die jedoch vor
Durchführung der entsprechenden Maßnahmen nicht genau zu
prognostizieren waren.

Zu 37.:

Zum Stichtag waren (und derzeit sind) 10 Bedienstete als Punzierungs-
kontrollorgane und 2 Bedienstete im Edelmetallkontrolllabor tätig. Weitere 4
Bedienstete sind im Bundesministerium für Finanzen ausschließlich mit
Punzierungsangelegenheiten befasst.

Zu 38.:

Auf Grund des Punzierungsgesetzes 2000 sind diesbezüglich keine Probleme
entstanden, da dieses Gesetz - wie bisher - nur für den gewerbsmäßigen
Import von Edelmetallgegenständen gilt und Einfuhren durch Privatpersonen
daher nicht erfasst sind. Konsumenten, die aus ihrem Urlaub Edelmetall-
gegenstände mitbringen, können diese einführen, ohne die Gegenstände prüfen


oder punzieren lassen zu müssen. Sofern sie den Wunsch haben, den
Feingehalt überprüfen zu lassen, können sie dies bei jedem Goldschmied oder
auch bei den staatlichen Punzierungskontrollorganen oder beim Edelmetall-
kontrolllabor tun.

Zu 39.:

Der Zoll berechnet sich aus dem Transaktionswert (das ist in der Regel der
Rechnungspreis der Ware zuzüglich der Versandspesen bis zur Zollgrenze) und
dem Zollsatz in Prozenten, entsprechend der zolltariflichen Einreihung in die
Kombinierte Nomenklatur. An weiteren Eingangsabgaben fällt noch die
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 20 % an, die sich ihrerseits aus der oben
angeführten Bemessungsgrundlage zuzüglich des Zolls berechnet. Der Zollsatz
für Edelmetallgegenstände bewegt sich je nach tariflicher Einreihung zwischen
2 % und 4 % (beim Import aus Drittländern wie z. B. Taiwan, Thailand, China-
Hongkong) bzw. ist frei (beim Import aus Präferenzzonen nach Vorlage eines
Präferenznachweises z. B. Türkei).

Zu 40. und 41.:

Finanzstrafverfahren wegen der Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen beim
Import von Edelmetallgegenständen sind statistisch nicht gesondert erfasst.
Einschlägige Feststellungen könnten daher nur nach Befassung sämtlicher
Zollämter getroffen werden, wären aber mangels der besonderen Erfassung
trotzdem unvollständig. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese
Fragen nicht beantworte.

Zu 42.:

Die deutsch- und englischsprachige Servicebroschüre "ZOLL INFO - Tipps für
die Einreise nach Österreich" (Stand 1. März 2003) informiert Einreisende aus
Nicht-EU-Staaten über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Regelung
der Einfuhrumsatzsteuer bei Gold, Goldbarren und Goldmünzen.


Aktuelle Informationen zur Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr von
Edelmetallgegenständen aus Nicht-EU-Staaten stehen im Internet unter
www.bmf.qv.at. Rubrik "Zoll&Reise" zur Verfügung.

Umfassende Inhalte zum Punzierungsgesetz 2000 für Erzeuger, Händler und
Käufer in Form von "Häufig gestellten Fragen (FAQs)" sind im Internet unter
der Rubrik "Finanzmarkt" zu finden. Zusätzlich können Formulare zur
Registrierung und Punzierungskontrollgebühr und die rechtlichen Grundlagen
kostenlos (Gesetz, Verordnung, Novelle) als Download-Version genutzt werden.

Zu 43.:

Auf Grund des EuGH-Urteils "Houtwipper" können EU-Mitgliedstaaten mit
obligatorischen Punzierungssystemen verlangen, dass nicht von unabhängiger
Stelle geprüfte Edelmetallgegenstände nach dem Import nochmals von einer
unabhängigen Stelle geprüft und punziert werden. Da die Verantwortlich-
keitspunze eines österreichischen Herstellers der Punze einer unabhängigen
Prüfstelle nicht gleichwertig ist, muss sie auch von Staaten mit obligatorischer
Punzierung nicht anerkannt werden. Will ein österreichischer Hersteller von
vornherein die Anerkennung seiner Ware in allen EU-Mitgliedstaaten sicher-
stellen, muss er seine Edelmetallgegenstände vor dem Export von einer
unabhängigen Stelle prüfen und punzieren lassen. Dies kann er dadurch, dass
er seine Ware beim Edelmetallkontrolllabor in Wien nach den Vorschriften des
"Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetall-
gegenständen" (sog. "Wiener Konvention"), bei welcher Österreich Mitglied ist,
prüfen und punzieren lässt. Die nach dem Übereinkommen angebrachte Punze
(sog. "CCM"-Punze) wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.

Zu 44.:

Die Gebühren für Überprüfungen und Punzierungen nach dem Überein-
kommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
sind in § 2 der Punzierungsgebührenverordnung wie folgt festgesetzt:


   Euro

1. Für Platingegenstände pro Gramm         0,34

2. Für Goldgegenstände pro Gramm         0,33

3. Für Silbergegenstände pro Gramm         0,04

4. Für Platinuhren pro Stück         7,27

5. Für Golduhren pro Stück         4,36

6. Für Silberuhren pro Stück         0,94

Offensichtlich besteht aber für die österreichischen Exporteure von Edelmetall-
gegenständen kein Bedarf nach Punzierungen gemäß dem Übereinkommen, da
in den Jahren 2001 und 2002 beim Edelmetallkontrolllabor keine einzige
diesbezügliche Einreichung zur Prüfung und Punzierung erfolgt ist.