701/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM FÜR FINANZEN
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 664/J vom 10. Juli 2003 der
Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen,
betreffend Punzierungsgesetz
2000 - Daten und Erfahrungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen,
dass die Daten des Jahres 2001 nicht
als repräsentativ angesehen und nicht zur
Evaluierung des derzeitigen Systems
herangezogen werden können, weil in diesem Jahr noch bis 31. März das
alte
Punzierungsgesetz in Kraft war. Außerdem waren die Kontrollbeamten aus
Gründen des Kundendienstes in den ersten Monaten hauptsächlich informativ
und erst in weiterer Folge kontrollierend
tätig.
Zu 1. und 2.:
Nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen hat sich das System
bewährt, weil - ohne festgestellter Verschlechterung der Qualität der
kontrollierten Gegenstände - die
angestrebte Verwaltungsvereinfachung und
damit deutliche Einsparungseffekte erzielt worden sind.
Auf
Grund der vorliegenden Kontrollergebnisse kann auch angenommen
werden, dass die Verringerung der Anzahl der Kontrollen keine Auswirkung auf
die Qualität der im Handel befindlichen Edelmetallgegenstände hat. Die
Systemumstellung hat auch dazu geführt, dass Konsumenten und Gewerbe-
treibende für die Prüfungen und Punzierungen, die von privaten Firmen
durchgeführt werden, privatwirtschaftlich kalkulierte Preise zu entrichten
haben.
Zu 3.:
Durch
die Neuregelung ist den
Exporteuren kein Nachteil erwachsen. Bei
Exporten in Vertragsländer des
Übereinkommens
über die Prüfung und
Bezeichnung
von Edelmetallgegenständen ist eine entsprechende Punzierung
möglich.
Zu 4.:
Am
31. März 2001 waren 5607 Händler, 907 Erzeuger und 353 Künstler beim
Hauptpunzierungs und Probieramt gemeldet.
Derzeit
sind 4279 Händler, 800 Erzeuger und 346 Künstler an 9729
Standorten beim Bundesministerium für Finanzen registriert.
Zu 5.:
Damals
unterstanden alle Bediensteten dem Hauptpunzierungs- und
Probieramt. Die Anzahl der an den einzelnen Standorten beschäftigen
Bediensteten stellt sich wie folgt dar:
Hauptpunzierungs-
und |
5 |
Punzierungsamt Linz |
4 |
Zentrallabor |
3 |
Punzierungsamt Graz |
4 |
Punzierungsamt Wien I |
22 |
Punzierungsstelle Salzburg |
3 |
Punzierungsamt Wien II |
4 |
Punzierungsamt Innsbruck |
2 |
Zu 6.:
Die Anzahl der Punzierungen stellt sich wie folgt dar:
|
Stückzahl |
Punzierungsamt Wien I |
558.014 |
Punzierungsamt Wien II |
231.640 |
Punzierungsamt Linz |
320.979 |
Punzierungsamt Graz |
211.449 |
Punzierungsstelle |
154.754 |
Punzierungsamt |
70.284 |
Zu 7. und 8.:
Zum
Punzieren
eingereichte Edelmetallgegenstände, die nach der damaligen
Rechtslage einen Mangel aufwiesen, wurden mit Behebungsauftrag der Partei
retourniert. Bei nicht behebbaren Mängeln durften sie nicht als
"Edelmetall-
gegenstände' verkauft werden. Folgende
Stückzahlen wurden so beanstandet:
|
Stückzahl |
Punzierungsamt Wien I |
3.033 |
Punzierungsamt Wien II |
1.138 |
Punzierungsamt Linz |
3.141 |
Punzierungsamt Graz |
1.634 |
Punzierungsstelle |
1.608 |
Punzierungsamt |
311 |
Im
Zuge von Nachschauen wurden Gesetzesübertretungen bestraft. Die Straf-
summe betrug dabei umgerechnet 11.565,90 €.
Zu 9.:
Die Einnahmen (umgerechnet in Euro), die sich aus Punzierungsgebühren,
Strafen und sonstigen Einnahmen zusammensetzen, beliefen sich auf:
|
Euro |
Zentrallabor |
23.131,04 |
Punzierungsamt Wien I |
735.963,51 |
Punzierungsamt Wien II |
342.023,81 |
Punzierungsamt Linz |
351.476,09 |
Punzierungsamt Graz |
233.035,06 |
Punzierungsstätte |
150.528,91 |
Punzierungsamt |
91.558,08 |
Summe |
1,927.716,50 |
Zu 10.:
Die Einnahmen
und Ausgaben (Schillingbeträge umgerechnet in Euro)
betrugen:
Einnahmen:
...................... ...............................................
1,927.716,50 €
Ausgaben: Personalkosten
l,467.895,20 €
Sachaufwand 362.304,40 €
gesamt............................................................ 1.830.199,60
€
Überschuss ... .... ..............
................................................
97.516,90 €
Zu den Fragen 11 und 12:
Großbritannien, Irland, Portugal,
Frankreich, Spanien und die Niederlande
haben obligatorische Punzierungssysteme, bei denen die Prüfung und Punzie-
rung von einer staatlichen oder einer
anderen unabhängigen Prüfstelle
vorgenommen wird. Fakultative
Punzierung, d.h. grundsätzlich Eigen-
punzierung mit der Möglichkeit zur freiwilligen Drittparteikontrolle
haben die
Mitgliedstaaten Schweden, Belgien, Finnland,
Dänemark und Italien. Ein
System der reinen Eigenpunzierung haben Deutschland, Griechenland,
Luxemburg und Österreich.
Zu 13 :
Die Frage bezieht sich offenbar auf das EuGH-Urteil
"Houtwipper", welches
besagt, dass EU-Mitgliedstaaten mit
obligatorischen Punzierungssystemen
verlangen dürfen, dass aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte, nicht
von
unabhängiger Stelle geprüfte
Edelmetallgegenstände nach dem Import
nochmals von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert werden
müssen.
Auch Österreich hat sich in der Vergangenheit immer auf dieses Urteil und
damit auf das Recht zur neuerlichen
Kontrolle importierter Edelmetall-
gegenstände berufen. Die Einführung der Eigenpunzierung in Österreich
ändert daher nichts an der Tatsache, dass es einem EU-Mitgliedstaat
möglich
sein muss, sein innerstaatliches Prüfsystem auch bei importierten Gegen-
ständen zur Anwendung zu bringen.
Zu 14.:
Die Verhandlungen zum 1993 erstmals
vorgelegten Richtlinienvorschlag
betreffend Arbeiten
aus Edelmetallen sind bisher ergebnislos verlaufen Die
italienische Präsidentschaft hat die Verhandlungen wieder aufgenommen. Eine
erste im Juli stattgefundene Sitzung der Ratsarbeitgruppe hat allerdings keine
großen Veränderungen in den Haltungen der einzelnen Mitgliedstaaten gezeigt.
Seitens der Staaten mit obligatorischen Punzierungssystemen, insbesondere
Großbritannien, Irland und Portugal, wird die in Anhang III des Richtlinien-
Entwurfes
vorgesehene Eigenpunzierung durch den Hersteller weiterhin
abgelehnt.
Einige Staaten mit obligatorischen Punzierungssystemen, z.B.
Frankreich, Spanien
und Niederlande, haben derzeit Prüfvorbehalte eingelegt.
Nach den bisherigen Erfahrungen ist ihrerseits mit keiner uneingeschränkten
Zustimmung zu rechnen. Im Gegensatz dazu wurde von Deutschland, das ein
System der Eigenpunzierung hat, die Richtlinie bisher abgelehnt, weil durch
die derzeitige Ausgestaltung des Systems der Eigenpunzierung gemäß Anhang
III des Entwurfes eine zu große Belastung für
die kleinen Handwerksbetriebe
befürchtet wird.
Auch Österreich hat sich vorbehalten, den Entwurf,
insbesondere auf Grund
der kürzlich vorgenommenen Änderungen des innerstaatlichen Punzierungs-
systems, nochmals genau zu überprüfen, sowohl was die möglichen größeren
Belastungen der kleinen Betriebe durch die in der Richtlinie vorgesehene
Ausgestaltung des Systems der Eigenpunzierung
als auch die Wieder-
einführung einer Drittparteikontrolle betrifft. Die italienische
Präsidentschaft
hat für Herbst die Vorlage eines neuen Kompromissvorschlages angekündigt,
der zunächst abgewartet werden muss.
Zu 15.:
Am 1. April 2001 waren 1403 Verantwortlichkeitspunzen (damals Namens-
punzen) beim
Hauptpunzierungs- und Probieramt (HPPA) registriert. 2001
wurden 46 gelöscht und 204 neu registriert, 2002 wurden 152 gelöscht und
154 neu registriert.
Zu16.:
Für die Registrierung wird keine eigene Gebühr eingehoben.
Zu 17.:
Die Standortkontrollen stellen sich wie folgt dar:
Finanzlandesdirektion (FLD) |
2001 |
2002 |
Wien, Niederösterreich und |
1.678 |
3486 |
Oberösterreich |
323 |
1215 |
Salzburg |
198 |
645 |
Steiermark |
185 |
775 |
Kärnten |
145 |
280 |
Tirol |
203 |
312 |
Vorarlberg |
94 |
115 |
Zu 18.:
Trotz Bemühungen der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und
des
Bundesministeriums für Finanzen, die Gewerbetreibenden über die Einzel-
heiten der Gesetzesänderung umfassend zu informieren, waren viele Gewerbe-
treibende nur unzureichend (und zwar zu folgenden Prozent-Anteilen)
unterrichtet:
|
2001 |
2002 |
||||
FLD |
gut |
schlecht |
gar |
gut |
schlecht |
gar |
Wien, NÖ und |
20 |
70 |
10 |
30 |
60 |
10 |
Oberösterreich |
10 |
60 |
20 |
30 |
60 |
10 |
Salzburg |
40 |
40 |
20 |
50 |
40 |
10 |
Steiermark |
20 |
70 |
10 |
30 |
60 |
10 |
Kärnten |
15 |
70 |
15 |
25 |
65 |
10 |
Tirol |
50 |
35 |
15 |
50 |
40 |
10 |
Vorarlberg |
30 |
50 |
20 |
50 |
40 |
10 |
Dadurch wurde in folgenden Fällen verwarnt, wobei darauf
hinzuweisen ist,
dass mangels Aufzeichnungen die folgenden
Zahlen Schätzwerte der
Punzierungskontrollorgane sind:
FLD |
2001 |
2002 |
Wien, Niederösterreich und |
500 |
200 |
Oberösterreich |
30 |
160 |
Salzburg |
60 |
170 |
Steiermark |
90 |
260 |
Kärnten |
60 |
120 |
Tirol |
100 |
120 |
Vorarlberg |
40 |
60 |
In folgenden schweren Fällen wurde gestraft:
FLD |
2001 |
2002 |
Wien, Niederösterreich und |
7 |
58 |
Oberösterreich |
5 |
13 |
Salzburg |
0 |
23 |
Steiermark |
1 |
16 |
Kärnten |
0 |
3 |
Tirol |
0 |
3 |
Vorarlberg |
0 |
0 |
Zu 19.:
Eine Entziehung der Berechtigung zur Prüfung und
Punzierung ist gemäß § 23
Abs. 2
Punzierungsgesetz nur dann möglich, wenn ein Täter bereits zweimal
wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. l Punzierungsgesetz bestraft worden ist. In
der kurzen Zeitspanne seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage ist ein solcher
Fall noch nicht vorgekommen, auch weil es sich bei den in Frage kommenden
Übertretungen um äußerst schwere, auch unter dem Aspekt des Betrugs zu
sehende Delikte (z.B. Punzenfälschungen)
handelt.
Zu 20.:
Im benannten Zeitraum wurden 83.500 Stücke überprüft.
Zu 21.:
Diese Überprüfungen erbrachten folgendes Ergebnis:
|
Stückzahl |
Feingehaltsangabe falsch |
54 |
Feingehalt lag
unter dem |
33 |
Feingehaltsangabe fehlte |
293 |
Unechte Teile waren nicht erkennbar |
27 |
Verantwortlichkeitspunze fehlte |
537 |
Prüfausrüstung fehlte oder war |
357 |
Keine Abfuhr der Punzierungs- |
800 |
Formale Fehler |
1174 |
Prüfaufzeichnungen fehlten |
67 |
Zu 22.:
Von den Punzierungskontrollorganen wurden folgende Proben zur
Feingehaltsüberprüfung gezogen:
FLD |
2001 |
2002 |
Wien,
Niederösterreich und |
201 |
935 |
Oberösterreich |
200 |
1078 |
Salzburg |
30 |
103 |
Steiermark |
85 |
365 |
Kärnten |
40 |
135 |
Tirol |
29 |
86 |
Vorarlberg |
15 |
37 |
Im
Folgenden wird die Anzahl der Proben aufgelistet, die von den Punzierungs-
kontrollorganen an das Edelmetallkontrolllabor weitergeleitet bzw. im Zuge von
Kontrollen der Münze Österreich AG (MÖAG)
vom Edelmetallkontrolllabor
selbst gezogen worden sind:
FLD |
2001 |
2002 |
Wien,
Niederösterreich und |
20 |
57 |
Überösterreich |
27 |
107 |
Salzburg |
0 |
56 |
Steiermark |
10 |
20 |
Kärnten |
5 |
10 |
Tirol |
5 |
7 |
Vorarlberg |
0 |
4 |
MÖAG |
14 |
13 |
Zu 23.:
Für fehlerhafte Edelmetallgegenstände (dargestellt unter Punkt 21) wurden
Verbesserungsaufträge erteilt und Strafen ausgesprochen.
Als
Folge der Nachschauen wurde in
89 Fällen die Betriebsprüfung, in
11
Fällen die Zollfahndung und in einem Fall die Polizei eingeschaltet.
Zu 24..
Die Anzahl der Strafverfügungen und die Summe der Strafen stellt sich wie
folgt dar:
FLD |
2001 |
2002 |
||
|
Anzahl |
Summe (€) |
Anzahl |
Summe (€) |
Wien, Niederöster- |
7 |
1.526 |
58 |
7.326 |
Oberösterreich |
5 |
270 |
13 |
937 |
Salzburg |
0 |
0 |
23 |
2000 |
Steiermark |
1 |
50 |
16 |
1980 |
Kärnten |
0 |
0 |
3 |
340 |
Tirol |
0 |
0 |
3 |
850 |
Vorarlberg |
0 |
0 |
0 |
0 |
Zu 25. und 26.:
Von den Finanzlandesdirektionen wurde folgende Anzahl an
Verwaltungsstraf-
verfahren an andere Behörden abgetreten:
FLD |
2001 |
2002 |
|
|
Wien, Niederösterreich |
|
7x Bundespolizeidirek- |
|
|
Oberösterreich |
|
1x Bezirkshauptmann- |
|
|
Salzburg |
|
2x BPD Salzburg |
|
|
Steiermark |
1x BH Fürstenfeld |
3x Magistrat (MAG) Graz |
|
|
Kärnten |
|
|
|
|
Tirol |
|
1x BPD Innsbruck |
|
|
Vorarlberg |
|
|
|
|
|
Dem
Bundesministerium für Finanzen war es leider nicht möglich, von den
genannten Behörden Auskünfte über die verhängten Strafen zu erhalten.
Zu 27.:
Die Einnahmen durch die Punzierungskontrollgebühren stellen sich wie folgt
dar:
Hauptzollämter |
2001 |
2002 |
Wien = FLD Wien, NÖ u. Bgld. |
363.552,37 |
781.598,42 |
Klagenfurt = FLD Kärnten |
13.955,64 |
35.583,41 |
Linz = FLD OÖ |
114.136,90 |
240.400,64 |
Salzburg = FLD Salzburg |
15.605,91 |
72.882,28 |
Graz = FLD Steiermark |
70.888,30 |
134.672,41 |
Innsbruck = FLD
Tirol |
27.099,37 |
59.064,71 |
Feldkirch = FLD Vorarlberg |
6.546,59 |
18.288,83 |
BUNDESSUMME |
611.785,08 |
1.342.490,70 |
Zu 28. und 29.:
Sowohl 2001 als auch 2002 wurden keine
Edelmetallgegenstände nach dem
Übereinkommen über die Prüfung und
Bezeichnung von Edelmetall-
gegenständen zur Punzierung eingereicht, damit wurden auch keine Feinge-
haltsprüfungen durchgeführt.
Zu 30.:
Es wurden folgende Feingehaltsprüfungen durchgeführt,
wobei darauf
hinzuweisen
ist, dass die Münze Österreich AG (MÖAG) nach dem
Punzierungsgesetz
verpflichtet ist, Gegenproben ihrer Edelmetall-Legierungen
beim
Edelmetallkontrolllabor durchführen zu lassen:
|
2001 |
2002 |
Private |
259 |
211 |
Gewerbetreibende |
292 |
676 |
MÖAG |
351 |
561 |
Zu 31.:
Sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende
gelten gemäß § l der
PunzierungsgebührenVerordnung folgende Kostensätze:
|
Euro |
|
1.. |
Für Strichproben pro Stück |
10,90 |
2 |
Für Untersuchungen mittels Röntgenfluores- |
11,99 |
3. |
Für chemische Untersuchungen von Gold |
27.98 |
4. |
Für chemische Untersuchungen von Silber |
17,44 |
5. |
Für chemische Untersuchungen von Platin |
35,25 |
Zu 32.:
Durch das Edelmetallkontrolllabor wurden folgende Einnahmen (in Euro)
erzielt:
|
2001 |
2002 |
Private |
2.823 |
2.300 |
Gewerbetreibende |
8.360 |
16.758 |
MÖAG (Standard) |
7.021 |
10.798 |
MÖAG
(unvermutete |
328 |
445 |
Zu 33.:
Soweit bekannt,
lassen Großbritannien und Irland Strichproben nur zu
Voruntersuchungen
zu. Die eigentliche Prüfung erfolgt mittels chemischer oder
physikalisch-chemischer
Methoden. Über andere Staaten liegen keine
zuverlässigen
Informationen vor.
Zu 34.:
Dem Bundesministerium für Finanzen sind nur die Gebühren in Frankreich
bekannt, die (Angaben in Euro/Gramm) in folgender Höhe anfallen:
Platin |
0,81 |
Gold (Feingehalt 750 und |
0,42 |
Gold
(für
niedrigere |
0,33 |
Silber |
0,02 |
Zu 35.:
Soweit bekannt, haben von den EU-Beitrittskadidaten
Tschechien, Slowakei,
Ungarn, Polen, Malta, Lettland, Litauen und Zypern obligatorische, Slowenien
und Estland fakultative Punzierungssysteme.
Zu 36.:
Durch die drastische Reduktion des für die Punzierung
tätigen Personals
waren zweifellos Kosteneinsparungen zu
erwarten, die jedoch vor
Durchführung der entsprechenden
Maßnahmen nicht genau zu
prognostizieren waren.
Zu 37.:
Zum Stichtag waren (und derzeit sind)
10 Bedienstete als Punzierungs-
kontrollorgane und 2
Bedienstete im Edelmetallkontrolllabor tätig. Weitere 4
Bedienstete sind im Bundesministerium für
Finanzen ausschließlich mit
Punzierungsangelegenheiten befasst.
Zu 38.:
Auf Grund des Punzierungsgesetzes 2000 sind diesbezüglich
keine Probleme
entstanden, da dieses
Gesetz - wie bisher - nur für den gewerbsmäßigen
Import von Edelmetallgegenständen gilt und
Einfuhren durch Privatpersonen
daher nicht erfasst sind. Konsumenten, die aus ihrem Urlaub Edelmetall-
gegenstände mitbringen, können diese einführen, ohne die Gegenstände
prüfen
oder punzieren lassen zu müssen. Sofern sie den Wunsch
haben, den
Feingehalt
überprüfen zu lassen, können sie dies bei jedem Goldschmied oder
auch
bei den staatlichen Punzierungskontrollorganen oder beim Edelmetall-
kontrolllabor tun.
Zu 39.:
Der Zoll berechnet sich aus dem Transaktionswert (das ist
in der Regel der
Rechnungspreis der Ware zuzüglich der
Versandspesen bis zur Zollgrenze) und
dem Zollsatz in Prozenten, entsprechend der zolltariflichen Einreihung
in die
Kombinierte Nomenklatur. An weiteren
Eingangsabgaben fällt noch die
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 20 % an, die sich ihrerseits aus der
oben
angeführten Bemessungsgrundlage zuzüglich
des Zolls berechnet. Der Zollsatz
für Edelmetallgegenstände bewegt sich je nach tariflicher Einreihung zwischen
2 % und 4 % (beim Import aus Drittländern wie z. B. Taiwan, Thailand, China-
Hongkong) bzw. ist frei (beim Import
aus Präferenzzonen nach Vorlage eines
Präferenznachweises z. B. Türkei).
Zu 40. und 41.:
Finanzstrafverfahren
wegen der Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen beim
Import von
Edelmetallgegenständen sind statistisch nicht gesondert erfasst.
Einschlägige Feststellungen könnten daher nur nach Befassung sämtlicher
Zollämter getroffen werden, wären aber mangels der besonderen Erfassung
trotzdem unvollständig. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese
Fragen nicht beantworte.
Zu 42.:
Die deutsch- und englischsprachige
Servicebroschüre "ZOLL INFO - Tipps für
die
Einreise nach Österreich" (Stand 1. März 2003) informiert Einreisende aus
Nicht-EU-Staaten
über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Regelung
der
Einfuhrumsatzsteuer bei Gold, Goldbarren und Goldmünzen.
Aktuelle
Informationen zur Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr von
Edelmetallgegenständen
aus Nicht-EU-Staaten stehen im Internet unter
www.bmf.qv.at. Rubrik "Zoll&Reise" zur Verfügung.
Umfassende Inhalte zum Punzierungsgesetz
2000 für Erzeuger, Händler und
Käufer in Form von "Häufig gestellten Fragen (FAQs)" sind im Internet
unter
der Rubrik "Finanzmarkt" zu
finden. Zusätzlich können Formulare zur
Registrierung und Punzierungskontrollgebühr und die rechtlichen
Grundlagen
kostenlos (Gesetz, Verordnung, Novelle) als
Download-Version genutzt werden.
Zu 43.:
Auf Grund des
EuGH-Urteils "Houtwipper" können EU-Mitgliedstaaten mit
obligatorischen
Punzierungssystemen verlangen, dass nicht von unabhängiger
Stelle geprüfte Edelmetallgegenstände nach dem Import nochmals von einer
unabhängigen Stelle geprüft und punziert werden. Da die Verantwortlich-
keitspunze eines österreichischen Herstellers der Punze einer unabhängigen
Prüfstelle nicht gleichwertig ist, muss sie auch von Staaten mit
obligatorischer
Punzierung nicht anerkannt werden. Will ein österreichischer Hersteller von
vornherein die Anerkennung seiner Ware in allen EU-Mitgliedstaaten sicher-
stellen, muss er seine
Edelmetallgegenstände vor dem Export von einer
unabhängigen Stelle prüfen und punzieren lassen. Dies kann er dadurch,
dass
er seine Ware beim Edelmetallkontrolllabor
in Wien nach den Vorschriften des
"Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von
Edelmetall-
gegenständen" (sog. "Wiener
Konvention"), bei welcher Österreich Mitglied ist,
prüfen und punzieren lässt. Die nach dem Übereinkommen angebrachte Punze
(sog. "CCM"-Punze) wird in allen
EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Zu 44.:
Die Gebühren für Überprüfungen und
Punzierungen nach dem Überein-
kommen
betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
sind
in § 2 der Punzierungsgebührenverordnung wie folgt festgesetzt:
Euro
1. Für Platingegenstände pro Gramm 0,34
2. Für Goldgegenstände pro Gramm 0,33
3. Für Silbergegenstände pro Gramm 0,04
4. Für Platinuhren pro Stück 7,27
5. Für Golduhren pro Stück 4,36
6. Für Silberuhren pro Stück 0,94
Offensichtlich
besteht aber für die österreichischen Exporteure von Edelmetall-
gegenständen kein
Bedarf nach Punzierungen gemäß dem Übereinkommen, da
in den Jahren 2001 und 2002 beim Edelmetallkontrolllabor keine einzige
diesbezügliche Einreichung zur Prüfung und
Punzierung erfolgt ist.