706/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR GESUNDHEIT UND FRAUEN

 

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr.
692/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

In Anbetracht der in der vorliegenden Anfrage enthaltenen Fragen, die
durchwegs anhand des Informationsstandes des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. der vom Hauptverband
gegründeten Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und
Errichtungsgesellschaft zu beantworten sind, habe ich zu dieser Anfrage die
Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger eingeholt, der mir dazu Folgendes mitteilte:

Frage 1:

Am 23. April 2001 vom Hauptverband.

Frage 2:

Am 17. März 2003 vom Hauptverband.

Frage 3:

Die Unterlagen sind sehr umfangreich, werden aber auf Anforderung gerne zur
Verfügung gestellt. Kernpunkt des Textes war folgender Text:

„1.1.1.Gegenstand des Vergabeverfahrens

Konzeption, Planung und Aufbau eines chipkartenbasierten EDV-Systems
auf der Basis der gesetzlichen Regeln des österreichischen
Sozialversicherungsrechts, insbesondere § 31a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (im Folgenden ASVG) zur Prüfung und Abwicklung
des Versicherungsanspruches aller österreichischen Sozialversicherten (ca. 8
Millionen Versicherte und Angehörige) als Ersatz für das zurzeit verwendete
Krankenscheinsystem.


Das zu errichtende System umfasst österreichweit die Lieferung,
Initialisierung, Personalisierung, Verteilung und Entsorgung der Karten,
Lieferung, Installation und flächendeckende Wartung der Endgeräte sowie den
EDV-Betrieb für dieses System."

Planung und Aufbau der zum Systembetrieb erforderlichen Dienstleistungen wie
beispielsweise Kartenmanagement oder Call Center waren gleichfalls Gegenstand
dieses Vergabeverfahrens.

Frage 4:

Nein (richtige Namensschreibweise: „Nischelbitzer").

Frage 5:

Mit der Projektarbeit war nicht Herr GF Nischelbitzer betraut, sondern die
Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft SV-ChipBE
als die vom Hauptverband dafür gegründete Tochtergesellschaft (vgl. § 31b
ASVG). Diese berichtete regelmäßig allen Geschäftsführern des Hauptverbandes
über den aktuellen Projektstand. Das Vorgehen im Projekt wurde zwischen der
Geschäftsführung der SV-ChipBE und der des Hauptverbandes laufend
abgestimmt.

Im Weiteren ist zwischen dem Bekanntwerden möglicher Verzögerungen und
dem Klarwerden der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung zu unterscheiden. Das
erste Mal wurde die EDS/ORGA in einem Brief vom 30. August 2001 aufgefordert,
Maßnahmen gegen eine drohende Terminverzögerung zu ergreifen.
Mit dem Scheitern der Verhandlungen über die Bedingungen zur Weiterführung
des Projektes im Dezember/Jänner 2002/03 musste zur Kenntnis genommen
werden, dass als einzige Option der Gesamtrücktritt vom Vertrag mit
EDS/ORGA übrig blieb. Dieser wurde nach entsprechender Vorbereitung
(einschließlich Klagseinbringung) im März 2003 realisiert.

Frage 6:

Freigabe der Konzeption: September 2001
Musterordination: 1. Quartal 2002
Probebetrieb im Burgenland: 2. Quartal 2002
Vollausstattung im Bundesgebiet: Juli 2003.

Frage 7:

Eine erste Beanstandung erfolgte per Brief an das Konsortium am 28. August
2001. Der Vertrag war nicht in einzelne voneinander unabhängige Leistungen
geteilt, sodass die Frage hinsichtlich der Vertragsbestandteile nicht beantwortet
werden kann.

Frage 8:

Nein. Die entsprechenden Aktivitäten wurden zum frühestmöglichen und
sinnvollen Zeitpunkt gesetzt und dokumentiert.

Frage 9:

Ja.

Frage 10:

Terminverschiebung auf 3. Quartal 2002 im Dezember 2001,
Terminverschiebung auf 1. Quartal 2003 im Mai 2002.


Frage 11:

Es waren bei Vertragsende noch keine Zahlungen an EDS/ORGA geleistet
worden. Die Verwertung vorhandener Informationen und Erfahrungen wird die
weitere Abwicklung des Projekts erleichtern (im Hinblick auf bestehende
Verschwiegenheitspflichten erfolgt keine Detailbekanntgabe).

Frage 12:

Im Vergabeverfahren „Betriebszentrale und Terminalsoftware" werden die Bieter,
die zur Angebotslegung eingeladen werden, ausgewählt. Das Vergabeverfahren
über den Chipkartenbereich wird vorbereitet.

Frage 13:

Hierzu wird auf die Bekanntmachung gem. § 39 Bundesvergabegesetz vom
16. Mai 2003, kundgemacht im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 20. Mai 2003
und im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S101/2003 vom
27. Mai 2003 verwiesen.

Frage 14:

Nein. Aufgrund der Einigung stehen keine Informationen zur Verfügung, deren
Verfügbarkeit nicht auch schon bei der Ausschreibung bekannt gewesen wäre.

Frage 15:

Im Hinblick auf bestehende Verschwiegenheitspflichten (Art. 20 Abs. 3 B-VG,
einschlägige Bestimmungen des BVergG) kann zu dieser Frage keine
Stellungnahme abgegeben werden.

Frage 16:

Da es sich bei den erzielten Arbeitsergebnissen um Unterlagen handelt, die
unter wesentlicher Mitwirkung des Hauptverbandes bzw. seiner
Tochtergesellschaft SV-ChipBE entstanden sind, waren diese Unterlagen bereits
vor Abschluss des Vergleiches im Einflussbereich des Auftraggebers.

Frage 17:

Nein.

Fragen 18 und 19:

Zu diesen beiden Fragen wird auf das Bundesvergabegesetz (BVergG) verwiesen,
vgl. z. B. § 21 Abs. 5 BVergG, nach welchem der Auftraggeber verpflichtet ist,
den vertraulichen Charakter aller die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen
betreffenden Angaben zu wahren.

Frage 20:

Es liegen keine Informationen in diese Richtung vor. Im Übrigen würden in einem
solchen Fall jene Regeln anwendbar sein, nach denen sich befangene Personen
bei einschlägigen Beschlussfassungen einer  zu enthalten hätten.

Frage 21:

Es wird nach wie vor vom Zeithorizont Ende 2004 ausgegangen.


Fragen 22 und 23:

Es ist Ziel, dass sich die geplanten Gesamtkosten des Projektes e-card durch die
Neuvergabe nicht erhöhen. Das erscheint angesichts des technischen
Fortschritts und der Preisentwicklung im IT- und Telekommunikationsbereich
nicht unrealistisch.

Frage 24:

Im Lauf des Jahres 2005.

Frage 25:

Ein Systemtest ist vorgesehen. Die zeitliche Abwicklung des Systemtests hängt
von den Ergebnissen der Vergabeverfahren ab.

Frage 26:

Die Frage ist in diesem Rahmen nicht beantwortbar, zumal nicht definiert ist,
was konkret unter „für die zukünftigen Benutzerinnen relevanten technischen
Eckdaten" zu verstehen wäre (diese Relevanz kann für den/die Einzelnen höchst
unterschiedlich sein).

Die Abgeordneten (und auch andere Interessenten aus Aufsichtsbehörden und
Parlament) sind jedoch eingeladen, sich nach Abschluss der Vergabeverfahren,
also nach Vorliegen der konkret vergebenen Aufträge und Arbeitsabläufe, vor
Ort persönlich zu informieren.

Frage 27:

Die e-card ist nach wie vor (vgl. § 31a Abs. 2 ASVG) als Schlüsselkarte
konzipiert und wird technisch auf allen Gebieten einsetzbar sein, die auf diesem
Schlüsselkartenkonzept basieren (also ein entsprechendes „Schloss" enthalten).

Ein wichtiger Punkt ist weiters, dass das Chipkartensystem mit den
Bestrebungen der Bundesregierung im Bereich e-Governement kompatibel ist
und bleibt. Die Chipkarte wird - wie auch bereits ursprünglich geplant - in das
Bürgerkartenkonzept des Bundes eingebunden.

Der Speicherumfang der e-card hängt von den angebotenen Chipkarten ab. Er
wird im Mindestumfang aber jedenfalls auf das Erfordernis einer allfälligen
späteren Notfallsdaten-Speicherung (vgl. § 31a Abs. 5 ASVG) abgestellt, wobei
nähere Details in den aktuellen Vergabeverfahren aber noch nicht berücksichtigt
werden können.

Im Sinne des § 31a Abs. 1 ASVG ist geplant, den Anwenderkreis im Vertrags-
partnerbereich der Sozialversicherung sukzessive auszuweiten. Künftige
Schwerpunkte werden im Bereich der Krankenanstalten, Heilmittelversorgung
und im Bereich der Dienstgeberan- und -abmeldungen liegen.