710/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KUNST
Anfragebeantwortung
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 675/J-NR/2003 betreffend Vergabeskandal Institut
für medizinische Genomforschung, die die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig,
Kolleginnen und
Kollegen
am 10. Juli 2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Der Rat für Forschung
und Technologieentwicklung hat in seiner Empfehlung vom 14./l5. Februar
2002
festgehalten, dass er das Konzept und die Zielsetzung des Institutes für
medizinische
Genomforschung
(IMG) für überzeugend hält, und die Auffassung vertritt, dass die Ansiedlung
dieses
Instituts in Österreich wesentlich zur Stärkung des Biotechnologiestandortes
beitragen und
hohe
internationale Anziehungskraft besitzen würde. Zur Finanzierung der
erforderlichen
Planungsarbeiten
wurde empfohlen bis 1,5 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Der Zeithorizont
erstreckte
sich ab der Klärung von Vorfragen im Juli 2002 über einen Zeitraum von
eineinhalb
Jahren.
Einige Expertinnen und Experten der IMG GmbH hatten diese Projektidee der
Errichtung
eines Instituts für Medizinische Genomforschung entwickelt und diese dann im
Februar 2002 vor
dem
Rat für Forschung und Technologieentwicklung präsentiert.
Ad l.u. 2.:
Gemäß der jeweils anzuwendenden Geschäftsordnung haben
die Beamten meines Hauses über die
wesentlichen Schritte im Vergabeverfahren im Aktenweg informiert.
Ad 3. u. 34:
Die IMG GmbH wurde
vom bevorstehenden Vergabeverfahren nicht informiert. Es konnte aber
jede interessierte Person damit rechnen, da die Ratsempfehlung vom 14./15.
Februar 2002 auf der
Homepage des Rates für Forschung und Technologieentwicklung veröffentlich ist,
dass ein den
gesetzlichen
Bestimmungen entsprechendes Vergabeverfahren zu erwarten ist.
Ad 4.:
Dass bei der Wahl des Firmennamens
auf die in Aussicht genommene Geschäftstätigkeit Bezug
genommen wird, kann niemandem verwehrt werden. Darüber hinaus hat auch die 2.
Bieterin die
Bezeichnung IMG in ihrem Namen angeführt (ARGE IMG).
Ad 5.,8. u. 34.:
Nein, die IMG GmbH
wurde im Rahmen eines den gesetzlichen Bestimmungen (BVergG)
entsprechenden Vergabeverfahrens mit der genannten Studie betraut. Darüber
hinaus war die
genannte Studie niemals Teil der Ausschreibungsunterlagen.
Ad 6. u. 34.:
Nein.
Ad 7. u. 34.:
Nein.
Ad 9.,10. u. 34.:
Wie in Antwort 6 ausgeführt, war die
Bietergruppe IMG GmbH nicht an der Erstellung der
Ausschreibungsunterlagen beteiligt. Das Bundesvergabeamt hat in seinem
Erkenntnis vom 12. Mai
2003 ausdrücklich festgehalten, dass das Angebot der IMG GmbH wegen Beteiligung
an der
Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren nicht auszuscheiden war.
Ad 11. und 34..
Nein, es wurde im
gegenständlichen Vergabeverfahren noch kein Zuschlag erteilt.
Ad 12. u. 13.:
Die Bekanntmachung erfolgte am 23.12.2003, da
unmittelbar davor das gemäß BHG erforderliche
Einvernehmen mit dem BMF hergestellt werden konnte. Da
es forschungspolitisch notwendig war,
die Vorarbeiten (Machbarkeitsstudie) bis Ende 2003
fertig zu stellen, um eine Realisierung eines
Institutes für medizinische Genomforschung im Rahmen des
Offensivprogramms II ab 2004 zu
ermöglichen, war es erforderlich, die entsprechenden
Vorarbeiten im beschleunigten Verfahren zu
vergeben.
Ad 14.:
Ja.
Ad 15., 16., 20., 21. u. 34.:
Entscheidend für die Bewertung war nicht allein der
angegebene Zeitraum, sondern die im
jeweiligen Angebot vorgenommene Darstellung der Leistungsabwicklung im
angebotenen
Zeitraum. Eine Veränderung der Anbotsunterlagen durch Mitarbeiter des BMBWK
erfolgte nicht.
Ad 17. - 19. u. 34.:
Ein Zuschlag wurde
nicht erteilt. Richtig ist jedoch, dass nach Fortführung des
Verhandlungsverfahrens und neuerlichen Bewertung durch die Bewertungskommission
die IMG
GmbH als Bestbieterin ermittelt wurde. Darüber hinaus verweise ich auf die
Entscheidungen des
Bundesvergabeamtes und die Anfragebeantwortung zu den Punkten 9-10.
Ad 22.:
Ja, eines der
Zuschlagskriterien war der „Preis pro mitwirkendes Personal".
Ad 23.-25.:
Es war im Vergabeverfahren niemandes
Auffassung, dass alleine vom Preis auf die Qualität der
Expertise geschlossen werden kann, wird doch die Qualität in erster Linie am
Kriterium „Qualität"
selbst erfasst und nicht durch den „Preis pro mitwirkendes Personal". Das
Kriterium „Preis pro
mitwirkendes Personal" soll jedoch verhindern, dass unsachlich niedrige
Dumpingangebote gelegt
werden, und berücksichtigt die Tatsache, dass in der Regel die höhere fachliche
Expertise auch mit
einem höheren Preis verbunden ist.
Ad 26. u. 34.:
Eine solche
Informationserteilung ist mir nicht bekannt.
Ad 27. -30. u. 34.:
Die Gebühren für die Inanspruchnahme
von Rechtsschutzeinrichtungen sowie die Ansprüche der
obsiegenden Partei an den Streitgegner sind nach dem BVergG (BGB1. II Nr.
324/2002) geregelt.
Im Übrigen wurde der Ersatz der Pauschalgebühr veranlasst. Jeder Antrag vor dem
Bundesvergabeamt fuhrt zu neuerlichen Gebühren. Da der obsiegenden Partei ein
Kostenersatz
zusteht, sind die Gebühren des Rechtsschutzverfahren keinesfalls geeignet, einen
Mitbewerber an
der Teilnahme zu hindern.
Ad 31.-32.:
Die Aufgabe einer Bewertungskommission ist es nicht die
wissenschaftliche Kompetenz eines
Mitbewerbers in Frage zu stellen. Es war im gegenständlichen
Verfahren jedoch erforderlich,
gestützt auf ein ausländisches Expertengutachten, das
gesamte Know-how der Bewerber zu
bewerten.
Ad 33.:
Eine umfassende Beantwortung dieser
Frage ist nicht möglich, weil über derartige Kontakte keine
Aufzeichnungen geführt werden. In diesem wissenschaftlichen Umfeld ist die
Anzahl der Experten
und Expertinnen jedoch gering und Kontakt besteht zu vielen Personen. Einige
der Expertinnen und
Experten der IMG GmbH sind vom BMBWK bestellte Mitglieder des Wissenschaftlichen
Beirates
zum Österreichischen Genomforschungsprogramm GEN-AU, bzw. waren in die
Vorbereitungen
zur Einrichtung dieses Programms involviert wie dies auch einige Experten der
ARGE IMG waren.
In der im BMBWK eingerichteten Fachkommission zur Betreuung des l. thematischen
Programms
zum 6. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung
„Biowissenschaften,
Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit" sind auch Experten
der ARGE IMG
vertreten.
Ad 34.:
Gemäß der jeweils anzuwendenden Geschäftsordnung haben
die Beamten meines Hauses über die
wesentlichen Schritte im Vergabeverfahren im Aktenweg informiert.
Ad 35. u. 34.:
Tatsache ist, dass das Bundesvergabeamt die
beabsichtigten Zuschlagsentscheidungen sistiert hat.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Bewertung zur Bestbieterermittlung
materiell unkorrekt ist,
sondern dass einzelne Verfahrensschritte im
Vergabeverfahren mit formalen Fehlern behaftet
waren.