710/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KUNST

 

 

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 675/J-NR/2003 betreffend Vergabeskandal Institut
für medizinische Genomforschung, die die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und
Kollegen am 10. Juli 2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Der Rat für Forschung und Technologieentwicklung hat in seiner Empfehlung vom 14./l5. Februar
2002 festgehalten, dass er das Konzept und die Zielsetzung des Institutes für medizinische
Genomforschung (IMG) für überzeugend hält, und die Auffassung vertritt, dass die Ansiedlung
dieses Instituts in Österreich wesentlich zur Stärkung des Biotechnologiestandortes beitragen und
hohe internationale Anziehungskraft besitzen würde. Zur Finanzierung der erforderlichen
Planungsarbeiten wurde empfohlen bis 1,5 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Der Zeithorizont
erstreckte sich ab der Klärung von Vorfragen im Juli 2002 über einen Zeitraum von eineinhalb
Jahren. Einige Expertinnen und Experten der IMG GmbH hatten diese Projektidee der Errichtung
eines Instituts für Medizinische Genomforschung entwickelt und diese dann im Februar 2002 vor
dem Rat für Forschung und Technologieentwicklung präsentiert.

Ad  l.u. 2.:

Gemäß der jeweils anzuwendenden Geschäftsordnung haben die Beamten meines Hauses über die

wesentlichen Schritte im Vergabeverfahren im Aktenweg informiert.

Ad 3. u. 34:

Die IMG GmbH wurde vom bevorstehenden Vergabeverfahren nicht informiert. Es konnte aber
jede interessierte Person damit rechnen, da die Ratsempfehlung vom 14./15. Februar 2002 auf der
Homepage des Rates für Forschung und Technologieentwicklung veröffentlich ist, dass ein den


gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Vergabeverfahren zu erwarten ist.

Ad 4.:

Dass bei der Wahl des Firmennamens auf die in Aussicht genommene Geschäftstätigkeit Bezug
genommen wird, kann niemandem verwehrt werden. Darüber hinaus hat auch die 2. Bieterin die
Bezeichnung IMG in ihrem Namen angeführt (ARGE IMG).

Ad 5.,8. u. 34.:

Nein, die IMG GmbH wurde im Rahmen eines den gesetzlichen Bestimmungen (BVergG)
entsprechenden Vergabeverfahrens mit der genannten Studie betraut. Darüber hinaus war die
genannte Studie niemals Teil der Ausschreibungsunterlagen.

Ad 6. u. 34.:
Nein.

Ad 7. u. 34.:
Nein.

Ad 9.,10. u. 34.:

Wie in Antwort 6 ausgeführt, war die Bietergruppe IMG GmbH nicht an der Erstellung der
Ausschreibungsunterlagen beteiligt. Das Bundesvergabeamt hat in seinem Erkenntnis vom 12.
Mai
2003 ausdrücklich festgehalten, dass das Angebot der IMG GmbH wegen Beteiligung an der
Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren nicht auszuscheiden war.

Ad 11. und 34..

Nein, es wurde im gegenständlichen Vergabeverfahren noch kein Zuschlag erteilt.

Ad 12. u. 13.:

Die Bekanntmachung erfolgte am 23.12.2003, da unmittelbar davor das gemäß BHG erforderliche

Einvernehmen mit dem BMF hergestellt werden konnte. Da es forschungspolitisch notwendig war,

die Vorarbeiten (Machbarkeitsstudie) bis Ende 2003 fertig zu stellen, um eine Realisierung eines

Institutes für medizinische Genomforschung im Rahmen des Offensivprogramms II ab 2004 zu

ermöglichen, war es erforderlich, die entsprechenden Vorarbeiten im beschleunigten Verfahren zu

vergeben.


Ad 14.:
Ja.

Ad 15., 16., 20., 21. u. 34.:

Entscheidend für die Bewertung war nicht allein der angegebene Zeitraum, sondern die im
jeweiligen Angebot vorgenommene Darstellung der Leistungsabwicklung im angebotenen
Zeitraum. Eine Veränderung der Anbotsunterlagen durch Mitarbeiter des BMBWK erfolgte nicht.

Ad 17. - 19. u. 34.:

Ein Zuschlag wurde nicht erteilt. Richtig ist jedoch, dass nach Fortführung des
Verhandlungsverfahrens und neuerlichen Bewertung durch die Bewertungskommission die IMG
GmbH als Bestbieterin ermittelt wurde. Darüber hinaus verweise ich auf die Entscheidungen des
Bundesvergabeamtes und die Anfragebeantwortung zu den Punkten 9-10.

Ad 22.:

Ja, eines der Zuschlagskriterien war der „Preis pro mitwirkendes Personal".

Ad 23.-25.:

Es war im Vergabeverfahren niemandes Auffassung, dass alleine vom Preis auf die Qualität der
Expertise geschlossen werden kann, wird doch die Qualität in erster Linie am Kriterium „Qualität"
selbst erfasst und nicht durch den „Preis pro mitwirkendes Personal". Das Kriterium „Preis pro
mitwirkendes Personal" soll jedoch verhindern, dass unsachlich niedrige Dumpingangebote gelegt
werden, und berücksichtigt die Tatsache, dass in der Regel die höhere fachliche Expertise auch mit
einem höheren Preis verbunden ist.

Ad 26. u. 34.:

Eine solche Informationserteilung ist mir nicht bekannt.

Ad 27. -30. u. 34.:

Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Rechtsschutzeinrichtungen sowie die Ansprüche der
obsiegenden Partei an den Streitgegner sind nach dem BVergG (BGB1. II Nr. 324/2002) geregelt.
Im Übrigen wurde der Ersatz der Pauschalgebühr veranlasst. Jeder Antrag vor dem
Bundesvergabeamt fuhrt zu neuerlichen Gebühren. Da der obsiegenden Partei ein Kostenersatz
zusteht, sind die Gebühren des Rechtsschutzverfahren keinesfalls geeignet, einen Mitbewerber an
der Teilnahme zu hindern
.


Ad 31.-32.:

Die Aufgabe einer Bewertungskommission ist es nicht die wissenschaftliche Kompetenz eines

Mitbewerbers in Frage zu stellen. Es war im gegenständlichen Verfahren jedoch erforderlich,

gestützt auf ein ausländisches Expertengutachten, das gesamte Know-how der Bewerber zu

bewerten.

Ad 33.:

Eine umfassende Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, weil über derartige Kontakte keine
Aufzeichnungen geführt werden. In diesem wissenschaftlichen Umfeld ist die Anzahl der Experten
und Expertinnen jedoch gering und Kontakt besteht zu vielen Personen. Einige der Expertinnen und
Experten der IMG GmbH sind vom BMBWK bestellte Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates
zum Österreichischen Genomforschungsprogramm GEN-AU, bzw. waren in die Vorbereitungen
zur Einrichtung dieses Programms involviert wie dies auch einige Experten der ARGE IMG waren.
In der im BMBWK eingerichteten Fachkommission zur Betreuung des l. thematischen Programms
zum 6. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung „Biowissenschaften,
Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit" sind auch Experten der ARGE IMG
vertreten.

Ad 34.:

Gemäß der jeweils anzuwendenden Geschäftsordnung haben die Beamten meines Hauses über die

wesentlichen Schritte im Vergabeverfahren im Aktenweg informiert.

Ad 35. u. 34.:

Tatsache ist, dass das Bundesvergabeamt die beabsichtigten Zuschlagsentscheidungen sistiert hat.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Bewertung zur Bestbieterermittlung materiell unkorrekt ist,

sondern dass einzelne Verfahrensschritte im Vergabeverfahren mit formalen Fehlern behaftet

waren.