714/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kolle-
gen vom 10. Juli 2003, Nr. 674/J, betreffend skandalöser Vorgänge in der österreichischen
Abfallwirtschaft, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Marktmenge von Kunststoffverpackungen laut Daten der
bundesweiten Restmengenanalyse, Meldungen aller Sammel- und Verwertungssysteme
sowie Meldungen gemäß Anlage 3 der Verpackungsverordnung 1996 für das Jahr 2001 mit
ca. 195.000 Tonnen ermittelt wurde. Die zitierte Studie „Optimierung der Sammlung und
Verwertung von Verpackungsabfällen im Hinblick auf die Deponieverordnung ab 2004" ver-
nachlässigt in der Analyse, dass Kunststoffverpackungen auch Restanhaftungen von Füll-
gütern aufweisen. Nach Analysen im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forst-
wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) beträgt dieser Anteil an Kontaminatio-
nen und Restanhaftungen bis ca. 38 %.

Zu den Fragen 1 und 2:

Hinsichtlich der Bestimmung der Marktmenge sind folgende Daten ins Kalkül zu ziehen:


Die Sammelmengen aller Sammel- und Verwertungssysteme                      108.792 Tonnen,

die durch Unternehmen auf eigene Rechnung verwerteten Verp.                 6.860 Tonnen,

die im Restmüll enthaltenen Kunststoffverpackungen von ca.                    80.000 Tonnen.

Insgesamt resultiert daraus eine Marktmengenabschätzung von      ca. 195.000 Tonnen.

Die Verwertungsmenge der sogenannten Selbsterfüller der Verpackungsverordnung 1996
beträgt demnach rund 6.800 Tonnen und erklärt nicht die Differenz zwischen Systemteil-
nahmemengen und der Marktmenge.

Zu den Fragen 3, 4, 5 und 8:

Die Rechtsgrundlage dieser Meldung ist die Anlage 3 der Verpackungsverordnung 1996.
Demnach ist jeder der für Verpackungen an keinem System teilnimmt, verpflichtet die in Ver-
kehr gesetzte Menge sowie die zurückgenommene und verwertete Verpackungsmenge ge-
gliedert nach Packstoffen zu melden.

Insgesamt melden ca. 400 Unternehmen teilweise auch relativ geringe Mengen, sodass eine
Auflistung der Mengen nach Betrieben den Rahmen einer Anfragebeantwortung sprengt.
Darüber hinaus sind diese Daten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu werten, da dar-
aus direkt Umsatzdaten ableitbar sein können.

Die Meldepflicht gemäß Anlage 3 besteht erst seit 1997, wobei in den ersten Jahren nur ru-
dimentäre Meldungen erfolgt sind. Intensivierte Kontrollen und Information haben die Anzahl
der Meldungen gesteigert. Sinnvolle Auswertungen sind erst seit 1999 möglich.

Die Gesamtmengen betragen:

Jahr

 

in Verkehr gesetzt

 

zurückgenommen und
verwertet

 

1999

 

ca. 4.900 Tonnen

 

ca. 2.200 Tonnen

 

2000

 

ca. 8.000 Tonnen

 

ca. 6.500 Tonnen

 

2001

 

ca. 8.300 Tonnen

 

ca. 6.900 Tonnen

 


Zu Frage 6:

Die eingehenden Meldungen werden durch das Umweltbundesamt geprüft und elektronisch
erfasst. Eine Kontrolle der Unternehmen vor Ort findet stichprobenartig nach einem entspre-
chenden Prüfprogramm statt.

Zu Frage 7:

Die Meldung gemäß Anlage 3 wird von rund 400 Unternehmen abgegeben. Grundsätzlich ist
jeder meldepflichtig, der gewerblich Verpackungen oder Waren in Verpackungen in Verkehr
setzt und diesbezüglich weder er selbst noch eine vor- oder nachgelagerte Wirtschaftsstufe
an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt. Es ist dies eine wechselnde, aber
kleiner werdende Anzahl von Unternehmen, die dieser Pflicht nicht bzw. nicht vollständig
nachkommt. Aus den stichprobenartigen Kontrollen von Unternehmen ergibt sich jedoch je-
des Jahr, dass dieser Meldepflicht ca. 20 % der kontrollierten Unternehmen nicht ausrei-
chend nachkommen, obwohl eine Meldepflicht bestanden hätte und daher Strafverfahren
eingeleitet werden.

Zu Frage 9:

Laut einer sehr umfassenden Studie der ARA, die von vier Instituten durchgeführt wurde und
die Produktionsstatistiken sowie abfallseitige Erhebungen berücksichtigt, lag die Marktmenge

1998 zwischen 178.000 und 200.000 Tonnen. Die Obergrenze der Bandbreite resultiert aus
abfallseitigen Hochrechnungen, wobei auch bei diesen Daten die Restanhaftungen von Füll-
gütern nicht berücksichtigt wurden.

Es können auch auf Basis von Erhebungen nur bestmögliche Schätzungen aufgrund der
Berücksichtigung der zu den Fragen 1 und 2 genannten Daten vorgenommen werden. Diese
liegen in auswertbarer Form seit 1999 vor. Demnach sind folgende Marktinputdaten für
Kunststoffverpackungen anzunehmen:

1999                      ca. 180.000 Tonnen

2000                      ca. 185.000 Tonnen

2001                       ca. 195.000 Tonnen


Für das Jahr 2002 ist die Prüfung und Eingabe der Daten der Selbsterfüllermeldungen ge-
mäß Anlage 3 durch das Umweltbundesamt noch im Gange.

Zu Frage 10:

Die Teilnahmemenge bei genehmigten Systemen war:

1997:                       88.710 Tonnen

1998:                       95.438 Tonnen

1999:                       106.722 Tonnen

2000:                        114.865 Tonnen

2001:                        121.821 Tonnen

Zu Frage 11:

Entsprechend der Verpackungsziel-Verordnung waren seit 1995 für die Jahre 1998 und 2001
die Restmengen an sonstigen Verpackungen im Restmüll zu bestimmen; daher liegen auch
für diese Jahre nur Erhebungsdaten vor. Dazu wurden jeweils Aufträge an das Technische
Büro Hauer (für 1998) und die FH Analytik (für 2001) vergeben und die Endberichte jeweils
publiziert.

Für 1998 wurde die Restmenge (Nettomenge ohne Restanhaftungen) an sonstigen Kunst-
stoffverpackungen mit 62.600 bis 69.900 Tonnen bestimmt. Dies entspricht einem Prozent-
satz von 7,2 % des Restmülls, allerdings inklusive der Restanhaftungen. Der Prozentsatz an
Restanhaftungen wurde mit 28 % an der Kunststoffabfallmenge bestimmt.

Für 2001 wurde die Restmenge (Nettomenge ohne Restanhaftungen) an sonstigen Kunst-
stoffverpackungen mit 53.575 Tonnen bestimmt. Dies entspricht einem Prozentsatz von
5,72 % des Restmülls, ebenfalls inklusive der Restanhaftungen. Der Prozentsatz an Restan-
haftungen wurde bei dieser Untersuchung mit 38 % an der Kunststoffabfallmenge bestimmt.

Zu Frage 12:
Seit dem Jahre 1996.


Zu den Fragen 13, 14,15 und 19:

Inhaber der Systemgenehmigung sind die ARGEV GesmbH sowie die ÖKK AG. Bei beiden
war eine Rückvergütung für PET-Flaschen in den Systemgenehmigungsanträgen 1997 (auf
Basis des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) 1996) im Hinblick auf die damals erzielbaren
hohen PET-Recyclaterlöse enthalten. Gemäß § 7a AWG 1996 sind seitens eines Systems
im Rahmen der Genehmigung hinsichtlich der Finanzierung nur Angaben zu machen, damit
der Bestand des Systems und Angemessenheit der Tarife dafür abschätzbar sind. In der
Verpackungsverordnung findet sich dazu ergänzend die Bestimmung, dass allgemein gültige
Tarife für Packstoffe oder, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, für Packmittelgruppen von
einem System vorzugeben sind. Daher entbehren weitere Einschränkungen bzw. Vorgaben
als Auflage für ein Sammel- und Verwertungssystems, die über diese Bestimmungen hi-
nausgehen, der Rechtsgrundlage.

Der Refundierungsprozess beinhaltet, dass entsprechend der für alle Packstoffe bzw. Pack-
mittelgruppen geltenden Kalkulationsrichtlinie der Aufwand ermittelt wird. Die Kalkulations-
richtlinie selbst sowie die Anwendung dieser Richtlinie wurde im Rahmen der Genehmi-
gungsverfahren durch externe Finanzsachverständige geprüft und für in Ordnung befunden
und demnach auf Basis dieses Gutachtens genehmigt.

Da der Lizenztarif eine Vorab-Kalkulation auf Basis von Annahmen der Lizenzmenge sowie
des zu erwartenden Aufwandes ist, kann der tatsächliche Aufwand des Jahres im nachhinein
davon abweichen. Im Falle der Packmittelgruppe der „Kunststoff klein"-Verpackungen er-
folgte dafür eine Rückstellung für zukünftige Tarifanpassungen. Durch Auflösung dieser
Rückstellungen wird der Finanzbedarf zukünftiger Aufwendungen (der nachfolgenden Fi-
nanzperioden) reduziert. Im Falle der Packmittelgruppe der PET-Flaschen erfolgte keine
Rückstellung, sondern eine Nachkalkulation und Rückvergütung der über den tatsächlichen
Finanzbedarf hinausgehenden eingehobenen Gelder des jeweiligen Zeitraumes. Allerdings
kann die Nachkalkulation auch zu einer Nachforderung führen, sollten die Tarife zu niedrig
angenommen worden sein. Da diese Vorgangsweise einen erhöhten administrativen Auf-
wand - insbesondere bei einer Anzahl von 13.000 Lizenznehmern - darstellt, wurde sie nicht
als generelle Vorgangsweise gewählt.


Die sachliche Rechtfertigung bei der Packmittelgruppe PET-Flaschen findet sich im Kosten-
faktor Verwertungskosten durch deutlich höhere Sekundärrohstofferlöse.

Zu Frage 16:

Gemäß Verpackungsverordnung sind alle Systemteilnehmer nach gleichen Grundsätzen zu
behandeln, daher stand diese Möglichkeit allen PET-lizensierenden Vertragspartnern des
ARA Systems offen. In der ARA AG gibt es für derartige Fragestellungen einen sogenannten
Lizenznehmerausschuss.

Zu Frage 17:

Auflistung der PET-Refundierungen für die Jahre 1996 bis 2002
gemäß Mitteilung der
ARA AG:

PET 1996 -2002

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ Netto

 

€ Brutto

 

Anzahl PET-Melder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

 

2.451.000,00

 

2.941.200,00

 

17

 

1997

 

3.312.000,00

 

3.974.400,00

 

25

 

1998

 

4.654.000,00

 

5.584.800,00

 

32

 

1999

 

4.755.000,00

 

5.706.000,00

 

41

 

2000

 

4.864.000,00

 

5.836.800,00

 

51

 

2001

 

2.382.000,00

 

2.858.400,00

 

51

 

2002

 

3.135.000,00

 

3.762.000,00

 

53

 

Zu Frage 18:

Diese Informationen liegen nicht vor und unterliegen außerdem dem Datenschutz.

Zu Frage 20:

Es handelt sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung der ARA AG mit den jeweiligen Ver-
tragspartnern.


Zu Frage 21:

Ja.

Zu Frage 22:

Im Rahmen der Systemaufsicht wurden zur Überprüfung der ARGEV GesmbH sowie der
ÖKK AG wiederum externe Finanz- und Abfallwirtschaftssachverständige beauftragt. Dabei
wurde das Faktum der Rückstellung versus der Refundierung als unterschiedliche Behand-
lung angesehen.

Ein Nachteil aus der Rückstellung der Zufallsgewinne kann nur in jenen seltenen Fällen da-
durch entstehen, dass Lizenznehmer in den Folgeperioden nicht mehr am System teilneh-
men oder diejenigen Packmittel nicht mehr einsetzen, bei denen es in Vorperioden zu Über-
schüssen kam. Der Vorteil der Rückstellung liegt in längerfristig planbaren gleichbleibenden
Tarifen. Dies war auch der Grund, warum dieser Vorgangsweise generell der Vorzug gege-
ben wurde.

Aufgrund des Überprüfungsergebnisses wurde daher im Rahmen der Aufsicht gemäß § 7b
Abs. 3 AWG im September 2002 die Empfehlung im Sinne des § 7b Abs. 4 Z 1 abgegeben,
die Vorgangsweise der Refundierung für PET-Flaschen mit sofortiger Wirkung einzustellen
oder einen eigenen Tarif bekannt zu geben.

Zu Frage 23:

Gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 Verpackungsverordnung können Systeme jederzeit - soweit dies
sachlich gerechtfertigt ist - Tarife für Packmittelgruppen eines Packstoffes festlegen. Dabei
müssen nachvollziehbare Kostenunterschiede in den Kostenfaktoren der Sammlung, Sortie-
rung, Verwertung oder Verwaltung dargelegt werden, da dies gemäß § 11 Abs. 2 die Grund-
lage der Tarifberechnung darzustellen hat. Für die PET-Refundierung gab es eine sachliche
Rechtfertigung.


Zu den Fragen 24 und 25:

Eine Rechtswidrigkeit und ein Kontrollversagen hat nicht bestanden. Die Begründung ergibt
sich aus den vorangegangenen Antworten.

Zu Frage 26:

Es handelt sich um keine unkorrekte Vorgangsweise.

Zu Frage 27:

Ich bin seit Amtsantritt immer in allen Belangen in dem der jeweiligen Situation angepassten
Ausmaß informiert. Es hat sich keine Notwendigkeit einer Konsequenz ergeben.

Zu Frage 28:

Gemäß § 11 Abs. 8 ist die Systemteilnahmemenge gegliedert nach Packstoffen bekannt zu
geben. Gesonderte Daten für Trayfolien sind daher nicht bekannt gegeben worden. Die Fra-
ge kann daher nicht beantwortet werden.

Zu Frage 29:

Es gab keinen gesonderten Tarif für Tray-Folien, sondern einen Tarif für die Packmittelgrup-
pe Palettenfolien, Umreifungsbänder und Trayfolien. Dieser betrug:

1998:  0,4905 €

1999:  0,3764 €

2000:  0,2892 €

2001:  0,2892 €

2002:  0,2500 €

Entsprechend dem Merkblatt der ARA AG zur Lizenzierung sind Trayfolien, Folien aus
LDPE, die als Transportverpackungen eine gewisse Mindestanzahl an Verkaufseinheiten
umschließen. Trayfolien, die mit einem Trageband versehen sind - sog. Multipacks - , bzw.


Mehrfach-Aktionsangebote dienen als Konsumverpackung und sind nicht als Trayfolien im
Sinne der Lizenzierung zu sehen. Derartige Verpackungen sind dem Tarif „Kunststoff klein"
zuzuordnen.

Zu Frage 30:

Aus der vorangegangenen Antwort ergibt sich, dass es keinen „Haushaltstarif" für Trayfolien
gibt. Der Tarif für "Kunststoff klein" betrug:

1998:  1,4157

1999:  1,3176

2000:   1,0966

2001:   0,8604 €

2002:   0,8100 €

Zu Frage 31:

Einem Mitarbeiter des Ressorts gegenüber wurde die Vermutung in einem informellen Tele-
fonat geäußert, wobei der Informant ein Unternehmen vertritt, gegen das auch ein Verwal-
tungsstrafverfahren wegen mehrfacher Verletzung der Verpackungsverordnung läuft und
gegen das die
ARA AG mehrere zivilrechtliche Klagen eingebracht hat.

Es wurde jedenfalls darauf der ARA AG gegenüber im März 2003 schriftlich klargestellt, dass
nur nachweislich gewerblich anfallende Trayfolien unter den Tarif für Palettenfolien, Umrei-
fungsbänder und Trayfolien lizenziert werden dürfen. Gemäß dem Lizenzvertrag hat die
ARA
AG das Recht für einen bis 3 Jahre zurückliegenden Zeitraum entsprechende Nachforderun-
gen an Lizenznehmer zu stellen.

Zu den Fragen 32, 33 und 34:

Prüfungsberichte der ARA AG liegen nicht vor. Diese Angaben unterliegen dem Datenschutz
und werden seitens der
ARA AG nicht dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft gemeldet bzw. zur Einsicht freigegeben. Im Rahmen der Ge-


nehmigungsverfahren wurde durch externe Sachverständige geprüft, ob generell ausrei-
chende Controllingmaßnahmen gesetzt werden.

Zu Frage 35:

Seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-
schaft werden grundsätzlich Unternehmen durch beauftragte externe Sachverständige ge-
prüft, obwohl von vielen Unternehmen diese Doppelüberprüfung als ungerechtfertigte Be-
lastung angesehen wurde und wird. Eine Einbeziehung der Prüfung der
ARA AG bzw. ein
Abgleich mit den Ergebnissen des Prüfberichts der Sachverständigen der
ARA AG kann nur
in jenen Fällen erfolgen, wo zufällig das gleiche Unternehmen zur Prüfung über den gleichen
Zeitraum ausgewählt wurde und das Unternehmen die Freigabe des Prüfberichtes der
ARA
AG erlaubt.

Zu Frage 36:

Dies wurde im Rahmen der Systemgenehmigung durch externe Finanzsachverständige ge-
prüft bzw. wurde und wird im Rahmen der Systemaufsicht sowie der Missbrauchsaufsicht
weiterhin durch externe Sachverständige geprüft.

Zu den Fragen 37 und 38:

Der Sachverhalt wurde extern und intern geprüft, wobei weder ein persönliches Fehl-
verhalten, noch eine Verfehlung in der seit langer Zeit und in jeder Phase ausgezeichneten
und tadellosen Aufgabenerfüllung des im Profil zitierten Beamten festgestellt werden musste.
Die damit im Zusammenhang vorgebrachten Verdächtigungen und Unterstellungen sind
haltlos.

Zu Frage 39:

Die österreichische Abfallwirtschaft gilt nicht nur unter den Mitgliedstaaten der EU, sondern
weit darüber hinaus als beispielgebend, in der es unter maßgeblicher Steuerung und mit


hohem Einsatz des BMLFUW in geradezu vorbildhafter Weise, offensichtlich ohne skandalö-
se Vorgänge gelungen ist, das Vorsorgeprinzip zur Vermeidung weiterer Altlasten zu realisie-
ren und auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Ressourcenschonung im
Sinne der Nachhaltigkeit zu leisten.