715/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen vom
10. Juli 2003, Nr. 677/J, betreffend Brand in der RPB Recycling Point Blumau
Wiederaufbe-
reitungsges.m.b.H. in der Zeit von 24.9.
bis 3.10.2002 und behördenseitige Abwicklung, be-
ehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Bei der Abfallrechtsbehörde
(Abteilung RU4) ist keine Genehmigung für ein Projekt betref-
fend eine Verbrennungs- (Vergasungs-) anlage am Areal der Recycling Point Blumau Wie-
deraufbereitungsgesmbH in der KG Neurißhof beantragt worden.
Zu Frage 2:
Auf Grund
der gesetzlichen Bestimmungen war die gegenständliche Anlage zu bewilligen,
bzw. Fristen zu verlängern. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens lagen keine
Anhalts-
punkte vor, dass die Auflagen nicht zur Gänze erfüllt würden. Die
Verlässlichkeit des An-
tragstellers ist im Verfahren für Anlagen gemäß AWG bzw. AWG 2002 keine
Voraussetzung
für die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung (im Übrigen haben solche
Genehmi-
gungsbescheide sogar
dingliche Wirkung). Die Verlässlichkeit war bereits bei der Erteilung
der Gewerbeberechtigung zu überprüfen.
Zu Frage 3:
Von der
Bezirkshauptmannschaft Baden wurden bislang betreffend die Recycling Point Blu-
mau WiederaufbereitungsgesmbH 8 Vollstreckungsverfahren zu 6 Bescheiden
eingeleitet.
Die
Vollstreckungsverfahren gestalten sich insofern schwierig und langwierig, da
-
die zu exekutierenden
Auflagenpunkte unterschiedliche Erfüllungsfristen aufweisen
und gemäß § 4 VVG vor Erlassung einer Vollstreckungsverfügung noch eine ange-
messene Nachfirst zur Erbringung der Leistung einzuräumen ist und
-
die Beauftragung von Firmen mit der Durchführung der
erforderlichen Ingenieur-
leistungen ein Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes
2003 notwendig macht und auch die entsprechenden Räumungsaufträge erst nach
Erstellung eines umfangreichen Leistungsverzeichnisses und einer Ausschreibung
nach dem Bundesvergabegesetz 2003 möglich sind (vom Amtssachverständigen
geschätzte Räumungskosten ca. € 3,600.000,--).
Zu Frage 4:
Als Sanktionen sind
Verwaltungsstrafen sowie die Untersagung der weiteren Durchführung
der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen vorgesehen. Im
Übrigen ist
aus der Genehmigung auf Grundlage des AWG ein Betrieb nicht zwingend mit einem
höhe-
ren Risiko behaftet.
Zu
Frage 5:
Die Übernahme von Abfällen
wurde bereits im Bescheid vom 8. Oktober 2003 (Berufungs-
entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 7. Jänner 2003) untersagt.
Die
Recycling Point Blumau WiederaufbereitungsgesmbH verfügt seit 17. August 1999
über eine
Gewerbeberechtigung „Wiederaufbereitung von Baurestmassen und
Sonderabfallsammler"
als freies Gewerbe.
Gemäß § 77
AWG 2002 gilt diese Berechtigung seit Inkrafttreten des AWG 2002
(2. November 2002) als Berechtigung gemäß § 24 AWG 2002.
Der Recycling Point Blumau
WiederaufbereitungsgesmbH wurde mit Bescheid vom
23. Dezember 2002, RU4-NG-0007/000, die Durchführung der Sammlung und
Behandlung
nicht gefährlicher Abfälle gemäß § 24 AWG 2002 untersagt. Gegen diesen Bescheid
wurde
von der Recycling Point Blumau WiederaufbereitungsgesmbH Berufung erhoben. Mit
Be-
scheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
vom 8. Juli 2003 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Die bisherigen
Maßnahmen
(Behandlungsaufträge, Untersagung der Ausübung der Tätigkeit) kommen de facto
einer
Aufhebung der „Betriebsgenehmigung"
gleich.
Zu den
Fragen 6 und 7:
Die Möglichkeit, dass der
ehemalige Betreiber als Sanierer beauftragt wird, wird als nicht
gegeben erachtet. Im konkreten Fall werden auf Grundlage des
Bundesvergabegesetzes
2003 Auswahl und Zuschlagskriterien, Bonitätsprüfungen und
Offenlegungsverpflichtungen
festgehalten werden.
Zu
Frage 8:
Aus den
Erfahrungen meines Ressorts, insbesondere als Berufungsbehörde in
abfallrechtli-
chen Verfahren, ist diese Behauptung nicht nachvollziehbar.
Zu den
Fragen 9 und 10:
Sämtliche
Verwaltungsangelegenheiten, wie sie auch im gegenständlichen Fall vorliegen,
werden von den zuständigen Abteilungen nach der gegebenen Sach- und Rechtslage
be-
sorgt. Soweit Rechtsmittelverfahren durchzuführen waren, haben der Unabhängige
Verwal-
tungssenat im Land Niederösterreich und das Bundesministerium für Land- und
Forstwirt-
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Berufungen entschieden, wobei alle
Entschei-
dungen der Behörden I. Instanz bestätigt wurden.
Die
Standortgemeinde wurde zu den Genehmigungsverhandlungen nachweislich geladen,
ebenso wurden die Genehmigungsbescheide der Gemeinde Blumau-Neurißhof
zugestellt.
Zu den Verhandlungen, bei denen eine Ladung der Gemeinde im Gesetz vorgesehen
ist,
wurde und
wird die Gemeinde geladen. Darüber hinaus wurden alle Anfragen beantwortet
bzw. Informationen auf Anfrage übermittelt und gewünschte Auskünfte erteilt.
Am 28. März
2003 wurde eine Verhandlung zur Überprüfung, insbesondere der Aufzeich-
nungen über die gelagerten Abfälle, in der Anlage der Recycling Point Blumau
Wiederaufbe-
reitungsgesmbH durchgeführt (RU4-K-069/364). Bei derartigen Überprüfungen ist
die Stand-
ortgemeinde nicht Partei und daher auch nicht zu laden.
Folgende Kontakte mit der
Gemeinde Blumau-Neurißhof können im Einzelnen angeführt
werden:
Bezirkshauptmannschaft
Baden
•
mindestens 2 Besprechungen mit dem Herrn Bezirkshauptmann,
• 6 Begehungen mit dem Herrn
Bürgermeister durch die Technische Gewässeraufsicht
(zusätzlich 23 Begehungen durch die Technische Gewässeraufsicht alleine),
• ca. 50 Telefonate durch die Technische
Gewässeraufsicht bzw. den Herrn Bezirks-
hauptmann-Stellvertreter,
•
eine mündliche kommissionelle Verhandlung,
• eine Besprechung hinsichtlich
zukünftiger Brandeinsätze (Alarmierungs- und Einsatz-
plan) sowie die
•
Teilnahme an 2 Bürgerversammlungen sowie 2 kommissioneile Verhandlungen.
Abteilung
RU4
•
ca. 11 Zustellungen von Bescheiden,
• ca. 12 Ladungen und Teilnahmen
von Vertretern der Gemeinde Blumau-Neurißhof an
Verhandlungen vor Ort,
• ca. 8 sonstige Schreiben (z.B.
Beantwortung von Anfragen, Übersendung von Unterla-
gen,...) und
•
ca. 30 bis 40 Telefonate mit Vertretern der Gemeinde Blumau-Neurißhof.
Zu Frage 11:
In der Folge des
Brandereignisses im Betrieb der Recycling Point Blumau Wiederaufberei-
tungsgesmbH erfolgte der Informationsfluss zentral über die
Bezirkshauptmannschaft Baden,
wobei regelmäßig Kontakt mit dem Bürgermeister der Gemeinde Blumau-Neurißhof gehalten
wird.
Seit der erstmaligen
Befassung der Abteilung RU4 im Jahre 1993 erfolgten folgende Kon-
takte mit der Gemeinde Blumau-Neurißhof:
•
ca. 11 Zustellungen von Bescheiden,
• ca. 12 Ladungen und Teilnahmen
von Vertretern der Gemeinde Blumau-Neurißhof an
Verhandlungen vor Ort,
• ca. 8 sonstige Schreiben (z.B. Beantwortung von
Anfragen, Übersendung von Unterla-
gen,....) und
•
ca. 30 bis 40 Telefonate mit Vertretern der Gemeinde Blumau-Neurißhof.
Zu Frage 12:
Der Bescheid
vom 8. Oktober 2002, RU4-K-069/257, mit welchem der Recycling Point Blu-
mau WiederaufbereitungsgesmbH die Übernahme von Abfällen in ihrer Anlage in
Blumau-
Neurißhof untersagt wurde, ist im Jänner 2003 in Rechtskraft erwachsen und
wurde auch
vom Masseverwalter bekannt gegeben, sodass von ihm der Betrieb der Recycling
Point
Blumau WiederaufbereitungsgesmbH eingestellt wurde.
Die
Gendarmerie wurde angewiesen, die Anlage im Hinblick auf Zu- und Abfahrten von
LKW's im Zuge des Patroulliendienstes verstärkt zu überwachen, eine lückenlose
Überwa-
chung ist jedoch nicht möglich. Die Anlage wird zusätzlich vom Aufsichtsorgan,
vom techni-
schen Gewässeraufsichtsorgan und von der Behörde regelmäßig überprüft. Eine
Zufuhr von
Abfällen konnte in den letzten Monaten nicht festgestellt werden.
Zu Frage 13:
Mit den Bescheiden vom 26.
Juli 2002, 18. Oktober 2002, 17. Dezember 2002, 7. Jänner
2003 und 1. April 2003 wurde die Beseitigung von Abfällen bzw. von Brandschutt,
Siche-
rungsmaßnahmen, Sanierungsmaßnahmen und zusätzliche Auflagen (Brandschutz, Kon-
trolluntersuchungen, ...) vorgeschrieben. Diese Bescheide sind rechtskräftig;
soweit sie nicht
erfüllt wurden und die jeweiligen Fristen abgelaufen sind, wurden
Verwaltungsvollstre-
ckungsverfahren eingeleitet. Die Einhaltung der Bescheide wird vom
Aufsichtsorgan über-
prüft.
Zusätzlich wurde mit Bescheid
vom 9. Oktober 2002, 9-W-1211-2002, gemäß § 31 Abs. 3
WRG 1959
- die unverzügliche und ordnungsgemäße
Entsorgung des kontaminierten Löschwassers aus dem Löschwassersammelbecken (es
wurden 1.808 Tonnen in der Kläranlage des
Abwassserverbandes Wiener Neustadt entsorgt) und
-
Grundwasseruntersuchungen aus 6 Beweissicherungssonden in mehreren
Intervallen
angeordnet.
Zu Frage 14:
Eine Sanierung des Areals
erfolgt durch Vollstreckung der rechtskräftigen Bescheide (Exe-
kution im Wege der Ersatzvornahme).
Zu Frage 15:
Wie in Beantwortung der Frage
13 ausgeführt, wurde die Beseitigung von Abfällen bzw. des
Brandschuttes und die Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben und
wer-
den die Bescheide, soweit die Fristen abgelaufen sind und die Bescheide nicht
erfüllt wur-
den, vollstreckt. Die durchgeführten Untersuchungen des Grundwassers aus den
Beweissi-
cherungssonden ergaben keine Grundwasserbeeinträchtigungen; die
Grundwasserschwel-
lenwertverordnung und die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung werden
eingehalten.
Zu
Frage 16:
Zur Frage der Kostenübernahme
wird darauf hingewiesen, dass durch Frau
LAbg. Dr. Krismer am 4. August 2003 eine Anfrage an Herrn Landesrat DI Plank
eingebracht wurde.