716/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulrike Sima, Kolleginnen und Kollegen
vom 10. Juli 2003, Nr. 708/J, betreffend eklatanter Missstände im ARA-System und die da-
durch entstandene Mehrbelastung für die heimischen KonsumentInnen, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Marktmenge von Kunststoffverpackungen laut Daten der
Bundesweiten Restmengenanalyse, Meldungen aller Sammel- und Verwertungssysteme
sowie Meldungen gemäß Verpackungsverordnung- Anlage 3 für das Jahr 2001 mit ca.
195.000 Tonnen ermittelt wurde.

Grundsätzlich steht es den Verpflichteten der Verpackungsverordnung frei, entweder die
Verpackungen selbst zur Gänze zurückzunehmen oder an einem System teilzunehmen. Die-
se Teilnahmemenge ist entscheidend für die zu bezahlenden Lizenzgebühren. Die Markt-
menge definiert demnach in keinem Fall die zu bezahlenden Lizenzgebühren. Der gezogene
Schluss, dass „bestenfalls für die Hälfte Lizenzgebühren bezahlt werden" ist demnach nicht
richtig. Darüber hinaus beträgt die Systemteilnahmemenge an Kunststoffen über 121.800
Tonnen.


Die Aussage, dass über 100.000 Tonnen nicht lizenzierte Verpackungen im Müll landen ist
ebenso unrichtig, da gemäß Restmengenzielüberprüfung die Menge an sonstigen Kunst-
stoffverpackungen im Restmüll mit 53.575 Tonnen bestimmt wurde. Berücksichtigt man
weiterhin die Kunststoffverpackungen, die in Müllverbrennungsanlagen behandelt werden
sowie die Kunststoffgetränkeverpackungen, so liegt die insgesamt im Restmüll befindliche
Kunststoffverpackungsmenge jedenfalls nicht über 80.000 Tonnen.

Diese Menge kann aber nicht insgesamt als „nicht lizenziert" bezeichnet werden, da die Er-
fassungsvorgaben der Systeme sowie der Selbsterfüller der Verordnung nicht mit 100%
festgelegt wurden. Die zwar leider vorhandene, nicht verordnungskonform im Restmüll lan-
dende Menge ist aber somit noch geringer.

Alleine diese Angaben zeigen schon die fragliche Qualität der Recherchen des Nachrich-
tenmagazins, auf das sich die Anfrage stützt, dort werden Mutmaßungen nach Missständen
angestellt. Über die Fakten, die zum Teil sogar publiziert sind, hätte jederzeit Auskunft erteilt
werden können.

Zu den Fragen 1 und 2:

Die genehmigten Systeme wurden sowohl im Rahmen der Genehmigungsverfahren als auch
in späterer Folge Überprüfungen - vorwiegend durch externe Sachverständige - unterzogen,
wobei keine Missstände zu Tage getreten sind.

Zu Frage 3:

Aus den Überprüfungen der Finanzsachverständigen ist abzuleiten, dass für die am System
teilnehmenden Verpackungsmengen auch die entsprechenden Lizenzgebühren bezahlt wer-
den, bzw. die
ARA AG die ungerechtfertigt nicht bezahlten Lizenzgebühren einklagt.

Zu den Fragen 4 und 5:

Nein. Die Lizenzgebühren werden von den teilnehmenden Unternehmen einbezahlt. Nach
Angaben der betroffenen Wirtschaft kann allerdings nur ein Teil dieser Kosten für Sammlung
und Verwertung tatsächlich auf den Produktpreis überwälzt werden. Andererseits tragen die


Sammel- und Verwertungssysteme mit den aliquoten Lizenzbeträgen die Kosten für die ge-
trennte Sammlung der Verpackungsabfälle. Dadurch kommt es im Gegenteil sogar zu einer
Entlastung im Ausmaß der sonst von den Haushalten zu bezahlenden Müllgebühren.

Zu Frage 6:

Ja, da diese Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehren.

Zu den Fragen 7 und 8:

Diese Verträge und Tarife gelten für alle im gleichen Maße. Die Genehmigungsbescheide
der Systeme enthalten sogar eine Auflage, dass alle Lizenznehmer gleich zu behandeln sind
und daher reine Preisnachlässe gegenüber einzelnen Lizenznehmern unzulässig sind.

Zu den Fragen 9 und 10:

Die ökologischen Vorteile der durch die Verpackungsrichtlinie der EU und der nationalen
Verpackungsverordnung ausgelösten Vermeidung und Verwertung sind beachtlich und jene
des ARA-Systems bestehen in der Sammlung und Verwertung der Verpackungen. Die
durchführenden Systeme spielen als Dritte stellvertretend für die Verpflichteten nur insofern
eine Rolle dabei, als durch optimale Organisation im Bereich der Sammlung, Sortierung und
Verwertung ökologische Belastungen insbesondere durch Nützung von Synergieeffekten
vermieden werden können.

Zu Frage 11:

Ja, die getrennte Sammlung von Kunststoffverpackungen zu einer stofflichen Verwertung ist
ökologisch sinnvoll, wobei rund die Hälfte einer stofflichen Verwertung zugeführt wird, die
gegenüber der Müllverbrennung deutliche ökologische Vorteile aufweist. Darüber hinaus
wurde bislang der überwiegende Teil des Restmülls in Österreich deponiert, die getrennt
gesammelten Kunststoffverpackungen wurden aber zumindest einer thermischen Verwer-
tung zugeführt, die gegenüber der Deponie ebenso deutliche ökologische Vorteile aufweist.


Die Verpackungsverordnung sieht auch vor, dass nicht stofflich verwertbare Verpackungen
im Restmüll verbleiben können, sofern dieser einer energetischen Nutzung in Müllverbren-
nungsanlagen zugeführt wird. Allerdings sind dabei die entstehenden Kosten durch die ver-
mehrt im Restmüll landenden Verpackungen zu beachten und abzugelten. Aus volkswirt-
schaftlicher Sicht sollte jedenfalls jener Art der Erfassung (getrennt oder gemeinsam mit dem
Restmüll) der Vorzug gegeben werden, die geringere Kosten verursacht und ökologisch den
größten Nutzen darstellt.

Zu den Fragen 12 und 13:

Es gibt eine Reihe von Gründen der Gebührenrückerstattung (z.B. im Falle von nachgewie-
senen Exporten oder im Falle falscher Berechnungen der Verpackungsmengen, die nach-
träglich zu korrigieren sind). Diese Rückerstattungen stehen völlig in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen der Verpackungsverordnung. Diese Daten wurden im Rahmen der Sys-
temgenehmigungsverfahren durch externe Finanzsachverständige geprüft und auch in spä-
terer Folge neuerlich durch externe Finanzsachverständige einer Kontrolle unterzogen. Da-
bei wurden keine ungerechtfertigten Gebührenrückerstattungen festgestellt. Über die Beträ-
ge bezogen auf einzelne Unternehmen liegen keine Informationen vor; diese Daten unterlie-
gen im Übrigen dem Datenschutz.

In Bezug auf die PET-Refundierungen wurden folgende Beträge insgesamt rückerstattet:

PET 1996 –2002

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

€ Netto

 

€ Brutto

 

Anzahl PET-Melder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

 

2.451.000,00

 

2.941.200,00

 

17

 

1997

 

3.312.000,00

 

3.974.400,00

 

25

 

1998

 

4.654.000,00

 

5.584.800,00

 

32

 

1999

 

4.755.000,00

 

5.706.000,00

 

41

 

2000

 

4.864.000,00

 

5.836.800,00

 

51

 

2001

 

2.382.000,00

 

2.858.400,00

 

51

 

2002

 

3.135.000,00

 

3.762.000,00

 

53

 


Zu den Fragen 14 und 15:

Für PET-Flaschen wurde eine Refundierung jener Differenzsumme genehmigt, die sich aus
der Einzahlung des Tarifes und den tatsächlichen Aufwendungen für diese Packmittelgruppe
im Rahmen der Nachkalkulation ergibt.

Diese Vorgangsweise wurde im Rahmen der Systemgenehmigungen der im Jahr 1997 ein-
gebrachten Systemanträge geprüft, für in Ordnung befunden und in weiterer Folge geneh-
migt. Die Genehmigung beinhaltet die Vorgabe, dass diese Möglichkeit jeder Systemteil-
nehmer in Anspruch nehmen kann, der derartige Packmittel in Verkehr bringt.

Zu den Fragen 16 bis 18:

Die ARA AG ist, ebenso wie die anderen Gesellschaften des ARA Systems, nicht auf Ge-
winn ausgerichtet. Dennoch können bei vorsichtiger Kalkulation Jahresüberschüsse auf-
grund von nicht planbaren Lizenzmengenschwankungen entstehen. Diese nicht vorherseh-
baren Schwankungen können sich beispielsweise aus folgenden Gründen ergeben:

    Einführung neuer bzw. Einstellung bestehender Produkte/Produktlinien,

    Substitutionseffekte bei Verpackungsmaterialien
(z.B. aufgrund von Marktpreisschwankungen),

    Kurzfristige Veränderungen der Packmittel und der Konsumgewohnheiten,

    Konjunkturell bedingte Angebots- und Nachfrageschwankungen,

    Verhalten des Wettbewerbs.

Sämtliche Jahresüberschüsse kommen zur Gänze den Lizenzpartnern der ARA AG zugute.
Bilanzierungstechnisch werden etwaige Überschüsse zunächst (ab inkl. dem Jahr 2000) der
Bilanzposition „Passive Rechnungsabgrenzung" für Tarifanpassungsverpflichtungen zuge-
führt (vor dem Jahr 2000 zur Bilanzposition Rückstellung für Tarifanpassungsverpflichtun-
gen) und innerhalb eines Zeitraumes von längstens drei Jahren an die Branchenrecycling-
gesellschaften weitergegeben, welche diese Ausschüttungen tarifsenkend in die jeweilige
Tarifkalkulationen einfließen lassen bzw. zur Abdeckung von planmäßigen Verlusten ver-
wenden. Diese Vorgehensweise ist mit den Wirtschaftsprüfern der
ARA AG (Deloitte & Tou-
che, Friedrichstraße 10, 1015 Wien) sowie dem Finanzamt für Körperschaften abgestimmt
und durch ein Gutachten (04.07.2001) von Univ. Prof. Dr. Michael Lang, Institut für Österrei-
chisches und internationales Steuerrecht, Wirtschaftsuniversität Wien, untermauert.


Zufällige Jahresüberschüsse der ARA AG aufgrund von nicht planbaren Lizenzmengen-
schwankungen werden also innerhalb von längstens drei Jahren in den Tarifkalkulationen
berücksichtigt und somit an die Lizenzpartner rückgeführt. Die Entwicklung der dazu ver-
wendeten Bilanzposition „Passive Rechnungsabgrenzung" für zukünftige Tarifanpassungs-
verpflichtungen stellt sich wie folgt dar:

Stand per 31. 12.

 

in .000 EUR

 

Nachzahluna an BRG

 

19971)

 

476

 

0

 

19981)

 

876

 

0

 

19991)

 

2.373

 

0

 

2000

 

1.806

 

1.969

 

2001

 

1.635

 

861

 

2002

 

2.065

 

0

 

1) Bilanztechnisch in Bilanzposition Rückstellung für Tarifanpassungsverpflichtungen ausge-
wiesen

Zu den Fragen 19 bis 22:

Nein.

Zu Frage 23:

Geschenkannahmen, die im Widerspruch zum Dienstrecht stehen, sind unzulässig.

Zu den Fragen 24 bis 26:

Die ARA AG veröffentlicht alle Tarife der jeweiligen Tarifkategorien, diese sind auf deren
Homepage unter
www.ara.at einsehbar. Darüber hinaus gibt es keine gesonderten Tarife der
Handelsketten.