716/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die
schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulrike Sima, Kolleginnen und
Kollegen
vom 10. Juli 2003, Nr. 708/J, betreffend eklatanter Missstände im ARA-System
und die da-
durch entstandene Mehrbelastung für die heimischen KonsumentInnen, beehre ich
mich
Folgendes mitzuteilen:
Vorweg ist
festzuhalten, dass die Marktmenge von Kunststoffverpackungen laut Daten der
Bundesweiten Restmengenanalyse, Meldungen aller Sammel- und Verwertungssysteme
sowie Meldungen gemäß Verpackungsverordnung- Anlage 3 für das Jahr 2001 mit ca.
195.000 Tonnen ermittelt wurde.
Grundsätzlich
steht es den Verpflichteten der Verpackungsverordnung frei, entweder die
Verpackungen selbst zur Gänze zurückzunehmen oder an einem System teilzunehmen.
Die-
se Teilnahmemenge ist entscheidend für die zu bezahlenden Lizenzgebühren. Die
Markt-
menge definiert demnach in keinem Fall die zu bezahlenden Lizenzgebühren. Der
gezogene
Schluss, dass „bestenfalls für die Hälfte Lizenzgebühren bezahlt werden"
ist demnach nicht
richtig. Darüber hinaus beträgt die Systemteilnahmemenge an Kunststoffen über
121.800
Tonnen.
Die Aussage,
dass über 100.000 Tonnen nicht lizenzierte Verpackungen im Müll landen ist
ebenso unrichtig, da gemäß Restmengenzielüberprüfung die Menge an sonstigen
Kunst-
stoffverpackungen im Restmüll mit 53.575 Tonnen bestimmt wurde. Berücksichtigt
man
weiterhin die Kunststoffverpackungen, die in Müllverbrennungsanlagen behandelt
werden
sowie die Kunststoffgetränkeverpackungen, so liegt die insgesamt im Restmüll
befindliche
Kunststoffverpackungsmenge jedenfalls nicht
über 80.000 Tonnen.
Diese Menge kann aber nicht
insgesamt als „nicht lizenziert" bezeichnet werden, da die Er-
fassungsvorgaben der Systeme sowie der Selbsterfüller der Verordnung nicht mit
100%
festgelegt wurden. Die zwar leider vorhandene, nicht verordnungskonform im
Restmüll lan-
dende Menge ist aber somit noch geringer.
Alleine
diese Angaben zeigen schon die fragliche Qualität der Recherchen des Nachrich-
tenmagazins, auf das sich die Anfrage stützt, dort werden Mutmaßungen nach
Missständen
angestellt. Über die Fakten, die zum Teil sogar publiziert sind, hätte
jederzeit Auskunft erteilt
werden können.
Zu den
Fragen 1 und 2:
Die
genehmigten Systeme wurden sowohl im Rahmen der Genehmigungsverfahren als auch
in späterer Folge Überprüfungen - vorwiegend durch externe Sachverständige -
unterzogen,
wobei keine Missstände zu Tage getreten sind.
Zu Frage 3:
Aus den
Überprüfungen der Finanzsachverständigen ist abzuleiten, dass für die am System
teilnehmenden Verpackungsmengen auch die entsprechenden Lizenzgebühren bezahlt
wer-
den, bzw. die ARA AG die ungerechtfertigt
nicht bezahlten Lizenzgebühren einklagt.
Zu
den Fragen 4 und 5:
Nein. Die
Lizenzgebühren werden von den teilnehmenden Unternehmen einbezahlt. Nach
Angaben der betroffenen Wirtschaft kann allerdings nur ein Teil dieser Kosten
für Sammlung
und Verwertung tatsächlich auf den Produktpreis überwälzt werden. Andererseits
tragen die
Sammel- und
Verwertungssysteme mit den aliquoten Lizenzbeträgen die Kosten für die ge-
trennte Sammlung der Verpackungsabfälle. Dadurch kommt es im Gegenteil sogar zu
einer
Entlastung im Ausmaß der sonst von den Haushalten zu bezahlenden Müllgebühren.
Zu Frage 6:
Ja, da diese
Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehren.
Zu den
Fragen 7 und 8:
Diese
Verträge und Tarife gelten für alle im gleichen Maße. Die Genehmigungsbescheide
der Systeme enthalten sogar eine Auflage, dass alle Lizenznehmer gleich zu
behandeln sind
und daher reine Preisnachlässe gegenüber einzelnen Lizenznehmern unzulässig
sind.
Zu den
Fragen 9 und 10:
Die
ökologischen Vorteile der durch die Verpackungsrichtlinie der EU und der
nationalen
Verpackungsverordnung ausgelösten Vermeidung und Verwertung sind beachtlich und
jene
des ARA-Systems bestehen in der Sammlung und Verwertung der Verpackungen. Die
durchführenden Systeme spielen als Dritte stellvertretend für die
Verpflichteten nur insofern
eine Rolle dabei, als durch optimale Organisation im Bereich der Sammlung,
Sortierung und
Verwertung ökologische Belastungen insbesondere durch Nützung von
Synergieeffekten
vermieden werden können.
Zu Frage 11:
Ja, die getrennte Sammlung
von Kunststoffverpackungen zu einer stofflichen Verwertung ist
ökologisch sinnvoll, wobei rund die Hälfte einer stofflichen Verwertung
zugeführt wird, die
gegenüber der Müllverbrennung deutliche ökologische Vorteile aufweist. Darüber
hinaus
wurde bislang der überwiegende Teil des Restmülls in Österreich deponiert, die
getrennt
gesammelten Kunststoffverpackungen wurden aber zumindest einer thermischen
Verwer-
tung zugeführt, die gegenüber der Deponie ebenso deutliche ökologische Vorteile
aufweist.
Die
Verpackungsverordnung sieht auch vor, dass nicht stofflich verwertbare
Verpackungen
im Restmüll verbleiben können, sofern dieser einer energetischen Nutzung in
Müllverbren-
nungsanlagen zugeführt wird. Allerdings sind dabei die entstehenden Kosten
durch die ver-
mehrt im Restmüll landenden Verpackungen zu beachten und abzugelten. Aus
volkswirt-
schaftlicher Sicht sollte jedenfalls jener Art der Erfassung (getrennt oder
gemeinsam mit dem
Restmüll) der Vorzug gegeben werden, die geringere Kosten verursacht und
ökologisch den
größten Nutzen darstellt.
Zu den
Fragen 12 und 13:
Es gibt eine
Reihe von Gründen der Gebührenrückerstattung (z.B. im Falle von nachgewie-
senen Exporten oder im Falle falscher Berechnungen der Verpackungsmengen, die
nach-
träglich zu korrigieren sind). Diese Rückerstattungen stehen völlig in
Übereinstimmung mit
den Bestimmungen der Verpackungsverordnung. Diese Daten wurden im Rahmen der
Sys-
temgenehmigungsverfahren durch externe Finanzsachverständige geprüft und auch
in spä-
terer Folge neuerlich durch externe Finanzsachverständige einer Kontrolle
unterzogen. Da-
bei wurden keine ungerechtfertigten Gebührenrückerstattungen festgestellt. Über
die Beträ-
ge bezogen auf einzelne Unternehmen liegen keine Informationen vor; diese Daten
unterlie-
gen im Übrigen dem Datenschutz.
In Bezug auf die
PET-Refundierungen wurden folgende Beträge insgesamt rückerstattet:
PET 1996 –2002 |
|||
|
|
|
|
|
€ Netto |
€ Brutto |
Anzahl PET-Melder |
|
|
|
|
1996 |
2.451.000,00 |
2.941.200,00 |
17 |
1997 |
3.312.000,00 |
3.974.400,00 |
25 |
1998 |
4.654.000,00 |
5.584.800,00 |
32 |
1999 |
4.755.000,00 |
5.706.000,00 |
41 |
2000 |
4.864.000,00 |
5.836.800,00 |
51 |
2001 |
2.382.000,00 |
2.858.400,00 |
51 |
2002 |
3.135.000,00 |
3.762.000,00 |
53 |
Zu den
Fragen 14 und 15:
Für PET-Flaschen wurde eine
Refundierung jener Differenzsumme genehmigt, die sich aus
der Einzahlung des Tarifes und den tatsächlichen Aufwendungen für diese
Packmittelgruppe
im Rahmen der Nachkalkulation ergibt.
Diese
Vorgangsweise wurde im Rahmen der Systemgenehmigungen der im Jahr 1997 ein-
gebrachten Systemanträge geprüft, für in Ordnung befunden und in weiterer Folge
geneh-
migt. Die Genehmigung beinhaltet die Vorgabe, dass diese Möglichkeit jeder
Systemteil-
nehmer in Anspruch nehmen kann, der derartige Packmittel in Verkehr bringt.
Zu den
Fragen 16 bis 18:
Die ARA AG ist, ebenso wie die anderen Gesellschaften des ARA Systems, nicht auf Ge-
winn ausgerichtet. Dennoch können bei vorsichtiger Kalkulation
Jahresüberschüsse auf-
grund von nicht planbaren Lizenzmengenschwankungen entstehen. Diese nicht
vorherseh-
baren Schwankungen können sich beispielsweise aus folgenden Gründen ergeben:
• Einführung neuer bzw. Einstellung bestehender
Produkte/Produktlinien,
• Substitutionseffekte bei Verpackungsmaterialien
(z.B. aufgrund von Marktpreisschwankungen),
• Kurzfristige Veränderungen der Packmittel und
der Konsumgewohnheiten,
• Konjunkturell bedingte Angebots- und
Nachfrageschwankungen,
• Verhalten des Wettbewerbs.
Sämtliche
Jahresüberschüsse kommen zur Gänze den Lizenzpartnern der ARA AG zugute.
Bilanzierungstechnisch werden etwaige Überschüsse zunächst (ab inkl. dem Jahr
2000) der
Bilanzposition „Passive Rechnungsabgrenzung" für
Tarifanpassungsverpflichtungen zuge-
führt (vor dem Jahr 2000 zur Bilanzposition Rückstellung für
Tarifanpassungsverpflichtun-
gen) und innerhalb eines Zeitraumes von längstens drei Jahren an die
Branchenrecycling-
gesellschaften weitergegeben, welche diese Ausschüttungen tarifsenkend in die
jeweilige
Tarifkalkulationen einfließen lassen bzw. zur Abdeckung von planmäßigen
Verlusten ver-
wenden. Diese Vorgehensweise ist mit den Wirtschaftsprüfern der ARA AG (Deloitte & Tou-
che, Friedrichstraße 10, 1015 Wien) sowie dem Finanzamt für Körperschaften
abgestimmt
und durch ein Gutachten (04.07.2001) von Univ. Prof. Dr. Michael Lang, Institut
für Österrei-
chisches und internationales Steuerrecht, Wirtschaftsuniversität Wien,
untermauert.
Zufällige Jahresüberschüsse der ARA AG aufgrund von nicht planbaren
Lizenzmengen-
schwankungen werden also innerhalb von längstens drei Jahren in den
Tarifkalkulationen
berücksichtigt und somit an die Lizenzpartner rückgeführt. Die Entwicklung der
dazu ver-
wendeten Bilanzposition „Passive Rechnungsabgrenzung" für zukünftige
Tarifanpassungs-
verpflichtungen stellt sich wie folgt dar:
Stand per 31. 12. |
in .000 EUR |
Nachzahluna an BRG |
19971) |
476 |
0 |
19981) |
876 |
0 |
19991) |
2.373 |
0 |
2000 |
1.806 |
1.969 |
2001 |
1.635 |
861 |
2002 |
2.065 |
0 |
1)
Bilanztechnisch in Bilanzposition Rückstellung für
Tarifanpassungsverpflichtungen ausge-
wiesen
Zu den Fragen 19 bis 22:
Nein.
Zu Frage 23:
Geschenkannahmen, die im Widerspruch zum
Dienstrecht stehen, sind unzulässig.
Zu den Fragen 24 bis 26:
Die ARA AG veröffentlicht alle Tarife der
jeweiligen Tarifkategorien, diese sind auf deren
Homepage unter www.ara.at einsehbar. Darüber hinaus gibt es keine
gesonderten Tarife der
Handelsketten.